0,3 Promille am Steuer – Strafe droht bei Ausfallerscheinungen
Letzte Aktualisierung am: 29. Mai 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Trunkenheit im Verkehr schon nach nur einem Bier?
Deutschen Autofahrern ist weithin bekannt, dass die Promillegrenze beim Führen von Kraftfahrzeugen hierzulande bei 0,5 liegt. Erst wenn sie mit 0,5 Promille oder mehr am Steuer erwischt werden, drohen ihnen Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog. Aber stimmt das wirklich?
Nein. Denn bereits ab einem Wert von 0,3 Promille am Steuer können durchaus empfindliche Strafen drohen. Jedoch kommt bei der Ahndung dann zumeist nicht mehr der Tatbestandskatalog zur Anwendung, sondern das Strafgesetzbuch (StGB).
Aber unter welchen Umständen drohen bereits ab 0,3 Promille Geld- oder Freiheitsstrafe? Und was passiert, wenn Sie mit 0,3 Promille am Steuer ertappt werden und sich noch in der Probezeit befinden?
Inhaltsverzeichnis:
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FAQ: 0,3 oder mehr Promille am Steuer
Jein. Grundsätzlich droht ein Bußgeld erst ab 0,5 Promille am Steuer (Ausnahme: Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren). Allerdings kann bereits ab 0,3 Promille der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr verwirklicht sein. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt, erfahren Sie hier.
Eine Trunkenheitsfahrt kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Infos zu den möglichen Nebenfolgen erhalten Sie hier.
Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren müssen sich an ein striktes Alkoholverbot am Steuer halten. Bereits bei mehr als 0 Promille können ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg drohen. Eine Übersicht zu den Sanktionen, die bei Alkohol am Steuer möglich sind, finden Sie in dieser Bußgeldtabelle.
Strafen- & Bußgeldkatalog: Alkohol am Steuer
Verstoß | Bußgeld | FahrverbotFVerbot | Punkte | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
mehr als 0 Promille in der Probezeit* | 250 € | - | 1 | Hier prüfen ** |
mehr als 0 Promille bei einem Alter unter 21 Jahren* | 250 € | - | 1 | Hier prüfen ** |
erstmalig mit 0,5 oder mehr Promille am Steuer aufgefallen | 500 € | 1 Monat1 M | 2 | Hier prüfen ** |
... beim zweiten Mal | 1.000 € | 3 Monate3 M | 2 | Hier prüfen ** |
... beim dritten Mal | 1.500 € | 3 Monate3 M | 2 | Hier prüfen ** |
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)** | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis ein Jahr | a) bis 6 Monate odera) bis 6 M oder b) Fahrerlaubnisentzug | a) 2 oder b) 3 | Hier prüfen ** |
Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315c StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre | a) bis 6 Monate odera) bis 6 M oder b) Fahrerlaubnisentzug | a) 2 oder b) 3 | Hier prüfen ** |
* aber unter 0,5 Promille ** bereits ab 0,3 Promille möglich (relative Fahruntüchtigkeit), spätestens ab 1,1 Promille regelmäßig anzunehmen (absolute Fahruntüchtigkeit) |
Bußgeldrechner: Alkoholverstöße
Keine Lust zum Lesen? Alkohol am Steuer im Video erklärt
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Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können Straftatbestand begründen
Bereits bei einem Wert von 0,3 Promille ist in der deutschen Rechtsprechung von einer relativen Fahruntüchtigkeit die Rede. Schon solch geringe Mengen Alkohol im Blut können
- die Sehleistung leicht vermindern,
- die Hörleistung geringfügig einschränken,
- Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit herabsetzen und
- die Risikobereitschaft erhöhen.
Allerdings hängt die Ausprägung dieser Auswirkungen auch stark von der jeweiligen Person ab. Während die eine bereits bei 0,3 Promille im Blut fahruntüchtig ist und das Auto besser stehen lassen sollte, kann die andere noch keinerlei Auswirkungen spüren. Je nach Fahrverhalten oder Folgen des noch vergleichsweise geringen Alkoholpegels kann eine Straftat vorliegen. Es bleibt dann für den Betroffenen nicht mehr bei einem Bußgeld.
Was sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen?
Folgende Verhaltensweisen gelten beispielsweise als alkoholbedingte Ausfallerscheinungen:
- Fahren in Schlangenlinien
- leichtsinnige Fahrweise (z. B. beim Spurwechsel, Überholen, Gasgeben)
- Lallen (im Gespräch mit dem Polizeibeamten)
- gerötete Augen
- glasiger Blick
- Torkeln oder Unsicherheiten beim Gehen bzw. Aussteigen aus dem Fahrzeug
Schon ab 0,3 Promille: Diese Strafe droht bei Trunkenheit im Straßenverkehr
Zeigt ein Fahrzeugführer bereits ab 0,3 Promille Ausfallerscheinungen oder verursacht einen Unfall, so kann der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt sein. Nach § 316 StGB kommt dann eine Geld- oder bis zu einjährige Freiheitsstrafe auf den beschuldigten Fahrer zu, sofern er nicht wegen Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315c StGB) zu belangen ist.
Mögliche Nebenfolgen sind:
- ein bis zu 6-monatiges Fahrverbot zzgl. 2 Punkte in Flensburg oder
- die Entziehung der Fahrerlaubnis zzgl. 3 Punkte.
Die Strafe droht dabei allen Fahrzeugführern, das heißt: Ob Sie nun mit 0,3 Promille Fahrrad oder Auto fahren, zeigen Sie Ausfallerscheinungen oder verursachen einen alkoholbedingten Unfall, kann Ihnen gleichermaßen eine Anzeige wegen Trunkenheit drohen.
Sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit nicht erfüllt, so droht Ihnen bei einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille in aller Regel auch kein Bußgeld (sofern Sie sich nicht mehr in der Probezeit befinden). Als Ordnungswidrigkeit gilt Alkohol am Steuer erst bei 0,5 Promille und mehr, wenn alternativ keine Trunkenheit vorzuwerfen ist. Spätestens jedoch ab 1,1 Promille ist von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Dann ist die Grenze zur Strafbarkeit in jedem Fall überschritten.
Weiterführende Ratgeber zur Promillegrenze:
Eine Übersicht zu den möglichen Folgen von Alkohol am Steuer gibt auch die folgende Infografik. Welche Promillegrenzen gelten in Deutschland und welche Sanktionen drohen bei Verstößen ab 0,3, 0,5 oder 1,1 Promille?
“Wie viel Promille habe ich nach einem Bier?”
Eine Orientierung dazu, nach wie vielen alkoholischen Getränken Sie welchen Promillewert haben, gibt unser Promillerechner. Die Angaben sind jedoch ohne jegliche Gewähr, da bei der Berechnung besondere, individuelle Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden.
Unfall mit 0,3 Promille: Rechtliche Folgen abhängig von der Schuldfrage
Das allgemeine Unfallrisiko liegt bei 0,3 Promille am Steuer gegenüber nüchternen Fahrern bereits doppelt so hoch. Aber gerät ein Fahrzeugführer bereits bei 0,3 Promille in einen Unfall, so kann ihm das nicht automatisch in jedem Fall allein zur Last gelegt werden. Der Unfallhergang selbst spielt bei der Bewertung ebenfalls eine Rolle:
- Um welche Unfallart handelt es sich (Alleinunfall, Auffahrunfall, Wildunfall etc.)?
- Bei welchem Verkehrsteilnehmer liegt die Hauptschuld (Klärung der Schuldfrage)?
- Hätte der Fahrer auch im nüchternen Zustand dieselben Fehler gemacht oder nicht?
Unfall ist also nicht gleich Unfall und nicht immer muss ein involvierter Fahrer, der 0,3 Promille oder mehr hatte, mit einer Strafanzeige wegen Trunkenheit am Steuer rechnen. Droht Ihnen ein entsprechendes Verfahren, sollten Sie deshalb im Zweifel einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht aufsuchen. Dieser hilft Ihnen ggf. bei der Bewertung des Falles und der Abwendung schwerwiegender strafrechtlicher Folgen.
Interessant: Sich bereits bei 0,3 Promille auf Schuldunfähigkeit zu berufen, funktioniert im Übrigen in aller Regel nicht. Die Grenzen der (teilweisen) Schuldunfähigkeit beginnen in der Rechtsprechung gemeinhin erst bei 2,0 Promille.
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0,3 Promille in der Probezeit: Auch ohne Fahrauffälligkeit drohen Sanktionen
Eine Ausnahme von den Regeln gilt für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, und für Fahrzeugführer unter 21 Jahren. Nach § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt für sie in Deutschland ein striktes Alkoholverbot am Steuer. Das bedeutet für Fahrer in der Probezeit und solche unter 21 Jahren: Eine Ordnungswidrigkeit liegt bereits in jedem Fall vor, wenn sie mit mehr als 0 Promille ein Kraftfahrzeug führen – ob nun 0,3 oder 0,5 Promille. Das gilt im Übrigen auch für E-Scooter! Ab 0,3 Promille kann auch hier je nach Sachlage eine Straftat erfüllt sein. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Video:
Unabhängig von der Bewertung des Alkoholverstoßes als Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Alkohol am Steuer ist in der Probezeit stets als A-Verstoß zu werten. Je nachdem wie viele A-Verstöße Sie bereits begangen haben, können zusätzlich entsprechende Probezeitmaßnahmen drohen (z. B. Aufbauseminar, Probezeitverlängerung, Verwarnung, Fahrerlaubnisentzug).
Weiterführende Ratgeber zu Alkoholverstößen in der Probezeit:
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0.89 promille mit Ausfallerscheinungen was erwatet mich probe zeit
0.89 BAk Ausfallerscheinungen was erwartet mich