§ 13 StVO: Regelungen bei der Parkzeitüberwachung
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Wann, wo und wie lange darf ich parken?
Sowie das Autofahren in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genauestens geregelt ist, gibt es auch einige Vorschriften in Bezug auf das Parken. In Deutschland wird nicht nur festgehalten, wo und wie Autofahrer zu parken haben, sondern teilweise auch wie lange.
Bei Parkplätzen mit Zeitbeschränkung gibt es besondere Einrichtungen und Vorrichtungen, die die Parkzeit überwachen. Diese werden in der StVO in Paragraph 13 näher beschrieben und erläutert. Welche Einrichtungen es gibt, was sie bedeuten und was Sie zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 13 StVO
Gemäß § 13 Abs. 1 StVO dürfen Sie an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit parken.
Sollte eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig sein oder bestimmte Verkehrszeichen es anordnen, müssen Sie eine Parkscheibe benutzen.
Es drohen Regelbußgelder zwischen 20 und 40 Euro. Welche Bußgelder konkret auf Sie zu kommen können, sehen Sie in dieser Tabelle.
Welche Sanktionen drohen bei Missachtung des § 13 StVO?
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Parken an abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne (lesbaren) Parkschein, Überschreiten der Höchstparkdauer | |
Bis 30 Minuten | 20 € |
Bis 1 Stunde | 25 € |
Bis 2 Stunden | 30 € |
Bis 3 Stunden | 35 € |
Länger als 3 Stunden | 40 € |
Welche Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit gibt es?
Um die Parkzeit von Fahrzeugführern zu kontrollieren, werden in der Regel Parkscheinautomaten oder Parkuhren aufgestellt. Den meisten Autofahrern sollte klar sein, wie lange dort geparkt werden darf:
„An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.“
§ 13 StVO Abs. 1 S. 1
Es kann natürlich auch mal vorkommen, dass eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat defekt ist. In dem Fall dürfen Sie nur bis zur angegeben Höchstparkdauer dort parken und müssen mithilfe einer Parkscheibe anzeigen, wann Sie Fahrzeug dort abgestellt haben. Der § 13 StVO schließt die elektronische Parkscheibe ebenfalls mit ein, welche seit 2005 in Deutschland zugelassen ist. Sie sollten dabei beachten, dass die Parkzeitregelungen auf bestimmte Tageszeiten oder Tage beschränkt sein kann.
In Halteverbots- oder Parkzonen, welche mit den Zeichen 290.1 und 290.2 beziehungsweise 314.1 und 314.2 gekennzeichnet sind, oder bei den Zeichen 314 und 315 kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben werden. Dann ist das Halten und Parken nur erlaubt
„1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.“
§ 13 StVO Abs. 2
Wenn in Park- und Halteverbotszonen Parkscheinautomaten oder Parkuhren aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen, insofern sie funktionsfähig sind. Die Vorschriften über die Halte- und Parkverbote bleiben unberührt.
Verkehrszeichen, die in § 13 StVO erwähnt werden
§ 13 StVO: Zusatzregelungen
In Paragraph 13 der StVO gibt es drei zusätzliche Regelungen, die in den Absätzen 3, 4 und 5 festgehalten sind.
- § 13 Abs. 3 StVO: Parkuhren und Parkscheinautomaten müssen nicht genutzt werden, wenn die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, wie zum Beispiel Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, gewährleistet werden kann.
- § 13 Abs. 4 StVO: Wenn Sie nur ein- oder aussteigen oder Ihr Fahrzeug be- oder entladen, müssen Sie die die Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ebenfalls nicht benutzen.
- § 13 Abs. 5 StVO: Fahrer eines E-Fahrzeugs oder eines Carsharing-Autos müssen Parkscheinautomaten und Parkuhren nicht betätigen, soweit dies nicht extra durch Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind aber im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, müssen diese auch benutzt werden. Die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote bleiben selbstverständlich auch hier unberührt.
Wenn sich innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone ein Parkplatz befindet, der mit dem Schild 314 ohne Zusatz ausgewiesen ist, muss man es sich denken können, dass man da einen Parkscheinautomaten suchen muss, von denen sich zwar einige in der Nähe, aber nicht direkt auf diesem Parkplatz befinden?
Sie konnten mir nicht helfen.In der Gemeinde Simmerath Kreis AAchen sind einige Parkscheinautmaten mit der Aufforderung “Amtliches Kennzeichen angeben” gekennzeichnet.Meine Frage ist darf eine Gemeinde das?
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es Richtlinien/Anforderungen die gegeben sein müssen, um daß ein Parkscheinautomat aufgestellt werden darf oder ist das Aufstellen seitens der Gemeinde an allen Orten beliebig möglich.
Besten Dank für kurze Aufklärung!
Viele Grüße
Nicole