§ 15 StVO: Regeln beim Liegenbleiben von Fahrzeugen

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bei einer Panne gelten bestimmte Verhaltensregeln

StVO: § 15 definiert die Regeln für das Verhalten bei liegengebliebenen Fahrzeugen.
StVO: § 15 definiert die Regeln für das Verhalten bei liegengebliebenen Fahrzeugen.

Eine Autopanne ist an sich nichts Ungewöhnliches und kann jedem Fahrer ereilen. Wichtig in diesem Moment ist dann, dass sich alle richtig verhalten und weder sich noch andere gefährden, wenn sie Fahrzeug abstellen müssen. Gesetzlich schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für bestimmte Situationen vor, was zu tun und wie ein liegengebliebenes Fahrzeug abzusichern ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 15 StVO.

Was der Paragraph für wen festlegt, mit welchen Sanktionen Sie bei Verstößen rechnen müssen und ob es Vorschrift ist, bei einer Panne immer die Polizei zu verständigen, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher. Darüber hinaus beinhaltet er Hinweise dazu, wann es nach dem Liegenbleiben ratsamer ist, einen Pannendienst zu rufen.

FAQ: § 15 StVO

#Was bestimmt § 15 StVO bei liegengebliebenen Fahrzeugen?

Haben Sie eine Panne und müssen Sie Ihr Fahrzeug abstellen, bestimmt die StVO in § 15, dass ein solches abzusichern ist. Und zwar dann, wenn es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis zu erkennen ist. Hier müssen Sie die Warnblinker einschalten, ein Warndreieck aufstellen und eine Warnweste anlegen.

Was gilt bei der Absicherung durch Warndreiecke?

Sichern Sie die Unfall- oder Pannenstelle mit einem Warndreieck ab, müssen Sie es in bestimmten Entfernungen aufstellen. Wann welche Entfernung einzuhalten ist, erfahren Sie hier.

Sind Sie verpflichtet, bei einer Panne die Polizei zu rufen?

Die Polizei ist dann zu verständigen, wenn das liegengebliebene Fahrzeug eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Sichern Sie ihr Fahrzeug nicht ab, drohen Bußgelder. Die Tabelle bietet hier einen Überblick zu diesen.

Bußgelder bei liegengebliebenen Fahrzeugen

Sichern Sie Ihr Fahrzeug bei einer Panne nicht ordnungsgemäß ab, drohen Bußgelder und mitunter auch Punkte. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu möglichen Sanktionen.

VerstoßBußgelderPunkte
keine vorschrifts­gemäße Absicherung von liegen­gebliebenden Fahrzeugen30 EUR
... mit Gefährdung60 EUR1
... mit Unfallfolge75 EUR1
keine vorschrifts­gemäße Beleuchtung von liegen­gebliebenden Fahrzeugen30 EUR
... mit Gefährdung60 EUR1
... mit Unfallfolge75 EUR1
keine vorschrifts­gemäße Kenntlich­machung von liegen­gebliebenden Fahrzeugen30 EUR

Paragraph 15 StVO: Wann kommt dieser zur Anwendung?

Ist der Reifen platt oder macht der Motor nicht mehr mit, ist das in der Regel mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere dann, wenn es passiert, während Sie unterwegs sind. Hier sind einige Verhaltensregeln besonders wichtig. Gesetzlich bestimmt, werden einige diese Vorgaben in § 15 der StVO. Dieser besagt unter anderen:

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.

Tritt der Defekt oder Schaden während der Fahrt auf, sollten Sie also immer die Geschwindigkeit reduzieren und die Warnblinkanlage einschalten. So warnen Sie den nachfolgenden Verkehr und weisen auf ein Gefahrensituation hin.

Abstellen des Fahrzeugs: Diese Regeln sollten Sie beachten

§ 15 StVO schreibt keine Warnweste vor. Gemäß StVZO muss ein solche jedoch mitgeführt werden.
§ 15 StVO schreibt keine Warnweste vor. Gemäß StVZO muss ein solche jedoch mitgeführt werden.

Halten Sie sich möglichst rechts bzw. am rechten Fahrbahnrand. Nutzen Sie zum Abstellen den rechten Rand bzw. den Seitenstreifen oder die zum Anhalten vorgesehenen Nothaltebuchten, sofern Sie diese mit dem Fahrzeug gefahrlos erreichen können.

Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, dass Sie insbesondere auf der Autobahn, das Fahrzeug so abstellen, dass es nicht auf die Fahrbahn rollen kann, sollte ein anderer Verkehrsteilnehmer in die Gefahrenstelle hineinfahren. Das erreichen Sie unter anderem dadurch, dass Sie das Lenkrad so einschlagen, dass es und entsprechend auf die Reifen nach rechts zeigen.

Müssen Sie Ihr Auto aufgrund des Defekts abstellen, ist es wichtig, dass Sie dieses als potentielle Gefahrenstelle für andere Verkehrsteilnehmer kennzeichnen. Der § 15 StVO definiert diesbezüglich Folgendes:

[…] Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden.

Eine genaue Entfernung für das Aufstellen des Warndreiecks gibt es nicht, allerdings sollten sich Verkehrsteilnehmer an den empfohlenen Richtwerten orientieren:

  • In Ortschaften: 50 m
  • Außerhalb von Ortschaften: 100 m
  • Auf Autobahnen: zwischen 150 m und 400 m
  • In Kurven: am Eingang der Kurve
§ 15 StVO bestimmt nicht, wann Sie die Polizei rufen müssen. Besteht ein Gefahr durch das defekte Fahrzeug, sollten Sie dies jedoch tun.
§ 15 StVO bestimmt nicht, wann Sie die Polizei rufen müssen. Besteht ein Gefahr durch das defekte Fahrzeug, sollten Sie dies jedoch tun.

Um das Warndreieck aufstellen zu können, müssen Sie das Fahrzeug verlassen. Hier gilt dann die Pflicht zum Anlegen einer Warnweste. In § 15 StVO ist eine Warnweste zwar nicht erwähnt, allerdings kommen hier die Vorschriften aus § 53a StVZO zum Tragen. Eine Warnweste ist mitzuführen. Empfohlen wird, dass jeder Insasse des Fahrzeugs eine solche anlegt und somit von anderen Verkehrsteilnehmern besser wahrgenommen wird.

Des Weiteren müssen Sie darauf achten, dass auch bestimmte Beleuchtungsvorschriften einzuhalten sind. So ist nehmen der Warnblinkanlage auch das Standlicht einzuschalten. Ist die Gefahrenstelle gesichert, sollten Sie außerhalb des Fahrzeugs hinter der Leitplanke bzw. in sicherer Entfernung warten. Das gilt für alle Insassen.

Polizei oder Pannenhilfe rufen: Wann ist was zu tun?

Nicht bei jeder Panne ist die Polizei zu rufen. § 15 StVO definiert nicht, wann Sie dies tun müssen. Stellt ein liegengebliebenes Fahrzeug jedoch eine Gefahr für andere dar, müssen Sie die Polizei verständigen.

Können Sie den Schaden nicht selbst beheben oder den Reifen wechseln, ist ein Pannendienst zu rufen. Das gilt insbesondere auf der Autobahn, hier ist ein solcher immer zu verständigen. Dieser schleppt das Fahrzeug dann an einen sicheren Ort. Der Reifenwechsel oder die Reparatur können dann zum Beispiel auf dem nächsten Rast- oder Parkplatz erfolgen, jedoch niemals auf der Autobahn.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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3 Kommentare

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  1. A. Gülich
    Am 30. November 2023 um 14:17

    Leider steht hier nichts darüber ob ich ein Pannen Fahrzeug kurzfristig auf den Bürgersteig schieben darf um dort auf den Abschleppen zu warten oder den Reifen zu tauschen. Den ich benötige nicht zwangsläufig immer nem Abschleppdienst. Es reicht teils aus das ein bekannter kommt zum abschleppen oder mit Werkzeug und Batterie. Wie ist da also bitte die Rechtslage und die StVO?

  2. Burkhard
    Am 17. Februar 2021 um 19:22

    Wie verhält man sich wenn man wegen der Batterie liegen bleibt auf einer viel befahrenen Hauptstr.?

    • Michael
      Am 19. April 2023 um 17:30

      Das wüsste ich auch gerne, wahrscheinlich Warnblinkanlage an und die Polizei rufen.

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