§ 23 StVO: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Welche Pflichten habe ich als Verkehrsteilnehmer?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die darin enthaltenden Verkehrsregeln sollten jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein, auch wenn vielleicht nicht jeder Paragraph so präsent ist wie der andere. Die meisten Verkehrsregeln werden Sie als Autofahrer ohnehin intuitiv befolgen. Gegen den § 23 StVO gibt es aber immer wieder Verstöße.
Der Paragraph 23 der StVO schildert alle sonstigen Pflichten, die ein Fahrzeugführer zu erfüllen hat. In den vier Absätzen geht es unter anderem um das Freihalten der Sicht, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, ein stets lesbares Kennzeichen und die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt.
Inhaltsverzeichnis:
Sanktionen: Handy am Steuer
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
Beim Fahrradfahren das Handy genutzt | 55 € | Hier prüfen ** |
Sanktionen: Handy beim Fahrradfahren
Beschreibung | Bußgeld |
---|---|
Benutzen von Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung | 55 € |
Bußgeldrechner Handy am Steuer
Sonstige Sanktionen bei Missachtung des § 23 StVO
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Führung des Fahrzeugs trotz beeinträchtigter Sicht | 10 € | |
Führung des Fahrzeugs trotz beeinträchtigtem Gehör | 10 € | |
Führung eines nicht vorschriftsmäßigem Fahrzeug | 25 € | |
Führen eines Fahrzeugs, obwohl Ladung/Besetzung nicht vorschriftsmäßig war | 25 € | |
Führen eines Fahrzeugs, obwohl Verkehrssicherheit durch die Ladung/Besetzung litt | 25 € | |
Schlecht lesbares Kennzeichen | 5 € | |
Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit | 20 € | |
Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit, dadurch Gefährdung Anderer | 25 € | |
Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit, dadurch Unfall verursacht | 35 € | |
Mitführen eines Anhängers, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war | 20 € | |
Mitführen eines Anhängers, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war, dadurch Gefährdung Anderer | 25 € | |
Mitführen eines Anhängers, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war, dadurch Unfall verursacht | 35 € | |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig geführt, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war | 80 € | 1 |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig geführt, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Unfallfolge | 120 € | 1 |
Führen eines Fahrzeugs, dessen Ladung nicht vorschriftsmäßig war. Dadurch litt die Verkehrssicherheit wesentlich | 80 € | 1 |
Führen eines Fahrzeugs, dessen Ladung nicht vorschriftsmäßig war. Dadurch litt die Verkehrssicherheit wesentlich. Unfallfolge | 120 € | 1 |
Betreiben eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören | 75 € | 1 |
Mitführen eines betriebsbereiten, technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören | 75 € | 1 |
Die Verkehrssicherheit wurde wesentlich beeinträchtigt, weil das Fahrzeug trotz auftretender Mängel nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen wurde | 10 € | |
Anhängen an ein fahrendes Fahrzeug | 5 € | |
Freihändig fahren | 5 € | |
Verdecken oder Verhüllen des Gesichts | 60 € |
FAQ: § 23 StVO
Es werden sonstige Pflichten für Fahrzeugführer formuliert, welche noch nicht durch andere Verkehrsregeln in der Straßenverkehrsordnung festgehalten wurden.
Sie dürfen weder Ihr Handy noch eine Reihe anderer elektronischer Geräte, die Sie zur Benutzung in die Hand nehmen müssten, während der Fahrt verwenden.
Sie dürfen Ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken, so dass Sie nicht mehr erkennbar sind. Das Tragen eines Motorradhelms ist selbstverständlich erlaubt.
§ 23 Abs. 1a StVO: Handynutzung beim Autofahren
Am 19.10.2017 gab es im § 23 der StVO eine Änderung. Davor war es nur verboten, im Fahrzeug fest eingebaute Autotelefone während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, um sie zu benutzen. Seit der Änderung dürfen Sie gemäß § 23 Absatz 1 StVO jegliche elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur dann bedienen, wenn:
„ 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Wenn Sie den Motor Ihres Fahrzeugs vollständig ausschalten, dürfen Sie Ihr Handy oder ein anderes elektronisches Gerät bedenkenlos benutzen. Das automatische Abschalten des Motors durch das Fahrzeug selbst oder das Ruhen des elektrischen Antriebs zählen nicht als Ausschalten des Motors.
Welche Geräte werden bei dieser Regelung miteingeschlossen? Alle Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion und Audiorekorder.
In vielen neueren Autos gibt es mittlerweile eingebaute Bildschirme, die Hilfen beim Rückwärtsfahren oder Einparken anzeigen. Diese dürfen Sie benutzen, wenn Sie in Schrittgeschwindigkeit fahren. Genauso dürfen elektronische Geräte, die die vorgeschriebenen Spiegel ersetzen oder ergänzen, natürlich benutzt werden.
Technische Geräte, die dafür gemacht sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie Radarkontrollen anzuzeigen oder zu stören, dürfen nicht betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden. Wenn Sie ein technisches Gerät besitzen, das neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden kann, dürfen Sie die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwenden.
Wenn Sie rechtswidrig ein technisches Gerät in ihrem Fahrzeug betreiben oder betriebsbereit mitführen, um Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, drohen Ihnen ein Bußgeld von 75 € und 1 Punkt in Flensburg.
Welche Sanktionen drohen bei rechtswidriger Handynutzung?
Sie dürfen weder als Autofahrer noch als Fahrradfahrer während der Fahrt Ihr Handy benutzen. Fakt ist, wer auf das Handy schaut, verringert seine Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Welche Sanktionen Ihnen drohen, wenn Sie mit Handy am Steuer erwischt werden, können Sie den obigen Tabellen entnehmen:
§ 23 Abs. 1 StVO: Ihre Verantwortungsbereiche
Autofahrer müssen neben der korrekten Nutzung ihres Handys noch einige andere Regeln beachten. Die Pflichten in der StVO aus § 23 sollen das sichere Führen eines Fahrzeugs gewährleisten und sorgen für Ihre eigene und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Deshalb ordnet der 1. Absatz des § 23 StVO Folgendes an:
- Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Sicht und Ihr Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, Geräte oder den Zustand Ihres Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Das heißt, auch das Hören lauter Musik ist verboten, wenn Sie dadurch beispielsweise Hupen oder andere Warnsignale etwa von Rettungskräften nicht mehr richtig hören können.
- Sie sind außerdem dafür verantwortlich, dass Ihr Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf nicht wegen der Ladung oder der Besetzung leiden.
- Sie tragen zudem Sorge dafür, dass ihr Kennzeichen jederzeit gut lesbar ist und alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen vorhanden und betriebsbereit sind.
Diese sonstigen Pflichten haben Sie als Fahrzeugführer
Wer meint, dass alles Wichtige nun bereits gesagt ist, liegt falsch: Hinzu kommen noch drei weitere Regeln, die es zu befolgen gilt. Im § 23 Absatz 2 StVO steht geschrieben, wie Sie sich zu verhalten haben, wenn Mängel an Ihrem Fahrzeug auftreten. § 23 Absatz 3 StVO richtet sich an Fahrradfahrer und die Fahrer von Krafträdern und ihr Verhalten im Straßenverkehr. Im § 23 Absatz 4 StVO wird die rechtswidrige Verdeckung und Verhüllung des Gesichts während des Autofahrens erläutert. Die vielen, detaillierten Verkehrsregeln versuchen mögliche, unklare Verkehrssituationen zu verhindern.
- § 23 Abs. 2 StVO: Sobald bei Ihrem Fahrzeug Mängel auftreten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und die Sie nicht so ohne weiteres beheben können, müssen Sie es auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen. Fahrräder und Krafträder dürfen geschoben werden.
- § 23 Abs. 3 StVO: Fahrradfahrer oder Fahrer eines Kraftrads dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen, freihändig fahren oder, ohne dass es der Straßenzustand erfordert, die Füße von den Pedalen oder Fußrasten nehmen.
- § 23 Abs. 4 StVO: Fahrzeugführer dürfen nicht ihr Gesicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Schutzhelme, die gemäß § 21a Absatz 2 Satz 1 StVO beim Fahren eines Kraftrades getragen werden müssen, sind von der Regel nicht betroffen.
Sanktionen bei Missachtung des § 23 StVO
Natürlich wird nicht nur die rechtswidrige Handynutzung und die rechtswidrige Nutzung eines technischen Geräts zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sanktioniert. Auch für das Missachten der anderen Regeln gibt es Strafen. Welche das sind, können Sie in der obigen Tabelle ablesen.