Paragraph 24 StVG: Bußgeldvorschriften im Straßenverkehrsgesetz
Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024
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FAQ: Paragraph 24 StVG
Paragraph 24 StVG enthält Bußgeldvorschriften und bestimmt, wann genau eine Person im Bereich Verkehrsrecht ordnungswidrig handelt. Dabei bezieht sich der Paragraph auf unterschiedliche andere Abschnitte im StVG, die Verordnungsermächtigungen enthalten. Diese gestatten es dem BMVI, Rechtsverordnungen zu einzelnen Teilbereichen zu erlassen. Beziehen sich diese wiederum auf Paragraph 24 StVG, dann können entsprechende Bußgelder für ordnungswidriges Verhalten verhängt werden. Der Paragraph selbst legt also keine genauen Tatbestände fest, sondern bezieht sich nur auf Themenbereiche, in denen Rechtsverordnungen entsprechend veranlasst werden können.
In einer Verordnung sind gewissermaßen Richtlinien enthalten, die beschreiben, wie ein Gesetz im Einzelnen auszuführen ist. Rechtsverordnungen legen also fest, wie Gesetze umgesetzt werden sollen. Entsprechende Details zur Ausführung sind in Gesetzen selbst häufig nicht enthalten (z. B. einzelne Tatbestände). Sie können außerdem jederzeit durch ein ordentliches, formelles Gesetz wieder aufgehoben werden. Näheres zu Rechtsverordnungen erfahren Sie hier.
Verstöße gegen Rechtsverordnungen können nach Paragraph 24 Absatz 1 StVG mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro belegt werden. Einzelne Tatbestände mit entsprechenden Regelbußen finden sich in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und dem Tatbestandskatalog. Die Vorgabe von maximal 2.000 Euro dient lediglich als Orientierung für den Gesetzgeber beim Erlass entsprechender Verordnungen. Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 24 Absatz 2 StVG können hingegen mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Diese beziehen sich jedoch nicht auf ordnungswidriges Verhalten im Straßenverkehr, sondern richtet sich gegen Hersteller, Händler & Co. Einen Überblick zu den Höchstgrenzen möglicher Bußgelder finden Sie in dieser Tabelle.
Inhaltsverzeichnis:
Paragraph 24 StVG im Wortlaut
Im Folgenden finden Sie den kompletten Paragraphen 24 Straßenverkehrsgesetz. Durch die zahlreichen Verweise wird das Verständnis der hierin festgehaltenen Bußgeldvorschriften allerdings erheblich erschwert. Jedoch sind die Angaben in Paragraph 24 StVG für die Bußgeldvorschriften in BKatV & Co jedoch unerlässlich, stellt er doch die grundlegende Basis für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dar.
Im Nachfolgenden soll dieser Paragraph Absatz für Absatz aufgelöst werden, um zu verdeutlichen, für welche Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 StVG im Einzelnen ein Bußgeld verhängt werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a) Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b) Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c) Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d) Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b,
c) Buchstabe c oder
d) Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Eurogeahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
Grundlage für das Verständnis von Paragraph 24 StVG: Verordnungsermächtigungen durch das Straßenverkehrsgesetz
Nicht alle rechtlichen Regelungen müssen vom Bundestag verabschiedet werden. Es ist auch möglich, Rechtsverordnungen zu erlassen, bei denen die Bundesregierung, einzelne Bundesministerien oder Landesregierungen eigene rechtliche Grundlagen schaffen können – ohne Abstimmungen im Bundestag (= Parlament), teils aber unter Zustimmung des Bundesrats. Die Möglichkeit, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen, muss jedoch in einem Gesetz verankert sein.
Im Verkehrsrecht ist es u. a. Paragraph 24 StVG, der auf entsprechende Verordnungsermächtigungen innerhalb des Straßenverkehrsgesetzes verweist (insbesondere enthalten in Paragraphen 1j, 6, 6e, 6g StVG). Diese gestatten es dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Rechtsverordnungen zu den hierin im Einzelnen benannten Teilbereichen zu erlassen. Zum Teil ist hierbei nicht einmal die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Und Paragraph 24 StVG bestimmt durch die Verweise, dass Verstöße gegen entsprechende Rechtsverordnungen – sofern denn vorhanden – als Ordnungswidrigkeiten erfasst werden. Vorausgesetzt ist:
- Die Rechtsverordnung verstößt nicht gegen Grundrechte, Europäisches Recht, den Gleichheitssatz oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Anderenfalls wäre sie unwirksam. Anders als ein Gesetz kann eine Verordnung auch keine Grundrechte einschränken oder ändern.
- Die Rechtsverordnung verweist bei dem jeweiligen Tatbestand auf die Bußgeldvorschriften in § 24 StVG.
Verkehrsordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 Absatz 1 StVG
Paragraph 24 StVG bezieht sich am Ende also nicht auf einzelne Tatbestände oder gibt solche wieder, sondern auf Verordnungsermächtigungen. Sind Rechtsverordnungen auf Grundlage dieser Ermächtigungen erlassen worden, gibt Absatz 3 dem Gesetzgeber vor, wie hoch die Bußgelder in den einzelnen Teilbereichen bei der Festlegung von Tatbeständen maximal ausfallen können. Voraussetzung für ordnungswidriges Handeln ist dabei stets das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Ratgebern:
Was bedeutet Vorsatz? In diesem Ratgeber finden Sie eine Definition des Begriffs "Vorsatz". Zudem erklären wir Ihnen, wie Sie Vorsatz und Fahrlässigkeit voneinander unterscheiden und wann Vorsatz im Straßenverkehr vorkommt sowie welche Strafen das mit sich bringt. » Weiterlesen...
Was ist Fahrlässigkeit? Wenn Sie sich das schon einmal gefragt haben, dann ist dieser Ratgeber genau das Richtige für Sie: Lesen Sie hier die Definition von Fahrlässigkeit, inwiefern Fahrlässigkeit vom Vorsatz zu unterscheiden ist und welche Rolle die Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht spielt. » Weiterlesen...
Bußgeldvorschriften zu Paragraph 1j StVG zum autonomen Fahren
Dieser Paragraph wurde im Zuge des Gesetzes zum autonomen Fahren eingeführt. Das StVG wurde durch die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Gesetzesänderung Ende Juli 2021 um die Paragraphen 1d bis 1l StVG erweitert. In Paragraph 1j Absatz 4 StVG findet sich zudem eine Verordnungsermächtigung. Das bedeutet: Das BMVI kann grundsätzlich eine eigene Verordnung zur Ausführung des Gesetzes erlassen und Bußgelder festlegen, sofern in der Rechtsverordnung auf die Bußgeldvorschriften in Paragraph 24 StVG verwiesen wird. Eine solche Verordnung gibt es derzeit jedoch noch nicht. Sanktionen könnten nach dieser Ermächtigungsgrundlage künftig aber zum Beispiel dann drohen, wenn autonom fahrende Fahrzeuge in Bereichen unterwegs sind, in denen das autonome Fahren nicht zulässig ist.
Nähere Informationen zum autonomen Fahren finden Sie im folgenden Ratgeber:
Zahlreiche Automobilhersteller entwickeln bereits selbstfahrende Autos, um zukünftig autonomes Fahren zu ermöglichen und damit den Straßenverkehr zu revolutionieren. Die Technologie ist jedoch noch nicht ganz ausgereift und daher risikobehaftet. » Weiterlesen...
Bußgeldvorschriften zu Paragraph 6 Absatz 1 StVG zum Verhalten im Verkehr, Fahreignung & Co
An zweiter Stelle verweist Paragraph 24 Abs. 1 StVG auf die in diesem Paragraphen enthaltenen Verordnungsermächtigungen. Diese beziehen sich z. B. auf allgemeine Verkehrsregeln im fließenden und ruhenden Straßenverkehr, die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern, die Beschaffenheit von Fahrzeugen, die Fahrerlaubnisklassen oder das Verhalten nach einem Unfall.
Für all diese Bereiche gibt es im Detail auch entsprechende Regelungen in Verordnungen, insbesondere der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). In diesen Rechtsverordnungen werden detaillierte Angaben zur Umsetzung und Ausgestaltung der allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemacht.
Entsprechende Bußgelder zu ordnungswidrigen Verkehrsverstößen und weitere Sanktionen finden sich gebündelt in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Diese erfasst gewissermaßen die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die sich aus einem Verstoß gegen eine Regelung in StVO, FeV & Co ergeben und ordnet Regelbußen und Fahrverbote bei. Auf der BKatV wiederum basiert der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog. Und in diesem findet sich bei jeder hierin aufgelisteten Ordnungswidrigkeit ein entsprechender Hinweis auf Paragraph 24 StVG als Rechtsgrundlage für die Ahndung (ausgenommen Alkoholverstöße, die auf Paragraphen 24a bis c basieren) sowie der jeweiligen Rechtsverordnung.
Weiterführende Ratgeber zu den einzelnen Tatbeständen und Verordnungen, die auf Grundlage von Paragraph 6 Absatz 1 StVG erlassen wurden, finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Der aktuelle Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße existiert seit 2013. Seitdem hat beinahe jährlich Änderungen erfahren - mit mal kleineren oder größeren Auswirkungen. Erfahren Sie hier, wie diese Änderungen aussahen und was die aktuellen Neuerungen besagen. » Weiterlesen...
Was steht eigentlich im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und müssen sich Polizeivollzugsbeamte und Mitarbeiter der Bußgeldstellen zwingend an die Regelsätze dieses Katalogs halten? In diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen dazu. » Weiterlesen...
Um was geht es bei der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genau, welche wichtigen Paragraphen sind zu beachten: Alle wichtigen Fragen rund um die Zulassung bei Kraftfahrzeugen lassen sich im Ratgeber finden. Außerdem erklärt dieser was das Zentrale Fahrzeugregister ist und wer darauf zugreifen darf. » Weiterlesen...
Die StVZO regelt in Deutschland die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr. Doch in Zukunft soll die StVZO abgeschafft werden und die in ihr enthaltenen Regelungen sollen in andere Verkehrsgesetze übertragen werden. Dazu und zu den Bußgeldern laut StVZO erfahren Sie in diesem Ratgeber mehr. » Weiterlesen...
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Sie enthält u.a. Regelungen zur Gültigkeit von Führerscheinen, Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter und ärztlichen Untersuchungen. Der Ratgeber zur FeV enthält darüber hinaus auch Informationen über die zahlreichen Änderungen der FeV in den vergangenen Jahren. » Weiterlesen...
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt den Verkehrsfluss auf den deutschen Straßen. In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über die wichtigsten Paragraphen, die wichtigsten Neuerungen sowie Wissenswertes über Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge oder Privatpersonen. » Weiterlesen...
Bußgeldvorschriften zu Paragraph 6e StVG zum Begleiteten Fahren
In Deutschland dürfen mittlerweile bereits Personen ab 17 Jahren offiziell ans Steuer eines Pkw. Allerdings ist es beim Führerschein ab 17 dann in aller Regel Pflicht, dass eine Begleitperson die jungen Fahrer begleitet. Diese Personen müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. Mindestalter, Mindestvorgabe beim Besitz der Fahrerlaubnis, zulässiger Höchststand an Punkten in Flensburg).
Paragraph 6e StVG ermächtigt das Bundesverkehrsministerium, eine entsprechende Verordnung bezüglich der Ausgestaltung des Begleiteten Fahrens zu errichten. Eine solche enthält mittlerweile die Fahrerlaubnisverordnung in einem eigens hierfür eingeführten Abschnitt. Dieser umfasst die Paragraphen 48a und b FeV. Nach Paragraph 24 StVG können gegen entsprechende Verordnungen auch Bußgelder bis 2.000 Euro verhängt werden. Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht auf diesen Rechtsgrundlagen folgende Sanktionen vor:
- Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren nicht mitgeführt oder vorgezeigt: 10 €
- Kfz der Klassen B oder BE ohne eingetragene Begleitperson geführt: 70 €, 1 Punkte in Flensburg (= A-Verstoß)
Weiterführende Ratgeber zum Begleiteten Fahren ab 17 finden Sie im Folgenden:
Beim Modell „Begleitetes Fahren“ haben junge Menschen die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren Auto zu fahren, sofern sie eine Begleitperson dabeihaben. Wie viele Punkte in Flensburg erlaubt sind, um sich als Begleitperson eintragen zu lassen, erklären wir hier. » Weiterlesen...
Der Führerschein mit 17 soll Fahranfängern durch eine Begleitperson zusätzliche Sicherheit verschaffen. Doch ist begleitetes Fahren mit 17 auch im Ausland anerkannt? Unser Ratgeber beantwortet diese Frage. » Weiterlesen...
Für das begleitete Fahren ab 17 sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. So kann der Führerschein mit 17 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt beantragt werden und die Begleitperson muss ebenfalls einigen wichtigen Kriterien entsprechen. Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Seit Januar 2011 ist es in Deutschland dauerhaft möglich, den Führerschein der Klasse B mit 17 Jahren zu machen. Allerdings muss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stets eine eingetragene Begleitperson mitfahren. Welche Voraussetzungen diese erfüllen muss, lesen Sie hier. » Weiterlesen...
Fast jeder vierte Unfall im Straßenverkehr, bei dem Personen zu Schaden kommen, wird von einem jungen Pkw-Fahrer im Alter von 18 bis 24 Jahren verursacht. Der Führerschein ab 17 soll dem entgegenwirken. Welche Voraussetzungen für die Fahranfänger und ihre Begleitpersonen bestehen, lesen Sie hier. » Weiterlesen...
Bußgeldvorschriften zu Paragraph 6g StVG zur Online-Zulassung von Fahrzeugen
Dieser Abschnitt des Straßenverkehrsgesetzes gibt Verordnungserlaubnisse, die sich auf mit Aufgaben in der Online-Zulassung Beliehenen und Verwaltungshilfen befassen. Diese müssen z. B. unter anderen eine Haftpflichtversicherung besitzen. Verstöße gegen ggf. errichtete Ordnungen können nach § 24 Abs. 1 StVG ebenfalls mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro belegt werden.
Exkurs: Deutung der Angaben zu den Rechtsgrundlagen im Tatbestandskatalog (Beispiel)
Im Tatbestandskatalog findet sich neben den Angaben zum Tatvorwurf, der Tatbestandsnummer sowie den regulär zu verhängenden Bußgeld auch ein exakter Hinweis zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen, auf denen die Ahndung der Ordnungswidrigkeit fußt. Ein Beispiel: “§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; –BKat” – Grundlage für die Ahndung sind also:
- Paragraph 12 StVO: Hierin enthalten sind Vorgaben zum Halten und Parken.
- speziell jedoch Abs. 4: Dieser verweist u. a. auf Regelungen zum Halten und Parken auf dem rechten Seitenstreifen oder rechts angelegten Parkstreifen bzw. am rechten Fahrbahnrand. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur in Einbahnstraßen und bei rechts angelegten Straßenbahnschienen. Hier darf auch links gehalten und geparkt werden.
- Paragraph 49 StVO: In diesem sind alle Verstöße gegen einzelne Regelungen in den anderen Paragraphen der StVO aufgelistet, die als Ordnungswidrigkeit erfasst sind. Dabei erfolgen eindeutige Bezüge zu Paragraph 24 StVG (“Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […].”)
- Paragraph 24 StVG schließlich stellt die finale Rechtsgrundlage dar, auf der am Ende alles weitere basiert. Absatz 1 weist aus, welche Verstöße gegen Rechtsverordnungen als Ordnungswidrigkeit behandelt werden dürfen. In Absatz 3 Nummer 5 wird wiederum festgelegt, dass für diese Verstöße Bußgelder bis zu 2000 Euro verhängt werden dürfen.
- — BKat: Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf den Bußgeldkatalog, der sich im Anhang der BkatV befindet. Bei einzelnen Tatbeständen können hier auch die genauen Nummern aus dem BKat aufgeführt sein (z. B. “52a BKat”).
Bei diesem Beispiel geht es also um Verstöße gegen das Rechtshalte- bzw. Rechtsparkgebot. Tatbestände, die im Tatbestandskatalog als Rechtsgrundlage auf ” § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG” verweisen, finden Sie in der folgenden Tabelle:
TBNR | Tatbestandstext | Bußgeld |
---|---|---|
112040 | Sie hielten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite/dem linken Seitenstreifen. | 10 € |
112042 | Sie parkten verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite/dem linken Seitenstreifen. | 15 € |
112044 | Sie parkten länger als 1 Stunde verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite/dem linken Seitenstreifen. | 25 € |
112050 | Sie hielten verbotswidrig auf dem Gehweg. | 10 € |
112060 | Sie hielten nicht am rechten Fahrbahnrand. | 10 € |
112062 | Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand. | 15 € |
112064 | Sie parkten länger als 1 Stunde nicht am rechten Fahrbahnrand. | 25 € |
112076 | Sie parkten in der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung. | 15 € |
112070 | Sie hielten auf einem unbeschilderten Radweg. | 50 € |
Kam es z. B. zusätzlich zu einer Behinderung, ist die Angabe im Tatbestandskatalog durch entsprechende Verweise auf die zulässige Erhöhung des Bußgeldes in einem solchen Fall erweitert (“§ 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; — BKat; § 19 OWiG”).
Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 Absatz 2 StVG
Während sich Im StVG Paragraph 24 Absatz 1 auf Verkehrsteilnehmer und die Beschaffenheit von Fahrzeugen konzentriert, richten sich die in Absatz 2 enthaltenen Ordnungswidrigkeiten insbesondere gegen Hersteller, Verkäufer und Händler. Die Sanktionen beziehen sich z. B. auf
- Typengenehmigungen und Zulassungen von Teilen
- Anforderungen an Prüfverfahren
- Kennzeichnung und Verpackung von Bauteilen
- u. v. m.
Es geht an dieser Stelle also nicht um Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern Ordnungswidrigkeiten, die sich mit dem Veräußern oder Herstellen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befassen. Die Bußgelder können hier wesentlich höher ausfallen. Bis zu 500.000 Euro lässt § 24 StVG diesbezüglich zu, sollte der Gesetzgeber entsprechende Rechtsverordnungen zu den einzelnen Teilbereichen erlassen bzw. erlassen haben.
Paragraph 24 Absatz 3 StVG gibt das Bußgeld an, dass höchstens bei entsprechenden Verstößen gegen die einzelnen Rechtsverordnungen verhängt werden kann. Diese Höchstgrenze bildet damit auch den Rahmen für die Festlegung von Regelbußen wie etwa in der Bußgeldkatalog-Verordnung bzw. dem Tatbestandskatalog. Die jeweiligen Höchstgrenzen haben wir in der untenstehenden Tabelle den einzelnen Ordnungswidrigkeiten zugeordnet.
Wann tritt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 StVG die Verjährung ein?
Ausschlaggebend für die Verjährung von Zuwiderhandlungen, die auf Grundlage von Paragraph 24 Straßenverkehrsgesetz geahndet werden, ist Paragraph 26 Absatz 3 desselben Gesetzes:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.”
Verstöße gegen StVO und Co verjähren damit in der Regel nach drei Monaten. Detaillierte Infos zu den Verjährungsfristen finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Sind Bußgelder und Strafen rechtskräftig geworden, können die Behörden diese gegen den Täter vollstrecken, im Zweifel auch mittels Zwangsmaßnahmen. Doch welche Verjährungsfristen gelten bei der Vollstreckung von Sanktionen. Erfahren Sie mehr im Ratgeber. » Weiterlesen...
Behörden können begangene Verstöße im Straßenverkehr nicht ewig verfolgen und ahnden. Die Sanktionierung unterliegt der Verfolgungsverjährung. Doch wann genau tritt die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ein? Infos dazu erhalten Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...
Die Verjährungsfristen spielen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eine wesentliche Rolle. Unterschieden wird dabei zwischen zwei Formen der Verjährung. Doch wann genaue tritt die Verjährung von Bußgeldern und Geldstrafen ein. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...
Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Anhörungsbogen eintrifft, machen sich viele Betroffene Gedanken über die Verjährung. Welche Fristen gelten hier eigentlich? Wann muss der Anhörungsbogen kommen? Wann tritt in diesem Fall die Verjährung ein? Erfahren Sie hier mehr. » Weiterlesen...
Was bedeutet "Hemmung der Verjährung"? Welche Umstände lösen eine Verjährungshemmung aus und wo genau liegt eigentlich der Unterschied zum Neubeginn einer Verjährung? Hier finden Sie Infos rund um das Thema. » Weiterlesen...
Ein Bußgeldbescheid kann verjähren, wenn er nicht rechtzeitig zugestellt wird oder die Vollstreckung innerhalb einer festgelegten Zeit nicht möglich ist. Doch wie sieht das bei einer Nebenstrafe wie dem Fahrverbot aus? Unter welchem Umständen eine Verjährung für ein Fahrverbot eintritt, können Sie im neuen Ratgeber zum Thema nachlesen. » Weiterlesen...
Sie möchten wissen, ob ein Bußgeldbescheid eine Verjährung hat? Die Antwort darauf erhalten Sie in unserem Ratgeber sowie Informationen zur Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit, der Unterbrechung einer Verjährung und zu den Verjährungsfristen! » Weiterlesen...
Was nicht festgelegt ist in Paragraph 24 StVG: Wann ein Fahrverbot droht!
Die Grundlagen für den Gesetzgeber, dass Fahrverbote bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden dürfen, finden sich in Paragraph 25 StVG. Dieser bezieht sich selbst jedoch wiederum auf Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 24 Abs. 1 StVG:
Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. (Paragraph 25 Abs. 1 StVG)
Bei Straftaten kann ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten erlassen werden. Diese rechtliche Möglichkeit basiert auf Paragraph 44 Strafgesetzbuch (StGB). In diesen Fällen bestimmt das Strafgericht die Dauer des möglichen Fahrverbotes als Nebenstrafe.
Weiterführende Ratgeber rund um das Fahrverbot finden Sie im Folgenden:
Ein Fahrverbot ist die drastischste Sanktion gemäß Bußgeldkatalog und tut dem einen oder anderen Verkehrssünder ordentlich weh. Wie genau ein solches Fahrverbot abläuft, welche Fristen es gibt, all das und mehr lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Schwerwiegende Verkehrsverstöße, aber auch Straftaten können betroffenen Autofahrern auch sehr unliebsame Konsequenzen bedeuten. Vor allem Fahrverbote können vereinzelt gravierende Folgen für die Betroffenen haben. Aber wie lange müssen Sie auf den Führerschein verzichten, wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde? » Weiterlesen...
Sie haben ein Bußgeldbescheid erhalten, der ein Fahrverbot beinhaltet? Sie fragen sich ab wievielen Punkten ein Fahrverbot droht. Ab wann dieses verhängt wird und wann es angetreten werden muss, erfahren Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Ein Fahrverbot ist immer dann besonders ärgerlich, wenn die Betroffenen den Führerschein zum Arbeiten benötigen. Zusätzlich geht es mit hohen Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister einher. Wie Sie das Fahrverbot umgehen können und wann ein Fahrverbot verhängt wird, lesen Sie in diesem Ratgeber. » Weiterlesen...
Paragraph 24 StVG: Vorgaben zum Bußgeldkatalog bei einzelnen Rechtsverordnungen
Hinweis: Bei den in der folgenden Tabelle genannten Geldbußen handelt es sich um Höchstangaben. Die in Paragraph 24 StVG aufgeführten Verweise beziehen sich lediglich auf nicht näher benannte Rechtsverordnungen, die das Bundesverkehrsministerium erlassen darf/durfte. Diese Rechtsverordnungen können sich an den Vorgaben in diesem Paragraphen orientieren und zum Beispiel eigens Bußgeldkataloge beinhalten. Bei den im Einzelnen festgelegten Geldbußen muss sich der Gesetzgeber an den benannten Höchstangaben orientieren.
Tatbestand | Geldbuße bis | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Verstoß gegen eine Rechtsverordnung zum autonomen Fahren | § 1j Abs. 1 StVG | |
- bezüglich der technischen Anforderungen und die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kfz mit autonomer Fahrfunktion | 2.000 € | Nr. 1 |
- bezüglich der Eignung und Genehmigung von Betriebsbereichen für das autonome Fahren | 2.000 € | Nr. 2 |
- bezüglich der Anforderungen an und Pflichten für Hersteller und Halter | 2.000 € | Nr. 4 |
- bezüglich der Speicherung von Fahrdaten (Datenverarbeitung) | 2.000 € | Nr. 5 |
- bezüglich der Genehmigung einer nachträglich eingerichteten automatisierten oder autonomen Fahrfunktion | 2.000 € | Nr. 6 |
Verstoß gegen eine Rechtsverordnung ... | § 6 Abs. 1 StVG | |
... zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr | Nr. 1 | |
- bezüglich der Fahrerlaubnisse (Gültigkeit, Inhalt, Klassen, Probezeit, Auflagen, Beschränkungen) | 2.000 € | Buchstabe a |
- bezüglich der Fahreignung (Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr, Mindestalter) | 2.000 € | Buchstabe b |
- bezüglich der Aus- und Fortbildung zur Herstellung und dem Erhalt der Fahreignung | 2.000 € | Buchstabe c |
- bezüglich der Prüfung und Beurteilung der Fahreignung | 2.000 € | Buchstabe d |
... zum Verhalten im Verkehr (inkl. ruhendem Verkehr) | 2.000 € | Nr. 2 |
... zum Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Unfallstelle absichern, Hilfeleistung, Ermöglichen von Feststellungen zur Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche) | 2.000 € | Nr. 3 |
... zu den Anforderungen an Fahrzeuge (Bau, Einrichtung, Ausstattung, Beschaffenheit, Prüfung, Betrieb) und Fahrzeugteile | 2.000 € | Nr. 4 |
... zur Fahrzeugzulassung (Voraussetzungen, Vorgaben zur Inbetriebnahme, Untersuchung, Verantwortung sowie Rechte und Pflichten des Halters) | 2.000 € | Nr. 6a |
... zur Verhütung von Schäden und Belästigungen (Lärmschutz, Immissionsschutz, Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung) | 2.000 € | Nr. 8 |
... zu Maßnahmen im Straßenverkehr (Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Verteidigung, Großraum- und Schwertransporte, Schutz der Straßen vor Abnutzung etwa bei Großveranstaltungen) | 2.000 € | Nr. 9 |
... zum Inverkehrbringen von Fahrzeugen (Angebot, Verkauf, Verwendung, Erwerb) | 2.000 € | Nr. 10 |
... zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | 2.000 € | Nr. 11 |
... zum Nachweis der Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | 2.000 € | Nr. 12 |
... zur Ermittlung und Sicherstellung gestohlener oder anderweitig abhandengekommener - Fahrzeuge - Kennzeichen - Führerscheine - Fahrzeugpapiere | 2.000 € | Nr. 13 |
... zur gewerblichen Kfz-Vermietung an Selbstfahrer | Nr. 14 | |
... zu Beschränkungen des Straßenverkehrs und ruhenden Verkehrs (z. B. zugunsten Menschen mit Behinderung, Funktions- oder Sichteinschränkungen sowie zugunsten von Anwohnern in Gebieten mit begrenztem Parkraum) | 2.000 € | Nr. 15 |
... zur Einrichtung von Sonderfahrspuren (Taxi- und Busspur) | 2.000 € | Nr. 16 |
... zur Einrichtung von fahrerlosen Parksystemen | 2.000 € | Nr. 17 |
Verstoß gegen Rechtsverordnungen zum Begleiteten Fahren | § 6e Abs. 1. StVG | |
- bezüglich des herabgesetzte Mindestalter bei den Führerscheinklassen B und BE | 2.000 € | Nr. 1 |
- bezüglich der Auflagen (insbesondere zum Fahren nur mit Begleitperson) | 2.000 € | Nr. 2 |
- bezüglich der Aufgaben und Befugnisse der Begleitperson | 2.000 € | Nr. 3 |
- bezüglich der Anforderungen an die Begleitperson | 2.000 € | Nr. 4 |
- bezüglich der Prüfbescheinigung | 2.000 € | Nr. 5 |
- bezüglich des Verfahrens | 2.000 € | Nr. 7 |
Verstoß gegen eine Rechtsverordnung zur internetbasierten Kfz-Zulassung | § 6g Abs. 4 Satz 1 StVG | |
- bezüglich der Aufgaben, mit denen Personen beliehen oder an denen Verwaltungshilfen beteiligt werden können | 2.000 € | Nr. 3 |
- bezüglich der erforderlichen Haftpflichtversicherung für Personen, die mit Aufgaben beliehen oder als Verwaltungshilfe beschäftigt werden | 2.000 € | Nr. 5 |
- bezüglich der Regelung von Anforderungen an Fahrzeuge, die online zugelassen werden können (befristet gültige Kennzeichen inkl. Herstellung, Ausstellung, Anbringung, Gültigkeit sowie Versand der Zulassungsunterlagen und endgültigen Kennzeichen) | 2.000 € | Nr. 7 |
- bezüglich der Einrichtung eines zentralen, nicht mit einem Fahrzeugregister verknüpften Dateisystems beim Kraftfahrt-Bundesamt über Kriterien für die Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen (u. a. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugeigenschaften) sowie Regelungen zur Übermittlung der Daten vonseiten der Hersteller | 2.000 € | Nr. 9 |
Verstoß gegen eine Rechtsverordnung ... | § 6 Abs. 2 StVG | |
... zur Typgenehmigung und Fahrzeugeinzelgenehmigung, zum Anbieten, Inverkehrbringen, Verkauf und zur Inbetriebnahme (Fahrzeuge, Bauteile, Systeme, selbstständige technische Einheiten für die Fahrzeuge) | Nr. 1 | |
- bezüglich der Systematisierung | 100.000 € | Buchstabe a |
- bezüglich der technischen und baulichen Anforderungen und Prüfverfahren | 50.000 € / 100.000 € | Buchstabe b |
- bezüglich der Sicherstellung der Übereinstimmung | 100.000 € / 300.000 € | Buchstabe c |
- bezüglich des Zugangs zu technischen Infos, Wartungs- und Reparaturinformationen | 100.000 € / 500.000 € | Buchstabe d |
- bezüglich der Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste | 100.000 € | Buchstabe e |
- bezüglich der Kennzeichnung und Verpackung | 50.000 € | Buchstabe f |
- bezüglich der Zulassung von Teilen und Ausrüstung, die die Funktionsfähigkeit eines Fahrzeuges gefährden können | 100.000 € | Buchstabe g |
... zur Marktüberwachung (Fahrzeuge, Bauteile, Systeme, selbstständige technische Einheiten für die Fahrzeuge) | 50.000 € | Nr. 2 |
... zu den Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler | Nr. 3 | |
- bezüglich des Typgenehmigungsverfahrens | 300.000 € | Buchstabe a |
- bezüglich des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens | 50.000 € | Buchstabe b |
- bezüglich des Anbietens, Inverkehrbringens, Verkaufs, der Inbetriebnahme, Einfuhr und Marktüberwachung | 300.000 € | Buchstabe c |
... zu Technologien und Strategien, die die Leistungen in Prüfverfahren verfälschen können oder deren Verwendung unzulässig ist | 500.000 € | Nr. 4 |
Quellen und weiterführende Links
- § 1j StVG im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)
- § 6 StVG im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)
- § 6e StVG im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)
- § 6g StVG im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)
- § 25 StVG im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)
- § 12 StVO im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)
- § 49 StVO im Volltext (www.gesetze-im-internet.de)