§ 24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr
Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024
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Regelungen aus § 24 StVO betreffen bestimmte Verkehrsteilnehmer
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet alle notwendigen allgemeinen Regelungen für einen sicheren Ablauf des Verkehrs. Da nicht nur Kraft- oder Radfahrer an diesem teilnehmen, sondern auch Fußgänger und Nutzer anderer Fortbewegungsmittel, gibt es selbstverständlich auch für diese Vorschriften. So zum Beispiel in § 24 StVO, der sich mit besonderen Fortbewegungsmitteln befasst.
Welche Fortbewegungsmittel unter diese Regelungen fallen und welche verkehrsrechtlichen Vorschriften für diese dann gelten, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher. Des Weiteren erfahren Sie nachfolgend auch, mit welchen Sanktion zu rechnen ist, wenn Sie gegen die benannten Bestimmungen verstoßen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 24 StVO
Im Grundsatz fallen alle Fortbewegungsmittel unter diese Bestimmungen, die laut StVO keine Fahrzeuge darstellen. Hierzu gehören unter anderem Schlitten, Kinderwagen, Kinderfahrräder, Rollschuhe, Inline-Skates sowie auch Rollstühle oder ähnliche nicht motorbetriebene Geräte.
Sind Verkehrsteilnehmer mit diesen Geräten unterwegs, gelten für sie die Bestimmungen für den Fußgängerverkehr. Eine Nutzung der Straße bzw. der Fahrbahn ist in der Regel untersagt.
Halten Sie sich nicht an die Vorschriften, können auch bei der Nutzung dieser Fortbewegungsmittel Sanktionen drohen. Unsere Tabelle bietet hier einen Überblick zu möglichen Verwarn- und Bußgeldern.
Bußgelder bei Verstößen gegen Paragraph 24 StVO
Halten sich Verkehrsteilnehmer nicht an die geltenden Vorschriften, drohen Sanktionen. Wie hoch diese bei Verstößen gegen § 24 StVO in Deutschland ausfallen können, zeigt die folgende Tabelle:
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
Mit Inline-Skates oder Rollschuhen unzulässig Fahrbahn, Radweg, Seitenstreifen benutzt | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
keine Rücksichtnahme auf übrigen Verkehr bei erlaubtem Fahren durch Zusatzzeichen | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
keine Überholen ermöglicht bei erlaubtem Fahren durch Zusatzzeichen | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
StVO: Was bestimmt Paragraph 24?
Nicht immer sind Verkehrsteilnehmer mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder zu Fuß unterwegs.
Sport- oder Spielgeräte sind ebenfalls im öffentlichen Straßenverkehr anzutreffen. Ob nun Erwachsene mit Inline-Skatern fahren oder Kinder mit ihrem Kinderfahrrad, auch für sie gelten Verkehrsregeln, die zu beachten sind. Verkehrsrechtlich werden diese Geräte als besondere Verkehrsmittel bezeichnet.
Um zu bestimmen, welche Geräte unter diese fallen und somit auch unter bestimmte Verkehrsregeln, ist ein Blick in die StVO notwendig. § 24 Abs. 1 StVO definiert, was unter besonderen Fortbewegungsmitteln zu verstehen ist:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
Grundsätzlich ist also zu sagen, dass Sport- und Spielgeräte sowie Rollstühle und Kinderwagen nicht als Fahrzeuge gelten und daher nicht den entsprechenden Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung unterliegen.
Doch welche Vorschriften gelten für diese dann? Auch das bestimmt § 24 StVO:
[…] Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Verkehrsteilnehmer, die mit diesen Fortbewegungsmitteln unterwegs sind, gelten als Fußgänger. Dementsprechend dürfen diese auch nur auf Gehwegen bzw. in Bereichen für Fußgänger verwendet werden. Die Nutzung von Straßen oder Fahrbahnen, die für den Fußgängerverkehr nicht zugelassen oder geeignet sind, ist untersagt.
Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang auch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2002 zu beachten (BGH, 19.3.02, Az.: VI ZR 333/00). In diesem wird eindeutig bestimmt, dass Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der StVO darstellen, sondern als besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO zu behandeln sind. Im übertragenden Sinn gilt das also für alle Geräte, die ähnlich verwendet werden. Sie sind nur dort zu nutzen, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist.
Zusatzzeichen können weitere Nutzungsbereiche zulassen
Ausnahmen für bestimmte Fortbewegungsmittel oder Sportarten können durch Zusatzzeichen bestehen. Diese erlauben dann das Fahren mit den entsprechenden Geräten in Bereichen oder auf Straßen, in denen dies üblicherweise untersagt ist.
So definiert § 31 StVO beispielsweise das Zusatzschild, welches das Fahren mit Inline-Skates und Rollschuhen frei gibt. Dabei handelt es sich um ein rechteckiges Verkehrszeichen, welches auf weißen Hintergrund mit schwarzem Rand ein schwarzes Piktogramm eines Inline-Skates darstellt. Zusätzlich ist das Wort „frei“ zu lesen.
Zusätzlich mit der Freigabe für das Fahren mit diesen besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 StVO gehen bestimmte Verhaltensweisen einher. Vorgeschrieben ist, dass Inline-Skater und Rollschuhfahrer sich nur am äußert rechten Fahrbahnrand der Fahrtrichtung bewegen dürfen. Zudem müssen sie jederzeit mit „äußerster Vorsicht“ unterwegs sein sowie auf dem anderen Verkehr in diesem Bereich Rücksicht nehmen. Sie sind angehalten, Fahrzeugen immer das Überholen zu ermöglichen.
Krankenfahrstühle und motorisierte Rollstühle: Was ist hier zu beachten?
Krankenfahrstühle und elektrische Rollstühle fallen in der Regel nicht unter die in § 24 StVO Absatz 1 definierten, nicht motorisierten Fortbewegungsmittel. Moderne Geräte sind inzwischen auch so ausgestattet, dass sie theoretisch am Straßenverkehr teilnehmen könnten. Ist dies der Fall, gelten insbesondere Elektrorollstühle als Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Die meist möglichen Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 15 km/h stellen allerdings im Straßenverkehr eher eine Behinderung oder gar eine Gefährdung dar. Daher ist für diese Fahrzeuge die Nutzung der Gehwege und Fußgängerzone gestattet. Wichtig ist hierbei jedoch, dass sie sich an die Vorschriften für diese Benutzung halten.
In $ 24 StVO Absatz 2 ist diesbezüglich Folgendes festgehalten:
Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Das bedeutet, auch wenn das Fahrzeug zu einer höheren Geschwindigkeit in der Lage ist, dürfen Nutzer als Teilnehmer am Fußgängerverkehr die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Das Fahren auf Radwegen ist jedoch nicht zulässig.