Paragraph 31 StVO: Regelungen für Sport und Spiel

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Jeder hat im Straßenverkehr seinen Platz

Welche Vorschriften ergeben sich aus § 31 StVO?
Welche Vorschriften ergeben sich aus § 31 StVO?

Treffen Fußgänger und Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr aufeinander, ziehen die Passanten in der Regel den Kürzeren. Daher versucht der Gesetzgeber diese Verkehrsteilnehmer – soweit möglich – räumlich voneinander zu trennen. Fußgänger haben sich daher auf dem Bürgersteig aufzuhalten und dürfen die Fahrbahn zum Beispiel nur beim Wechsel der Straßenseite betreten.

Doch gilt diese Vorgabe auch, bei der körperliche Ertüchtigung oder wenn Kinder spielen? Was besagt § 31 StVO dazu? Lassen sich mögliche Beschränkungen für bestimmte Sportart aufheben? Und können bei einem Verstoß gegen die Vorschriften Sanktionen drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: § 31 StVO

Wo sind sportliche Betätigungen und Spielen im Straßenverkehr erlaubt?

Gemäß § 31 StVO dürfen weder Fahrbahn, Seitenstreifen noch Radweg für Sport und Spiel genutzt werden. Somit bleiben eigentlich nur die Fußgängerwege übrig. Darüber hinaus gibt es spezielle Spielstraßen.

Was gilt beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren?

Für Inline-Skater und Rollschuhfahrer gelten in der Regel ebenfalls die allgemeinen Vorschriften. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Form der Fortbewegung durch ein entsprechendes Zusatzzeichen auf der Straße zu ermöglichen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen § 31 StVO?

Über die Konsequenzen gemäß Bußgeldkatalog informiert diese Tabelle.

Bußgeldkatalog zu § 31 StVO

Verstoß Bußgeld
Mit Inline-Skates / Roll­schuhen unerlaubt die Fahr­bahn / den Seiten­streifen / den Rad­weg genutzt 10 €
… mit Behin­derung15 €
… mit Gefähr­dung20 €
… mit Unfall­folge 35 €
Beim durch ein Zusatz­zeichen erlaubten Inline-Skaten / Roll­schuh­fahren keine Rück­sicht auf den übrigen Verkehr genom­men10 €
… mit Behin­derung15 €
… mit Gefähr­dung20 €
… mit Unfall­folge 35 €
Beim durch ein Zusatz­zeichen erlaubten Inline-Skaten / Roll­schuh­fahren anderen Fahr­zeugen das Über­holen nicht ermög­licht10 €
… mit Behin­derung15 €
… mit Gefähr­dung20 €
… mit Unfall­folge 35 €

Welche Vorschriften gelten für Sport und Spiel?

Für Sport und Spiel darf die Straße in der Regel nicht genutzt werden.
Für Sport und Spiel darf die Straße in der Regel nicht genutzt werden.

Für Kinder ist das Spielen an der frischen Luft wichtig, um sich auszupowern. Gleichzeitig vergessen die Kleinen beim Toben aber auch schnell ihre Umwelt, was gerade in der Nähe von vielbefahrenen Straßen gefährlich sein kann. Dieser Tatsache ist sich auch der Gesetzgeber bewusst und so heißt es in der StVO unter § 31:

Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.

Entsprechende Freizeitaktivitäten müssen sich daher auf Fußgängerwege, öffentliche Plätze sowie Parkanlagen beschränken. Allerdings besteht gemäß § 31 StVO auch die Möglichkeit, die Straße mithilfe eines entsprechenden Zusatzzeichens für einzelne Sport- oder Spielarten freizugeben. Eine Auswahl möglicher Zusatzschilder haben wir nachfolgend zusammengestellt:

VZ 1020-13: Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei
VZ 1020-13: Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei
VZ 1020-14: Wintersport frei
VZ 1020-14: Wintersport frei

Der Gesetzgeber geht unter § 31 Abs. 2 StVO explizit auf das Zusatzzeichen 1020-13 ein. Für Inline-Skater und Rollschuhfahrer gilt dort:

  • mit äußerster Vorsicht fortbewegen
  • besondere Rücksicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern
  • sich in Fahrtrichtung rechts halten
  • anderen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen

Wer die Vorschriften gemäß § 31 StVO nicht befolgt, muss mit Konsequenzen rechnen. Was dabei im Einzelnen droht, können Sie der Bußgeldtabelle zu Beginn dieses Ratgebers entnehmen.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (35 Bewertungen, Durchschnitt: 4,70 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Verfassen Sie einen neuen Kommentar