Paragraph 31 StVO: Regelungen für Sport und Spiel
Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024
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Jeder hat im Straßenverkehr seinen Platz
Treffen Fußgänger und Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr aufeinander, ziehen die Passanten in der Regel den Kürzeren. Daher versucht der Gesetzgeber diese Verkehrsteilnehmer – soweit möglich – räumlich voneinander zu trennen. Fußgänger haben sich daher auf dem Bürgersteig aufzuhalten und dürfen die Fahrbahn zum Beispiel nur beim Wechsel der Straßenseite betreten.
Doch gilt diese Vorgabe auch, bei der körperliche Ertüchtigung oder wenn Kinder spielen? Was besagt § 31 StVO dazu? Lassen sich mögliche Beschränkungen für bestimmte Sportart aufheben? Und können bei einem Verstoß gegen die Vorschriften Sanktionen drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 31 StVO
Gemäß § 31 StVO dürfen weder Fahrbahn, Seitenstreifen noch Radweg für Sport und Spiel genutzt werden. Somit bleiben eigentlich nur die Fußgängerwege übrig. Darüber hinaus gibt es spezielle Spielstraßen.
Für Inline-Skater und Rollschuhfahrer gelten in der Regel ebenfalls die allgemeinen Vorschriften. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Form der Fortbewegung durch ein entsprechendes Zusatzzeichen auf der Straße zu ermöglichen.
Über die Konsequenzen gemäß Bußgeldkatalog informiert diese Tabelle.
Bußgeldkatalog zu § 31 StVO
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Mit Inline-Skates / Rollschuhen unerlaubt die Fahrbahn / den Seitenstreifen / den Radweg genutzt | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… mit Gefährdung | 20 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
Beim durch ein Zusatzzeichen erlaubten Inline-Skaten / Rollschuhfahren keine Rücksicht auf den übrigen Verkehr genommen | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… mit Gefährdung | 20 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
Beim durch ein Zusatzzeichen erlaubten Inline-Skaten / Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… mit Gefährdung | 20 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
Welche Vorschriften gelten für Sport und Spiel?
Für Kinder ist das Spielen an der frischen Luft wichtig, um sich auszupowern. Gleichzeitig vergessen die Kleinen beim Toben aber auch schnell ihre Umwelt, was gerade in der Nähe von vielbefahrenen Straßen gefährlich sein kann. Dieser Tatsache ist sich auch der Gesetzgeber bewusst und so heißt es in der StVO unter § 31:
Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.
Entsprechende Freizeitaktivitäten müssen sich daher auf Fußgängerwege, öffentliche Plätze sowie Parkanlagen beschränken. Allerdings besteht gemäß § 31 StVO auch die Möglichkeit, die Straße mithilfe eines entsprechenden Zusatzzeichens für einzelne Sport- oder Spielarten freizugeben. Eine Auswahl möglicher Zusatzschilder haben wir nachfolgend zusammengestellt:
Der Gesetzgeber geht unter § 31 Abs. 2 StVO explizit auf das Zusatzzeichen 1020-13 ein. Für Inline-Skater und Rollschuhfahrer gilt dort:
- mit äußerster Vorsicht fortbewegen
- besondere Rücksicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern
- sich in Fahrtrichtung rechts halten
- anderen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen
Wer die Vorschriften gemäß § 31 StVO nicht befolgt, muss mit Konsequenzen rechnen. Was dabei im Einzelnen droht, können Sie der Bußgeldtabelle zu Beginn dieses Ratgebers entnehmen.
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