§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Letzte Aktualisierung am: 30. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Wenn Steine fliegen und Verkehrszeichen verschwinden
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist gewissen Risiken verbunden, denn Unfälle lassen sich auch bei der Befolgung aller Vorschriften nicht immer vermeiden. Dabei geht die Gefahr aber nicht nur von Verkehrsteilnehmern aus, sondern kann auch von außerhalb stammen. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zieht daher weitreichende Konsequenzen nach sich.
Doch was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß Strafgesetzbuch (StGB)? Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an Paragraph 315b StGB? Welche Beispiele lassen sich nennen? Und zieht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot nach sich oder liegt eine Straftat vor? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Gemäß § 315b StGB liegt ein gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr üblicherweise vor, wenn Personen von außen das Verkehrsgeschehen beeinflussen. Als Beispiele für diese Straftat lassen sich etwa das Entfernen von Verkehrszeichen oder das Steinewerfen von Brücken anführen.
§ 315b StGB sieht für sieht für gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Darüber hinaus drohen 2 bzw. 3 Punkte in Flensburg. Erkennen Behörden und Gerichte darüber hinaus die Fahreignung ab, zieht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch den Führerscheinentzug nach sich.
In der Regel haben die Ermittlungsbehörden fünf Jahre Zeit, bis ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr verjährt. Die Verjährung kann sich allerdings auch auf zehn Jahre erhöhen, wenn der Täter mit der Absicht handelte, eine andere Straftat zu decken oder zu ermöglichen. Die Frist beginnt dabei mit der Beendigung der Tat, kann aber zum Beispiel durch Vernehmung des Beschuldigten oder einen Haftbefehl unterbrochen werden.
Video: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Was ahndet § 315b StGB?
Werden Steine von Brücken geworfen, Gullideckel entfernt oder Verkehrszeichen geklaut, kann sich dies erheblich auf die Verkehrssicherheit auswirken und Verkehrsteilnehmer gefährden. Aus diesem Grund zieht ein gefährlicher Eingriff im Straßenverkehr weitreichende Konsequenzen nach sich. Doch wann genau findet § 315b StGB Anwendung?
Damit ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Täter in der Regel von außen auf den Verkehr einwirken, ist somit selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer. Es gibt von dieser Regel aber auch eine Ausnahme, die Juristen als Pervertierung des Straßenverkehrs bezeichnen. Dabei wird ein Fahrzeug als Waffe genutzt, um damit zum Beispiel ein Fahrzeug zu rammen. Unter Umständen kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch beim Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen, allerdings muss in diesem Fall ein Gefährdungsvorsatz vorliegen und somit der Täter bewusst gehandelt haben.
Welche Handlungen gelten nun als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr? Nachfolgende Beispiele dienen als Orientierung:
- Beseitigung von Verkehrszeichen, mobilen Ampeln, Gullideckeln oder Absperrungen
- Beschädigung von Ampel, Verkehrszeichen oder Absperrungen
- Errichtung von Hindernissen zum Beispiel durch Steine auf der Fahrbahn
- Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn
- Manipulation eines Fahrzeugs
- Blenden mit einem Laserpointer
- Rammen eines Pkw
- Ausbremsen um einen Unfall zu verursachen
- Griff ins Lenkrad durch den Beifahrer
Gemäß § 315b StGB liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Alkohol am Steuer nicht vor. In diesem Fall findet stattdessen der Tatbestand Gefährdung des Straßenverkehrs (315c StGB) Anwendung.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Welche Strafe droht gemäß § 315b StGB?
Liegt gemäß § 315b StVO ein gefährlicher Eingriff vor, der die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet, bewertet der Gesetzgeber dies als Straftat. Dies hat zur Folge, dass ein Richter die Sanktionen bestimmt. Den Rahmen der Strafe, die ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach sich zieht, definiert § 315b StGB. Darin heißt es:
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es kann demnach eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. Das Strafhöchstmaß kann aber auch zehn Jahre betragen, wenn der Täter durch sein Handeln eine andere Straftat ermöglichen bzw. verdecken wollte oder die Tat zu schweren Gesundheitsschädigungen bei einem anderen Menschen oder einer Großzahl von Personen führte. Nicht zuletzt ist auch ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar.
Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe muss der Täter mit weiteren Sanktionen rechnen. Gehen die Richter und die Fahrerlaubnisbehörde von einer mangelnden Fahreignung aus, drohen der Fahrerlaubnisentzug und drei Punkte in Flensburg. Darf der Täter seinen Führerschein behalten, sind zwei Punkt ein Flensburg vorgesehen. In diesem Fall kann zusätzlich ein Fahrverbot angeordnet werden.
Eine Orientierung, was für den Tatbestand „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ droht, können Urteile bietet. Nachfolgend haben wir ein paar zusammengestellt:
Urteil | Tathergang | Strafe |
---|---|---|
OLG Hamm vom 31.01.2017 (Az.: III-4 RVs 159/16) | Der Beifahrer öffnet die Fahrzeugtür um einen Radfahrer zu Fall zu bringen, wodurch dieser stürzt. | 8 Monate auf Bewährung |
LG Münster vom 22.06.2015 (Az.: 2 Ks-30 Js 371/14-3/15) | Die beiden Täter warfen wiederholt Gegenstände von einer Brück auf eine Autobahn. (Anklage auch wegen versuchten Mordes) | 7 Jahre bzw. 7,5 Jahre |
AG Rudolstadt vom 11.05.2017 (Az.: 312 Js 23002/16 – 1 Ls jug) | Ein Jugendlicher setzt sein Fahrzeug als Waffe ein, um einen Unglücksfall herbeizuführen. Opfer konnte unverletzt fliehen. | 500 € |