Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen/-einrichtungen (Bekleben, Abdecken usf.)
15 €
Anbringung von Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen
15 €
verbotswidriges Betreiben von Werbung oder Propaganda außerorts (Bild, Schrift, Ton, Licht)
25 €
verbotswidriges Feilbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße
25 €
verbotswidriges Betreiben eines Lautsprechers im öffentlichen Verkehr
25 €
Warum sind Verkehrsbeeinträchtigung so gefährlich?
Die Unfallursachen auf den Straßen, Geh- und Radwegen sind zahlreich. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt zahlreiche Vorschriften für den öffentlichen Verkehr, die vor allem eines zum Ziel haben: vermeidbare Unfallursachen weitgehend zu verringern.
Neben Vorfahrtsregeln, Parkvorschriften und vielen weiteren Vorgaben finden sich in der StVO auch Bestimmungen zu unterschiedlichsten Verkehrsbeeinträchtigungen, die das Unfallrisiko allgemein erhöhen können.
Doch was genau findet sich hierzu in § 33 StVO? Welche Vorgänge können als Verkehrsbeeinträchtigung gelten? Sind Ausnahmen von dem hier ausgesprochenen Verbot möglich? Und welche Sanktionen erwarten Personen, die gegen die Vorschrift verstoßen?
FAQ: 33 StVO
Womit befasst sich § 33 StVO?
Die StVO regelt darin das Verbot sogenannter Verkehrsbeeinträchtigungen. Hier handelt es sich um Handlungen und Einrichtungen, die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen oder ablenken.
Was gilt konkret als Verkehrsbeeinträchtigung?
Der Gesetzgeber nennt explizit unter anderem den Betrieb von Lautsprechern, der Verkauf von Waren auf der Straße und Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Allerdings gelten zum Beispiel für Hinweisschilder an Autobahnen Ausnahmen.
Mit welchen Sanktionen müssen die Verursacher einer Verkehrsbeeinträchtigung rechnen?
Der Bußgeldkatalog sieht für die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs in der Regel ein Verwarngeld zwischen 15 und 25 Euro vor. Eine Übersicht der einzelnen Tatbestände liefert diese Tabelle.
Was gilt nach § 33 StVO als Verkehrsbeeinträchtigung?
Wichtig ist an dieser Stelle, dass beeinträchtigende Einrichtungen rechtlich gesehen von den Verkehrshindernissen (§ 32 StVO) abzugrenzen sind. Umgangssprachlich werden beide gerne synonym verwandt, doch: Als Verkehrshindernisse gelten alle Gegenstände, Fahrzeuge usf., die den Verkehr direkt beeinflussen und eine akute Gefahr darstellen – z. B. Bretter auf der Straße oder aber Fahrzeuge, die nach einem geringen Unfallschaden im fließenden Verkehr stehen gelassen werden.
Demgegenüber fallen nach § 33 Absatz 1 StVO die folgenden Einrichtungen unter den Begriff der Verkehrsbeeinträchtigung:
der Betrieb von Lautsprechern
Feilbieten von Waren oder Dienstleistungen auf Straßen (auch bei roter Ampel)
Werbung sowie Propaganda durch “Bild, Schrift, Licht oder Ton” außerhalb geschlossener Ortschaften
entsprechende Werbeeinrichtungen innerorts, die den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften beeinträchtigen können
Einrichtungen, die mit den offiziellen Verkehrszeichen und -anlagen verwechselt werden können sowie Werbung und Propaganda verbunden mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 StVO)
Aus dieser Auflistung ergibt sich: Als Verkehrsbeeinträchtigung werden sämtliche Einrichtungen verstanden, die die Sinne der Verkehrsteilnehmer täuschen können, das Gehör oder Sicht stören oder generell von dem Verkehrsgeschehen ablenken können.
Verbot nach § 33 StVO: Was eine Verkehrsbeeinträchtigung so gefährlich macht
Ablenkung im Straßenverkehr kann mit zu den Hauptursachen von Verkehrsunfällen gezählt werden. Ob nun der Blick aufs Handy während der Fahrt, zu laute Musik im Fahrzeug, eine heruntergefallene Zigarettenkippe: Bereits eine Sekunde den Verkehr aus dem Blick zu lassen, kann zum Unfall führen.
Das Verbot in § 33 StVO soll zusätzliche Verkehrsbeeinträchtigungen, die von außen auf die Verkehrsteilnehmer einprasseln, einschränken. Aus diesem Grund sind der Straßenverkerkauf oder Fensterputzen an roten Ampeln, nach außen wirkender enormer Lärm sowie visuelle Reize, die potentiell ablenkend wirken können, grundsätzlich verboten.
Besonders auf Autobahnen ist die Gefahr schwerer Unfälle mit Personenschaden aufgrund der hohen Geschwindigkeit besonders groß, wenn die Fahrzeugführer abgelenkt werden. Aus diesem Grund gilt gerade hier das Werbeverbot in jedweder Form, damit die Autofahrer sich ungehindert auf den Verkehr konzentrieren können.
Welche Ausnahmen gelten vom Verbot nach § 33 StVO?
Nun überlegt vermutlich jeder Autofahrer: “Aber sind dann alle Reklameleuchten der großen Fastfoodketten auf den Rasthöfen, die Tankstellenbeleuchtung, die Beschilderung eigentlich verboten?” Einfache Antwort: Nein. Wie überall im Leben finden sich auch bezüglich des Verbots zur Verkehrsbeeinträchtigung Ausnahmen von der Regel.
Einige nennt § 33 Absatz 3 StVO. Demnach sind vor allem Hinweisbeschilderungen an Bundesautobahnen gestattet, die auf Nebenbetriebe und Autohöfe hinweisen und sich auf die unmittelbaren Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer richten, wie z. B.:
Tankstellen und Raststätten
Parkplätze und bewachte Stellflächen
(Schnell-)Restaurants
Werkstätten
Verladeanlagen (bei Industrie usf.)
Nach § 46 Absatz 1 Ziffern 9 und 10 StVO können die Behörden auf Antrag auch im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Den obersten Landesbehörden steht es zudem frei, generalisierte Ausnahmen zuzulassen. Diese sind dann meist in den jeweiligen Statuten festgehalten, sodass sich die Ausnahmen vom Verbot nach § 33 StVO regional voneinander unterscheiden können.
Welche Sanktionen drohen Ihnen bei einem Verstoß gegen § 33 StVO?
Personen, die gegen das Verbot der Verkehrsbeeinträchtigung verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen, die im Bußgeldkatalog festgehalten sind. Der nicht zulässige Warenverkauf oder die Feilbietung von Leistungen kann mit einem Verwarngeld von 25 Euro geahndet werden. Ebenso verhält es sich, wenn Sie verbotswidrig einen Lautsprecher betrieben, der die Wahrnehmung von Warnsignalen im Straßenverkehr grundlegend beeinträchtigen kann (z. B. Sirene, Hupe).
Bei der Anbringung einer Einrichtung im öffentlichen Raum, die einem Verkehrszeichen gleicht, liegt das Verwarngeld bei 15 Euro.
Im Übrigen: Auch das Bekleben von Verkehrsschildern ist untersagt, denn dadurch kann die Wahrnehmung des Zeichens beeinträchtigt sein, sodass Verkehrsteilnehmer nicht mehr angemessen reagieren können. Auch hierfür droht im Falle eines Verstoßes ein Verwarngeld von 15 Euro.
Jana studierte Germanistik, Philosophie und Englischen Literaturwissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.
Hallo,
darf ein Verkehrsspiegel an einem gegenüberliegenden (Orts-)Schild angebracht werden?
Es handelt sich dabei um keine Werbung, keine Beeinträchtigung und keine Verkehrseinrichtung sondern um ein Hilfsmittel, es verdeckt nichts, irritiert nicht und stört den Vekehr nicht. Im Gegenteil, trägt es zur Verkehrssicherung an einer unübersichtlichen Ausfahrt bei.
Ich habe dazu keine Antwort gefunden. Wie würde das gehandhabt werden. Besteht ein Gebot, Verbot oder eine übliche Praxis?
Hallo,
darf ein Verkehrsspiegel an einem gegenüberliegenden (Orts-)Schild angebracht werden?
Es handelt sich dabei um keine Werbung, keine Beeinträchtigung und keine Verkehrseinrichtung sondern um ein Hilfsmittel, es verdeckt nichts, irritiert nicht und stört den Vekehr nicht. Im Gegenteil, trägt es zur Verkehrssicherung an einer unübersichtlichen Ausfahrt bei.
Ich habe dazu keine Antwort gefunden. Wie würde das gehandhabt werden. Besteht ein Gebot, Verbot oder eine übliche Praxis?
Danke