Sonderrechte nach § 35 StVO – Was dürfen Polizei und Müllabfuhr?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wann darf ganz offiziell gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen werden?

Die §§ 35, 38 StVO bestimmen einige Sonderrechte - nicht nur für die Polizei. Welche Berufsgruppen sind noch betroffen?
Die §§ 35, 38 StVO bestimmen einige Sonderrechte – nicht nur für die Polizei. Welche Berufsgruppen sind noch betroffen?

Ausnahmen bestätigen die Regel – dieser Grundsatz findet in so ziemlich jedem Lebensbereich des Menschen ein Plätzchen. So wird es wohl auch niemanden verwundern, wenn selbst im Bereich des Verkehrsrechts den ein oder anderen Verkehrsteilnehmern Sonderrechte eingeräumt werden.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt zahlreiche Regeln vor, an die sich die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich uneingeschränkt zu halten haben. Für einige Berufsgruppen aber gelten nach den Paragraphen 35 und 38 StVO Sonderrechte. Das bedeutet: Sie dürfen mit ihrem jeweiligen Fahrzeug regelkonform gegen die Regeln auf öffentlichen Straßen verstoßen.

Doch für welche Verkehrsteilnehmer gelten besagte Sonderberechtigungen? Und gelten diese immer und überall oder sind sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft?

FAQ: Sonderrechte nach § 35 StVO

Welche Fahrzeuge bzw. Gruppen genießen im Straßenverkehr Sonderrechte?

Sonderrechte gelten z. B. für Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge (Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr) sowie Kfz der Bundeswehr. Klicken Sie hier, um eine ausführliche Liste aller Gruppen zu erhalten.

Heißt das, solche Fahrzeug-Führer müssen sich nicht an die StVO halten?

Nein, selbst die mit Sonderrechten ausgestatteten Gruppen sind nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr entbunden. Außerdem gelten die Sonderrechte nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nur während eines Einsatzes).

Um welche Sonderrechte handelt es sich genau?

Zu einem der wichtigsten Sonderrechte gehört das Wegerecht, demzufolge andere Fahrzeuge Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht unverzüglich Platz machen müssen.

Für wen gelten die in der StVO bestimmten Sonderrechte im Verkehrsrecht?

In Paragraph 35 StVO sind zahlreiche Berufsgruppen benannt, für die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht oder nur bedingt gelten. Diese dürfen mit Ihrem Fahrzeug etwa entgegen der Fahrtrichtung fahren, auf Gehwegen, Tempolimits überschreiten, das Rotlicht einer Ampelanlage missachten oder im Halteverbot parken – ganz ohne dass diese Vorgänge ihnen als Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten zur Last gelegt werden.

Den folgenden Gruppen räumt die Straßenverkehrsordnung entsprechende Sonderrechte ein:

Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?
Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?
  1. Bundeswehr
  2. Bundespolizei
  3. Feuerwehr
  4. Katastrophenschutz
  5. Polizei
  6. Zolldienst
  7. zur Nacheile/Observation im Inland berechtigte ausländische Beamte
  8. Rettungsdienste
  9. Straßenbaufahrzeuge
  10. Müllabfuhr
  11. Reinigungsfahrzeuge
  12. Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur
  13. Post-Universaldienstleister (Paketboten, Briefboten usf.)

Doch gelten diese Sonderrechte nicht immer und überall unter allen Umständen. Ebenso wie die StVO in Paragraph 35 Sonderrechte einräumt, so beschränkt er diese auch und bringt sie in Abhängigkeit einzelner Voraussetzungen.

Achtung: Nicht alle Vorschriften der StVO sind durch die gewährten Sonderrechte aufgehoben. Der Polizei ist nach § 36 StVO bezüglich gegebener Zeichen und Weisungen eine Sonderstellung eingeräumt, denn: Diese sind in jedem Fall zu befolgen und überlagern damit die nach § 35 StVO gewährten Sonderrechte:

 

“Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.” (§ 36 Absatz 1 Satz 2 StVO)

Erste Voraussetzung: Sonderrechte nur bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Die Sonderrechte gelten nicht immer, sondern sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Bei Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Polizei, Zolldienst und Katastrophenschutz ist die Aufhebung der Regelungen in der Straßenverkehrsordnung nach § 35 Absatz 1 an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gebunden.

Gemeint sind damit Fahrten, die im Zuge der gesetzlich oder rechtlich bestimmten Aufgaben der jeweiligen Berufsgruppe erfolgen. Dabei beschränkt sich die Einräumung von Sonderrechten nach Paragraph 35 StVO nicht auf Feuerwehr- oder Polizeieinsätze. Auch Übungsfahrten sind Teil der hoheitlichen Aufgaben und können somit unter Aufhebung der Bindungswirkung der StVO ablaufen. Sogar die Fahrten mit dem Privat-Pkw zur Einsatzstelle können bei Rufbereitschaft Sonderrechte bestimmen.

Im Übrigen: Die Sonderrechte gewähren der Polizei laut StVO zudem auch grundsätzlich die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Dabei verstoßen die Messfahrzeuge nämlich oftmals selbst gegen geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen, um den Verstoß eines anderen Fahrers nachzuweisen. § 35 StVO deckt diesen Vorgang, da die Verkehrsüberwachung und Ordnungswidrigkeitenverfolgung zu den hoheitlichen Aufgaben der Polizei gehören, sodass in der Regel Sonderrechte bestehen.

Zweite Voraussetzung: Gebotenheit

Paragraph 35 StVO gewährt Feuerwehr & Co. Sonderrechte nicht nur im Einsatz, sondern auch bei Übungsfahrten.
Paragraph 35 StVO gewährt Feuerwehr & Co. Sonderrechte nicht nur im Einsatz, sondern auch bei Übungsfahrten.

Neben der Zielausrichtung ist als weitere Voraussetzung in § 35 Absatz 1 StVO auch die dringende Gebotenheit benannt. Dies schränkt den zuvor genannten Umstand weiter ein. Dient eine dienstliche Fahrt zwar den hoheitlichen Aufgaben, können diese grundsätzlich aber auch unter Einhaltung der Verkehrsregeln erfüllt werden, ist eine Gebotenheit nicht anzunehmen.

Als dringend geboten hingegen kann eine Einsatzfahrt nach allgemeiner Auffassung nur dann gelten, wenn das verkehrsrechtskonforme Verhalten der Kräfte den Erfolg des Einsatzes andernfalls erheblich gefährden oder potentiell vereiteln könnte. Es bedarf dabei also einer fundierten Einschätzung der Einsatzleiter.

Wegerecht: Spezielles Sonderrecht der Einsatzkräfte

Bezüglich der Sonderrechte ist innerhalb der StVO neben § 35 auch § 38 von Bedeutung. Feuerwehr, Polizei & Co. wird hierin nämlich zusätzlich das sogenannte Wegerecht eingeräumt.

Im Wesentlichen bestimmt die StVO in Paragraph 38 Absatz 1, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen, die mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind, unverzüglich Platz zu machen haben.

Der Einsatz von Blaulicht und Sirene ist den Einsatzkräften jedoch nicht beliebig gestattet, sondern nur dann

[…] wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.” (§ 38 Absatz 1 StVO)

Aber: Die Wahrnehmung der nach § 35 Absatz 1 StVO gewährten Sonderrechte ist nicht an den Einsatz von Blaulicht und Sirene gebunden! Nur das nach § 38 StVO bestimmte Wegerecht ist auf deren Nutzung beschränkt. Die übrigen Sonderrechte können auch unabhängig von dem Einsatz der Warnsignale wahrgenommen werden – sofern dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten erscheint.

Engere Grenzen für andere Berufsgruppen

Auch Post-Dienstleister haben laut StVO gewisse Sonderrechte - jedoch in eingeschränkterem Maße als Polizei und Feuerwehr.
Auch Post-Dienstleister haben laut StVO gewisse Sonderrechte – jedoch in eingeschränkterem Maße als Polizei und Feuerwehr.

Während Bundeswehr, Polizei & Co. recht umfassende Sonderrechte wahrnehmen können, gelten solche für Müllabfuhr, Reinigungs- und Postfahrzeuge nur eng gesteckt. Bei diesen Verkehrsteilnehmern wird die StVO nie gänzlich außer Kraft gesetzt. Sie sind nur befugt, einzelne Vorgänge entgegen der sonst geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Im Einzelnen werden die folgenden Sonderrechte laut StVO gewährt:

  • Baufahr- und Reinigungsfahrzeuge sowie die Müllabfuhr dürfen jederzeit auf allen Straßen und Straßenteilen sowie in auf jeder Straßenseite in jede Richtung fahren und halten – sofern dies der Arbeitstätigkeit dient und die Kfz mit einer rot-weißen Warneinrichtung versehen sind (§ 35 Absatz 6 StVO). Werden derartige Kraftfahrzeuge zur Reinigung der Gehwege eingesetzt, dürfen Sie diese nur befahren, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. Eigens für die Gehwegreinigung gebaute Fahrzeuge dürfen ein Maximalgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten. In jedem Fall muss dabei sichergestellt werden, dass die Gehwege nicht geschädigt werden.
  • Messfahrzeugen der Bundesnetzagentur ist es jederzeit erlaubt, auf allen Straßen und Straßenabschnitten zu fahren und zu halten – sofern dies im Rahmen eines hoheitlichen Einsatzes erforderlich ist (§ 35 Absatz 7 StVO).
  • Post-Universaldienstleister dürfen Fußgängerzonen immer befahren, wenn dies zur Leerung der Briefkästen erforderlich ist und dürfen zudem kurzfristig hierzu in zweiter Reihe parken (§ 35 Absatz 7a StVO).
Wichtig: Auch wenn Sonderrechte in der StVO nach §§ 35, 38 gewährt werden, bleibt eine wichtige Grundvoraussetzung bestehen: Nach § 38 Absatz 8 StVO gilt, dass die Sonderrechte nur dann wahrgenommen werden dürfen, wenn dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigt und nicht gefährdet werden. Üben Sie die Sonderrechte nicht mit der gebührenden Rücksicht aus, kann Ihnen ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro drohen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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49 Kommentare

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  1. Dieter D
    Am 6. September 2024 um 17:39

    Hallo
    ich bin ehrenamtlich für die Diakonie tätig und fahre Besucher (im Alter von ca. 80 bis weit über 90 Jahre) von zu Hause zur Tagespflege und wieder zurück. Leider sind die Besucher nicht immer so mobil, dass Sie ohne Gehhilfen (Rollator / Krücken und Rollstuhl) gehen können. Um einen barrierefreien Einstieg zu ermöglichen, wird mit dem Fahrzeug auch auf dem Gehweg gehalten (manchmal wg. der Zeit von 3 Minuten auch geparkt). Jetzt gab es leider für einen Kollegen einen Strafzettel weil er eben auf dem Gehweg gehalten hat und einer älteren Dame, die beim Einstieg Hilfe benötigt, ins Fahrzeug geholfen hat.
    Da ja das Halten und Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht gestattet ist, meine Frage:
    Kann man eine Sondergenehmigung für die Fahrzeuge der Tagespflege erhalten, so dass es möglich ist eben für den kurzen Zeitraum des Ein- und Aussteigens keine Anzeige zu riskieren.

  2. Schlösser H
    Am 15. März 2024 um 15:54

    Haben Fahrzeuge vom Ordnungsamt ( für Knöllchen zu schreiben )Sonderrechte.
    Auf dem Krmesplatz stand das Schild Halteverbot auf dem gesamten Platz. Ich habe an einer freien Stelle wo keinner behindert wird geparkt und habe eine Verwarnung mit € 25 bekommen. Neben mir stand das Fahrzeug vom Ordnungsdienst deren Insasse mir den Strafzettel an der Scheibe befestigt hat. Ist das Rechtens? Hat das Fahrzeug vom Ordnungsdienst Sonderrechte?

  3. Max
    Am 2. März 2024 um 0:01

    Hallo zusammen,

    braucht die Polizei oder auch das Ordnungsamt für eine halbseitige Sperrung im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle eine VRAO? Habe ich das Recht mir selbige vorzeigen zu lassen? Welches Recht habe ich, wenn Restfahrbahnbreiten nicht eingehalten sind?

  4. Michael
    Am 21. Januar 2024 um 14:31

    Wie sieht es mit den Sonderrechten für Fahrzeuge des Kassenärzlichen Notdienstes aus? Der KVB darf zwar 2 Stunden benötigen, bis er bei einem Patienten ist, aber in Ballungsräumen ist das Einsatzaufkommen so hoch, dass mit regelkonformen Verhalten die hausärztliche Versorgung nicht gewährleistet wäre. speziell Parken in 2. Reihe, auf Gehsteigen oder in Gebührenpflichtig Stellplätzen

  5. Alfons der 1/4 vor 12te
    Am 11. Januar 2024 um 10:19

    dieser Tage sind überall Bauern mit ihren Traktoren auf der Straße. SIe überfahren zu hunderten rote Ampeln, überfahren beinahe Fußgänger etc. – ihr rücksichtsloser Missbrauch des Streikrechts stellt definitiv eine generelle Gefahr da. Aus meiner Sicht ist ihr Verhalten strafrechtsrelevant (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Ich konnte in der StVo unter Sonderrechten o.a. keine Regelung finden, die im Rahmen eines Streiks die StVo außer Kraft setzt. M.M. nach müssten sich die Streikenden auch mit ihren Traktoren an die Regeln der StVo halten, dh. eine rote Ampel bleibt eine rote Ampel. Warum schaut die Exekutive dann zu und schreitet nicht ein ? Die Polizei steht daneben. Wenn einige wieder gleicher sind als andere, dann müssen wir uns über allgemein wachsende Staats- und Politikverdrossenheit nicht weiter wundern.

  6. Windling
    Am 8. Dezember 2023 um 12:17

    Wie sieht es eigentlich mit privaten Hilfskonvois aus? Hab neulich ein paar Fahrzeuge einer privaten Organisation mit Aufkleber „Humanitarian Aid“ gesehen, die Blaulicht – Lampen auf ihre Fahrzeuge gesetzt haben.

  7. Jason
    Am 6. November 2023 um 19:26

    Militärpolizei auf Bereitschaft wird zum Einsatz gerufen nutzt privat Kfz mit Sonderrechten ist es möglich zu begründen weshalb ein Blaulicht/ Blaue rund um leuchte verwendet wurde (keine Wegerechte sondern nur als Warnsignal genutzt )

    • ein Feldjäger
      Am 13. Dezember 2023 um 16:28

      Hallo,
      die Frage ist leicht zu beantworten: Blaulicht dürfen gem. § 38 Abs. 2 StVO nur Fahrzeuge verwenden, die auch damit ausgerüstet sind. Hiermit ist ist nicht die Beschaffung und Installation in eigener Zuständigkeit gemeint. Die betreffenden Fahrzeuge müssen regulär und mit Vermerk im Fahrzeugschein damit ausgerüstet sein.

  8. Jens O
    Am 20. April 2023 um 15:32

    Wir haben eine Kanalfirma beauftrag den Kanal in einem Stadtgebiet zu reinigen und mit einer entsprechenden Kamera auf Schäden zu inspizieren. Falle diese Fahrzeuge mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Rundumleuten auch unter den § 35 Sonderrechte?

  9. Klaus
    Am 4. März 2022 um 19:49

    meine Frage: dürfen Müllfahrzeuge zur Entsorgung von Sperrmüll unbefestigte Fußwege (Wohngebiet) befahren bzw. dort zwecks Beladung halten? Im Fußweg liegen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Straße ist 2 spurig und breit genug, andere Fahrzeuge der Müllentsorgung benutzen nur die Straße. Wer kommt für evtl. Leitungsschäden auf (schwierige/unmögliche Nachweisführung zum Verursacher)? Wer kommt für die Beseitigung von Schäden (Fahrspuren) im Gehwegbereich auf? Das Entsorgungsunternehmen reagiert nicht auf Anfrage.
    Danke für einen Tip/Hinweis.
    Thomas

    • Bernd H
      Am 26. August 2023 um 10:18

      In der Regel ist es so das solche Wege von der Müllabfuhr nicht befahren werden dürfen . Das Problem wird wohl sein das der Sperrmüll dort auf Grünflächen abgestellt wird und nicht anders zu erreichen ist da die Entsorger sonst ein erheblichen Aufwand betreiben müssten um dort zu entsorgen . Entweder man sieht darüber hinweg das Wege befahren werden oder man räumt sein Müll Sperrmüll an den Straßenrand sodass die Fahrzeuge zum entsorgen dran fahren können.

    • Jörg
      Am 16. August 2023 um 17:35

      Bitte bei allen Sonderrechten immer die 35/8 mit lesen. Hier wird auf die besondere Sorgfaltspflicht hingewiesen. Bei Gehwegen gilt eine Befahrbarkeitsgrenze von 2,8t (ggf. auch 3,5t) zGG. Wenn etwas kaputt geht, kommt auf jeden Fall die Frage der Haftung.

  10. flerisage
    Am 16. September 2021 um 16:32

    Die Polizei macht doch was sie will, es gibt ja niemanden der sie kontrolliert und im Zweifelsfall wird so lange gedreht, bis es passt

  11. Yogi
    Am 4. August 2021 um 15:05

    Darf ein VW-Bus der “Ortspolizei” einen für KfZ gesperrten Weg (Vz 260 plus Zusatzschild Land- und Forstwirtschaft frei) benutzen?
    Ich weiß das Polizei, Feuerwehr etc. dies unter gewissen Voraussetzungen dürfen, ob dieses Sonderrecht aber auch für die “Ortspolizei” hier in BW gilt?

  12. Robert
    Am 17. März 2021 um 12:54

    Hallo,
    diese Aussage trifft so nicht zu.
    “grundsätzlich dürfen Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene schneller fahren als erlaubt”

    Zunächst ist festzustellen, ob das Blaue Blinklicht und Sirene überhaupt verwendet werden dürfen. Da gibt es nämlich die Einschränkung:

    “Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden”.

    Das wird oftmals recht großzügig ausgelegt. Tatsache ist aber, kommt es zu einem Unfall muss der Fahrer ggf. nachweisen dass er tatsächlich Sonderrechte in Anspruch nehmen durfte.
    Mit den Sonderrechten wird heute recht großzügig umgegangen. Ich halte das für bedenklich. Oftmals wird von Bürgern beobachtet, wie ein Fahrzeug mit Sonderrechten angerauscht kommt und es vor Ort ganz gemütlich abgeht. So konnte ich vor einiger Zeit in Brandenburg beobachten, dass einen Tag nach einem Sturm ein ganzer Löschzug mit Tatütata angerauscht kam. Nach einer Zigarettenpause wutrde ganz entspannt die Leiter ausgefahren und oben im Baum ein loser Ast entfernt. Da verstärkt sich der Eindruck für den Beobachter, so eilig war das garnicht. Hier lag m.e. ganz klar ein Verstoß gegen § 35 STVO vor. In der Folge bedeutet das, der Bürger hält Sondersignale für nicht mehr so wichtig. Das ist in Italien oder Frankreich schon deutlich zu beobachten.

    Robert, Verkehrsmeister

    • Berufsfeuerwehr Köln
      Am 15. September 2021 um 18:25

      Zu einem solchen “Vorwurf” muss klar gesagt werden: Die Feuerwehr wird von Bürgern alarmiert – und weiß nie, was wirklich auf sie zukommt. Die Alarmierung ist in der von Ihnen beschriebenen Situation nahezu immer gleichlautend, egal zu welchem Zeitpunkt sowas entdeckt wird. Die Anrufer sagen fast immer, “es droht ein großer Baum auf Straße/Gehweg zu stürzen”.
      Die Feuerwehrkräfte in der Leitstelle können nun aber ebensowenig hellsehen, wie die Kameraden des Löschzugs, also ist in jedem Fall und grundsätzlich IMMER Eile geboten!

      So kommt es zwar vor, dass die Besatzung eines – zunächst zügig und mit Vollalarm angefahrenen – Löschzuges, bei Eintreffen am Einsatzort einen viel entspanteren Blick auf die Darstellung der akuten Einsatzlage hat, als die Meldung vermuten ließ, aber solange die Alarmierung in guter Absicht erfolgt, ist es für Anrufer immer besser, 3x zu “übertreiben”, als 1x die Situation zu unterschätzen – und dadurch Menschenleben zu gefährden!

      Solche Situationen sind nicht nur nach Stürmen häufig zu beobachten, auch Verkehrsunfälle stellen sich oft als weniger schlimm dar, wie zunächst angenommen. Jedoch muss hier ganz deutlich klargestellt werden: Selbst wenn es am Ende nur ein “Bagatellfall” wird, niemand kann vorhersehen kann, wie lebensgefährlich sogar “ein leichter Schock” werden kann.

      Dass also “ganz klar ein Verstoß gegen § 35 STVO” vorliegt, ist mehr als Nonsens. Wären Sie betroffener, dann wären Sie ganz sicher nicht froh darüber, wenn man Ihre Verletzung verharmlosen würde, oder wenn Ihr KFZ unter einem “möglicherweise umstürzenden” Baum ruhig noch etwas länger stehen darf.

      Allzeit Gute Fahrt

      • Corzillius
        Am 2. September 2024 um 15:13

        Mit diesem Totschlagargument kann jede Vollalarmfahrt zu jedem Zeitpunkt von ihren Kollegen legetimiert werden.
        Als Anlieger einer Landessraße innerorts kann ich ein Lied davon singen. LG

  13. V.W.
    Am 12. März 2021 um 19:59

    Darf Polizei und Ordnungsamt im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung im absoluen Halteverbot stehen?

    • Verkehr
      Am 25. Oktober 2023 um 19:11

      Ja klar dürfen sie das nach Paragraph 35 der Stvo übt dasOrdnungsamt auch Hoheitliche Tätigkeiten aus.

  14. Giorgi
    Am 26. Februar 2020 um 13:55

    Darf mann Polizei anzeigen wenn mit Polizeiauto Einfarverboten Schild missbeachtet hat?
    Wenn ja wie viel Bußgeld bekommt dann?
    MfG Giorgi

  15. MARKUS
    Am 12. Januar 2020 um 10:28

    Sonderrechte stehen Angehörigen von Feuerwehr und Katastroohenschutz im Alarmfall zu, Wegerechte jedoch nicht ! Blaulicht und Horn ergeben Sonderrechte mit Wegerecht.

    Das ist deutlich in der StVO definiert.

    • Jörg
      Am 16. August 2023 um 17:40

      Warum soll die Feuerwehr kein Wegerecht haben? Dieses ergibt sich aus §35 und 38 StVO und ist an die entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge gebunden. Sonderrechte hingegen nicht. Das heißt, nach Alarmauslösung kann der Feuerwehrmann mit seinem privaten PKW unter Inanspruchnahme von Sonderrechten (nicht Wegerechten!) zur Wache fahren.

    • Jörg
      Am 16. August 2023 um 17:32

      Nein, auf keinen Fall. In dem Moment, wo es sich um eine Arbeitsstelle handelt, kommt die RSA 21 mit ins Spiel. Deswegen genau lesen: “6) Fahrzeuge (!!!), die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen…”
      Die Definition der Arbeitsstelle ist ebenfalls in der RSA 21 zu finden. Siehe dazu auch VWV zur STVO §43/3 Nr.2: “Die Sicherung von Arbeitsstellen…erfolgt nach den Regeln der RSA…” Hier ist auf jeden Fall eine Verkehrsrechtliche Anordnung im Vorfeld einzuholen. Dazu kommen noch arbeitschutzrechtliche Vorschriften, da hier bei entsprechender Öffnung des Kanaldeckels eine akute Absturzgefahr auch für Dritte besteht.
      Außerdem muss in der Firma mindestens ein Mitarbeiter MVAS-geschult sein und sollte über dieses Wissen verfügen. Wenn sie beauftragt haben, dann sicherlich als Behörde. Hier besteht eine entsprechende KontrollPFLICHT!!!

  16. Michael
    Am 12. Dezember 2019 um 8:20

    Hallo, mich interessiert die Frage welche Sonderrechte, wenn überhaupt, ich als Paket/Post Zusteller und Abholer von medizinischen Blutproben habe.
    Gruß Micha

  17. nati
    Am 24. April 2019 um 7:53

    ich brauche sonderrechte um auf der autobahn in eine baustelle einfahren zu dürfen. KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710 ist klar, aber muss man die sonderrechte erst beantragen oder kann man die markierung einfach so anbringen und hat dann automatisch das sonderrecht?

    • Jörg
      Am 16. August 2023 um 17:42

      Nein, die Sonderrechte sind ja mit z. B. §35/6 StVO bereits zu den benannten Bedingungen erteilt,

  18. Rainer
    Am 18. April 2019 um 8:02

    Frage: Ich darf mit meinem Sonderrechtsfahrzeug (hier: Telekom-Montagefahrzeug) Sonderrechte wahrnehmen. Mir ist der Unterschied zwischen Halten und Parken aber nicht ganz klar. Zur Erfüllung meiner Aufgaben darf ich (fast) überall halten. Aber was ist, wenn ich in ein Gebäude muss und das Fahrzeug somit nicht mehr im Blick habe und nicht sofort versetzen kann? Dann ist es Parken. Habe ich dann immer noch die Sonderrechte nach § 35 StVO?

  19. Claus
    Am 2. April 2019 um 13:21

    Thema Müllwagen: Ich fahre mit einem Kleinbus(Schulbus) in eine Einbahnstraße die ca. 200m lang ist. Nach ca. 50m setzt ein Müllwagen rückwärts in die Einbahnstraße, eingewiesen durch einen Mitarbeiter. Die Einbahnstraße ist etwa 6m breit. Links stehen (im Halteverbot) 2 PKW auf dem Gehweg. Der Müllwagen kommt mir in der Mitte der Straße entgegen. Ich bleibe stehen, weil ich nicht weiß, wie weit er zurück setzen will. Etwa 2 m vor mir bleibt er stehen um nach einigen Sekunden bis auf einen Meter an mein Fahrzeug zu fahren. 2 Möglichkeiten: Ich bleibe stehen und behindere die Müllwerker die Tonnen zu leeren. Oder, ich setze aus der Einbahnstraße zurück. Also setze ich zurück und fahre eine andere Strecke. Ich komme an besagter Einbahnstraße vorbei in der der Müllwagen noch steht und mache meinem Ärger Luft. Ergebnis: Der Müllkutscher steigt aus und droht mir Prügel an. Leider war das Mikro an der DashCam aus.
    Meinerseits Anzeige wegen Nötigung gegen den Müllkutscher! Schreiben der Staatsanwaltschaft: Verfahren eingestellt. Begründung ICH hätte ausweichen müssen … nur WOHIN BITTE? Da ich nicht wusste wohin der Müllkutscher wollte. Es hätte 2 Sekunden Wartezeit bedeutet, um die Situation zu entschärfen und ich wäre aus der Einbahnstraße gewesen. Die Aufzeichnung der DashCam wurde MIR als Fehlverhalten angelastet, da ich nicht ausgewichen bin. Noch mal: WOHIN BITTE??? In Luft auflösen? Ein Verfahren gegen mich wurde … eingestellt! So viel zum Thema Sonderrechte! In Zukunft weiß ich, wie ich mich zu verhalten habe …

  20. Dr. Dre
    Am 24. März 2019 um 23:07

    Das Beispiel mit dem RTW, der über Funk hört, dass der Notarzt beim abgestürzten Bauarbeiter vor Ort ist und dann plötzlich nicht mehr dem Gebot der höchsten Eile unterliegt ist ungefähr so blödsinnig wie ein Löschzug, der beim Eintreffen des ELW am brennenden Mehrfamilienhaus die Sonderrechtsfahrt abbricht. Erstens wird Manpower benötigt um so einen Einsatz durchzuführen und zweitens hat das NEF gar nicht alle notwendigen Geräte auf dem Fahrzeug, die zur adäquaten Versorgung des Patienten notwendig sind. Also: Grober Fehler! Dem RTW ist in idesem Beispiel sehr wohl weiterhin höchste Eile geboten. Solche Halbwahrheiten verunsichern die “Krankenwagenfahrer” unter den Rettungskräften und führen zu sinnfreien und kontraproduktiven Diskussionen über die StVO.

  21. Dr. Dre
    Am 24. März 2019 um 23:01

    Eine Sondersignalanlage darf nur von den damit ausgestatteten Fahrzeugen verwendet werden. Das ergibt sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Damit kann sich aber niemand sein Auto einfach selbst mit einem Blaulicht ausstatten, sondern es muss im Fahrzuegschein eingetragen werden. Und dafür braucht man einen guten Grund.

  22. Peter
    Am 18. Februar 2019 um 9:15

    Wie sieht’s denn aus mit der Frage wer bestimmt ob sondersignalanlagen benutzt werden. Wäre das straßenverkehrsrechtlich nur der Fahrer weil ja er die Verantwortung zum Fahren hat und die ihm kein Einsatzleiter etc abnehmen kann? Was das dann arbeitsrechtlich für Konsequenzen hat ist eine andere Geschichte. Aber mich würde eben interessieren, ob es möglich wäre wenn der Fahrer meint er braucht Sondersignale für den Einsatz und diese auch benutzt die Leitstelle oder Einsatzleiter bspw. dies aber nicht erlauben, es dann bei einem Unfall dennoch sein kann dass der Fahrer straßenverkehrsrechtlich richtig gehandelt hat weil die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass evtl eine Gefährdung von Menschenlebens vorhanden war

    • Marc B
      Am 24. Februar 2023 um 13:27

      Die Entscheidung ob Sonder- & Wegerechte freigegeben sind entscheidet die jeweils Weisungsbefugte Dienststelle. Bei der Polizei ist das die jeweilige Leitstelle ebenso wie bei Feuerwehren von nicht Kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
      Bei Kreisangehörigen Städten & Gemeinden legt zumeist der jeweilige Leiter der Feuerwehr in der sog. Alarm und Ausrückeordnung die Freigabe der Sonder- & Wegerechte fest.
      Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ist an die Anweisung zur Nichtnutzung gebunden, nicht aber an die zur Nutzung wenn er darin eine Gefahr sieht. Es obliegt auch alleine dem Fahrer ob und wann er das Horn betätigt, eine rote Ampel überfährt usw. Schlußendlich ist er die Person die es ggf. vollumfänglich verantworten muss. Eine Nutzung der Sondersignalanlage gegen einen höher gestellten Befehl kann disziplinarrechtlich geahndet werden, im Falle eines Verkehrsunfalles sogar strafrechtlich.

  23. Anna
    Am 14. Dezember 2018 um 23:18

    Hallo,
    vor mir war ein Müllwagen, der eine Bedarfsampel verdeckte, die auf rot schaltete. Darf ein Müllwagen so nah an einer Ampel halten um Mülleimer zu leeren?

  24. Thomas
    Am 26. Juli 2018 um 8:50

    Hallo,

    wie sieht es denn mit Sonderrechten bzgl. des Parkens aus?
    Vor einer Polizeiwache ist ein Zebrastreifen mit Parkverbotsschild und da ist es eigentlich klar, drei Meter hinter dem Zebrastreifen kommt dann ein weiteres Schild mit dem Parkverbot und dem Hinweis Für Einsatzfahrzeuge frei.
    Darf aber ein Polizeifahrzeug direkt am Zebrastreifen (davor und danach) parken (mit dem Heck ca. 1,5 in den Zebrastreifen hineinragend) wenn erst drei Meter hinter dem Zebrastreifen der Hinweis für Einsatzfahrzeuge frei kommt?
    Der Streifenbeamte begründete dies mit dem kurzen Weg zum Fahrzeug wenn Einsatz ist (dabei muss man aber anmerken das nach dem Schild für Einsatzfahrzeuge frei, ein ca. 20 Meter langer Abschnitt besteht auf dem Einsatzfahrzeuge stehen. Was müssten dann die Beamten sagen die 20m laufen müssen?).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. September 2018 um 11:04

      Hallo Thomas,

      wie Sie dem obigen Ratgeber entnehmen können, ist es wichtig, dass die Verstöße zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben nötig sind und dass dennoch die allgemeine Sorgfaltspflicht gewahrt wird. Da wir die genauen Umstände und die Gegebenheiten vor Ort nicht kennen, können wir hier keine Einschätzung treffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Karl
    Am 19. Juni 2018 um 19:00

    Hallo,
    ich bin beim Rettungsdienst tätig und wurde vor kurzem in einer Einsatzfahrt mit dem KTW mit patient auf dem weg zum Krankenhaus mit Blaulicht und Sirene bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geblitzt.
    Meine frage ist:
    Gibt es eine Regelung wie schnell ich in so einer Situation fahren darf?
    Es handelte sich um eine Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtuing und das Verkehrsaufkommen war sehr gering

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 8:43

      Hallo Karl,
      grundsätzlich dürfen Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene schneller fahren als erlaubt. Allerdings gilt es hierbei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Eine pauschale Einschätzung oder konkrete Vorgaben existieren laut unserer Kenntnis dazu aber nicht. Demnach muss ggf. der jeweilige Einzelfall geprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Ralf
    Am 23. Mai 2018 um 13:09

    Hallo,
    meine Frau (Notfallärztin) und ich (Intensivpfleger) kamen vor einiger Zeit an ein Stauende auf der Autobahn. Offensichtlich war ein Unfall mit brennenden Autos der Grund für den Stau. Wir mussten annehmen, dass der Unfall unmittelbar vor unserem Eintreffen geschah. Daher entschlossen wir uns, auf dem Standstreifen nach vorne zu fahren, da keine Rettungsgasse gebildet wurde. Tatsächlich konnten wir einer leichtverletzten und einer schwerverletzten Person mit Schädel-Hirn-Trauma bis zum Eintreffen des Hubschraubers helfen. Uns sind keine hoheitlichen Aufgaben übertragen worden.
    Dürfen wir in solchen Fällen die Standspur benutzen?
    Dürfen wir in solchen Fällen die Rettungsgasse benutzen?
    Wie sieht es aus, wenn soch herausstellt, dass es keinen Personenschaden gab oder Rettungskräfte bereits vor Ort sind?
    Mit welcher Strafe hätte ich dann zu rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juni 2018 um 10:19

      Hallo Ralf,

      das ist eine sehr spezielle Frage, die wir Ihnen leider nicht hinreichend beantworten können. Setzen Sie sich diesbezüglich am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht auseinander.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Wolfgang
    Am 21. März 2018 um 15:41

    Blaulicht und Privat-Pkw. Ich habe gelesen, dass es in HH einen Fahrzeughalter gibt, der auf seinem Privat-Pkw eine Blaulicht Attrappe montiert hat und dies nicht verboten ist. Des weiteren hat mir erst vor kurzen ein Freund (Fahrlehrer) erzählt, dass es wohl sogar ein Gerichtsurteil gibt, was besagt, dass ich auch an meinem Pkw ein Blaulicht benutzen darf. Das Blaulicht alleine habe genau wie die gelbe Rundumleuchte nur die Bedeutung “Achtung” und sei daher in der Verwendung erlaubt. Also Absicherung Unfallstelle, Hinweis auf Gefahrenquellen etc. Solange man sich damit keine Sonderrechte erzwingt oder andere gefährdet, soll man es auch während einer Fahrt verwenden dürfen. Ist das wirklich so?

    • GulliverG
      Am 15. Oktober 2018 um 10:59

      Blödsinn, wer sich eine blaue Rundumleuchte unberechtigt aufs Fahrzeug pappt und benutzt begeht Amtsanmaßung und ähnliche Vergehen. Auch geleb Rundumleuchten sind nur unter bestimmten Umständen gestattet. Wenn die Lampe nur dunkel drauf klebt ist es sicher etwas anderes, sobald man sie einschaltet macht man sich strafbar. Nicht einmal die Farbtöne die z.B. Feuerwehren an ihren Fahrzeugen nutzen sind für andere Fahrzeuge statthaft. Man kann ja mal versuchen ein Fahrzeug in Feuerwehr-Rot zu bestellen.

      • Ferdinand Al
        Am 26. August 2024 um 11:36

        Fahrzeug in Feuerwehr rot dürfte kein Problem darstellen! Selbst die Farben der Polizei ( grün alt oder blau neu) sind nicht geschützt! Da viele Fahrzeuge nach der Ausmusterung in den zivilen Gebrauch übergehen ist lediglich die Schrift ( Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst) zu entfernen!
        Und selbst bei neuen Fahrzeugen der Feuerwehr gibt es kein einheitlichen Farbton!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 15:36

      Hallo Wolfgang,

      unseres Wissens nach ist die Verwendung von Blaulicht am Privat-Pkw verboten, auch als Attrappe!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. d.K.
    Am 31. August 2017 um 22:15

    FALSCH!! Nicht FAHRZEUGE der oben genannten Gruppen haben Sonderrechte, sondern diese Gruppen haben Sonerrechte. Fahrzeuge des Rettungsdienstes ebenfalls.

    Da gibts ne klare Differenz. Daher wird auch in Lehrgängen der Freiwilligen Feuerwehr gelehrt, was auch von Gerichten Bestätigt wurde, das Mittglieder einer Freiw. Feuerwehr im Einsatzfall auf dem Weg zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen: Schneller fahren (in gewissen Ramen), Überholen im Überholverbot, sofern man niemanden Gefährdet auch bei Rot über eine Kreuzung fahren

    […]

    • D.C
      Am 1. März 2018 um 20:50

      @D.K. Dass stimmt nicht, angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren die mit ihrem Privatfahrzeug auf dem weg zur Feuerwehr sind, dürfen keinerlei Sonder-/ oder wegerechte in anspruch nehmen.
      Dass gilt nur für z.b Bezirksbrandmeister etc.

      • Max stein
        Am 16. Mai 2018 um 16:21

        Wenn man keine Ahnung muss man seine Meinung nicht kundtun. Im Alarmfalle mit besonderer Dringlichkeit darf man von der StVO absehen und auch Sonderrechte benutzen. Solange dritte nicht gefährdet werden. Sonderrechte gelten nur in Kombination mit den Einsatzhorn.

        • P.S.
          Am 4. Dezember 2018 um 20:00

          Bitte mal erläutern wo es geschrieben steht, das die FFW (Feuerwehrzugehörigkeit) keine Sonderrechte im Privat PKW für einen bestehenden Einsatz warhnehmen darf. Wege rechte sind was anderes und sind ausgeschlossen, klar.
          Auch das Sonderrechte nur in Kombination mit einem Einsatzhorn gelten ist humbuk, wo steht das bitte?!

          Fakt ist folgendes:

          “Den folgenden Gruppen räumt die Straßenverkehrsordnung entsprechende Sonderrechte ein:
          Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?

          Für welche Berufsgruppen gelten die Sonderrechte, die die StVO im Einzelfall gewährt?

          Bundeswehr
          Bundespolizei
          Feuerwehr …”

          Dazu zählt der Privat-PKW eines freiwilligen Feuerwehrangehörigen auch!

          Beweist mit STVo das Gegenteil.

          Es ist mehrfach gefragt und erwähnt worden und wird auch so von den Berufswehren gelehrt!
          Sonst würden die zb. Ordnungswidrigkeiten von zb. Blitzerfotos nicht eingestellt werden im zusammenhang mit dem Einsatznachweis bzw. Bericht!

          • Andreas M
            Am 17. August 2023 um 6:52

            Frage.
            Verkehrszeichen 253 mit zusatz 7.5
            Darf die Feuerwehr und die Müllabfuhr über eine Brücke fahren, die mit einem solchem Verkehrszeichen in der Nutzung beschränkt ist? Beide im Einsatz, bzw bei der Arbeit.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 14:13

      Hallo,

      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Passage entsprechend angepasst, damit die Aussage des Paragraphen deutlicher wird. Wie Sie dem Folgenden Zitat aber bitte entnehmen können, haben wir uns an dieser Stelle auf die einzelnen Berufsgruppen bezogen: “In Paragraph 35 StVO sind zahlreiche Berufsgruppen benannt, für die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht oder nur bedingt gelten.”

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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