§ 44 StVO: Was bedeutet sachliche Zuständigkeit?
Letzte Aktualisierung am: 11. September 2024
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Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Verkehrsrecht
Mit der Ausführung und Umsetzung von Gesetzen sind in Deutschland verschiedenste Institutionen und Behörden beauftragt. Um sicherzustellen, dass sich die Aufgabenbereiche nicht überschneiden und ein Kompetenzgerangel zu vermeiden, ist es notwendig, die Zuständigkeiten im Vorfeld klar zu definieren. So regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in § 44 die sachliche Zuständigkeit für diesen Gesetzestext.
Doch wann finden die Regelungen aus § 44 StVO konkret Anwendung? Geben die Paragraphen Auskunft über die Befugnisse der Polizei? Und wer erteilt die Genehmigung für Veranstaltungen, die der Gesetzgeber als übermäßige Straßenbenutzung bewertet? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 44 StVO
Die sachliche Zuständigkeit gibt an, welche Behörden oder Institutionen für einzelne Aufgaben verantwortlich sind. Entsprechende Regelungen lassen sich dazu in verschiedenen Gesetzestexten wie etwa der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Zivilprozessordnung (ZPO) oder dem Sozialgesetzbuch (SGB).
Die Beamten der Polizei sind dazu berechtigt, den Verkehr zu regeln. Dabei können sowohl Handzeichen als auch Lichtzeichenanlagen zum Einsatz kommen. Bei Gefahr im Verzug besteht zudem die Möglichkeit den Verkehr umzulenken und Straßensperren zu errichten.
Für die Veranstaltungen auf der Straße wie einen Marathon oder einem Karnevalsumzug benötigen Sie gemäß § 29 StVO eine Erlaubnis. Erteilt wird diese üblicherweise von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde.
Wer ist gemäß § 44 StVO zuständig?
Gemäß § 44 StVO sind in erster Linie die Straßenverkehrsbehörden für der Ausführung der StVO zuständig. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Bundesländer in eigenen Gesetzen die sachliche Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.
Die Straßenverkehrsbehörde ist gemäß § 44 Abs. 3 StVO ebenfalls der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Genehmigung von Veranstaltungen geht, die gemäß § 19 StVO eine übermäßige Straßennutzung darstellen. Konkret kann es sich dabei beispielsweise um einen Marathon, ein Straßenfest oder einen Karnevalsumzug handeln. Bei größeren Veranstaltungen, die über einen Verwaltungsbezirk hinausgehen, wandert die Zuständigkeit allerdings zur höheren oder ggf. sogar zur obersten Landesbehörde.
Übrigens! Verläuft zum Beispiel die Strecke eines Radrennens durch verschiedene Bundesländer, ist laut Gesetz die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in welchem die Veranstaltung begonnen hat.
Was darf die Polizei?
Unter § 44 Abs. 2 StVO regelt der Gesetzgeber die Befugnisse der Polizei. Darin heißt es:
Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
Wie dieser Auszug zeigt, sind die Beamten der Polizei grundsätzlich dazu befugt, den Verkehr mithilfe von Handzeichen und Anweisungen zu regeln. Zudem lässt sich über die Bedienung der Ampeln der das Verkehrsgeschehen regulieren. Darüber hinaus sehen die Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit vor, dass die Polizei in Gefahrensituationen Umleitungen oder Straßensperren errichten darf. Eine Aufgabe, die regulär in den Verantwortungsbereich der Straßenverkehrsbehörde fällt. Was die Handzeichen der Beamten dabei bedeutet, erklärt das nachfolgende Video:
Nicht zuletzt thematisiert § 44 StVO in den Absätzen 4 und 5 den Militärverkehr und die Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung durch Streitkräfte, Bundespolizei, Polizei und Katastrophenschutz. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei der obersten Landesbehörde bzw. den höheren Verwaltungsbehörden.
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