Paragraph 46 OWiG: Was besagt dieser?
Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2024
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FAQ: § 46 OWiG
Durch § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) lassen sich Vorschriften, die eigentlich nur für Strafverfahren vorgesehen sind, auf Bußgeldverfahren übertragen.
Besteht der Verdacht auf Verstöße gegen die 0,5-Promillegrenze und das Alkoholverbot für Fahranfänger ist gemäß § 46 Abs. 4 OWiG iVm. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO eine richterliche Anordnung nicht erforderlich.
Wird ein Verfahren zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, werden die Auslagen und Gebühren für das Bußgeldverfahren in der Regel der Landeskasse auferlegt.
Inhaltsverzeichnis:
Vorschriften und Befugnisse gemäß OWiG
Paragraph 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) befasst sich mit der Anwendung von Vorschriften aus dem Strafverfahren für das Bußgeldverfahren. Es geht also darum, bestehende Verordnungen und Gesetze, die eigentlich für Straftaten gelten, sinngemäß auch bei Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. Unter Paragraph 46 Abs. 1 OWiG werden dabei folgende Gesetze namentlich erwähnt:
- Strafprozessordnung (StPO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Zudem regelt der Paragraph die Befugnisse. So heißt es unter § 46 Abs. 2 OWiG:
Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind grundsätzlich die jeweiligen Bußgeldstellen für die Ahnung und Verfolgung zuständig. Die Beamten der Polizei ergänzen die Arbeit der Behörde, indem sie bei den Ermittlungen tätig werden.
§ 46 OWiG in Verbindung mit der StPO
Von großer Bedeutung sind die im OWiG unter § 46 Abs. 1 definierten Vorgaben insbesondere in Verbindung mit anderen Gesetzestexten. Entsprechende Hinweise zu einer solchen Verknüpfung finden sich zum Beispiel bei den Informationen zu den geltenden Rechtsgrundlagen in amtlichen Schreiben oder in Urteilen.
So kann der Paragraph 46 OWiG in Verbindung mit Paragraph 170 Absatz 2 StPO zum Beispiel bei der Einstellung eines Bußgeldverfahrens Anwendung finden. Konkret bedeutet dies, dass sich die unter § 170 Abs. 2 StPO definierten Regelungen fürs Strafverfahren auch auf Ordnungswidrigkeiten übertragen lassen:
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Gemäß § 46 OWiG ist eine Einstellung des Bußgeldverfahrens demnach möglich, wenn die Bußgeldstelle als Verfolgungsbehörde aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit als für nicht erwiesen ansieht oder Verfahrenshindernisse vorliegen, die einer Ahndung entgegenstehen. Dieses kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Beschuldigte bereits verstorben ist.
Zudem betrifft § 46 OWiG dabei die Verjährung. Denn in Verbindung mit § 260 Abs. 3 StPO liegt ein formelles Verfahrenshindernis ebenfalls vor, wenn die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. Auch in diesem Fall ist eine Einstellung gemäß OWiG § 46 erforderlich.
Für die im Bußgeldverfahren bis zur Einstellung nach § 46 OWiG entstandenen Kosten gilt üblicherweise § 105 OWiG iVm. § 467a Abs. 1 StPO. Demnach sind die Auslagen der zuständigen Staats- bzw. Landeskasse aufzuerlegen.
Auch für die Befugnisse der Polizeibeamten, etwa bei einer Verkehrskontrolle, ist § 46 OWiG relevant. Denn gemäß § 163b StPO iVm. § 46 OWiG ist es ihnen gestattet, die zur Feststellung der Identität eines Verdächtigen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. So sind dafür unter anderem ein Festhalten sowie ggf. auch die Durchsuchung der entsprechenden Person zulässig. Darüber hinaus ermöglicht § 46 OWiG iVm. 163b StPO auch die Identitätsfeststellung nicht verdächtiger Personen, sollte dies zur Aufklärung erforderlich sein. Außerdem erlaubt § 46 Abs. 4 OWiG iVm. § 81a Abs. 2 StPO unter Umständen die Entnahme von Blutproben ohne richterliche Anordnung, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen die 0,5-Promille-Regelung und das Alkoholverbot für Fahranfänger besteht.
Wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr von einem ausländischen Fahrzeugführer begangen, kann es mitunter schwierig sein, die vorgesehenen Sanktionen zu vollstrecken. Gemäß § 132 StPO iVm. § 46 OWiG besteht daher auch im Bußgeldverfahren die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu fordern. Diese kann sowohl die Höhe des vorgesehenen Bußgeldes als auch die zu erwartenden Verfahrenskosten umfassen.
Quellen und weiterführende Links
- § 46 OWiG - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
- § 105 OWiG - Kostenentscheidung
- § 81a StPO - Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 132 StPO - Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
- § 163b StPO - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 260 StPO - Urteil
- § 467a StPO - Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme