§ 46 StVO: Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Erlaubte Ausnahmen von Verboten in der Straßenverkehrsordnung
Für viele Regeln und Gesetze gibt es Ausnahmen für bestimmte Personen oder in gewissen Situationen. Auch im Straßenverkehr gibt es Ausnahmegenehmigungen und Sondererlaubnisse, die in § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten sind.
Die Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse von Verboten der Straßenverkehrsordnung werden von den deutschen Straßenbehörden erteilt. Diese Genehmigungen können an bestimme Bedingungen gebunden sein oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Anträgen, die den Zuständigkeitsbereich einer Behörde überschreiten, beispielsweise auf der Landesebene, müssen wiederum vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genehmigt werden.
Für welche Verbote Ausnahmegenehmigungen ausgestellt werden können und welche Bußgelder Ihnen drohen, wenn Sie die Ausnahmegenehmigung nicht belegen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 46 StVO
Ausnahmeregelungen gibt es bei vielen Vorschriften und Verboten. § 46 Abs. 1 StVO listet alle entsprechend auf. Sie können diese aber auch hier in unserer Tabelle nachlesen.
Sie müssen bei der zuständigen Verkehrsbehörde einen Antrag stellen. Am besten erkundigen Sie sich vorab, ob für Ihr Vorhaben eine Ausnahmeregelung für die Straßenverkehrsordnung möglich ist.
Sollten Sie beispielsweise von einem Polizisten aufgefordert werden, ihm den Bescheid zu zeigen, und Sie können das nicht, fällt ein Bußgeld von 10 € an.
Bußgelder bei Verstößen gegen § 46 StVO
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Nicht-Mitführen des Genehmigungsbescheids/Erlaubnisbescheids | 10 € | - |
Nicht-Aushändigen des Genehmigungsbescheids/Erlaubnisbescheids auf Verlangen einer zuständigen Person | 10 € | - |
Nicht-Befolgen einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis | 60 € | 1 |
Welche Ausnahmen können genehmigt werden?
Die Straßenverkehrsbehörden haben gemäß § 46 StVO das Recht, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zu genehmigen. Das heißt, Menschen können beantragen, von bestimmten Verboten freigestellt zu werden.
Nicht selten sind die Ausnahmegenehmigungen an bestimmte Konditionen wie Befristungen oder Auflagen geknüpft. Ist die Ausnahme schlussendlich genehmigt, bekommt der Antragsteller entsprechende Papiere, die die Ausnahmeregelung bestätigen. Wenn die betroffene Person diese Papiere nicht mit sich führt und beispielsweise von einem Polizisten aufgefordert wird, ihm diese zu zeigen, wird ein Bußgeld fällig.
In § 46 Abs. 1 StVO werden alle Paragraphen der Straßenverkehrsordnung aufgezählt, in denen Ausnahmeregelungen möglich sind. Wofür bzw. bei welchen Vorschriften und Verboten Ausnahmen genehmigt werden können, sehen Sie in der nachfolgenden Tabelle:
Vorschrift/Verbot | Zugehöriger Paragraph |
---|---|
1. Vorschriften über die Straßenbenutzung | § 2 |
2. Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen | § 18 Abs. 1 und 9 |
3. Halt- und Parkverboten | § 12 Abs. 4 |
4. Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstückseinfahrten und -ausfahrten | § 12 Abs. 3 Nummer 3 |
4a. Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten | § 13 Abs. 1 |
4b. Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken | § 13 Abs. 2 |
4c. Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen | § 15a |
5. Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung | § 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 |
5a. Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen | § 21 |
5b. Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen | § 21a |
6. Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen | § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 |
7. Sonn- und Feiertagsfahrverbot | § 30 Abs. 3 |
8. Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen | § 32 Abs. 1 |
9. Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten | § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 |
10. Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind | § 33 Abs. 2 Satz 2 |
11. Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind | Anlage 2, 3 & 4 und § 45 Abs. 4 |
12. Nacht- und Sonntagsparkverbot | § 12 Abs. 3a |
Die Ausnahmen der Punkte 5a und 5b beziehen sich vor allem auf die Bundeswehr, die auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, auf die Polizei und den Katastrophenschutz. Die zuständigen Landesbehörden dürfen den eben genannten vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) und für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a), Ausnahmen genehmigen.
§ 46 StVO: Behindertenparkplatz und Parkerleichterung
Menschen, die im Besitz eines Schwerbehinderten-Ausweises sind, können sich einen Behindertenparkausweis ausstellen lassen. Es gibt zwei Arten von Behindertenparkausweisen: einmal den blauen EU-Ausweis und den nur in Deutschland geltenden orangenen Parkausweis. Mit dem blauen Ausweis dürfen Sie nicht nur auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken, sondern gemäß des § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch an anderen Orten. Mit dem orangenen Ausweis dürfen Sie zwar nicht auf Behindertenparkplätzen parken, aber abgesehen davon gelten für Sie dieselben Ausnahmeregelungen:
- Bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (die Ankunftszeit ist mit einer Parkscheibe anzuzeigen)
- dort, wo ein Zonenhalteverbot gilt, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden
- auf Parkplätzen, bei denen die Parkzeit durch ein Zusatzschild begrenzt ist, darf ebenfalls die Zeit überschritten werden
- in Fußgängerzonen auf Flächen, die zu bestimmten Zeiten für das Be- und Entladen freigegeben sind
- bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung
Menschen mit einem blauen Behindertenparkausweis dürfen zudem in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkplätze parken, insofern der Verkehr nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und in der Nähe keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Welche Ausnahmeregelung gilt für Elektrofahrzeuge?
In der Straßenverkehrsordnung gibt es wirklich so einige Ausnahmen und Erlaubnisse, die erteilt werden können. Die Straßenverkehrsbehörden darf unter anderem für elektrisch betriebene Fahrzeuge bestimmte Ausnahmen genehmigen. Gemäß § 46 Abs. 1a StVO dürfen sie für Elektrofahrzeuge durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten, Verkehrsumleitungen (nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a und 1b Nr. 5) und der Benutzung von Busspuren genehmigen.
Zur Erläuterung: Der § 45 Abs. 1 Nr. 3 besagt, dass Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Elektrofahrzeuge produzieren im Gegensatz zu herkömmlichen Autos keine klima- oder gesundheitsschädlichen Abgase und sind zu dem nahezu lautlos, so dass die Bevölkerung dementsprechend nicht vor ihnen geschützt werden muss. Der § 45 Abs. 1a spricht den Straßenverkehrsbehörden das gleiche Recht an folgenden Orten zu, wenn dadurch Belästigungen durch den Verkehr vermieden werden können:
- Bade- und heilklimatischen Kurorten
- Luftkurorten
- Erholungsorten von besonderer Bedeutung
- Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen
- hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes
- hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden
- in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
- in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsgebot
Der § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung verbietet das Führen LKWs mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter LKWs an Sonn- und Feiertagen zwischen Mitternacht und 22 Uhr. Aber auch bei diesem Verbot gibt es einige Ausnahmen, so dass beispielsweise die Beförderung von Milch, Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse trotzdem weitestgehend erlaubt ist.
Vom Sonn- und Feiertagsgebot können Landesbehörden darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelungen in den verschiedenen Bundesländern nötig werden. Schließlich werden einige Feiertage nicht in allen Bundesländern anerkannt.
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Es liegt eine SBH von Gdb 70 RF, bei der zuständigen Behörde fragte man nach einem orangeren Parkausweis oder eine Ausnahmegenehmigung. Beides wurde abgelehnt. Was kann man nun tun?
Die StVO sagt im § 46 zwar aus, dass Ausnahmegenehmigungen zum Parken bei einem triftigem Grund erteilt werden können, was ein triftiger Grund ist, ist allerdings werden in der StVO, noch in der VwV enthalten. Können Sie Beispiele nennen?
MfG
RvB
Hallo Sie konnten leider nicht weiterhelfen.. In Moritzburg/Sachsen beim Fischerfest (29.10.u.30.10.22 )wurde normaler Strassenparkplatz (sehr eng-beim Öffnen der Autotür- Aussteigen behindert dies schon lfd.Verkehr) Schild 314 mit Rollstuhl wurde neben norm.Parkplatzschild gestellt konnte dieses 314 ZZG Zeichen Rollstuhl nicht sehen ..hab dort normal geparkt.. 55.-€ Strafe obwohl dieser Parkplatz keinerlei ERFORDERNISSE für Maße Größe Beschaffenheit als BEHINDERTENPARKPLATZ nr 314 zzgl.Rollstuhlzeichen erfüllt ..nach 2 Tagen dann wieder normaler Parkplatz..Könnten Sie ihre Meinung senden
mfg Werner St.
Ich lebe in 92369 Sengenthal bei Neumarkt i.d.OPf. und bin sowohl bei der Stadt Neumarkt als auch bei unserer Verbandsgemeindeverwaltung Neumarkt auf taube Ohren gestoßen.
Meine Frau hat einen GdB 90 mit Merkzeichen G und B.
Einen orangen Parkausweis kennt hier niemand.
Nur Blau war die Antwort, aber hierfür brauchen sie das Merkzeichen aG.
Es ist zum verzweifeln.