§ 47 OWiG: Verfolgung und Einstellung von Ordnungswidrigkeiten
Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024
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FAQ: § 47 OWiG
§ 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG, liefert die rechtliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Darunter finden sich in erster Linie Bestimmungen zur Einstellung von Bußgeldverfahren. Wann § 47 OWiG Behörden und Gerichten einen Spielraum nach „pflichtgemäßen Ermessen“ einräumt, erfahren Sie hier.
Es gibt unterschiedliche Gründe, die zu einer Einstellung nach § 47 OWiG führen. Wichtig dabei: Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. Ein Beweismangel kann ebenso zur Einstellung eines Verfahrens führen wie eine Unverhältnismäßigkeit der Verfolgung. Im weiteren Verlauf gehen wir darauf genauer ein.
Ja, die Einstellung eines Bußgeldverfahrens ist möglich (§ 47 OWiG). Das sogenannte Opportunitätsprinzip besagt, dass Behörden wie auch Gerichte nach eigenem, aber pflichtgemäßen Ermessen von der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit absehen können.
Bei Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kommt es zu keiner weiteren Verfolgung eines Verstoßes. Folglich entfällt für vermeintliche Verkehrssünder auch ein Bußgeld.
Inhaltsverzeichnis:
Grundlage für Verwarnungs- und Bußgelder: Das OWiG
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liefert die rechtliche Grundlage für Verwarnungs- und Bußgelder bei Verstößen – und findet dementsprechend auch im Straßenverkehr Anwendung. Unter bestimmten Umständen können Verfahren jedoch nach Paragraph 47 OWiG eingestellt und Bußgelder aufgehoben werden.
Ob und wann das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal bewerten. Behörden wie auch Gerichte müssen bei einer Entscheidung für oder gegen die Einstellung eines Verfahrens nach von § 47 genau abwägen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann eine Einstellung nach dieser Gesetzesgrundlage möglich ist und was Sie tun können, damit ein Verfahren gegen Sie fallen gelassen wird.
Ordnungswidrigkeit: Dann wird ein Bußgeld fällig
Falschparken, Geschwindigkeitsverstöße und Telefonieren am Steuer sind nur wenige Beispiele für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Je nach Schwere eines Verstoßes, müssen Verkehrssünder mit teils empfindlichen Bußgeldern rechnen, bis hin zu einem mehrmonatigen Fahrverbot. Welcher Verstoß welche Kosten nach sich zieht, ist im Bußgeldkatalog festgehalten.
Dabei folgt nicht auf jeden Verstoß ein Bußgeldbescheid oder -verfahren. § 47 OWiG spricht den Behörden und Gerichten einen Ermessensspielraum bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu. Der genaue Wortlaut nach Paragraph 47 Abs. 1 OWiG:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Hier wird der Verfolgungsbehörde ein bestimmter Ermessensspielraum eingeräumt. „Pflichtgemäßes Ermessen“ bedeutet dabei, dass die Behörde – auch wenn es die Bezeichnung vermuten lässt – nicht nach eigenem Gusto entscheiden darf, sondern entsprechend der jeweiligen Umstände genau abwägen muss, ob ein Verstoß zu ahnden ist oder nicht. Für Betroffene bedeutet das gleichzeitig: Es kommt ggf. erst gar nicht zu einem offiziellen Bußgeldverfahren, da zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
In Paragraph 47 Abs. 2 OWiG heißt es weiter:
Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gericht verfügt über Ermessensspielraum
Der Ermessensspielraum liegt hier beim Gericht, das entweder mit oder ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einen Bußgeldbescheid aufheben und so das Verfahren stoppen kann. Relevant ist § 47 Abs. 2 dementsprechend vor allem beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Anwälte berufen sich oftmals auf diesen Paragraphen, um einen Bescheid für ihren Mandanten abzuwenden.
Zwei Gründe also, die für einen genauen Blick auf das OWiG bzw. genauer § 47 sprechen.
Wichtig: § 47 OWiG folgt dem Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass es im Ermessen der zuständigen Behörde bzw. des Gerichtes liegt, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird oder nicht. Unterschiedliche Umstände können die Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.
Video: Dann liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor
OWiG: Verfahrenseinstellung nach Paragraph 47
Es gibt unterschiedliche Gründe, die dazu führen können, dass ein Verfahren nach § 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingestellt wird. Behörden und Gerichte sind dabei angehalten, die Umstände, die zum Zeitpunkt des Vergehens vorlagen, zu berücksichtigen und genau abzuwägen. Folgende Szenarien sind denkbar:
- Beweismangel
- Zweifel an der Person des Täters
- Verfolgung steht in keinem Verhältnis zur Strafe
- Verjährung
Beispiel für Verfahrenseinstellung: Zweifel an der Person des Täters
Wird Ihnen ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen, wobei das Biltzerbild daran zweifeln lässt, dass Sie hinterm Steuer saßen, kann es zur Einstellung des Verfahrens nach OWiG § 47 Abs. 1 oder OWiG § 47 Abs. 2 kommen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermittlung des tatsächlichen Fahrers Kosten verursachen würde, die in keinem Verhältnis zum anfallenden Bußgeld stehen.
§ 47 OWiG: Anfallende Kosten
Auch wenn es zur Einstellung nach § 47 OWiG gekommen ist – Prozesskosten können dennoch entstehen. Wurde ein Bußgeldverfahren vor Gericht verhandelt (§ 47 Abs. 2 OWiG), entstehen Betroffenen notwendige Auslagen – bspw. in Form von Anwaltskosten.
Als Bedingung für die Verfahrenseinstellung müssen diese Kosten oftmals selbst getragen werden. Allein die Gerichtskosten trägt in dem Fall die Staatskasse. Anders verhält es sich, wenn ein Verstoß als gegeben angesehen wird.
Bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 47 Abs. 1 OWiG ist eine Kostenerstattung in der Regel kein Thema. Der Grund: Da noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, sind bis dahin keine nennenswerten Kosten entstanden.
Wichtig: Kommt ein Gericht zu dem Entschluss, dass ein Bußgeldbescheid rechtswirksam ist, muss der betroffene Fahrer neben den eigenen Anwaltskosten auch für die entstandenen Gerichtskosten aufkommen.
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt: Das sind die Folgen
Wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 47 OWiG eingestellt, hat das – abhängig von der Schwere des vorgeworfenen Vergehens – unterschiedliche Auswirkungen:
- ein Bußgeld entfällt
- ein Eintrag ins Verkehrszentralregister (VZR) bleibt aus
Eines ist dabei wichtig zu wissen: Einen Eintrag ins VZR gibt es bereits ab einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Ab diesem Betrag ist von einer Ordnungswidrigkeit die Rede. Dabei muss der Verkehrssünder beim Verstoß nicht zwingend mit dem Auto unterwegs gewesen sein oder gar einen Führerschein besitzen.
Es bleibt aber zu bedenken: Auch wenn nach § 47 OWiG eine Einstellung erfolgt – Kosten entstehen Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, werden diese in der Regel aber vom Versicherer ab Überschreitung der Selbstbeteiligung übernommen.
Ich war in einem Linksabbiegerunfall verwickelt und der Beklagte wurde mit einem Bußgeld von 35 Eurovon den Polizeibeamten belegt. Ich bin zu einer 50% Teilschuld wegen Versäumnis der doppelten Rückschaupflicht im Nachhinein belangt worden. Jetzt geht es vors Gericht, weil der Beklagte den Paragrafen 5 und den Paragrafen 315c schwer verletzt hat. Durch das bezahlte Bußgeld kann er jetzt aber im Nachhinein nicht mehr belangt werden. Absolut unfassbar was es in Deutschland für Gesetze gibt.