§ 47 StVO: Örtliche Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen
Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024
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FAQ: § 47 StVO
Dieser Paragraph regelt die örtliche Zuständigkeit von Behörden. Konkret legt § 47 StVO fest, welche Behörde für das Erteilen bestimmter Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr zuständig ist.
Das hängt davon ab, wo die Veranstaltung beginnt und ob sie sich bspw. über Bezirks- oder Landesgrenzen erstreckt. Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie hier.
Laut § 47 StVO können hier unterschiedliche Behörden zuständig sein, z. B. die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder auch jene, in deren Bezirk der Firmensitz des Transportunternehmens liegt. Mehr dazu erfahren Sie an dieser Stelle.
Inhaltsverzeichnis:
Ausnahmegenehmigungen: Welche Behörde ist zuständig?
Bekannterweise gibt es keine Regel ohne Ausnahme – und die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennen sogar reichlich Ausnahmen. So ist es z. B. streng verboten, als Fußgänger die Autobahn zu betreten, aber natürlich muss es eine Sonderregelung für Bauarbeiter oder Rettungskräfte geben. Und auch von dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu stellen, sind bestimmte Berufsgruppen natürlich ausgenommen. Selbst das Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen lässt sich unter bestimmten Bedingungen aufheben.
Oftmals müssen die entsprechenden Ausnahmen von einer Behörde genehmigt werden. Doch gerade, wenn diese Genehmigung nicht nur lokal beschränkt ist, sondern sich etwa über mehrere Bezirke erstreckt, stellt sich die Frage, welche Behörde nun die Ausnahme bewilligen muss. Genau dies klärt der § 47 StVO „Örtliche Zuständigkeit”. Hier ist genau aufgeführt, in welcher Situation welche Behörde tätig wird. Dies wollen wir im Folgenden detailliert betrachten.
Genehmigungen für Veranstaltungen im Straßenverkehr
Im ersten Absatz von § 47 StVO geht es u. a. um die Erlaubnis für Veranstaltungen, die …
- die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen
- und/oder die Nachtruhe stören.
Konkret sind damit z. B. Kraftfahrzeugrennen oder Straßenumzüge gemeint – im Grunde alle Veranstaltungen, bei denen eine normale Nutzung der Straße nicht möglich ist, weil es z. B. zu viele Teilnehmer gibt oder die beteiligten Fahrzeuge in einer Weise fahren, die den normalen Straßenverkehr behindern oder gefährden würde.
§ 47 Abs. 1 StVO befasst sich nun mit der speziellen Situation, dass eine solche Veranstaltung im Ausland beginnt und sich über die Grenze nach Deutschland fortzieht. In diesem Fall ist eine Behörde im Gebiet der Grenzübergangsstelle für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig. Welche Behörde genau, hängt wiederum davon ab, wie weit sich die Veranstaltung auf deutschem Staatsgebiet erstreckt:
- nur im Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde = Zuständigkeit liegt bei besagter Straßenverkehrsbehörde
- über den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde hinaus = Zuständigkeit liegt bei der höheren Verwaltungsbehörde
- über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde hinaus = Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde
- über mehrere Bundesländer = Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde, in deren Land die Veranstaltung beginnt
Diese Zuständigkeiten gelten wohlgemerkt auch, wenn die Veranstaltungen nicht im Ausland beginnen, sondern in Deutschland. Dies wird dann allerdings nicht von § 47 StVO festgelegt, sondern von § 44 Abs. 3 StVO.
Sondererlaubnis für besonders schwere oder breite Fahrzeug und Züge
Ebenfalls eine Sondergenehmigung benötigen Sie, wenn Sie ein Fahrzeug oder einen Zug führen wollen, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlichen Vorgaben übersteigen. Bestes Beispiel sind hier z. B. Schwer- oder Langtransporte. Wenn ganze Transformatoren oder Windturbinen per Sattelschlepper befördert werden, sind oft aufwendige Vorbereitungen nötig. Da steht es außer Frage, dass ein solcher Transport genehmigungsbedürftig ist.
Laut § 47 Abs. 1 StVO ist für diese Erlaubnis je nach Situation eine der folgenden Behörde zuständig:
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das Transportunternehmen seinen Sitz hat
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das Transportunternehmen eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Eintragungspflicht in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird (nur wenn der Sitz des Transportunternehmens im Ausland liegt)
Andere Ausnahmegenehmigungen
Darüber hinaus befasst sich § 47 StVO noch mit zahlreichen anderen Ausnahmegenehmigungen. Zum Abschluss listen wir deshalb ein paar weitere Sonderfälle auf mit den jeweils zuständigen Behörden, bei denen die Erlaubnis beantragt werden muss:
- Befahren der Autobahn mit einem Kfz, dessen Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt: Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll
- als Kleinwüchsiger oder Ohnhänder ohne Parkschein an einem Parkscheinautomaten halten: Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat
- Befreiung von der Anschnallpflicht oder Helmpflicht: Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat
- Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird ODER in deren Bezirk das Transportunternehmen seinen Sitz bzw. eine eintragungspflichtige Zweigniederlassung hat ODER in deren Bezirk der Wohnort der den Transport durchführende Person liegt
- übermäßige Straßenbenutzung u. a. durch Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Katastrophenschutz: höhere Verwaltungsbehörde ODER die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt