Paragraph 7 StVO: Die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024
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Welche Vorschriften gelten für die Nutzung von Fahrstreifen?
Im Straßenverkehr kommt es nicht selten vor, dass sich Verkehrsteilnehmer über andere aufregen oder ärgern. Auch die Nutzung von Fahrstreifen kann sich zum Streitpunkt entwickeln. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, welche Regelungen zu beachten und wie Fahrstreifen zu nutzen sind. Insbesondere § 7 StVO ist hier von Bedeutung. Dieser definiert die allgemeinen Vorschriften zur Nutzung von Fahrstreifen und wie bzw. auch wann ein Wechsel der Fahrstreifen anzuzeigen ist.
Was ist erlaubt, wenn es sich bei mehreren Fahrstreifen auf einem staut oder die Verkehrsdichte sehr hoch ist? Gilt weiterhin das Rechtsfahrgebot und ist rechts zu überholen dann zulässig? Diese und weitere Informationen zur Fahrstreifennutzung beinhaltet der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 7 StVO
Die StVO bestimmt, dass immer möglichst weit rechts zu fahren ist. Der rechte Fahrstreifen ist also bevorzugt zu benutzen. In Ausnahmefällen, kann von diese Rechtsfahrgebot abgewichen werden. Diese sind unter anderem in § 7 StVO definiert.
In der Regel dient der linke Fahrstreifen auf mehrspurigen Straßen zum Überholen. Ab einer bestimmten Verkehrsdichte kann dieser regulär zum Fahren genutzt werden.
Üblicherweise fallen Verwarn- oder Bußgelder an. Unsere Tabelle bietet hier einen Überblick zu möglichen Sanktionen.
Bußgelder bei falscher Fahrstreifennutzung
Nutzen Sie Fahrstreifen zum Fahren, Abbiegen oder Überholen, auf denen dies üblicherweise nicht vorgesehen ist, drohen Bußgelder. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu diesen:
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
Überholen auf der mittleren Spur bei drei bis fünf Fahrstreifen | 30 EUR |
... mit Gefährdung | 40 EUR |
... mit Unfallfolge | 50 EUR |
Nutzung des linken Fahrstreifens, wenn dieser dem Gegenverkehr vorbehalten ist | 30 EUR |
... mit Gefährdung | 40 EUR |
... mit Unfallfolge | 50 EUR |
Nutzung des linken Fahrstreifens mit LKW über 3,5 t oder Gespann nicht zum Linksabbiegen | 15 EUR |
... mit Behinderung | 20 EUR |
Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung | 30 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
Fahrstreifenwechsel ohne rechtzeitiges Ankündigen | 10 EUR |
StVO: § 7 definiert Fahrstreifen
Zunächst definiert § 7 StVO was ein Fahrstreifen ist. Und zwar handelt es sich hierbei um einen Teil der Fahrbahn, „den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt“. In der Regel sind Fahrstreifen durch Markierungen voneinander und von der Fahrspur des Gegenverkehrs abgetrennt, so dass sich Fahrer an diesen Linien orientieren können. Der benannte Paragraph legt in den Abschnitten zwei bis fünf dann fest, wie diese Fahrstreifen zu nutzen sind.
In Deutschland gilt gemäß StVO § 2 Abs. 2 das Rechtsfahrgebot. Fahrer müssen also möglichst weit rechts fahren. Auch auf Straßen mit mehreren Fahrsteifen ist dieses Rechtsfahrgebot in der Regel zu beachten. Welcher Fahrstreifen wann und von wem genutzt werden darf, hängt auch davon ab, wo Verkehrsteilnehmer unterwegs sind.
So können Fahrzeugführer von Fahrzeugen bis 3,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften den Fahrstreifen frei wählen und das auch dann, wenn die Vorgaben aus Absatz 1 in § 7 StVO nicht zu treffen. In diesem Fall ist es auch zulässig, rechts schneller als links zu fahren, also rechts zu überholen. Das gilt allerdings nicht auf Autobahnen, die innerorts verlaufen.
Die nachfolgende Grafik verdeutlich, was das Rechtsfahrgebot beinhaltet:
Klicken Sie für eine größere Version in die Grafik.
Fahrstreifennutzung außerorts und auf Autobahnen
Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen ist der Linke Fahrstreifen üblicherweise dem Überholen langsamer Fahrzeuge vorbehalten. LKW mit mehr als 3,5 t und Gespanne dürfen den linken Fahrstreifen nur dann nutzen, wenn sie sich zum Linksabbiegen einordnen. Ansonsten ist dort das Fahren ohne zu Überholen nur zulässig, wenn es die Verkehrsdichte erforderlich macht.
In § 7 StVO ist das wie folgt festgehalten:
„Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt.“
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim Überholen auf mehrspurigen Straßen immer nur die linken Fahrstreifen für die jeweilige Fahrtrichtung verwendet werden dürfen. Es ist also nicht erlaubt, den Fahrsteifen des Gegenverkehrs zu nutzen.
Ist der Linke Fahrstreifen allerdings durch langsam fahrende Fahrzeuge oder einen Stau blockiert, dürfen Sie diese Fahrzeugschlagen bzw. den Stau rechts überholen. Die Geschwindigkeit darf dabei jedoch nur geringfügig höher sein und es ist besondere Vorsicht angebracht.
In Paragraf 7 Abschnitt 3c StVO ist zudem auch bestimmt, wann Sie den mittleren Fahrstreifen bei mehrspurigen Straßen nutzen dürfen.
„[…] den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.“
Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 StVO
Wechseln Sie den Fahrstreifen, z. B. beim Überholen oder zum Abbiegen, müssen Sie dies immer durch das Einschalten des Fahrtrichtungsanzeigers deutlich machen. Im Klartext heißt das, den Blinker setzen. Die Bestimmungen der StVO in § 7 Absatz 5 sind eindeutig.
Des Weiteren darf ein Wechsel des Fahrstreifens nur dann erfolgen, wenn dadurch keine Gefährdung anderen Entsteht. Ist also der Fahrstreifen nicht frei oder nähert sich nachfolgender Verkehr, dürfen Sie den Fahrstreifen nicht wechseln.
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
Ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein 40t LKW ohne Begründung den
zweiten Fahrstreifen benutzt und dadurch bedingt an einer folgenden Kreuzung auf den vor ihm fahrenden PKW, der links
Abbiegen rechtzeitig anzeigt, auffährt?
Darf man auf einer drei Spurigen Autobahn von rechts den Mittelspurschleicher langsam überholen und bis zum nächsten Vorrausfahrenden Fahrzeug fahren um sich dann wieder links ein zu ordnen, wenn dieses Fahrzeug einen leichten Stau (1.)verursacht? (2.verursachen könnte?)
Hallo Djakovic
Nein, es sei denn da ist schon Stau. Also: Bei stockenden (bis max. 60 km/h) oder stehenden Verkehr darf rechts überholt werden. Aber nur unter äußerster Vorsicht und max. 20 km/h schneller. (BGH VRS 35, 141). Oder auf Grund der Verkehrsdichte bilden sich Fahrzeugschlangen (>5 Fahrzeuge hintereinander), die infolge des geringen Tempos mit verminderten Sicherheitsabständen fahren. (§ 7 Abs. 2 StVO). Dazu zählt also unter keinen Umständen ein “Mittelspurschleicher”. Dagegen sprechen auch die §§ 1 und 5. Bringt ein Punkt im FAER.
Gruß Frank