Paragraph 7 StVO: Die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Welche Vorschriften gelten für die Nutzung von Fahrstreifen?

§7 StVO regelt die Benutzung von Fahrstreifen.
§7 StVO regelt die Benutzung von Fahrstreifen.

Im Straßenverkehr kommt es nicht selten vor, dass sich Verkehrsteilnehmer über andere aufregen oder ärgern. Auch die Nutzung von Fahrstreifen kann sich zum Streitpunkt entwickeln. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, welche Regelungen zu beachten und wie Fahrstreifen zu nutzen sind. Insbesondere § 7 StVO ist hier von Bedeutung. Dieser definiert die allgemeinen Vorschriften zur Nutzung von Fahrstreifen und wie bzw. auch wann ein Wechsel der Fahrstreifen anzuzeigen ist.

Was ist erlaubt, wenn es sich bei mehreren Fahrstreifen auf einem staut oder die Verkehrsdichte sehr hoch ist? Gilt weiterhin das Rechtsfahrgebot und ist rechts zu überholen dann zulässig? Diese und weitere Informationen zur Fahrstreifennutzung beinhaltet der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: § 7 StVO

Welche allgemeine Regelung gibt es zur Nutzung von Fahrstreifen?

Die StVO bestimmt, dass immer möglichst weit rechts zu fahren ist. Der rechte Fahrstreifen ist also bevorzugt zu benutzen. In Ausnahmefällen, kann von diese Rechtsfahrgebot abgewichen werden. Diese sind unter anderem in § 7 StVO definiert.

Wann ist der linke Fahrstreifen zu nutzen?

In der Regel dient der linke Fahrstreifen auf mehrspurigen Straßen zum Überholen. Ab einer bestimmten Verkehrsdichte kann dieser regulär zum Fahren genutzt werden.

Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen, wenn Sie Fahrstreifen falsch nutzen?

Üblicherweise fallen Verwarn- oder Bußgelder an. Unsere Tabelle bietet hier einen Überblick zu möglichen Sanktionen.

Bußgelder bei falscher Fahrstreifennutzung

Nutzen Sie Fahrstreifen zum Fahren, Abbiegen oder Überholen, auf denen dies üblicherweise nicht vorgesehen ist, drohen Bußgelder. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu diesen:

VerstoßSanktionen
Überholen auf der mittleren Spur bei drei bis fünf Fahr­streifen30 EUR
... mit Gefährdung40 EUR
... mit Unfallfolge50 EUR
Nutzung des linken Fahr­streifens, wenn dieser dem Gegen­verkehr vor­behalten ist30 EUR
... mit Gefährdung40 EUR
... mit Unfallfolge50 EUR
Nutzung des linken Fahr­streifens mit LKW über 3,5 t oder Gespann nicht zum Links­abbiegen15 EUR
... mit Behinderung20 EUR
Fahrstreifen­wechsel mit Gefährdung30 EUR
... mit Unfallfolge35 EUR
Fahrstreifen­wechsel ohne rechtzeitiges Ankündigen10 EUR

StVO: § 7 definiert Fahrstreifen

STVO: § 7 regelt auch, wo auf mehrspurigen Straßen überholt werden darf.
STVO: § 7 regelt auch, wo auf mehrspurigen Straßen überholt werden darf.

Zunächst definiert § 7 StVO was ein Fahrstreifen ist. Und zwar handelt es sich hierbei um einen Teil der Fahrbahn, „den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt“. In der Regel sind Fahrstreifen durch Markierungen voneinander und von der Fahrspur des Gegenverkehrs abgetrennt, so dass sich Fahrer an diesen Linien orientieren können. Der benannte Paragraph legt in den Abschnitten zwei bis fünf dann fest, wie diese Fahrstreifen zu nutzen sind.

In Deutschland gilt gemäß StVO § 2 Abs. 2 das Rechtsfahrgebot. Fahrer müssen also möglichst weit rechts fahren. Auch auf Straßen mit mehreren Fahrsteifen ist dieses Rechtsfahrgebot in der Regel zu beachten. Welcher Fahrstreifen wann und von wem genutzt werden darf, hängt auch davon ab, wo Verkehrsteilnehmer unterwegs sind.

So können Fahrzeugführer von Fahrzeugen bis 3,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften den Fahrstreifen frei wählen und das auch dann, wenn die Vorgaben aus Absatz 1 in § 7 StVO nicht zu treffen. In diesem Fall ist es auch zulässig, rechts schneller als links zu fahren, also rechts zu überholen. Das gilt allerdings nicht auf Autobahnen, die innerorts verlaufen.

Die nachfolgende Grafik verdeutlich, was das Rechtsfahrgebot beinhaltet:

Beispiele für das rechtsfahrgebot

Klicken Sie für eine größere Version in die Grafik.

Fahrstreifennutzung außerorts und auf Autobahnen

Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen ist der Linke Fahrstreifen üblicherweise dem Überholen langsamer Fahrzeuge vorbehalten. LKW mit mehr als 3,5 t und Gespanne dürfen den linken Fahrstreifen nur dann nutzen, wenn sie sich zum Linksabbiegen einordnen. Ansonsten ist dort das Fahren ohne zu Überholen nur zulässig, wenn es die Verkehrsdichte erforderlich macht.

In § 7 StVO ist das wie folgt festgehalten:

„Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt.“

Wann der mittlere Fahrstreifen wie genutzt werden kann, definiert die StVO in § 7 Abschnitt 3c.
Wann der mittlere Fahrstreifen wie genutzt werden kann, definiert die StVO in § 7 Abschnitt 3c.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim Überholen auf mehrspurigen Straßen immer nur die linken Fahrstreifen für die jeweilige Fahrtrichtung verwendet werden dürfen. Es ist also nicht erlaubt, den Fahrsteifen des Gegenverkehrs zu nutzen.

Ist der Linke Fahrstreifen allerdings durch langsam fahrende Fahrzeuge oder einen Stau blockiert, dürfen Sie diese Fahrzeugschlagen bzw. den Stau rechts überholen. Die Geschwindigkeit darf dabei jedoch nur geringfügig höher sein und es ist besondere Vorsicht angebracht.

In Paragraf 7 Abschnitt 3c StVO ist zudem auch bestimmt, wann Sie den mittleren Fahrstreifen bei mehrspurigen Straßen nutzen dürfen.

„[…] den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.“

Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 StVO

Wechseln Sie den Fahrstreifen, z. B. beim Überholen oder zum Abbiegen, müssen Sie dies immer durch das Einschalten des Fahrtrichtungsanzeigers deutlich machen. Im Klartext heißt das, den Blinker setzen. Die Bestimmungen der StVO in § 7 Absatz 5 sind eindeutig.

Des Weiteren darf ein Wechsel des Fahrstreifens nur dann erfolgen, wenn dadurch keine Gefährdung anderen Entsteht. Ist also der Fahrstreifen nicht frei oder nähert sich nachfolgender Verkehr, dürfen Sie den Fahrstreifen nicht wechseln.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (43 Bewertungen, Durchschnitt: 4,33 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

3 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Wilfried H
    Am 5. Februar 2024 um 15:14

    Ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein 40t LKW ohne Begründung den
    zweiten Fahrstreifen benutzt und dadurch bedingt an einer folgenden Kreuzung auf den vor ihm fahrenden PKW, der links
    Abbiegen rechtzeitig anzeigt, auffährt?

  2. Djakovic
    Am 26. April 2021 um 22:48

    Darf man auf einer drei Spurigen Autobahn von rechts den Mittelspurschleicher langsam überholen und bis zum nächsten Vorrausfahrenden Fahrzeug fahren um sich dann wieder links ein zu ordnen, wenn dieses Fahrzeug einen leichten Stau (1.)verursacht? (2.verursachen könnte?)

    • Fahrlehrer Frank S.
      Am 3. Dezember 2021 um 13:10

      Hallo Djakovic
      Nein, es sei denn da ist schon Stau. Also: Bei stockenden (bis max. 60 km/h) oder stehenden Verkehr darf rechts überholt werden. Aber nur unter äußerster Vorsicht und max. 20 km/h schneller. (BGH VRS 35, 141). Oder auf Grund der Verkehrsdichte bilden sich Fahrzeugschlangen (>5 Fahrzeuge hintereinander), die infolge des geringen Tempos mit verminderten Sicherheitsabständen fahren. (§ 7 Abs. 2 StVO). Dazu zählt also unter keinen Umständen ein “Mittelspurschleicher”. Dagegen sprechen auch die §§ 1 und 5. Bringt ein Punkt im FAER.

      Gruß Frank

Verfassen Sie einen neuen Kommentar