Aktenversendungspauschale: Was kostet der Versand von Akten?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
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FAQ: Aktenversendungspauschale
Hierbei handelt es sich um jene Kosten, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für die Versendung von Akten erhebt, wenn z. B. ein Anwalt Akteneinsicht beantragt.
Die Aktenversendungspauschale beträgt 12 Euro. Versendet die Justiz Akten in elektronischer Form, so werden fünf Euro fällig.
Derjenige, der die Akte angefordert hat, muss auch die Aktenversendungspauschale bezahlen. weitere Informationen zu dieser Frage lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis:
Aktenversendungspauschale: Was Sie darüber wissen sollten
Gründe für einen Gerichtsprozess finden sich im Alltag zu genüge. Sei es im Mietrecht oder nach einem Unfall im Straßenverkehr. Immer wieder kommt es vor, dass Parteien es nicht schaffen, sich außergerichtlich zu einigen. Doch haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, wer die Kosten dafür trägt, dass das Gericht Akten an Prozessbeteiligte beziehungsweise an deren Prozessbevollmächtigte schickt?
In diesem Zusammenhang taucht immer wieder der Begriff der Aktenversendungspauschale auf. Doch was genau versteht man darunter? Wie hoch ist sie und wer muss sie überhaupt zahlen? Und was ist eigentlich, wenn die Justiz die Akten in das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes wirft? Fällt eine Aktenversendungspauschale dann auch an oder entfällt sie in dem Fall? Im folgenden Ratgeber sind wir einigen Fragen rund um das Thema Aktenversendungspauschale nachgegangen.
Was ist eine Aktenversendungspauschale?
Unter dem Begriff der Aktenversendungspauschale versteht man diejenigen Kosten, welche die Justiz, sprich die Gerichte und Staatsanwaltschaften, dafür berechnet, dass sie eine Akte versendet.
Der Betrag für die Versendung der Gerichtsakten beläuft sich auf eine Summe von 12,- EUR je Sendung. Gesetzlich geregelt ist die Aktenverserdungspauschale in Nr.9003 ff. des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) beziehungsweise in § 107 Abs. 5 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Danach kann die Justiz für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen für Transport- und Verpackungskosten eine sogenannte Aktenversendungspauschale berechnen.
Hierbei gilt stets die Hin- und Rücksendung der Akte durch Gericht oder Staatsanwaltschaft zusammen als eine einzige Sendung.
Wer muss die Aktenversendungspauschale bezahlen?
Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 2 GKG beziehungsweise § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG ist der Kostenschuldner der Pauschale stets derjenige, der die Aktenversendung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft beantragt hat.
Wann wird eine Aktenversendungspauschale durch einen Rechtsanwalt beglichen?
In Straf- sowie in Bußgeldsachen ist stets der Verteidiger der Kostenschuldner, der die Pauschale zu begleichen hat. Er zahlt mithin auf eine eigene Kostenschuld. Dabei handelt es sich somit nicht um einen durchlaufenden Posten.
Stattdessen ist die Aktenversendungspauschale eine umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwaltes. Sein jeweiliger Mandant hat ihm deshalb die Aktenversendungspauschale zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.
Aktenversendungspauschale auch bei internem Zustellungs-Dienstleister?
Mit seiner Entscheidung vom 16.02.2016 (Aktenzeichen: 2 W 32/16) hat das OLG Celle nunmehr klargestellt, dass die Aktenversendungspauschale nur dann anfällt, wenn das Gericht einen externen Dienstleister (zum Beispiel die Post) mit der Versendung der jeweiligen Akte beauftragt hat.
Wird die Aktenversendungspauschale von der Versicherung übernommen?
Gemäß den Vorschriften §§ 1 und 5 der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) schuldet die Versicherung die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung. Gemäß § 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) umfasst diese auch Auslagen. Zudem unterliegt die Rechtsanwaltsvergütung der Umsatzsteuer.
Ist die Aktenversendungspauschale verfassungsrechtlich zu beanstanden?
Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht die Aktenversendungspauschale mit dem geltenden Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG NStZ 1997, 43).
Grund dafür ist, dass weiterhin ohne Einschränkung die Möglichkeit bestehen bleibt, die jeweilige Akte kostenfrei bei derjenigen Behörde einzusehen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Bedenken gegen die gesetzliche Regelung der Aktenversendungspauschale, die in ihr einen Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör sehen, sind mit der Rechtsprechung des BVerfG somit ausgeräumt.
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Ist die Auslagenpauschale für das Versenden von Akten, welche bei der Behörde elektronisch geführt und nur für den postalischen Versand ausgedruckt werden, zulässig?
VG
D.F.
Wie ist aber die tatsächliche Entstehung der Auslagen im Vergütungsantrag beim Gericht dafür nachzuweisen? Nur in der Form von Kontoauszügen oder Zahlungsanzeigen? Zahlungsaufforderungen werden nicht akzeptiert. Kann man die Entstehung auch anwaltlich versichern? Reicht das als Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO?
L. G. Grit
Was ist aber mit den Kosten für die Rücksendung der Akten? Die sind teilweise so hoch, dass die doch nicht mit den 12,00 Euro Akteneinsichtspauschale auch noch abgedeckt sein können.
LG Mandy
Hallo Mandy,
die Kosten für den Rückversand trägt in der Regel der Anwalt, dem die Akte überlassen wurde. Er kann seine Auslagen wiederum im Rahmen seiner Rechnung gegenüber dem Mandanten einfordern.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ist das nicht falsch?
“Dass der Antrag auf Akteneinsicht im Strafverfahren nur vom Verteidiger und nicht vom Angeklagten selbst zu stellen ist, ergibt sich aus § 147 der Strafprozessordnung (StPO).”
Was ist mit §147 Abs. 7 StPO?
…und was ist, wenn man “nur” um Akteneinsicht vor Ort gebeten hat, die Behörde aber einfach ungefragt eine Kopie der Akte zuschickt und dann die €12.- haben möchte. In §107 Abs. 5 OWiG steht nur, dass die Kosten von demjenigen der die
-Versendung- von Akten beantragt diese zu erstatten hat?
Hallo Andreas,
§ 147 Abs. 7 gilt nur, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Unsere Angabe stimmt also dahingehend, dass, wenn ein Beschuldigter einen Verteidiger hat, nur Letzterer den Antrag stellen kann. Warum die Akten zugeschickt wurden, obwohl nur um eine Akteneinsicht vor Ort gebeten wurde, ist mit der zuständigen Behörde abzuklären.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org