Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG
Letzte Aktualisierung am: 1. September 2024
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Was genau beschreibt die Amtshaftung und wann greift sie?
Die Amtshaftung beschreibt per Definition Schäden, die in Ausübung eines Amtes gegenüber einem Dritten verursacht wurden. Die Ausübung eines Amtes geht mit einer besonderen Verantwortung einher, deren fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung schnell zu teils erheblichen Schäden aufseiten der Betroffenen führen können.
Aus diesem Grund bestimmt Paragraph 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Schadensersatzanspruch, den Geschädigte gegenüber dem Amtsträger erheben können. Daneben ist auch Artikel 34 Grundgesetz (GG) für die Amtshaftung von Bedeutung. Hierin wird bestimmt, dass bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen nicht der Amtsverwalter selbst, sondern der Staat für die entstandenen Schäden haftet.
Wann ein Amtshaftungsanspruch auf den Staat übergeht, wann die Verjährung der Amtshaftung eintritt und vieles mehr erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Amtshaftung
Kommt jemand aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften staatlichen Handelns zu Schaden, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Staat verlangen. Der Staat haftet also für schadensstiftende Handlungen seiner Bediensteten, soweit diese ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
Die Frage nach einer Amtshaftung kann etwa dann aufgeworfen werden, wenn ein Bürger bei einem Einsatz der Polizei zu Schaden kommt.
Im Vorfeld ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Der Anwalt kann prüfen, ob und inwieweit eine Amtshaftungsklage erfolgversprechend ist.
Gesetzliche Grundlage der Amtshaftung in Deutschland
Das Staats- oder Amtshaftungsrecht ist in Deutschland nur durch wenige Paragraphen und einen neu dem Grundgesetz zugeführten Artikel geregelt. Ein im Jahre 1982 in der BRD in Kraft getretenes Staatshaftungsgesetz wurde knapp 10 Monate später für verfassungswidrig erklärt.
Ein in der DDR gültiges Staats- oder Amtshaftungsgesetz hingegen galt auch nach der Wiedervereinigung in den fünf neuen Bundesländern und Ost-Berlin fort. In Berlin, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ist es mittlerweile abgeschafft, in Sachsen-Anhalt abgewandelt worden, sodass eine eigens für die Amtshaftung erstellte gebündelte Gesetzesgrundlage nur noch in den Ländern Thüringen und Brandenburg Bestand hat.
Für den Rest des Bundes fußt die Amtshaftung unter anderem auf dem BGB. In §§ 839 ff. BGB werden die wesentlichen Grundsteine gelegt, die zivilrechtliche Ansprüche auf Grundlage einer Amtspflichtverletzung ermöglichen.
Dabei bestimmt das BGB in § 839, dass grundsätzlich der Amtsträger für Schäden haftet, die er in Ausübung seines Amtes schuldhaft gegenüber einem Dritten verursacht hat. Die sich im Wesentlichen bei der Amtshaftung hieraus ergebenden Voraussetzungen sind mithin:
- Schadensverursacher ist ein Amtsträger.
- Der Schaden wurde in Ausübung der übertragenen hoheitlichen Aufgaben verursacht.
- Der Amtsträger handelte schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich).
- Der schuldhafte Fehler des Amtsträgers war kausal für den Schaden verantwortlich (hat diesen verursacht).
Art. 34 GG überträgt die Amtshaftung sodann auf den Staat, in dessen Diensten der Amtsträger steht. Dieser kann den Verursacher des Schadens jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wiederum für die Amtshaftung in Regress nehmen – so das Grundgesetz (Art. 34 Satz 2).
Amtsträger können grundsätzlich alle Personen sein, die hoheitliche Aufgaben übernehmen, nicht nur Beamte. Somit kann sowohl die Amtspflichtverletzung von einem Richter, Beamten, Notar, Minister als auch die anderer Bediensteten etwa in Ämtern und Behörden durch die Amtshaftung gedeckt sein.
Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erfolgt durch Amtshaftungsklage
Ist einem Dritten ein Schaden entstanden, für den auf Grundlage der Amtshaftung eine Entschädigung zugestanden wird, kann er entsprechende Ersatzansprüche in einem Amtshaftungsprozess geltend machen und durchsetzen (sofern keine gütliche Einigung möglich ist). Die Verhandlung über die Amtshaftungsklage obliegt der Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Einzugsgebiet die beklagte Körperschaft des Staates ihren Sitz hat. Alternativ kann auch auch der Sitz des Klägers den Gerichtsstand bestimmen.
Im Folgenden finden Sie eine Amtshaftungsklage als grobes Muster, das einen ersten Eindruck von der Gestaltung einer solchen geben soll. Da die Amtshaftung für jeden Einzelfall genau geprüft werden muss, bedarf es einer umfassenden Schilderung des jeweiligen Sachverhaltes in der Klagebegründung.
[Name des Klägers, Anschrift]
-Kläger-
Prozessbevollmächtigter: [Name und Kanzleianschrift des vertretenden Rechtsanwalts]
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch [betroffene Körperschaft]
-Beklagte-
wegen:
Schadensersatz aus Amtshaftung
wird beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger … Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
Begründung:
[Hier bedarf es einer wirksamen Schilderung des Sachverhaltes nebst ggf. vorhandener Belege. Ebenso sollte an dieser Stelle glaubhaft gemacht werden, dass kein Mitverschulden seitens des Klägers bestand und dieser den Schaden auch nicht abwenden konnte.]
[Unterschrift des Rechtsanwalts]
Muster einer Amtshaftungsklage zum Download
Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:
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- Muster als PDF & Word-Dokument
- Vor Gebrauch überprüfen lassen
Wann tritt die Verjährung bei einem Amtshaftungsanspruch ein
Anzusetzen ist bei der Amtshaftung eine regelmäßige Verjährung der Ansprüche nach einem Zeitraum von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von Schaden und Pflichtverletzung Kenntnis gewonnen hat – oder ohne grob fahrlässiges Handeln hätte gewinnen müssen.
Pflichtversicherung für Amtsträger
Damit die Begleichung möglicher Schäden, die auf einer Amtspflichtverletzung beruhen, nicht gefährdet ist, sind einige Amtsträger gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufs- oder Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen, die in solchen Fällen eintritt.
Entsprechende, sich aus dem Amtshaftunsgsrecht ergebende Ersatzansprüche sind in der Regel bei Amtshaftung durch die Versicherung gedeckt. Sind Obliegenheitsverletzungen gegen die vertraglichen Bestimmungen seitens des Versicherten anzuerkennen, kann gegen diese ggf. eine Regressforderung ergehen.
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In meiner Scheidungssache, ähnlich gelagert wie die Mollath-Sache, unterlief das Familiengericht mit VORSATZ den Prozessvergleich und mein damaliger Anwalt täuschte mich mit einem Rechtskraftzeugnis nach Ablauf der Beschwerdefrist, welches ich für ein sofort für rechtskräftig erklärtes Scheidungsurteil gehalten habe.
Daraus entwickelte sich ein fast 16 jähriger Rechtsstreit bis heute, sodass ich entrechtet worden bin.
Während des Kampfes mit den Gerichten und einer Bank verlor ich meine Immobilie und mein Grundstück welches nur in meinem Eigentum stand, ohne rechtlicher Begründung, weil diese Bank mit einem Titel gegen mich vorgegangen ist, der im Scheidungsfolgeverfahren keinen vollstreckbaren Titel hatte.
Können Sie mir einen ähnlichen Fall mit AZ nennen, um in Kürze meinen Amts-Haftungsanspruch geltent machen zu können.
MfG Brigitte D
Hallo Brigitte D.,
wir sind ein unabhängiger Informationsbereitsteller. Wenden Sie sich in diesem konkreten Fall Ihren einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich hatte aufgrund einer angeblichen Richterbeleidigung, deren Email waren meinerseits nie bestritten worden, eine Wohnungsdurchsuchung mit Beschlagnahme von Internetgeräten.
Nach über 7 Monaten der Rückgabe ohne strafrechtlichen Befund, stellte sich unmittelbar nach der Übergabe eine gravierender Betriebssystem Schaden, bei einer unmittelbar beauftragten Computer und Netzwerk spezialisierten Firma heraus. Es entstand zusätzlich, finanziell erheblicher Schaden.
Die Staatsanwaltschaft hat sich bis heute weder dazu geäußert noch den Schadensersatz und auch keine Nutzungsausfall Entschädigung, geleistet.
Ich vermute das die Staatsanwaltschaft wartet bis die 3-jährige Verjährung eintritt und wird dann das Verfahren gegen mich einstellen.
Es ist für uns der absolute “Supergau” und eine “Sauerei” obendrein!
Guten Tag, ich habe eine Frage zur Amtshaftung.
Der Fall ist wie folgt, die Unterhaltsvorschussstelle hat einen Titel gegen den Kindsvater bei Familiengericht beantragt. Dies geschah über ein postalische Schnellverfahren. In Folge dessen wurden dem Kindsvater Bewilligungsbescheide UHV der Mutter als Anlagen weiter geleitet. Aus diesen ergab sich die Wohnanschrift der Mutter und des Kindes.
Über diesen Vorgang hatte die Mutter keine Kenntnis und erfuhr erst zu einem späteren Zeitpunkt davon.
Bei Jugendamt und somit auch bei der UHV – Stelle besteht eine Auskunftssperre.
Der KV hat kein Umgangsrecht und es besteht kein Kontakt zur Mutter oder dem Kind, aus Gründen von Bedrohung, Gewaltigkeit und Drogenmissbrauch.
Die Mutter wurde aktuell wieder von dem KV bedroht und ist gezwungen umzuziehen um die Unversehrtheit für sich und das Kind gewährleisten zu können.
Der sachliche Schaden ist zum einen der Umzug. Zum anderen arbeitet die Mutter im selben Haus in welchem sie wohnt, das Kind wird bei Spätschichten von einem Nachbarn betreut. Hier entstehen zukünftig dauerhafte Kosten.
Auch durch eine Schulwechsel werden eventuell weitere, dauerhafte Kosten entstehen, da das Kind zur Zeit eine Ganztagsschule besucht welche über eine kostenlose Betreuung verfügt.
Welche Schadens- und Schmerzensgeld höhe ist in einem solchen Fall angemessen?
Wie lang kann/darf sich ein solches Verfahren ziehen, da die Situation einer akuten Notlage entspricht.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlich Grüßen
Guten Tag,
ich hatte eine weitere Frage vergessen:
Wie sieht es aus bei aussagepsychologischen/forensischen Gutachten, die zu mehr als 50% aus Textbausteinen bestehen?
Im Falle einer MPU gelten solche Gut(miß)achten als nicht individuell und somit mangelhaft.
Welche §§ sind das und gelten diese auch für oben genannte Gutachten?
Mit freundlichen Grüßen
Tina
Guten Tag!
Ich habe eine Frage zur Amtshaftungsklage:
Besteht die Möglichkeit, einen vom Sozialgericht beauftragten aussagepsychologischen/forensischen Gutachter auf Amtshaftung zu verklagen, wenn er/sie wesentliche und dauerhaft von verschiedenen Fachärzten festgestellte Gesundheitschäden negiert?
Im konkreten Falle geht es um ein Mißbrauchsopfer, das zwar noch das Gymnasium abschließen konnte, in zwei Studiengängen und zwei Umschulungen aufgrund schwerer Angstzustände und Panikattacken jedoch versagte.
Besagtes Opfer wurde bereits mit 48 Jahren dauerhaft EM-verrentet und beantragte nun eine Entschädigung nach dem OEG (Grundrente und Berufsschadensausgleich).
Beides wurde abgelehnt, fachärztliche Gutachten ignoriert, der (mehrfache) sexuelle Missbrauch angezweifelt trotz Gerichtsverhandlungen in der Vergangenheit und auf nicht nachweisbare “Milieuschäden” reduziert.
Ich danke für Ihre Mühen und warte
mit freundlichen Grüßen auf Ihre Antwort
Tina