Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Anhörungsbogen?

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen

Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.

Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.

In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.

FAQ: Anhörungsbogen

Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?

Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.

Darf ich angeben, dass jemand anders gefahren ist und den Verkehrsverstoß begangen hat?

Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Spezielle Informationen zum Anhörungsbogen

  • Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Kann das strafbar sein?

    Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Das ist der erste Schritt im Bußgeldverfahren. Beschuldigte dürfen sich hierin zum Sachverhalt äußern. Aber wie steht es eigentlich um Falschangaben im Anhörungsbogen? Können diese strafbar sein? » Weiterlesen...

  • § 28 VwVfG regelt das rechtliche Gehör: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, muss sie die Beteiligten anhören.

    Die Anhörung im gerichtlichen und im behördlichen Verfahren ist ein wichtiges rechtsstaatliches Prinzip. Für Verwaltungsverfahren ist die Anhörung unter anderem in § 48 VwVfG geregelt. Was diese Vorschrift genau besagt, welche Beteiligten in welcher Form gehört werden müssen und ob die Anhörung immer zu erfolgen hat, lesen Sie hier. » Weiterlesen...

  • Soll ich auf dem Anhörungsbogen meinen Verstoß zugeben?

    Sie haben einen Anhörungbogen erhalten und wissen nicht so recht, wie Sie ihn ausfüllen sollen? Gerade die Frage danach, ob sie den Verstoß zugeben, bringt viele Menschen ins Grübeln. Gibt es dadurch Vorteile im Verfahren? Oder drohen mit Nachteile? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen: Wann tritt Verjährung ein?

    Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Anhörungsbogen eintrifft, machen sich viele Betroffene Gedanken über die Verjährung. Welche Fristen gelten hier eigentlich? Wann muss der Anhörungsbogen kommen? Wann tritt in diesem Fall die Verjährung ein? Erfahren Sie hier mehr. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?

    Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen erhalten, ist der Bußgeldbescheid nicht mehr fern. Doch welche Fristen gibt es hier eigentlich? Wann verjährt ein Verstoß und wann muss ich die Anhörung zurückschicken? Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen nicht beantworten: Ist dies erlaubt?

    Sie haben nach einer Ordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen bekommen und fragen sich, ob Sie diesen beantworten müssen? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wozu die Anhörung dient, wie Ihre Pflichten aussehen und ob Sie den Anhörungsbogen einfach ignorieren können oder nicht. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen ausfüllen: Was ist dabei zu beachten?

    Zur Fahrerermittlung wird im Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen verschickt. Doch wie ist ein solcher eigentlich auszufüllen? Welche Angaben muss ich machen, was ist nicht notwendig? Und muss ich ihn eigentlich ausfüllen oder kann ich ihn auch ignorieren? Erfahren Sie dies und mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...

  • Anhörung im Bußgeldverfahren: Vor dem Bußgeldbescheid wird Ihnen oft zunächst eine Anhörung zugesandt.

    Nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird Ihnen oft eine Anhörung zugeschickt. Diese eröffnet das Bußgeldverfahren und dient der Fahrerermittlung. Was Sie zur Anhörung wissen müssen, etwa ob Sie sie ignorieren können, erfahren Sie hier in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

Adresse der Behörde
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ

 

Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XX

Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:

XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
XXXX und XXXX

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Anhörungsbogen als Muster

Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.

Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt.
Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.

Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!

Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.

Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.

Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.

Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung

Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate
Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate

Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.

Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:

Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.

Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.

Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.

Anhörungsbogen nicht erhalten

Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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184 Kommentare

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  1. werner
    Am 30. August 2016 um 22:54

    1.
    In einer Strasse ist es erlaubt mit einseitig auf dem Gehweg abgestelltem Fahrzeug zu parken. Ausnahme ist die Zeit zur Strassenreinigung, dann besteht von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr absolutes Halteverbot.
    Der Fahrer des PKW würde um (vermeintlich) 10:30 das Fahrzeug umsetzen aber an der Scheibe ist von der Stadt schon ein roter Schein mit pauschalem Vermerk auf eine Ordnungswidrigkeit bzgl. des Abgestellten PKWs hinterlegt.
    Die Strasse ist ca. 1km lang, der vermeintliche Abstellort soll ungefähr auf der Hälfte der Strecke liegen.

    Ca. 8 Minuten wird der Fahrer wieder in seiner Wohnung sein um vom Festnetz aus das Ordnungsamt der Stadt anrufen und von dem Fall in Kenntniss setzen.
    Die Beamtin meint, es wird mit geeichten Geräten gearbeitet und sie würde das prüfen.

    Ca. 10 Tage später liegt ein Brief der Stadt mit der dazu üblichen Verwarnung/Anhörung und dem ausgewiesenem Betrag von 15 Euro im Briefkasten.
    Als Zeuge wird “Mitarbeiter der Stadt” angegeben.

    – Ist eine Stadt verpflichtet den Vorgang mit eindeutigem Beweismaterial
    (technische Geräte wie gemachtes Bild mit Kamera und geeichter Funkuhr) zu beweisen oder vorzulegen, ggf auf Anfrage?

    – wenn man davon ausgeht ein “Zeuge der Stadt” hat “übereifrig” gehandelt (genau zur angegeben Zeit zur Stelle oder sogar früher am PKW), welche Rechtsmittel könnten in solch einem Fall angewandt werden.

    – welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen.

    2. Sind Fälle bekannt das per Klage gegen die Reaktionpflicht auf Ordnungswidrigkeiten o.ä. von nur einer Woche vorgegangen wurde.
    Den bei Berücksichtigung alltäglicher möglicher Lebensumstände, Bank und Behördenöffnungszeiten, ist doch 1 Woche Antwortfrist seid angeblicher(!) Zustellung, ohne Frage eine Anmassung?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen
    Werner

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 11:12

      Hallo Werner,

      zu Ihrer zweiten Frage: uns sind derartige Urteile nicht bekannt.

      zu Ihrer ersten Frage: Gegen den gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Eine Behörde muss einen Verstoß beweisen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Zeugen benennen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Franzi
    Am 30. August 2016 um 15:40

    Hallo,
    ich wurde am 10.05.2016 von einem Rotlichtblitzer (unter 1 Sek.) mit dem Auto meiner Mutter geblitzt. Heute (30.08.2016) habe ich einen Anhörungsbogen bekommen. Zwischenzeitlich hatte meine Mutter auch einen bekommen und mich als Fahrer angegeben.
    Die Verjährungsfrist ist ja für mich schon längst vorbei (laut Abschnitt “Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.”) oder habe ich da etwas falsch verstanden?
    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 11:01

      Hallo Franzi,

      Was Sie schildern, ist korrekt. Der Bescheid könnte tatsächlich bereits verjährt sein, allerdings ist nicht immer der Zustellungstermin entscheidend. Wichtig ist beispielsweise auch, wann das Schreiben angeordnet bzw. versendet worden ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Mik
    Am 11. August 2016 um 18:52

    Hallo,

    ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, in dem mir vorgeworfen wird, nach Abzug der Toleranz 7km/h zu schnell gewesen zu sein (innerorts). Es gibt keine Angabe zur tatsächlichen Geschwindigkeit, zur Höhe des Toleranzabzugs und unter den Beweismitteln ist weder das Gerät eingetragen, mit dem gemessen wurde, noch sind Zeugen angegeben (Bild ist dabei).
    Kann nur ein Anwalt die fehlenden Angaben erfragen (Akteneinsicht) oder wie kann ich das machen? Wie hoch wäre das Bussgeld, wenn ich die 15€ Verwarngeld nicht bezahle?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. August 2016 um 9:23

      Hallo Mik,
      es ist auch ohne Anwalt möglich, Akteneinsicht zu beantragen. Mehr Informationen dazu und wie Sie vorgehen können, erfahren Sie in unserem Artikel zur Akteneinsicht. Der Anhörungsbogen ist außerdem noch keine Zahlungsaufforderung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Remo
    Am 9. August 2016 um 23:41

    Meine Frau wurde auf der Autobahn mit 22 kmh zu schnell und Handy am Ohr geblitzt. Was. Erwartet Sie für eine Strafe ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:12

      Hallo Remo,

      einem Kraftfahrer, der mit einem Handy am Steuer erwischt wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 60,- EUR sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 bis 25 km/h außerorts, zieht ein Bußgeld in Höhe von 70,- EUR nach sich sowie einen Punkt im Fahreignungsregister.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Sabis
    Am 9. August 2016 um 19:31

    Hallo,
    habe vor 3 wochen eine Anhörung zum Bußgeldbescheid bekommen. Diese beantwortet und danach gleich wieder verschickt, wobei ich geschrieben hab, dass keiner aus der Familie es gewesen sein kann, da mein Sohn arbeiten war.
    Habe heute wieder einen Brief bekommen auf den Namen meines Sohnes. Soll ich den jetzt beantworten? Oder was soll ich machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 8:56

      Hallo Sabis,

      aus Ihrer Nachricht geht nicht eindeutig hervor, um was für einen Brief es sich handelt. Grundsätzlich sind aber an Ihren Sohn adressierte Briefe von Ihrem Sohn zu beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Wiebke
    Am 8. August 2016 um 12:55

    Hallo, entstehen Bearbeitungskosten, wenn man im Anhörungsbogen angibt, dass ein Messfehler vermutet wird?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:21

      Hallo Wiebke,

      durchaus könnten weitere Verwaltungsgebühren die Folge sein. Es empfiehlt sich einen Rechtsberater zu kontaktieren, um die Vermutungen zu überprüfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Lavinya
    Am 27. Juli 2016 um 14:38

    Hallo habe Anhörung zum BußgeldVerfahren bekommen. Mobiler Blitzer auf gegenüberliegender Fahrspur versteckt.
    Soll außerorts in einer 70er Zone nach Toleranzabzug 25 km/h zu schnell gewesen sein.
    Schlechtes Beweisfoto mit großer Sonnenbrille.
    1. Frage: ist es erlaubt, mobile Blitzer versteckt auf gegenüberliegender Fahrspur einzusetzen?
    2. Frage: lieber Aussage komplett verweigern oder angeben, nicht der Fahrer zu sein?

    Lieben Dank für Ihre zeitnahe Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Juli 2016 um 8:45

      Hallo Lavinya,

      wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Grundsätzlich müssen Blitzer nicht von den Kraftfahrern als solche erkannt werden, von daher kann es durchaus zulässig sein, den Blitzer zu verstecken, solange alle anderen Regeln zum Aufstellen (technisch) eingehalten worden sind. Beim Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zur Sache zu machen, eine Falschaussage kann aber schwere Konsequenzen haben. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt um seine Einschätzung bitten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Julia
    Am 1. Juli 2016 um 14:14

    Hallo!

    Ich wurde mit dem Auto meines Mannes an einer Kreuzung auf der Linksabbiegerspur beim Überfahren des Rotlichts und beim links Abbiegen zwei Mal geblitzt. Ich selbst habe die Ampel nur noch Gelb und noch nicht auf Rot gesehen, die Geschwindigkeit betrug ca. 55km/h innerorts habe gegen Ende der Gelbphase etwas beschleunigt). Kein anderes Auto musste deshalb bremsen oder ausweichen. Nun kam die Anhörung mit der Angabe:
    “Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die gemessene Zeit betrug 0,99 Sekunden. §37 Abd. 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Beweismittel: Frontfoto, Zeuge: Stationäre Rotlichtüberwachung.”

    Nun meine Fragen:
    1) Ist den obigen Angaben im Anhörungsprotokoll bereits zu entnehmen, dass keine Gefährdung vorlag, weil diese bisher nicht erwähnt wurde? Bzw. würde oder müsste dies bereits im Anhörungsbogen stehen? Oder könnte das im Verlauf des Bußgeldbescheids noch aufkommen?
    Denn ich wäre bereit, die €90 (und die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren) zu bezahlen wenn es dazu kommt. Eine höhere Strafe fände ich in meinem Fall jedoch nicht gerechtfertigt.

    2) Kann ich das vor Absenden des Anhörungsprotokolls erfragen, bzw. Beweisfotos anfordern, ohne den Verstoß damit direkt zuzugeben?

    3) Was passiert, wenn ich ankreuze, dass ich den Verstoß nicht zugebe – und dabei begründe, dass die Ampel von meiner Sicht aus noch gelb war und ich auch nicht stark bremsen wollte, da dicht hinter mir ein anderer Wagen fuhr? Ist es möglich, dass das von der Bußgeldstelle einfach akzeptiert und nicht weiter verfolgt wird? Dort steht nämlich, dass “unter Berücksichtigung meiner Äußerungen entschieden wird, ob das Verfahren eingestellt wird”. Oder käme dann wahrscheinlich ein Rechtsstreit mit Zeugenaussagen, Vorladung, etc. auf mich zu? Denn das wäre es mir wegen €90 nicht wert!

    4) Gibt es bestimmte Äußerungen, die ich – meinem Fall entsprechend wahrheitsgemäß – machen kann, die eine solche Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher machen? (Vermeidung eines Auffahrunfalls, Selbst noch Gelb gesehen, etc.)

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 9:02

      Hallo Julia,

      in der Regel steht im Anhörungsbogen der genaue Tatbestand und wird im Bußgeldbescheid nicht erweitert. Sie haben in jedem Fall das Recht, Akteneinsicht zu fordern (bspw. bei der Polizei). Das lohnt sich am meisten, wenn Sie den finalen Bußgeldbescheid erhalten haben. Dann ist das Verfahren aus Sicht der Behörde abgeschlossen und alle wichtigen Dokumente liegen vor.

      Sie müssen sich niemals selbst belasten. Es kann sich aber immer lohnen, die Sachlage aus Ihrer Sicht zu schildern – gerade wenn die Behörde diese Anmerkung im Bogen macht. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht sagen, ob sich hier ein Einspruch lohnt oder nicht. Auch bei möglichen Formulierungen kann dieser hilfreich sein. Wir können hier leider keine Rechtsberatung anbieten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Heike
    Am 30. Juni 2016 um 19:22

    Hallo habe Anhörung im BußgeldVerfahren bekommen Ordnungswidrigkeit Rotlicht missachtet. 37Abs.2,49 StVO 24 StVO 132BKat beinhaltet das auch ein Fahrverbot .es steht keine Strafe drin.mit der ich zu rechnen habe. Wo bekomme ich Auskunft was ich zu erwarten habe?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 10:38

      Hallo Heike,
      ob ein Fahrverbot fällig wird, kommt darauf an, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Mehr Informationen zu diesem Thema sowie die dazugehörigen Strafen finden Sie in unserem Text zum Rotlichtverstoß.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Musti
    Am 16. Juni 2016 um 3:58

    Hallo, mein Vater hat gestern einen anhörungsbogen bekommen wegen zu schnelles fahren, da er nicht der fahrer war hat er meine personalien weitergegeben und diese abgeschickt. Ich war auf dem bild zu sehen.

    Angeblich soll ich auf der autobahn (100er Zone) mit 128 km/h mit toleranzabzug geblitzt worden sein. Grund für die begrenzung seien brückenschäden etc. ich war an dem tag mit meiner mutter unterwegs und hatten eine sehr lange fahrt hinter uns. jedoch haben wir beide überhaupt nichts vom blitzer mitbekommen.

    muss ich jetzt nun die tat zugeben oder nicht da ich mir nicht sicher bin wann und wo genau ich geblitzt worden bin, bzw hat es folgen wenn ich nicht zugebe es aber dann festgestellt wird das ich tatsächlich zu schnell gefahren bin?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:13

      Hallo,

      auch wenn Sie die Tat nicht zugeben: Aufgrund des Fotos und der Aussage Ihres Vaters ist es wahrscheinlich, dass Sie das entsprechende Bußgeld dennoch bekommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Axel
    Am 12. Juni 2016 um 14:58

    Ich bin neulich beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden, da diese sehr kurzgeschaltet war und nur 2Autos durchließ. Nachdem es zwei mal blitzte habe ich angehalten und zurückgesetzt und es blitzte wieder zwei Mal. Jetzt kam der Anhörungsbogen. In wieweit lohnt es sich dagegen Einspruch zu erheben?
    Gruß Axel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 8:33

      Hallo Axel,

      da wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen, empfehlen wir Ihnen sich mit einem Anwalt zu beraten. Dieser kann Ihnen bezüglich eines etwaigen Einspruchs behilflich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Bernd
    Am 11. Juni 2016 um 19:00

    Hallo liebes Bußgeldkatalog-Team,
    kann die bearbeitende Stelle einfach einen zweites Schreiben mit neuem Anhörungsbogen verschicken, in diesem ist der Erhalt des beantworteten 1.Anhörungsbogen, wo ich auch alle Angaben getätigt habe, bestätigt, und so die Verjährungsfrist auf September 2016 hochsetzen?!
    Das hat die Behörde jedenfalls heute mit einem Schreiben an mich getan.

    Vielen Dank für die Antwort im Voraus
    Bernd

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 11:58

      Hallo Bernd,

      eine Behörde kann in der Regel weitere Informationen bezüglich des Vergehens einfordern. In diesem Fall empfiehlt es sich den Rat eines Anwalts einzuholen, dieser kann Ihnen in Bezug auf das Schreiben und die weitere Vorgehensweise beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Bernd
        Am 13. Juni 2016 um 17:39

        Danke für die Information.
        Ich gehe jetzt davon aus ( leider keine Kopie von dem ersten Bogen gemacht), das das erste Schreiben sich auf die Fahrerermittlung bezog und habe gestern auf das zweite Schreiben online geantwortet.
        Mich nervt die ganze Angelegenheit nur noch. Man bekennt sich und muss dann monatelang auf eine Abhandlung warten.
        Beste Grüße
        Bernd

  13. Thomas
    Am 4. Juni 2016 um 13:17

    Hallo liebes Bussgeldkatalog-Team,

    ich habe auf einem Taxistand nachts um 1 Uhr geparkt und einen Strafzettel in Höhe von 15€ erhalten.
    Datum des Falsch Parkens: 27.02.2016
    Datum Anhörungsbogen: 01.03.2016
    Datum Einspruch: 10.03.2016
    Datum Kostenbescheid: 04.06.2016 (aufgrund Einstellung des Verfahrens, Zahlung in Höhe von 23.50€)

    Wurden alle Fristen eingehalten?
    Wann würde die Verjährungsfrist einsetzen?

    Ich bedanke mich im Voraus,
    Mit besten Grüßen,
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 9:00

      Hallo Thomas,

      die Fristen wurden eingehalten. In Ihrem Fall wäre die Tat erst 6 Monate nach dem Tag des Vergehens verjährt. Sobald der Bußgeldbescheid eingetroffen ist, gilt aber die Zahlungspflicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Andreas
    Am 3. Juni 2016 um 16:26

    Hallo,
    ich habe heute die “Anhörung im Bußgeldverfahren” wg. Geschwindigkeitsübertretung von 27Km/h
    innerhalb geschl Ortschaften erhalten und soll Angaben zur Sache machen.
    Beweismittel: Sensormessung und Foto, Zeuge OPB …
    Auf dem Foto ist absolut nichts zu erkennen, weder Fahrzeug(Mot.) noch Kennzeichen.
    Soll ich Angaben machen oder bleiben lassen und abwarten?
    MFG Andreas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 9:35

      Hallo Andreas,

      Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen oder sich selbst zu belasten. Ob es sich lohnt, hier einen Einspruch zu wagen, können Sie mit einem Rechtsanwalt abklären. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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