Anscheinsbeweis: Wer auffährt, ist schuld – Stimmt das?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis
Termindruck, Großstadthektik, persönliche Ungeduld – es gibt viele Gründe dafür, den notwendigen Sicherheitsabstand zum Vordermann zu unterschreiten und das Recht im Straßenverkehr für einen Moment zu missachten.
Was für den Vorausfahrenden oftmals als unangenehmes Drängeln, ja mitunter sogar als Nötigung im Straßenverkehr empfunden wird, kann im Ernstfall zu einem Unfall führen und womöglich Ursache von Personenschäden sein.
Über 50.000 Mal krachte es 2015, weil ein nur ungenügender Abstand zum Vordermann eingehalten wurde. Schnell ist bei einem solchen Auffahrunfall vom sogenannten Anscheinsbeweis die Rede.
Doch was ist das überhaupt für ein Beweis? Wo ist der Anscheinsbeweis gesetzlich geregelt und wie wirkt er sich auf ein Unfallgeschehen aus? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Anscheinsbeweis
Kann der konkrete Hergang eines Unfalls nicht nachgewiesen werden, es lassen sich aber aufgrund von Erfahrungssätzen Rückschlüsse zum Ablauf ziehen, wird dies als Anscheinsbeweis bezeichnet.
Wenn der Unfall typisch abgelaufen ist und keine Tatsachen vorgelegt werden, die auf einen ungewöhnlichen Geschehensablauf hindeuten.
Die Auffassung, dass bei einem Auffahrunfall stets der Auffahrende schuldig ist, ist ein typischer Anscheinsbeweis. Kann der Beschuldigte aber belegen, dass eine ungewöhnliche Situation vorlag, wodurch der Unfall ohne sein Verschulden passieren konnte, ist der Anscheinsbeweis unzulässig. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Vorausfahrende einen Spurwechsel vornahm und es deshalb zum Auffahrunfall kam.
Was ist ein Anscheinsbeweis?
Bei dem Anscheinsbeweis, der beim Auffahrunfall typischerweise Anwendung findet, handelt es sich um einen erleichterten Beweis, der immer dann zum Tragen kommt, wenn der konkrete Unfallhergang, also der Geschehensablauf, nicht geklärt werden konnte.
Das heißt, dass bei einer unklaren Sachlage Erfahrungsgrundsätze herangezogen werden können, welche die Schuld oder die Ursächlichkeit der einen Unfallpartei vor dem Hintergrund des Anscheins beweisen. Entscheidend ist hierfür das Merkmal des typischen Geschehensablaufes. Denn nur, wenn ein solches gewohnheitsmäßiges Ereignis stattfand, kann diese Erleichterung des Anscheinsbeweises greifen. Der Anwendungsbereich vom Anscheinsbeweis erstreckt sich neben dem Unfall auch auf EC-Karten-Missbrauch oder Fragen der Arzthaftung.
Wird gegen eine Person ein Anscheinsbeweis vorgebracht, kann sie diesen erschüttern, indem sie Tatsachen vorbringt und beweist, die auf einen atypischen Geschehensablauf hindeuten und zeigen, dass beispielsweise Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit und Sorgfalt angemessen waren.
Es muss hingegen nicht zwingend das Gegenteil der behaupteten Sachlage bewiesen, sondern nur ein davon abweichender Handlungsverlauf vorgebracht werden. Ist dies der Fall, trifft wiederum den Anspruchsteller bzw. den Halter des durch den Hintermann demolierten Fahrzeuges die gesamte Beweislast.
Dieser muss dem Gericht sodann einen Beweis dafür vorbringen, dass der Unfallgegner, also der Beklagte, den Schaden zu verschulden hat.
Gesetzliche Grundlage
Der Anscheinsbeweis für einen Verkehrsunfall oder andere rechtliche relevante Geschehnisse entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Es handelt sich hierbei um ein Element des Gewohnheitsrechts. Nichtsdestotrotz findet sich diese Form der anscheinsbedingten Beweiswürdigung in der Zivilprozessordnung (ZPO) in § 371a wider. Dort ist die Beweiskraft elektronischer Dokumente geregelt, deren Anschein der Echtheit vor dem Hintergrund des Signaturgesetzes angenommen wird.
Im Verkehrsrecht hingegen, einem Rechtsgebiet, in dem der Anscheinsbeweis oftmals seine Wirkung entfaltet, findet sich eine solche gesetzliche Formulierung nicht. Hier wird die Beweislast unter bestimmten Voraussetzungen von der Lebenserfahrung abhängig gemacht.
Wer auffährt, ist schuld – Stimmt das?
Insbesondere bei Auffahrunfällen verweisen viele Verkehrsteilnehmer auf den allgemeinen Grundsatz, dass den Auffahrenden die Schuld trifft.
Basis dieser Annahme des Anscheinsbeweises ist die Vermutung, dass das Schadensereignis aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit des Auffahrenden verursacht wurde. Daher wird bei einer Kollision der Erfahrungsgrundsatz angewendet, der dem Auffahrenden ein schuldhaftes Verhalten nachsagt.
Mit anderen Worten: Nicht bei jedem Unfall dieser Art ist ein Anscheinsbeweis zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies daher in einer Entscheidung (BGHZ 192, 84) darauf, bei der Anwendung des Anscheinsbeweises zurückhaltend vorzugehen. Kein Beweis dem Anschein nach liegt laut BGH beispielsweise vor, wenn vor dem Auffahrunfall auf einer Autobahn ein Spurwechsel des Voranfahrenden stattfand.
Die Binsenweisheit „Wer auffährt, ist schuld“ trifft also nicht immer zu, sondern immer nur dann, wenn der Unfall nach der Lebenserfahrung dem Auffahrenden zur Last gelegt werden kann, weil ein sogenanntes typisches Verkehrsgeschehen vorlag, welches als prima-facie-Beweis herangezogen werden kann.
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Beispiele für die Entlastung des Auffahrenden
Wenngleich grundsätzlich eine Alleinhaftung des Auffahrenden gilt, so existieren doch Fallkonstellationen, in denen eine Mithaftung bzw. ein Mitverschulden des Unfallgegners anzunehmen ist.
Sehen Sie hier Beispiele für atypische Ereignisse, in denen die Rechtsprechung einen prima-facie-Beweis zulasten des auffahrenden Pkw-Führers ablehnen kann:
- Auffahren auf ein Fahrzeug, welches an einer unübersichtlichen Stelle (z.B. Kurve) stand/parkte
- Auffahren auf einen ohne ersichtlichen Grund abbremsenden Pkw
- Auffahren auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug bei Dunkelheit
- Auffahren auf ein verkehrsbedingt nicht nachvollziehbar langsam fahrendes Fahrzeug
Hallo,
beim linksabbiegen auf einer einspurigen strasse überholte mich ein hinteres Auto links, weil er der Meinung war, dass ich rechts geblinkt hätte.
dem war nicht so. Ich hatte links geblickt um auf einen kundenparkplatz eines Geschäfts zu fahren. Der Gegenverkehr war zum abbiegen frei.
Wie ist hier die Schuldfrage?
Es steht Aussage gegen Aussage.
VG, Heike
Gibt es eine Geschwindigkeits-Regelung, ob der Auffahrer unter einer bestimmten Geschwindigkeit den Aufprall nicht
unbedingt bemerkt haben muss? Ich meine so etwas kürzlich gelesen zu haben, habe aber die Notiz nicht mehr.
Vielen Dank Hans V.
Hallo Hans,
eine solche Regelung ist uns nicht bekannt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org