Arbeitnehmerdatenschutz: Welche Rechte haben Angestellte?
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Datenschutz am Arbeitsplatz – meine Rechte als Arbeitnehmer
Die flächendeckende Digitalisierung, wie sie in den letzten Jahren überall zu beobachten war, hat das Arbeitsleben in vielerlei Hinsicht unbestritten verbessert. Prozesse können besser überschaut und optimiert werden, Archivierungen sind durch Digitalisierungen enorm erleichtert und die Kommunikation untereinander erfolgt fast überall in Echtzeit.
Doch jede Medaille hat eine Kehrseite: Mangelnder Datenschutz und mögliche Kontrolle von Online-Aktivitäten sind nicht nur im Privatbereich ein Problem. Immer mal wieder werden Skandale publik, in welchen Arbeitgeber Beschäftigte unverhältnismäßig überwachen und ausspionieren.
Hierzulande sind Arbeitnehmer solchen Kontrollen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert – Arbeitnehmerdatenschutz ist das Schlagwort. Wie das im Konkreten aussieht und welche rechtlichen Grundlangen dafür greifen, beantwortet der folgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Arbeitnehmerdatenschutz
Dieser Bereich des Datenschutzes schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Arbeitnehmern. Dem gegenüber steht das betriebliche Informationsinteresse des Arbeitgebers.
§ 32 BDSG a. F. regelte ausdrücklich den Beschäftigungsdatenschutz. Die DSVGO hingegen regelt diesen Bereich nicht, sondern gibt die Gesetzesbefugnis hierzu an die Mitgliedsstaaten zurück. In Deutschland befasst sich nun § 26 BDSG n. F. mit diesem Rechtsgebiet.
Arbeitnehmerdatenschutz: Das sagt das Gesetz!
Der Arbeitnehmerdatenschutz ist keine bloße Empfehlung für Unternehmen; er ist eine rechtliche Vorgabe mit entsprechender gesetzlicher Verankerung.
Die Vorgaben für den Arbeitnehmerdatenschutz basieren auf § 26 des BDSG. Dieser besagt in Absatz 1 folgendes:
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
Der Arbeitgeber hat also ein Recht darauf, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Verarbeitung persönlicher Daten kann auch auf Grundlage einer Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen.
Der Arbeitnehmerdatenschutz gibt dann in § 26 Absatz 2 BDSG vor, dass der Arbeitgeber “die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 in Textform aufzuklären [hat]”.
Welche Daten hinterlasse ich eigentlich am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich umfasst der Begriff „Daten“ so ziemlich jede Art von Angabe, messbarem Wert und Beobachtung. Im Hinblick auf den Arbeitnehmerdatenschutz werden vor allem die sogenannten „personenbezogenen Daten“ wichtig: das sind all jene Daten, welche auf eine bestimme, „natürliche“ Person zurück zu führen sind, von der Haarfarbe bis zum Familienname. Personenbezogene Daten, welche am Arbeitsplatz anfallen, beziehen sich eher auf digital generierte Angaben. Diese sollen vorrangig durch den Arbeitnehmerdatenschutz vor Missbrauch geschützt werden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Videoüberwachung durch am Arbeitsplatz installierte Kameras
- bei Benutzung eines Arbeits-PCs: allgemeine Aktivitäten im Internet, wie Browserverlauf und Seitenaufrufe
- E-Mail-Aktivitäten: Passwörter, Mailverkehr mit wem, empfangene Mails
- insofern eine digitale Arbeitszeiterfassung genutzt wird: das Einchecken und Auschecken
- bei der Benutzung von Chipkarten bspw. für elektrische Türöffnungen: wann wo eingecheckt wurde
- Arbeitshandys: wann wer wie lange angerufen wurde, bei Smartphones ist zudem durch GPS eine Standorterfassung und das Nachvollziehen eines Bewegungsprotokolles möglich
Diese Aufzählungen könnten noch erweitert werden; sicherlich hinterlassen sie beim bloßen Überfliegen ein flaues Gefühl. Hier gilt es erst einmal zu entwarnen: Nur weil Arbeitsprozesse eine ganze Menge an digitalen Daten hinterlassen, bedeutet das nicht, dass jeder einer ständigen, allumfassenden Überwachung unterliegt.
Zudem würde die Überwachung vieler der beschrieben Prozesse eine gewisses technisches know-how voraussetzen und mitunter sind personenbezogene Daten für einen geregelten Arbeitsablauf unverzichtbar. Nichtsdestotrotz sollte sich mit der Art und Weise des eigenen digital footprints, wie es genannt wird, auch im Rahmen des Arbeitsumfeldes auseinander gesetzt werden.
Die Arten von Daten innerhalb eines Betriebes
Wie bereits erläutert, bezieht sich der Arbeitnehmerdatenschutz auf den Datenschutz am Arbeitsplatz. Er ist genauso wie andere gesetzliche Vorschriften allgemein rechtskräftig. Im alltäglichen Arbeitsleben können jedoch – je nach Branche – noch andere Arten von Daten anfallen, welche es hier zu unterscheiden gilt. Neben den personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern und deren Schutz existieren zudem noch branchenspezifische Verschwiegenheitspflichten, Kundendaten, Patientendaten und Betriebsgeheimnisse.
Letzteres zielt eher auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen ab. Der Umgang mit Kunden- und Patientendaten ist zwar genauso wie der Arbeitnehmerdatenschutz im BDSG geregelt und bedürfte in dem Sinne keiner extra Unterschrift, um für Sie zu gelten; mit dem Unterzeichnen sichert sich meist der Arbeitgeber ab, Sie über Verschwiegenheit informiert zu haben. Für den Fall, dass Kunden- oder Patientendaten doch einmal unrechtmäßig weitergegeben wurden, kann der Arbeitgeber so nicht belangt werden.
Wie wird der Datenschutz für Arbeitnehmer umgesetzt?
Die oben zitierten Auszüge legen also ganz klar fest, dass personenbezogene Daten von Arbeitgebern nur dann erhoben und gespeichert werden dürfen, wenn es für Arbeitsabläufe notwendig ist und der Arbeitnehmer darüber informiert wurde. Zudem sollte die korrekte Einhaltung vom Arbeitnehmerdatenschutz durch den Betriebsrat und ähnliche Vertreter gewährleistet werden, welche die Interessen der Arbeitnehmer geltend machen.
Darüber hinaus greift der Arbeitnehmerdatenschutz auch für bildliche Aufzeichnungen: Entsprechend des BDSG ist es nicht erlaubt, versteckte Videokameras am Arbeitsplatz zu installieren, um Arbeitnehmer zu überwachen. Hingegen ist die dauerhafte bildliche Aufzeichnung von öffentlichen Räumen rechtens – wenn ein Ladenbesitzer Kameras installiert, um Diebstähle zu verhindern etwa.
Das Mitlesen von Nachrichten über einen Arbeitscomputer ist genauso unzulässig wie das Abhören von Telefonaten über das Arbeitshandy. Beachten Sie hierzu jedoch, dass die private Nutzung solcher Geräte in der Regel untersagt ist. Das bedeutet: Besteht ein begründeter Verdacht, dass Sie Ihre Arbeitsgeräte unrechtmäßig für private Zwecken nutzen, ist eine Kontrolle seitens des Arbeitgebers mitunter erlaubt. Wird so ein Missbrauch der Arbeitsgeräte festgestellt, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Dennoch gibt es auch Ausnahmen. Der Arbeitnehmerdatenschutz und die daraus resultierenden Regelungen können auch aufgehoben werden – hauptsächlich dann, wenn Verdacht auf eine Straftat des Arbeitnehmers besteht. In solch einem Fall dürften dann zusätzliche Daten ohne Wissen des Arbeitgebers erhoben werden. Zudem können Auskünfte auch verweigert werden, wenn die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses das Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.