Schützt Augenblicksversagen vor einem Fahrverbot?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Augenblicksversagen – Die Verhängung eines Fahrverbots umgehen

Ein Augenblicksversagen hat kein Fahrverbot zur Folge.
Ein Augenblicksversagen hat kein Fahrverbot zur Folge.

Das Augenblicksversagen ist ein Rechtsbegriff, dem eine große Bedeutung im Bereich des Verkehrsrechts zukommt.

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm aus dem Jahr 2004 handelt es sich beim Augenblicksversagen um Folgendes:

“Unter einem Augenblicksversagen kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.”

Im Klartext heißt das, dass nur Betroffene, deren sonstiges Verkehrsverhalten keine bzw. keine häufige Verletzung der Straßenverkehrsordnung (StVG) bzw. der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) erkennen lässt, ein Augenblicksversagen geltend machen können. Die Sorgfalt im alltäglichen Fahrverhalten muss laut dem Spruch des OLG Hamm erkennbar sein.

FAQ: Augenblicksversagen

Was bedeutet Augenblicksversagen?

Gemeint ist damit eine kurze Unaufmerksamkeit eines Menschen, der ansonsten sehr aufmerksam und sorgfältig handelt.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Augenblicksversagen?

Leicht fahrlässig begangene Verkehrsverstöße/Ordnungswidrigkeiten, die auf einem solchen Augenblicksversagen beruhen, werde nicht so hart geahndet wie ein ähnlicher Verstoß unter normalen Umständen.

Wer kann sich auf ein Augenblicksversagen berufen?

Nur wer leicht fahrlässig gehandelt hat, kann ein solches Versagen geltend machen und damit z. B. ein Fahrverbot vermeiden. Dabei kommt es aber immer stark auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Richtlinie des Bundesgerichtshofes

Abgesehen von der Aussage des OLG Hamm hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema des Augenblicksversagens im Jahr 1997 richtungsweisende Leitsätze formuliert:

“1. Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.

2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.”

(BGH 11.09.1997)


Was sagt das BGH damit aus? Wird also bei Verkehrsverstößen von einem Augenblicksversagen des Verkehrsteilnehmers ausgegangen, entgeht der Betroffene der Verhängung eines Fahrverbots. Ein Augenblicksversagen zählt nämlich nur als eine einfache Fahrlässigkeit des Betroffenen. Das Gericht bzw. die Bußgeldstelle muss nicht in allen Fällen von sich aus prüfen, ob ein Augenblicksversagen vorliegt. Sie sind, laut der oben zitierten Entscheidung, nur dazu aufgerufen, wenn es Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Augenblicksversagens gibt oder wenn sich der Angeklagte von sich aus auf ein Augenblicksversagen beruft. Auch der Zeitpunkt der Einlassung bzw. der Stellungnahme, ist entscheidend. Der Betroffene sollte diese bereits beim Amtsgericht vorlegen, denn erst beim Oberlandesgericht (OLG) wäre es dafür zu spät.

Die Gesetzeslage bei Augenblicksversagen

Augenblicksversagen spielt bei Geschwindigkeit unter Umständen eine Rolle.
Augenblicksversagen spielt bei Geschwindigkeit unter Umständen eine Rolle.

Da die Entscheidung darüber, ob ein Augenblicksversagen vorliegt, zum großen Teil eine Frage der jeweiligen Umstände ist, sind allgemeine Aussagen schwierig. Die individuellen Umstände entscheiden über eine Verhängung des Fahrverbots. Es gibt aber bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die an sich in jeder Situation gefährlich und daher eher nicht durch Augenblicksversagen zu entschuldigen sind. Dazu zählen beispielsweise das Fahren gegen die Fahrtrichtung oder die Missachtung des Mindestabstands. Ebenso darf der Fahrer das Augenblicksversagen nicht durch fahrlässige Handlungsweise herbeigeführt haben, z. B. indem er beim Fahren telefoniert.

Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Ob ein Fahrer sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung glaubhaft auf ein Augenblicksversagen berufen kann, hängt von der entsprechenden Situation und den örtlichen Gegebenheiten ab.

Bei einer extrem hohen Geschwindigkeitsüberschreitung geht das Gericht eher nicht davon aus. Beispielsweise entschied das Amtsgericht Riesa 2003, dass eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung von mehr als 50 km/h im 30 km/h-Bereich kein Augenblicksversagen darstellt.

Anhand von weiteren Gerichtsurteilen zur Geschwindigkeitsüberschreitung lassen sich Tendenzen in der Rechtsprechung erkennen, wobei es jedoch letzten Endes auf den Einzelfall ankommt, ob ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.

Negativ – In diesen Fällen kam das Gericht zu dem Entschluss, dass die Umstände kein Augenblicksversagen anzeigen:

  • Der Fahrer hat die zulässige Geschwindigkeit innerorts überschritten. Er wohnt in der Nähe oder fährt diese Strecke regelmäßig.
  • Der Fahrer hat nachts die zulässige Geschwindigkeit innerorts überschritten, weil er das Ortseingangsschild übersehen hat. Er hätte jedoch anhand der Straßenbeleuchtung erkennen können, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befindet.
  • Der Fahrer hat die zulässige Geschwindigkeit auf einer Landstraße überschritten, da er im Bereich einer Straßeneinmündung das Zeichen 274 übersehen hat.
  • Der Fahrer hat die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn um 76 % überschritten, erlaubt waren 60 km/h.

Positiv – Hingegen kam das Gericht bei den nachfolgenden Fällen zum dem Ergebnis, dass von einem Augenblicksversagen auszugehen ist:

  • Der Fahrer hat zwar die zulässige Geschwindigkeit innerorts überschritten, die Ortseingangschilder sind aber nicht korrekt aufgestellt.
  • Der Fahrer hat die zulässige Geschwindigkeit innerorts überschritten, da er das Ortseingangsschild übersehen hat und nicht erkennen konnte, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand.
  • Der Fahrer hat die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn überschritten, ist jedoch nicht schneller als 120 km/h gefahren.
  • Der Fahrer hat die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn um 50 km/h überschritten.

Augenblicksversagen bei Rotlichtverstoß

Ob ein Augenblicksversagen bei Rotlichtverstoß vorliegt, entscheidet das Gericht.
Ob ein Augenblicksversagen bei Rotlichtverstoß vorliegt, entscheidet das Gericht.

Wer über eine rote Ampel fährt, obwohl diese bereits seit einer Sekunde rot ist, riskiert ein Fahrverbot. Ob ein Augenblicksversagen “Rote Ampel” geltend gemacht werden kann, ist auch hier einzelfallabhängig. Es existieren jedoch bereits diverse Urteile, die eine Orientierung erlauben.

Negativ – Das Gericht entschied z. B. in folgenden Fällen, dass kein Augenblicksversagen vorliegt:

  • Aufgrund der Sonneneinstrahlung kann der Fahrer das Verkehrszeichen nicht erkennen.
  • Die Lichtzeichenanlage wird nicht gesehen, da der Fahrer sich mit dem Beifahrer unterhält.
  • Der Fahrer übersieht die Lichtzeichenanlage, weil er mit seinen Gedanken woanders ist.
  • Der Fahrer fährt bei Rot, während er telefoniert, weil er glaubt, die Ampel habe inzwischen umgeschalten.

Positiv – Bei diesen Fällen ging das Gericht von einem Augenblicksversagen aus:

  • Nachdem der Fahrer drei Minuten vor der roten Ampel gewartet hat, fährt er los, weil er glaubt, die Ampel sei defekt.
  • Der Fahrer übersieht die Lichtzeichenanlage, da er in Gedanken mit der Suche nach einem Parkplatz beschäftigt ist.
  • Der Fahrer registriert seinen Fehler und hält das Fahrzeug unmittelbar an.
  • Aufgrund von Glätte hat der Fahrer Schwierigkeiten, das Fahrzeug anzuhalten – hat aber zuvor die Lichtzeichenanlage mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet.

Augenblicksversagen und Versicherung

Entstehen bei einem Unfall Schäden am Fahrzeug, stellt sich die Frage bei einer Fahrzeugversicherung, ob die Versicherung bezahlt. Wenn der Unfall vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist der Fahrer in der Pflicht. Bescheinigt das Gericht ihm jedoch ein Augenblicksversagen, so muss die Versicherung für die Schäden aufkommen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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