Was beinhaltet die Auslagenpauschale nach einem Unfall?
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
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Keine Zettelwirtschaft dank Pauschbetrag
Übersät mit einer Dokumentenflut versucht manch Geschädigter nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Schadensregulierung voranzutreiben. Gutachten müssen erstellt, Rechnungen eingeholt und Belege gesammelt werden. Sich dabei nicht zu verzetteln, grenzt bei manchem an ein wahres Wunder.
Gerade die geringfügigen Kostenpunkte, beispielsweise die Telefonkosten, die durch die Korrespondenz mit dem Anwalt anfallen, werden da schnell vernachlässigt. Doch verzichten möchte auch hier niemand auf die Rückerstattung durch den Schädiger. Immerhin ist es das gute Recht, im Rahmen vom Schadensersatz auch solche Positionen geltend zu machen. Praktischerweise finden Anspruchserleichterungen zugunsten des Geschädigten in Form der Auslagenpauschale statt.
In unserem Ratgeber beleuchten wir die Auslagenpauschale bei einem Verkehrsunfall. Wir erklären Ihnen, was unter dieser Leistung zu verstehen ist und wie hoch diese angesetzt wird. Außerdem erfahren Sie, was das RVG, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, damit zu tun hat.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Auslagenpauschale nach dem Unfall
Es handelt sich um eine festgesetzte Kostenpauschale, die Sie für bestimmte Kostenpunkte im Rahmen der Schadensregulierung entschädigen soll (z. B. Briefverkehr, Fahrtkosten).
Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt die Aufwandsentschädigung nach einem Unfall.
In der Regel wird sie auf 15 bis 25 Euro festgelegt. Dabei kommt es auch auf die Region an. Klicken Sie hier, um die Beträge in der Tabelle nachzulesen.
Auslagenpauschale: Was ist das?
Ob im Steuer-, im Arbeits- oder im Verkehrsrecht – in vielen Gebieten des Alltags finden sich sogenannte Pauschalzahlungen. Hierbei findet anstelle mehrerer Einzelzahlungen eine Gesamtvergütung für verschiedene Posten statt. Diese Variante der Leistungserbringung ist ein Bestandteil der komplexen Schadensregulierung nach einem Crash und wird als Auslagenpauschale bezeichnet.
Dieser pauschalisierte Betrag deckt Auslagen ab, die dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall notwendigerweise entstehen. Konkret werden folgende Aufwendungen dadurch abgegolten:
- Portokosten
- Ausgaben für Telefonanrufe
- Parkgebühren
- Hotelkosten
- Ausgaben für Inserate
- Gebühren für amtliche Auskünfte
Während bei der Geltendmachung vom Schadensersatz üblicherweise sämtliche erstattungsfähige Posten belegt werden müssen, entfällt diese Nachweispflicht bei der Auslagenpauschale. Ist am Kfz ein Schaden verursacht worden, können Sie also diese Summe einfordern und zwar ganz ohne nerviges Zettelsammeln. Dabei ist es sogar unerheblich, ob Ihnen tatsächlich Kosten dieser Art entstanden sind. Die Auslagenpauschale steht Ihnen automatisch zu, sofern Sie diese aktiv einfordern.
Ein Beispiel mag die Besonderheit der Auslagenpauschale verdeutlichen: Person P wurde unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt. Dabei erlitt sie schwere Rückenverletzungen. Zur Regulierung des Schadensfalles hat P einen Anwalt konsultiert.
Um in die Kanzlei zu gelangen, ist P auf ein Taxi angewiesen, da die Rückenschmerzen langes Stehen in den öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich machen. Die Fahrt kostet P 35 Euro. Von Schädiger S kann P nun zum einen die 35 Euro für die Taxifahrt verlangen, welche sie per Quittung belegen muss. Zum anderen steht ihr zusätzlich die Auslagenpauschale zu, deren Geltendmachung keiner Nachweise bedarf.
Höhe der Pauschale
Für Betroffene stellt sich nun die Frage, wie hoch die Auslagenpauschale zu bemessen ist. Selbst einen Wert festzulegen, ist selbstverständlich nicht vorgesehen. Allerdings finden sich hierzu keine gesetzlichen Vorgaben. Was gilt also?
Die Höhe der Auslagenpauschale variiert in den unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Die Summe liegt üblicherweise zwischen 15 und 30 Euro.
In der folgenden Tabelle haben wir einige Gerichte und die dort übliche Pauschale für Sie zusammengetragen:
Gerichtsbezirke | Höhe der Auslagenpauschale |
---|---|
Frankfurt am Main (Az. 16 U 103/13) | 26 Euro |
Köln (Az. 3 U 141/12) | 25 Euro |
München (Az. 322 C 2647/16) | 25 Euro |
Dachau (Az. 3 C 407/10) | 25 Euro |
Hamm (Az. I-6 U 14/12) | 20 Euro |
Hamburg (Az. 918 C 108/12) | 20 Euro |
Berlin (Az. 22 U 15/10) | 20 Euro |
Auslagenpauschale im Rahmen der Anwaltsvergütung nach RVG
Nicht zu verwechseln ist die unfallabhängige mit der Auslagenpauschale, die bei der Vergütung von einem Rechtsanwalt anfällt. Auch ein Anwalt kommt oft nicht um Telefonate oder Briefverkehr herum. Die hierfür anfallenden Kosten kann er entweder konkret unter der Vorlage entsprechender Belege bei seinem Mandanten abrechnen oder er verlangt eine Pauschale.
Diese Auslagenpauschale ist im RVG, also dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in Nummer 7002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) geregelt. Ein Rechtsanwalt kann gemäß der Vorschrift in dem RVG Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen mit 20 % der anfallenden Gebühren, höchstens aber in einer Höhe von 20 Euro geltend machen.
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