Bußgeld aus dem Ausland: Ist eine Vollstreckung möglich?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bußgelder aus dem Ausland – zahlen oder nicht?

Gegen Sie kann auch ein Bußgeld aus dem Ausland verhängt werden.
Gegen Sie kann auch ein Bußgeld aus dem Ausland verhängt werden.

Wenn Sie mit Ihrem Auto im Ausland unterwegs sind, müssen Sie sich an das Verkehrsrecht des jeweiligen Landes halten, sonst drohen Ihnen – wie in Deutschland auch – Bußgelder. Doch was ist zu beachten, wenn Sie sich einen Strafzettel im Ausland eingehandelt haben?

Den Strafzettel nicht bezahlen ist unklug; es droht Ihnen laut § 90 des OWiG ein Vollstreckungsverfahren. Seit einigen Jahren gibt es ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU. Ab einer Bagatellgrenze von 70 € werden ausländische Geldbußen auch in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt.

Doch selbst wenn das eigentliche Bußgeld im Ausland geringer ist, beachten Sie: es kommt eine Bearbeitungsgebühr hinzu, die noch zur eigentlichen Geldbuße gerechnet werden muss. Haben Sie den Strafzettel nicht bezahlt, droht Ihnen im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens eine Haftstrafe.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über Bußgelder aus verschiedenen Ländern:

Klicken Sie hier auf Ihr gewünschtes Land:

Bußgeld aus Australien

Austr‌alien

Bußgeld aus Belgien

Bel‌gien

Bußgeld aus Bosnien

Bosnien-Herze‌gowina

Bußgeld aus Bulgarien

Bulg‌arien

Bußgeld aus Dänemark

Dän‌emark

Ratgeber: Bußgeldkatalog Estland

Est‌land

In Finnland kann ein Bußgeld teuer werden.

Fin‌nland

Die Verkehrsregeln in Frankreich gelten auch für eine kleine Straße oder Gasse.

Fran‌kreich

Bußgeld aus Griechenland

Griech‌enland

England: Die Flagge von UK

Großbri‌tannien

Bußgeldkatalog Irland

‌Irl‌and

Bußgeldkatalog Island

Isl‌and

Die Verkehrsregeln in Italien sollen auch die Natur schützen und Immissionen einsparen.

Ital‌ien

 bußgelder=

Kroat‌ien

Bußgeld aus Lettland

Let‌tland

Bußgeld aus Liechtenstein

Liech‌tenstein

Bußgeld aus Litauen

Lita‌uen

Bußgeldkatalog Luxemburg

Lux‌emburg

Bußgeldkatalog Malta

Malt‌a

Bußgeld aus Montenegro

Monten‌egro

Ratgeber Bußgeldkatalog Niederlande

Niederl‌ande

Im Bußgeldkatalog von Nordmazedonien sind die Sanktionen für Verkehrsverstöße bestimmt.

Nordmazedonien

Bußgeld aus Norwegen

Norw‌egen

Bußgeldkatalog für Österreich

Öste‌rreich

Der Bußgeldkatalog in Polen, klärt über all die Verkehrsrichtlinien auf.

Pol‌en

Sie müssen Autobahngebühren in Portugal zahlen.

Portug‌al

Bußgeld aus Rumänien

Rum‌änien

Bußgeld aus Russland

Rus‌sland

Die Flagge in Schweden vor der Stadt.

Sch‌weden

Bußgeldkatalog Schweiz

Schw‌eiz

Bußgeld aus Serbien

Se‌rbien

Im Bußgeldkatalog der Slowakei sind die Sanktionen für Verkehrsverstöße definiert.

Slow‌akei

Bußgeld aus Slowenien

Slow‌enien

Die Flagge in Spanien

Sp‌anien

Tschechischer Bußgeldkatalog

Tsch‌echien

Flagge aus Ungarn.

Ung‌arn

Die Flagge der USA weht im Wind.

U‌SA

Bußgeld aus Zypern

Zyp‌ern

FAQ: Bußgelder aus dem Ausland

Muss ich ein Bußgeld aus dem Ausland bezahlen?

Allgemein ist es nicht ratsam, einen ausländischen Bußgeldbescheid einfach zu ignorieren. Schließlich gibt es bereits seit einigen Jahren ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU.

Wann können ausländische Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden?

Laut diesem Abkommen können ausländische Bußgelder ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies bezieht sich weiterhin nicht nur auf die Sanktionen; eine Bearbeitungsgebühr wird noch dazugerechnet, sodass diese Grenze relativ schnell erreicht ist.

Was kann passieren, wenn ich ein Bußgeld aus dem Ausland nicht bezahle?

Weigern Sie sich, ein ausländisches Bußgeld trotz Abkommen zu zahlen, kann im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens sogar eine Haftstrafe auf Sie zukommen.

EU-weite Datenabfrage möglich

Seit Sommer 2013 gilt die EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte” (PDF). Einfach gesagt: die zuständigen Behörden in allen Ländern der EU erhalten Zugriff auf die Daten des Fahrzeughalters. Sie können somit ohne großen Aufwand ermitteln, an wen Sie den Strafzettel mit dem Bußgeld aus dem Ausland senden müssen.

Allerdings darf diese Datenbank mit dem Namen „Eucaris“ nur bei bestimmten Verstößen genutzt werden, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer oder Rotlichtverstößen. Bei anderen Delikten kann allerdings auch ein Bußgeld gegen Sie erhoben werden, nur können die Behörden die Fahrzeughalter-Datenbank dann nicht abfragen. Gerade dann kann es sehr lange dauern, bis der Bußgeldbescheid im heimischen Briefkasten eintrifft: auch zwei Jahre nach der Urlaubsreise kann noch ein Strafzettel bei Ihnen ankommen.

Halterhaftung und Fahrerhaftung

Müssen Sie zahlen, wenn Sie aus dem Ausland einen Bußgeldbescheid erhalten?
Müssen Sie zahlen, wenn Sie aus dem Ausland einen Bußgeldbescheid erhalten?

In manchen Ländern, wie z.B. Italien wird bei Vergehen im Straßenverkehr grundsätzlich der Fahrzeughalter belangt – auch wenn der Fahrzeugfahrer sich von diesem unterscheidet. Hier haftet stets der Halter und erhält das Bußgeld im italienischen Ausland. Das Kraftfahrt-Bundesamt allerdings weist die ausländischen Behörden darauf hin, dass die Daten nur zur Ermittlung des Schuldigen benutzt werden dürfen.

Falls Sie als Fahrzeughalter also einen Bußgeldbescheid aus Italien bekommen, und nachweislich nicht selbst gefahren sind, weil Sie z.B. gar keinen Urlaub mit dem Auto unternommen haben, wird das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung nicht durchführen, außer das jeweilige Delikt ist auch in Deutschland mit der sogenannten Halterhaftung belegt. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie sich hier beraten lassen.

Schnell bezahlen lohnt sich

Wenn Sie sofort zahlen, können Sie Ihr Bußgeld aus dem Ausland ein wenig verringern. In manchen Ländern des europäischen Auslands erhalten Sie nämlich einen Rabatt, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen:

  • In Großbritannien erhalten Sie auf manche Verstöße 50 % Rabatt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen zahlen.
  • In Spanien erhalten Sie 50 % Rabatt auf das Bußgeld, wenn Sie innerhalb von 20 Tagen zahlen.
  • Dies gilt auch für Bußgelder aus Italien. Wenn Sie nach 60 Tagen nicht bezahlt haben, dann verdoppelt sich das Bußgeld!
  • Auch in der Türkei, in Belgien, Frankreich, Griechenland und Slowenien gibt es länderspezifische Rabatte für Geldstrafen.

Bußgelder fallen auch im Ausland an

Wenn Sie im Ausland Punkte sammeln, werden diese auf dem jeweiligen Landeskonto vermerkt – es gibt kein länderübergreifendes Punktekonto. Bußgelder müssen Sie allerdings überall bezahlen. Wenn Sie sich ein Fahrverbot einhandeln, so gilt dies nur im betreffenden Land. Ein Fahrverbot, welches sie in Ihrem Heimatland haben, gilt allerdings international. In Deutschland müssen Sie Ihre Papiere ohnehin für die Dauer des Fahrverbots abgeben; ohne diese dürfen Sie nicht fahren.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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217 Kommentare

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  1. F. Weber
    Am 16. Juli 2017 um 22:04

    Moin ihr Lieben
    Vor zwei Sommern wurde ich in Australien angehalten da ich 8 km/h zu schnell war, den Polizisten ist dann aufgefallen das die Anmeldung für unser Auto abgelaufen ist. Wir hatten allerdings keine Ahnung da wir den Wagen nur geliehen hatten.
    Das ganze war in Queensland.
    Eine Woche später haben wir uns dann in Sydney informiert was wir machen sollen, die Polizisten meinten nur, wenn Sie innerhalb der 28 Tage ausreisen ist es völlig egal …

    Nun würde ich aber gerne in 1 Jahr zurück nach Australien, ist es dann auch noch egal ?

    Beste Grüße und vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 10:42

      Hallo F.,

      dies kommt auf die Verjährung an. Wie lange diese in Ihrem Fall dauert, entzieht sich leider unserer Kenntnis. In Bußgeldsachen werden die Informationen in Australien jedoch in der Regel etwa fünf Jahre gespeichert. Reisen Sie wieder ein, kann das Bußgeld sofort von Ihnen verlangt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Thomas
    Am 7. Mai 2017 um 12:08

    Habe am 4.5.17 einen Bußgeldbescheid aus Italien wegen falschen Parkens bekommen. Der Vorwurf trifft zu und ich werde das Bußgeld grundsätzlich bezahlen. Kann ich noch den von der Behörde angebotenen Rabatt nutzen? Im Schreiben steht “Wenn die Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Vergehens erfolgt, …”. Ist der “Zustellungstermin” der Zugang des Einschreibens (also der 4.5.17) bei mir oder zählt als Zustellung der Termin des Vergehens (das war der 17.7.16) an welchen ich das Knöllchen unter dem Scheibenwischer hatte?

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Mai 2017 um 9:04

      Hallo Thomas,

      Sie können bei der Behörde nachfragen, die das Schreiben verschickt hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Fred B.
    Am 18. April 2017 um 11:32

    Ich hab gerade einen Brief bekommen von die Landespolizeidirektion Salzburg, das Ich “das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet” habe, “indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde”.
    Ja ich war in Salzburg an den tag, aber ich kann mich nicht Erinnern eine rote ampel übersehen zu haben, Kann ich Einspruch einlegen? falls ja, und ich unrecht habe, wie viel mehr werde mir der Spaß kosten? wie weis ich ob die video aufnahmen haben?

    Mit freundlichen grüßen
    Fred

    • Till
      Am 7. Oktober 2017 um 17:49

      Hallo Fred, Bussgeldkatalog,

      ich habe genau das gleiche Problem wie Du. Ich habe eine Anonymverfügung aus Salzburg erhalten und soll EUR 120 zahlen. Angeblich hätte ich in Salzburg “…das Rotlicht der Verkehslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.” Es ist 10 Wochen her und ich bin sicherlich nicht über eine rote Ampel gefahren. Ob ich über eine Haltelinie gefahren bin, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe die IBAN gegoogelt, die ist nirgendwo registriert. Mir kommt der Fall suspekt vor. Wie kann ich prüfen, ob es sich hier nicht um eine Scheinrechnung handelt?

      In dem Brief wird gesagt, dass ich, zZ keinen Einspruch gegen die Anonymverfügung einlegen kann und das gegen mich, wenn ich nicht bezahle automatisch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird, und dass die Geldstrafe im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens einen höheren Strafbetrag aufweisen wird. Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens könne ich dann allerdings Einwände vorbringen.

      All dies scheint mir sehr dubios. Ist dies so üblich in Österreich?
      Fred, wie ist dein Vefahren ausgegangen?

      Danke und Gruß,
      Till

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 10:19

      Hallo Fred,

      Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Isabell E
    Am 17. April 2017 um 10:48

    Hallo,

    Wir haben letzte Woche einen Bußgeldbescheid 2de grad wegen Falschparkens in Belgien erhalten. Der Bescheid ist auf Niederländisch und angehängt ist ein Anhörungsbogen (auf Deutsch). Müssen wir hierauf antworten, wird noch ein Bescheid in deutscher Sprache folgen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 9:30

      Hallo Isabell E,
      Sie sind dazu verpflichtet zumindest die Angaben zur eigenen Person auf dem Anhörungsbogen auszufüllen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Rüdiger V.
    Am 13. März 2017 um 10:30

    Ich bin im Oktober 2015 in der Schweiz auf der Autobahn, in einem Mietwagen den ich angemietet habe, geblitzt worden und soll nun eine Strafe von mehr als 500,00 € bezahlen. Auf dem Foto bin ich auch gemäß der deutschen Polizei, zu der ich als Beschuldigter einer Straftat verhört worden bin, nicht zu erkennen. nun findet eine Gerichtsverhandlung in der Schweiz statt.
    Da ich auf anraten meines Anwalts nicht zugegen sein werde habe ich hier nur die Frage: Was kann mir im schlimmsten Fall durch die deutschen Behörden drohen und darf ein nicht EU-Land in Deutschland vollstrecken?

    mit freundlichen Grüßen
    Rüdiger V.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 11:28

      Hallo Rüdiger,

      es können in Deutschland nur Bußgelder vollstreckt werden, die in einem EU-Land erhoben wurden. Dies regelt der EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung – kurz RBGeld genannt. Ein Bußgeld aus der Schweiz kann dementsprechend nicht in Deutschland vollstreckt werden. Allerdings kann es eingefordert werden, wenn Sie wieder in die Schweiz einreisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Seba M.
    Am 9. März 2017 um 18:48

    Ich habe im Frühjahr 2016 einen Mietwagen in Bologna gemietet.
    Nach über einem Jahr kommt heute eine Mail mit einer Rechnung und der Kopie von drei Bußgeldbescheiden über ein Verkehrsverstoß (Einfahrt in die Innenstadt). Insgesamt 3x 95,63 plus Bearbeitungsgebühr. Den Bescheiden ist zu entnehmen das bei schneller Bezahlung nur etwa 70 Prozent des Bußgeldes zu bezahlen waren. Eventuell hat das die Mietwagenfirma gemacht?
    Der Betrag ist sofort von meiner KK abgezogen.
    Ich überlege die Bezahlung bei meiner Bank zu stornieren.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 9:35

      Hallo Seba,

      wenn Sie die Verstöße nicht begangen haben, sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Ro
    Am 13. Februar 2017 um 19:43

    Hallo,
    ich habe heute einen Bußgeldbescheid aus Brüssel bekommen, komplett auf Holländisch. Ich kann nur herauslsesen, dass ich eine rote Ampel überfahren haben soll. Foto ist keins beigefügt und ich kann mich nicht daran erinnern, über eine rote Ampel gefahren zu sein.
    Ich war zu diesem Zeitpunkt geschäftlich mit einem Mietwagen von Sixxt unterwegs.
    Soll ich den Bescheid auf Englisch oder Deutsch anfragen und zusätzlich ein Beweisfoto oder wie geht man hier am besten vor? Rechtsschutzversicherung habe ich keine.
    Vielen Dank im Voraus!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Februar 2017 um 13:28

      Hallo Ro,

      in der Regel müssen Bußgeldbescheide aus dem Ausland auf deutsch übersetzt werden. Zudem muss der Bescheid ein Bußgeld von mindestens 70 Euro aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann das Bußgeld in Deutschland nicht vollstreckt werden. Bei erneuter Einreise besteht aber die Gefahr, dass vor Ort das Bußgeld verlangt wird. Der Verstoß verjährt in der Regeln nach einem Jahr. Wenn Sie diese Zeit nicht aussitzen wollen, sollten Sie das Bußgeld einfach zahlen. Empfehlenswert ist auch der Gang zum Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Karin
    Am 7. Februar 2017 um 15:48

    Hallo,
    wir waren im Juni 2013 in Florenz im Urlaub.
    Da haben wir wohl einen einen Straße befahren die man nicht fahren durfte…
    Uns ist nicht bekannt das wir einen Strafzettel bekommen haben!
    Jetzt haben wir im Januar 2017 eine Zahlungserinnerung bekommen über einen Betrag von 187,83 € bekommen.
    Ist diese Strafe den nicht verfallen ? Müssen wir diesen hohen Betrag bezahlen?
    Was können wir tun?

    • navi
      Am 25. November 2018 um 20:25

      habe das selbe Problem wie hast du das geregelt ?

    • Christian G.
      Am 19. März 2017 um 15:15

      Hallo,
      mir ist das Gleiche passiert.
      Oktober 2013, Florenz. Und jetzt im März 2017 kommt eine Zahlungserinnerung über 187,73.
      Für welche Alternative haben Sie sich entschieden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Februar 2017 um 12:52

      Hallo Karin,

      in Italien verjähren Strafzettel erst nach 5 Jahren. Außerdem beauftragen die italienischen Behörden oftmals Inkasso-Firmen, welche dann das Geld eintreiben. Sie können den Betrag zahlen oder einen Anwalt, der sich mit dem italienischen Recht auskennt, beauftragen. Beide Varianten sind teuer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Denise
    Am 29. Dezember 2016 um 0:16

    Hallo,
    habe einen Bußgeldbescheid aus Frankreich erhalten – 3 Seiten bunt bedrucktes Papier mit Rücksendeumschlag – es geht um eine Geschwindigkeitüberschreitung.
    War zum angegebenen Tag des angeblichen Verstoßes definitiv nicht in Frankreich, das Fahrzeug definitiv ebenfalls nicht (ein Zahlendreher im Datum kann nicht sein, da ich die letzten Jahre nicht in Frankreich war, das Fahrzeug nie gestohlen war, etc… – ich vermute einen Betrugsversuch!
    Gibt es jemand, der ebensolche Post erhielt?

  10. Bd
    Am 24. Dezember 2016 um 18:11

    Hallo ich bin mit 3 Freunden am 01.01.2016 in Amsterdam im Auto kurz eigepennt dazu kommt wir haben pro Mann 170,- Euro Strafe erhalten wegen wild campen. Wir haben ein schreiben erhalten mit der Strafe dies war aber nur auf niederländisch keine deutsche Übersetzung oder sonstiges. Ich habe noch nicht bezahlt muss ich diese Strafe zahlen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Dezember 2016 um 10:26

      Hallo Bd,

      in der Regel sollten Bußgelder aus dem EU-Ausland bezahlt werden, denn es kann durchaus sein, das die niederländischen Behörden einen Antrag auf Vollstreckung in Deutschland stellen. Dann können diese Bußgelder auch in Deutschland eingetrieben werden. Darüber hinaus kann es auch bei der Wiedereinreise in die Niederlande zu Problemen kommen, wenn Bußgelder offen sind.
      Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Hierfür sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der sich mit dem niederländischen Recht auskennt und Sie bezüglich der weiteren Schritte beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. James
    Am 20. Dezember 2016 um 16:29

    Guten Tag,
    Ich würde im Sommer am 15.8.2016 in Frankreich geblitzt , habe heute am 20.12 2016 ein Bußgeldbescheid erhalten.
    Wie ist das mit Frist? Muss ich das noch zahlen oder gilt das als verfallen?
    Gruß james

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2016 um 10:41

      Hallo James,

      die Verjährung von einem Strafzettel in Frankreich beträgt ein Jahr – bei Verkehrsstraftaten sogar drei Jahre. Demnach ist Ihr Bescheid noch in der Frist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Tanja
    Am 20. Dezember 2016 um 13:10

    Guten Tag!
    Ich bin am 16.07.2016 in einer Ortschaft in Frankreich mit 58 km/h geblitzt worden. Heute am 20.12.2016 bekam ich den Bußgeldbescheid mit der Zahllungsaufforderung. Nach Abzug des Toleranzwertes bin ich 3 km/h zu schnell gefahren und muss jetzt 90€, 135€ bzw. 375€ zahlen, je nachdem wann ich überweise.
    Meine Frage: Ist nach so langer Zeit ein Bescheid noch rechtskräftig?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2016 um 9:41

      Hallo Tanja,

      in Frankreich greift die Verjährung in der Regel erst nach einem Jahr.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Frank
    Am 14. Dezember 2016 um 21:58

    Hallo
    ich habe gestern (13.12.2016) einen Strafzettel aus Venlo erhalten. Wegen Parken ohne Gültigen Parkschein Betrag 58,80Euro. Mein Problem ist das das Vergehen vom 01.11.2014 ist. Was kann ich da machen???

    Gruß
    Frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2016 um 9:38

      Hallo Frank,

      wir können leider nicht beurteilen, ob es sich um den Vorfall vom 01.11.2014 handelt. Sie könnten versuchen, mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Peter
    Am 17. November 2016 um 12:12

    Hallo, habe im Urlaub in Gent in Belgien irrtümlich auf einem Anwohnerparkplatz geparkt und dafür einen Strafzettel erhalten. Leider habe ich diesen verloren, sodass ich ihn nicht, wie ich vorhatte, direkt bezahlen konnte. Im Grunde bleibt mir jetzt nur übrig, auf ein Bußgeldschreiben der Stadtverwaltung Gent zu warten, oder? Ich denke, das Bussgeld ist aber deutlich unter 50,-EUR.
    Herzlichen Dank für eine kurze Einschätzung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2016 um 10:51

      Hallo Peter,
      da haben Sie Recht. Sie hätten noch die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde anzurufen, jedoch dürfte sich dies ohne Identifikationsnummer des Vorgangs als etwas schwierig gestalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Timo
    Am 17. November 2016 um 11:19

    Ich habe einen Strafzettel aus der Schweiz bekommen mit Angabe eines schweizer und eines deutschem Kontos. Allerdings nur ein CHF Betrag – mit dem Hinweis, dass ich bei Bezahlung in Euro den Wechselkurs des Tages nehmen soll. Heißt das, ich rechne die Summe mit dem Tageskurs um und überweise dann auf das deutsche Konto? Irgendwie komisch… ich habe Angst, dass nacher der Betrag nicht richtig stimmt, da Überweisungen ja auch ein paar Tage dauern und der Kurs sich verändern kann.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2016 um 9:36

      Hallo Timo,
      Ihnen bleibt in diesem Fall wohl nichts anderes übrig, als den Kurs des Tages zu nehmen, an dem Sie die Überweisung tätigen. Schließlich liegt es nicht in Ihrer Macht, herauszufinden, wie hoch der Kurs zwei oder drei Tage später sein wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Hanna
    Am 9. November 2016 um 20:00

    Hallo
    wir haben auf Gran Canaria ein Strafzettel fürs Falschparken erhalten. Wir haben uns einen Mietwagen geliehen und wissen deswegen nicht inwiefern das Bußgeld von 50 € verfolgt wird?

    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 10:47

      Hallo Hanna,

      Bußgelder aus dem Ausland sollten nicht ignoriert werden, da sie auch in Deutschland verfolgt werden können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Claus
    Am 7. November 2016 um 21:16

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,
    heute habe ich per Einschreiben einen Brief aus Frankreich bekommen, bei welchem es sich anscheinend um einen Strafzettel handelt (der Brief ist komplett in französisch verfasst). Das Verkehrsdelikt war im März 2016 (Osterurlaub), also vor fast 8 Monaten. Wenn ich das richtig gedeutet habe, soll ich 180,- EUR bezahlen, alternativ 144,- EUR innerhalb von 30 Stunden.
    Was soll ich tun? Ist der Strafzettel gültig, wenn er in französisch ankommt?
    Ich weiß auch gar nicht was ich da angestellt haben soll. Rechtsschutz habe ich leider nicht.
    Danke!!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 11:15

      Hallo Claus,

      Strafzettel aus dem Ausland müssen in der Regel übersetzt sein, damit sie von den deutschen Behörden vollstreckt werden können. Ein Verjährung tritt in Frankreich aber erst nach einem Jahr ein. Vollstreckt werden kann das Bußgeld in Frankreich nur zwei Jahre. Sollten Sie wieder nach Frankreich in diesem Zeitraum wollen, wäre das Bezahlen der Buße entsprechend angeraten. Im Zweifel sollten Sie aber einen Anwalt nach Rat fragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Petra
    Am 31. Oktober 2016 um 10:28

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,
    Ich habe heute im Büro eine Mahnung aus Italien in Höhe von 458,45 € für einen Strafzettel eines unserer Firmenwagen bekommen.
    Die verweisen auf einen Strafzettel vom 16.11.2012 wegen zu schnellem Fahren
    Der Strafzettel liegt uns nicht vor.
    Was muß ich tun?
    Muß ich was tun?
    Ist das nicht verjährt nach 4 Jahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:43

      Hallo Petra,

      Verjährungsfristen im EU-Ausland können mehrere Jahre betragen. Beraten Sie sich am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser kann Ihnen die beste Strategie in diesem Fall empfehlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Martin
    Am 22. Oktober 2016 um 1:45

    Hallo, ich wurde in Brasilien mit einem Mietwagen geblitzt und hab danach als ich in Deutschland zurück war eine
    Mail bekommen , meine Frage wäre wie soll ich darauf reagieren und welche Folgen könnten auf mich zukommen ?
    Gibt es irgend ein Abkommen mit Brasilien wegen Verkehrsdelikten ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 10:50

      Hallo Martin,

      was steht denn in der Mail? Sollten Sie in naher Zukunft wieder nach Brasilien reisen wollen, sollten Sie in jedem Fall das Bußgeld zahlen. Ein Abbkommen gibt es nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Sepp
    Am 26. September 2016 um 13:19

    Hallo,
    ich habe als Fahrzeughalter eine “Feststellung der Übertretung der Straßenverkehrsordnung” (gemeint ist wohl Bußgeldbescheid) für eine (geringe) Geschwindigkeitsüberschreitung (82 km statt wohl erlauber 70 km) von der “Comune di Venezia” jetzt mit Datum 9.9.16 per Einschreiben mit Rückschein erhalten. Die Überschreitung war vor fast 1 Jahr im Nov. 2015. Die Übersetzung in deutsch ist verhältnismäßig schlecht. Das Bußgeld unter Berücksichtigung der 30-%-Ermäßigung beträgt 45,30 €. Ich selbst war nicht der Fahrer und war zu diesem Zeitpunkt nicht in Italien. Gefahren ist vermutlich mein Sohn bzw. meine Schwiegertochter anläßlich eines Urlaubes im Nov 2015.

    Um evtl. späteren Einreiseschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, wollte ich den Betrag auf das angegebene Konto überweisen. Bei dem Überweisungsvorgang wurde die IBAN von meiner Bank als ungültig erkannt. Eine Rückfrage bei meiner Bank ergab, dass die IBAN für italienische Konten 27stellig sein muss, die auf dem angeblichen Bescheid war 33 Stellen lang.
    Ein Hinweis, dass über eine Internetseite die Zahlung auch mit Kreditkarte oder Mastercard möglich sei, habe ich auch versucht. Ich kann zwar die Internetseite aufrufen, eine Bezahlung ist für mich aber wegen der italienischen Sprache nicht möglich.
    Jetzt bin ich mir insb. wegen der nicht überweisungsfähigen IBAN gar nicht sicher, ob es nicht evtl. um eine “Betrugsmasche” handelt. Allerdings wäre dies ja für die Betrüger unsinnig, wenn sie Kosten für Einschreibebrief mit Rückschein haben, andererseits kein Geld überwiesen werden kann.

    Wegen dieser Schwierigkeiten neige ich dazu, innerhalb der 60-Tage-Frist “Einspruch” einzulegen, zumal der Bußgeldbescheid von der deutschen Justiz wohl nicht vollzogen wird, da nach deutschem Recht Halterhaftung nicht zulässig ist bei Geschwindigkeitsüberschreitung (anders in Italien). Allerdings ist die “Rechtsbehelfsbelehrung” im Bescheid auch etwas “hemdsärmlich” ( 2 Einspruchsmöglichkeiten, mal der Begriff Einspruch mal Berufung, nicht gleich erkennbare Anschrift, wohl nur in italienischer Sprache, nach meiner Recherche allerdings auch englisch zulässig).

    Haben Sie Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen bzw. eine Verhaltensempfehlung für mich.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 9:08

      Hallo Sepp,

      diesbezüglich können wir Ihnen leider keine Empfehlungen aussprechen, da es sich hierbei um eine Rechtsberatung handelt. Wenden Sie sich bezüglich diesen Anliegens bitte an einen Rechtsberater. Dieser kann Ihnen in jedem Fall weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Christoph
    Am 26. September 2016 um 11:52

    Hallo, Ich habe aus dänemark einen Bescheid bekommen der komplett auf Dänisch ist und ich nichts lesekn klann, was soll ich machen? Ich bin zu schnell gefahren, das stimmt aber für 18km/h zu schnell 400€ ist das gerechtfertigt?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 9:11

      Hallo Christoph,

      in Dänemark gibt es weit höhere Bußgelder die aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten verordnet werden. Die Verordnung ist dabei strenger und dementsprechend gerechtfertigt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Chris
    Am 22. September 2016 um 9:40

    Hallo

    bin abzüglich Korrektur mit 21km/h zu schnell in Belgien gewesen.

    Was muss ich tun?

    Bezahlen? Wenn ja, wie teuer?

    Danke

    Gruß
    Chris

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 8:33

      Hallo Chris,
      die Strafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Belgien kann zwischen 50 und 2.750 Euro variieren. Welcher Betrag in Ihrem Fall fällig wird, erfahren Sie demnach in der Regel erst, wenn der Bescheid bei Ihnen eintrifft. Aufgrund eines Vollstreckungsabkommens innerhalb der EU können Beträge ab 70 Euro auch in Deutschland von den ausländischen Behörden eingetrieben werden. Wird das Bußgeld nicht gezahlt, kann im schlimmsten Fall eine Erzwingungshaft die Folge sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Sven S.
    Am 20. September 2016 um 19:46

    Hallo, meine Frage bezieht sich auf Norwegen. Wurde da leider mit 27 km/h zu viel auf dem Tacho von der Polizei angehalten und soll nun rund 700 € dafür überweisen.

    Kann ich die Briefe die mich zu Hause erreichen werden ignorieren, da ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Norwegen nicht existiert und die Zahlung nicht tätigen?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. September 2016 um 8:52

      Hallo Sven,

      einen ausländischen Bußgeldbescheid einfach zu ignorieren, ist nicht empfehlenswert. Ratsam ist es, den Bescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei kann Ihnen gegebenenfalls ein Rechtsanwalt behilflich sein. Wer einen Strafzettel aus dem Ausland ignoriert, muss gegebenenfalls bei einer erneuten Einreise mit Komplikationen rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. danny
    Am 14. September 2016 um 20:36

    Hallo,
    Ich habe eine Frage bezüglich ausländischer Führerschein, genauer gesagt, ich habe einen Führerschein aus Kroatien, der ein Mitglied der Europäischen Union ist! Ich lebe und in Deutschland arbeiten, wo ich angemeldet, aber ich habe mich gefragt, ob ich brauche einen Führerschein zu ändern? Ist meine Führerschein in Deutschland gültig und Wie lange? dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 8:42

      Hallo Danny,

      wenn es sich um einen neuen kroatischen EU-Führerschein handelt, ist dieser von den deutschen Behörden anzuerkennen. Andernfalls sollten Sie den Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Nicole
    Am 12. September 2016 um 13:13

    Wir haben heute einen niederländischen Bußgeldbescheid in Höhe von 39,00€ erhalten.
    Ich lese immer wieder von einer 70,00€ “Mindestgrenze”. Was hast es damit auf sich?

    Danke im Voraus für die Antwort :)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 8:39

      Hallo Nicole,

      die Mindestgrenze meint gerade für die ausländischen Bußgeldbescheide das Bußgeld + die anfallenden Verfahrenskosten. Daher kann bei Ihnen durchaus noch der Betrag der Gebühren hinzukommen, wodurch die Mindestgrenze erreicht ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Max G
    Am 11. September 2016 um 17:17

    Hallo liebes Bussgeldkatalog-Team,

    ich habe ein Schreiben von der Italienischen Inkassofirma EMO bekommen, dass ich am 18.07.2015 in Jesolo falsch geparkt hätte und 57,37 € zahlen müsse. Das Schreiben wurde erst am 01.08.2016 verfasst, also auf jeden Fall nach der 360-Tage Frist. Lohnt sich hier ein Widerspruch? Falls ja, wo soll ich diesen hinschicken?

    Vielen Lieben Dank für die Antwort und die tolle Arbeit, die Sie leisten!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 9:14

      Hallo Max G,

      in diesem Fall ist es ratsam sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann Ihnen bei einem Einspruch helfen und Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten.
      Das Schreiben der Inkassofirma sollten auch eine Adresse beinhalten, die für eine Kontaktaufnahme dient.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Manaf
    Am 4. September 2016 um 23:39

    Hallo,

    Ich bin letztes Jahr im Juni nach London mit dem Auto gefahren. Nach über einem Jahr jetzt bekomme ich Post von Media Inkasso das ich angeblich geparkthabe ohne gültigen Parkschein. Angeblich habe ich im letzten Jahr drei mal Post von EPC bekommen. Ich habe nie irgend welche Post von denen bekommen !
    Zusätzlich dazu bin ich mir 100% sicher das ich zum besagten Datum nirgends geparkt habe oder überhaupt angehalten habe.

    Ich habe Media Inkasso eine Email geschrieben das ich nie Post von EPC bekommen habe und dass sich der Auftraggeber direkt bei mir melden soll und nicht über ein Inkasso Büro.

    Wo mit müsste ich gegebenen falls rechnen wenn ich weitere Briefe von Dem Inkasso Büro ignoriere. Oder was sollte ich gegebenen falls machen.

    Besten danke schon mal

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 8:36

      Hallo Manaf,

      Schreiben von einem Inkasso-Büro zu ignorieren, kann mitunter teure Konsequenzen haben. Da wir keine Rechtsberatung durchführen können, bitten wir Sie, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise und den Folgen beraten und Hinweise geben, was genau auf Sie zukommen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Marc
    Am 29. August 2016 um 11:48

    Liebe Redaktion,

    Marcel hatte in seinem Beitrag die 360 Tage-Regelung angesprochen. Gibt es diese überhaupt und welche Rechtsgrundlage kann man nennen?
    “Laut Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen Sie keine individuellen Aussagen machen und keinen Rat geben, wie es weitergehen soll.”
    Ich finde, ein “ja”oder “nein” und ein Verweis auf eine Grundlage würde Marcel und anderen vermutlich schon weiterhelfen und mit Sicherheit keine individuelle Aussage darstellen.
    Ich bitte, diese Mail nicht zu löschen, denn von einer Diskussion lebt ein Forum bzw. sollte vom Admin bei allem Verständnis für Angst vor Regressansprüchen wegen Falschberatung nicht in 99% aller Fälle mit:
    “um sicherzugehen, solltest Du einen RA konsultieren” beantwortet werden.

    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 9:39

      Hallo Marc,

      das ist durchaus korrekt und daher danke für Ihren Einwand. Allerdings ist jeder Fall anders gelagert, weshalb jeder selbst entscheiden sollte, wie er sich im entsprechenden Fall verhalten will. Ruhe habe Betroffene in der Regel, wenn sie zahlen. Zu beachten sind auch immer die Verjährungsfristen der einzelnen Länder. Dieses beträgt bei einem Verkehrsvergehen in Italien fünf Jahre. Die Italiener treiben Ihre Bußgelder auch systematisch ein, das bedeutet, dass sie Inkasso-Unternehmen beauftragen. Wer wieder in das Land will, muss außerdem damit rechnen, dass die Polizei das Bußgeld und eine saftige Nachzahlung verlangt. Tatsächlich ist der Gang zum Anwalt mit entsprechender Erfahrung wirklich empfehlenswert, wenn man sich wehren möchte. Aufpassen sollten Betroffene zudem auf das Kleingedruckte im Schreiben. Oftmals handelt es sich nicht um ein offizielles Vollstreckungsgesuch – dann wird von “gütiger Einigung” gesprochen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Peter
    Am 24. August 2016 um 10:09

    Hallo,

    wie ist es denn andersherum,wenn ich in DE geblitzt wurde aber wieder im Ausland – in diesem Fall Taiwan – bin?

    Vielen Dank,
    Peter

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. August 2016 um 9:46

      Hallo Peter,

      wenn Sie in Taiwan wohnhaft und gemeldet sind, kommt es darauf an, ob es ein entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und Taiwan zur Identitätsverfolgung gibt. Das ist aber recht unwahrscheinlich. Wurden Sie beispielsweise mit einem Mietwagen geblitzt, wird der Mietwagen-Anbieter aber Ihre Daten weiterleiten. In diesem Fall könnte ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Ein Bußgeldbescheid kann aber in Taiwan, anders als bei vielen europäischen Nachbarländern, nicht vollstreckt werden. Sollten Sie später wieder in Deutschland aufgegriffen werden, könnte aber die Buße bis zum Ablauf der Vollstreckungsverjährung vollstreckt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Sarah
    Am 22. August 2016 um 15:25

    Hallo,
    ich habe in Finnland einen Strafzettel bekommen, weil ich keine Parkscheibe verwendet habe (ich habe schlicht das Schild übersehen).
    Die Strafe beträgt 50€ + 14€ Bearbeitungsgebühr. Es steht nichts von einer Erhöhung der Strafe bei Nichtzahlen innerhalb einer gewissen Frist auf dem Ticket.
    Somit kann das Bußgeld in Deutschland nicht eingetrieben werden, oder?
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Sarah.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. August 2016 um 9:23

      Hallo Sarah,

      seit einigen Jahren gibt es ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der Europäischen Union, wonach ab einer Bagatelle-Grenze von 70 € ausländische Geldbußen auch in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt werden können. Ggf. müssten Sie den Betrag bei einer erneuten Einreise aber nachzahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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