Auto verkaufen: Vorher abmelden oder angemeldet weitergeben?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was passiert, wenn Sie das Auto angemeldet verkaufen?

Auto verkaufen und vorher abmelden
Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie das Auto, das Sie verkaufen wollen vorher abmelden. Es gibt Vor- und Nachteile.

Grundsätzlich ist es Ihre Entscheidung, ob Sie lieber ein abgemeldetes oder angemeldetes Auto verkaufen wollen. Gesetzliche Vorschriften gibt es dazu nämlich nicht.

Für beide Optionen gibt es sowohl Vor- als auch Nachteile, die Sie für sich und Ihre Situation entsprechend bewerten sollten. Unser Ratgeber informiert Sie darüber, was Sie beim Verkauf mit und ohne Zulassung beachten sollten, wie es sich mit der Versicherung verhält und was Sie tun können, wenn Sie ein Auto verkauft, aber nicht abgemeldet haben und der neue Besitzer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht.

FAQ: Abmeldung beim Autoverkauf

Muss ich mein Auto abmelden, bevor ich es verkaufe?

Nein, laut Gesetz Sie sind nicht dazu verpflichtet, das Auto abzumelden, bevor Sie es verkaufen. Dies ist Ihre freie Entscheidung.

Was spricht dagegen, das Auto vor dem Verkauf abzumelden?

Ein abgemeldetes Auto darf nicht im Straßenverkehr geführt werden. Dies kann eine Probefahrt und die Überführung des Fahrzeugs erschweren. Weitere Contra-Argumente für den Verkauf eines abgemeldeten Kfz, die es zu berücksichtigen gilt, finden Sie hier.

Welchen Nachteil hat es, das Auto vor dem Verkauf nicht abzumelden?

Es kann Ihnen passieren, dass der neue Fahrzeughalter das Auto nicht zeitnah ummeldet. Für die Behörden gelten Sie bis damit weiterhin als Halter und müssen die Kfz-Versicherung für das Auto bezahlen, obwohl es Ihnen gar nicht mehr gehört.

Auto verkaufen und vorher abmelden: Vor- und Nachteile

Wer vor dem Autoverkauf eine Abmeldung in Erwägung zieht, sollte sich darüber bewusst sein, dass das Fahrzeug dann nicht mehr auf öffentlichem Grund stehen darf. Es darf dort weder geparkt noch auf Straßen bewegt werden. Dies kann unter Umständen problematisch werden, wenn der potentielle Käufer eine Probefahrt machen möchte oder Sie selbst bis zum Verkauf das Fahrzeug weiter benutzen wollen. Außerdem benötigen Sie einen Ort, an dem Sie das stillgelegte Fahrzeug vorübergehend abstellen können.

Die Probefahrt und die Überführung des Autos werden also für den Käufer erschwert, wenn Sie, bevor sie das Auto verkaufen, dieses abmelden. Abhilfe kann nur ein Kurzzeitkennzeichen schaffen, mit dem die Probe- bzw. Überfahrt ermöglicht wird oder die Abholung per Anhänger. Das gelbe Kennzeichen gilt für maximal fünf Tage. Das bedeutet, dass in dieser Zeit ein nicht mehr angemeldetes Auto auch zu verkaufen und abzuholen ist. Verzögert sich der Ablauf oder springt der Käufer ab, muss unter Umständen ein neues Kurzzeitkennzeichen organisiert werden.

Ein sogenanntes 5-Tage-Kennzeichen kann nur mit einer gültigen Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei z. B. einem Diebstahl wird der Schaden also nicht durch den Versicherer übernommen. Es ist daher auch verständlich, dass viele Interessenten dadurch abgeschreckt werden können. Sie sollten also bereits in der Anzeige erwähnen, dass Sie ein abgemeldetes Auto zu verkaufen haben. Dann können sich potentielle Käufer entsprechend darauf einstellen.

Auto angemeldet verkaufen

Auto verkaufen und vorher abmelden - Kurzzeitkennzeichen
Wenn Sie vor Autoverkauf eine Abmeldung durchführen, benötigen Sie für Probe- und Überfahrt ein Kurzzeitkennzeichen.

Andererseits kann es für Sie auch zum Nachteil werden, wenn Sie ein angemeldetes Fahrzeug verkaufen. Es hat hauptsächlich mit dem Vertrauen in den Käufer zu tun, denn: Wenn dieser das Fahrzeug nicht frühzeitig ummeldet, kann das ein Risiko für Sie sein. Für die Zulassungsstelle und die Versicherung gelten Sie in diesem Fall immer noch als der Halter des Autos.

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörden bzw. der Versicherer von dem Kaufvertrag erfahren, bleiben Sie der offizielle Ansprechpartner. Für Sie bedeutet das, dass Sie weiterhin die Versicherung zahlen müssen und ggf. sogar hochgestuft werden, sollte es mit dem nicht umgemeldeten Fahrzeug zu einem Unfall kommen.

Auch Bußgeldbescheide können in Ihrem Briefkasten landen. Dann müssen Sie als Halter glaubhaft versichern, dass Sie nicht der Fahrer waren. Das ist zwar mit dem Kaufvertrag möglich, bedeutet aber entsprechenden Papierkram. Ist der Käufer später nicht mehr aufzutreiben und in der Versenkung verschwunden, besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie auf den Kosten komplett sitzen bleiben. Sie sind also eher auf der sicheren Seite, wenn Sie das Kfz nicht angemeldet verkaufen.

Autoverkauf mit Kennzeichen – Das sollten Sie beachten!

Wenn Sie Ihr Auto angemeldet verkaufen, können Sie u. U. bei einem Unfall des neuen Besitzers in der Versicherung hochgestuft werden.
Wenn Sie Ihr Auto angemeldet verkaufen, können Sie u. U. bei einem Unfall des neuen Besitzers in der Versicherung hochgestuft werden.

Die meisten Verkäufer räumen dem neuen Besitzer per Kaufvertrag einen Zeitraum von einer Woche ein, um sich umzumelden. In dieser Zeit fährt der Käufer zunächst auf Ihrer Versicherung. Meist ist dies auch unproblematisch, denn häufig gibt es bei den Versicherungen eine Übergangszeit nach einem Autoverkauf. Dennoch sollten Sie die Versicherung frühzeitig über den Verkauf informieren, damit ein möglicher Unfall nicht auf Ihren Schadensfreiheitsrabatt angerechnet wird.

Haben Sie Ihr Auto mit Kennzeichen verkauft, ist das Abmelden des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle und der Versicherung quasi obligatorisch, um die oben angesprochenen Nachteile zu vermeiden. Möglich ist das persönlich oder postalisch mittels Kopie vom Kaufvertrag. Am besten ist es jedoch, gemeinsam mit dem neuen Besitzer direkt zur Zulassungsbehörde zu fahren, um den PKW umzumelden.

Im Übrigen können Sie mit dem Autoverkauf gleichzeitig Ihre Versicherung abmelden. Technisch gesehen, verkaufen Sie diese mit. Der neue Besitzer kann diese ohne Weiteres übernehmen. Möchten Sie den Vertrag aufrechterhalten, sollten Sie das Ihrer Versicherung mitteilen.

Haben Sie sich dazu entschlossen, das Kfz angemeldet zu verkaufen, sollte Sie ein paar Dinge beachten. Im Streitfall hilft es, wenn Sie nachweisen können, ab wann der neue Besitzer über das Auto verfügen konnte. Notieren Sie den genauen Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Fahrzeugübergabe bzw. der Unterschrift unter dem Kaufvertrag und lassen Sie sich diesen durch den Käufer bestätigen. Dadurch können Sie Ihr eigenes Risiko verringern und das Auto entsprechend verkaufen. Ohne Abmeldung weiß zwar die Zulassungsstelle noch nichts vom neuen Besitzer, aber falls tatsächlich ein Bußgeldbescheid kommt, können Sie den Zeitpunkt genau belegen.

Pro & Contra: Auto verkaufen mit und ohne Kennzeichen

Im Text wurden bereits einige Hinweise gegeben, wie Sie Ihr Auto angemeldet verkaufen können. Grundsätzlich bleibt es aber Ihre Entscheidung, ob Sie Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf stilllegen oder nicht. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchte, sollten Sie, bevor Sie das Auto verkaufen, es auch abmelden.

Die wichtigsten Pro- und Contra-Argumente zum Thema “Auto verkaufen mit bzw. ohne Abmeldung” haben wir nachfolgend noch einmal übersichtlich zusammengestellt:

Auto verkaufen und zuvor abmelden

Pro

  • Kein Risiko – Versicherung und Zulassungsstelle sind informiert.
  • Es fallen keine Steuern mehr an.

Contra

  • Das Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund geparkt oder bewegt werden.
  • Sie benötigen einen Abstellort.
  • Sie können das Fahrzeug selbst nicht mehr nutzen.
  • Probefahrt und Überführung sind nur mit Kurzzeitkennzeichen möglich.
  • Interessenten könnten abgeschreckt werden.

Fahrzeug angemeldet verkaufen

Pro

  • Es ist komfortabel für den Käufer.
  • Fahrzeug kann vom Besitzer bis zum Verkauf genutzt werden.
  • Probefahrten sind möglich.
  • Kein Gang zur Behörde notwendig.

Contra

  • Der Käufer könnte die Ummeldung versäumen.
  • Für die Versicherung und Zulassungsbehörde bleiben Sie bis auf Weiteres der Ansprechpartner.
  • Möglicherweise werden Sie bei einem Unfall nach Verkauf hochgestuft.
  • Bußgeldbescheide werden an Ihre Adresse verschickt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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56 Kommentare

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  1. Tom
    Am 20. März 2018 um 21:06

    Guten Tag, ich stehe kurz davor, mein Fahrzeug an einen Interessenten zu verkaufen. Dieser sagte, dass er zur Übergabe Rote Nummernschilder mitbringen will. Heißt das, ich behalte meine alten Nummernschilder und gehe mit denen zur Zulassungsstelle? Ist das gut für mich als Verkäufer?
    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 15:07

      Hallo Tom,

      in der Regel sollten Sie den Wagen dann vorher abmelden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Christa S.
    Am 19. März 2018 um 10:29

    Hallo Bußgeldkatalog-Team,
    auch ich habe den Fehler gemacht, mein altes Auto mit Kennzeichen zu verkaufen. Der Käufer hat es nicht wie vertraglich vereinbart abgemeldet, es sogar nach fünf Tagen weiterverkauft. Was soll ich sagen – die neue Besitzerin (zum Glück kenne ich den Namen) nimmt es mit vertraglichen Vereinbarungen auch nicht ernst. Die zuständigen Behörden sind aber informiert.
    Meine Frage betrifft den Vertrag: Wieso muss sich der Käufer nicht genau an die Ummeldefristen halten, wenn es doch im Vertrag steht? Meinem Käufer hatte ich drei Werktage eingeräumt – was er nicht tat. Die neue Eigentümerin hatte eine Woche Zeit – was sie nicht tat. Wieso dürfen sie das? Wieso ist ein Kfz-Kaufvertrag dahingehend nicht bindend?
    Beste Grüße
    Christa S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 16:51

      Hallo Christa,

      bei konkreten rechtlichen Fragen müssten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Frank
    Am 1. Februar 2018 um 17:19

    Wir haben unseren bisherigen PKW verkauft. Der Käufer möchte gerne, dass wir den Wagen mit Nummernschildern zu ihm fahren und dann erst die Schilder abmontieren. Er wird den Wagen dann kurzfristig ummelden.

    Jetzt bin ich nach der Suche im Netz doch nicht mehr sicher. Kann der Käufer den Wagen überhaupt ohne die alten Nummernschilder ummelden? Werde ich informiert, wenn der Wagen auf den neuen Käufer umgemeldet ist? Könnte ich den Wagen nur mit den alten Nummernschildern selber abmelden?

    Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2018 um 16:28

      Hallo Frank,

      bitte erkundigen Sie sich bei der Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Bernd
    Am 18. Dezember 2017 um 15:30

    Sehr geehrtes Bußgeldkatalogteam. Ich möchte mein zugelassenes Fahrzeug verkaufen aber später das derzeitige Kfz-Kennzeichen auf ein neues Fahrzeug zulassen. Wie kann ich mir das Kennzeichen reservieren? Der neue Besitzer würde das Fahrzeug in einem anderen zulassungsbezirk zulassen und auch neue Kennzeichen bekommen.
    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 16:20

      Hallo Bernd,

      es ist möglich, eine “Kennzeichenmitnahme” von einem alten zu einem neuen Wagen zu beantragen. Erfragen Sie die Details bei einer örtlichen Zulassungsbehörde.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  5. Melanie
    Am 17. Dezember 2017 um 2:23

    Hallo, ich habe 2015 den GROßEN Fehler begangen ein Fahrzeug angemeldet zu verkaufen.Ich hatte eine ordentlichen Kaufvertrag geschrieben, alle Daten aufgeschrieben mit Uhrzeit.Darin war auch geschrieben das das Fahrzeug binnen 1 Woche abgemeldet sein sollte.Was soll ich sagen, das tat er nie.Fahrzeug und neuer Besitzer nicht auffindbar.Strafzettel flatterten ins Haus.
    Ich hatte meiner Versicherung bescheid gegeben, die ist gekündigt, ich habe der Zulassungsstelle bescheid gegeben, das Fahrzeug ist zu Fahndung ausgeschrieben, mittlerweile fährt der Besitzer das Fahrzeug ohne TÜV, ohne Versicherung, aber immer noch auf meinen Namen! Vor ein paar Monaten hatte ich mich nochmal bei der Zulassungsstelle gemeldet, sie sagten es ginge alles seinen Gang und ich könnte nichts weiter tun.Die Sache sei für mich erledigt.
    Ich war beruhigt, bis heute, das Finanzamt zieht die Steuern wieder bei uns ab. Das dritte Jahr in Folge! Was kann ich denn nun tun?Der Wagen wird vermutlich nie wieder auftauchen, muss ich jetzt für immer die KFZ Steuern zahlen??Und das vor Weihnachten..

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 12:04

      Hallo Melanie,

      Sie können beim Finanzamt den Kaufvertrag als Nachweis einreichen, dass Sie das Auto bereits verkauft haben. Es ist auch hilfreich, wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht mitnehmen würden.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

      • Melanie
        Am 5. Januar 2018 um 12:45

        Ich habe mich erneut bei der Zulassungsstelle gemeldet und diesmal wollte mir die Dame am Telefon wirklich helfen und hat sich dahinter geklemmt, sie hat beim Finanzamt angerufen und auch weitere Auskünfte eingeholt.Ihre Antworten waren nicht so toll.Das Finanzamt genügt der Kaufvertrag nicht mehr aus, sie möchten das das Fahrzeug abgemeldet wird!Da will sie aber dran bleiben, da sich herausgestellt hat, das wir an eine bekannte Verbrecherbande geraten sind, wir sind nicht die einzigsten, denen es so ergangen ist.Da wo die Familie wohnen sollte, sind alle ausgeflogen.Und sie sagte das wir wohl weiter zahlen müssten, quasi als strafe für unsere Gutgläubigkeit.Wie lange das jetzt wohl so weiter gehen soll, wusste sie nicht, aber sie wollte sich wieder melden.

        • Kerstin L.
          Am 22. Mai 2018 um 11:59

          Hallo, uns ist das Gleiche passiert. Was macht man nun in so einem Fall. Das kann doch nicht sein, dass wir die Bestraften sind. Da stimmt doch was nicht in diesem Land.
          Mit freundl. Gruß Kerstin L.

          • bussgeldkatalog.org
            Am 11. Juni 2018 um 16:49

            Hallo Kerstin,

            ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie beraten, wenn eine Zwangsabmeldung abgelehnt wird.

            Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

        • marcela
          Am 4. Mai 2018 um 7:59

          Hallo, vielleicht ist Ihre Angelegenheit schon erledigt. Uns ist es auch passiert, dass der Wagen nach 3 Wochen noch nicht umgemeldet ist. Da kann man mit dem Kaufvertrag bei der Zulassungsstelle eine Zwangsabmeldung beantragen aber erst nach 3 Wochen ab dem Verkauf. Obwohl in dem Verkaufsvertrag steht, dass der Käufer verpflichtet ist, innerhalb eine Woche es umzumelden. ???? Zwangsabmeldung kann erst nach Ablauf 6-8 Wochen in Kraft tretten. Das heißt, die Betrüger sind geschützt und wir müssen so lange cittern und hoffen, dass nichts in der Zeit passiert. Wo ist die Gerechtigkeit?

  6. Michael
    Am 13. August 2017 um 19:29

    Hallo, ich habe einen angemeldeten Youngtimer vom Erstbesitzer gekauft und würde diesen gerne für die nächsten 5+ Jahre abmelden. Da neben dem Erstbesitzer derzeit (aufgrund der höheren Wertsteigerungschancen mit nur einem Vorbesitzer) keinen weiteren Besitzer (also nicht mich selbst) im Brief stehen haben möchte: Kann ich das Fahrzeug abmelden auch wenn ich nicht Besitzer bin und dann in 5+ Jahren auf mich oder einen möglichen Käufer anmelden/umschreiben lassen? Oder gehe ich hierbei irgendein Risiko ein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 10:28

      Hallo Michael,

      eine Abmeldung ist möglich, wenn Sie über die geforderten Unterlagen verfügen. In der Regel sollte einer späteren Umschreibung nichts im Wege stehen, wenn Sie über alle nötigen Papiere verfügen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • K.Kelting
        Am 30. Oktober 2017 um 14:22

        jeder der die Papiere Zulassungsbescheinigung I und II sowie die Nummerschilder besitzt kann den Wagen abmelden

        • bussgeldkatalog.org
          Am 20. November 2017 um 12:12

          Hallo K.,

          vielen Dank für Ihren konstruktiven Hinweis. Wir haben unsere Antwort dementsprechend angepasst.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Olaf T.
    Am 10. Mai 2017 um 16:33

    Hallo,

    Ich habe meinen Wagen angemeldet verkauft nach Spanien,mit Kaufvertrag.Nach 6 Monaten sollte ich wieder Versicherung und Steuern bezahlen.Die zulassungsstelle meldet mir das fahrzeug nicht ab mit dem kaufvertrag,auch der neue Käufer reagiert nicht weiter.Muss ich jetzt mein leben lang die versicherunf und steuern weiter bezahlen?das kann nicht sein……

    • K.Kelting
      Am 30. Oktober 2017 um 14:20

      ich hoffe ja

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 9:10

      Hallo Olaf,

      Ihr Ansprechpartner bleibt die Zulassungsstelle. Welche Begründung führt die Zulassungsstelle an? Grundsätzlich sollte das mit dem Nachweis des Verkaufs möglich sein, das Fahrzeug abzumelden. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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