Autobahn / Kraftfahrstraße mit Fahrzeug befahren, dessen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h oder weniger beträgt
20 €
eher nicht
Autobahn / Kraftfahrtstraße mit Fahrzeug befahren, dessen zulässige Höhe zusammen mit der Ladung überschritten ist (Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m)
20 €
eher nicht
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m beträgt
Als Fußänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
10 €
eher nicht
Auch auf der Autobahn gelten Regeln!
Im Ausland hat die deutsche Autobahn mitunter den Ruf, eine Straße ohne (oder zumindest mit recht wenigen) Verkehrsregeln zu sein. Besonders das Gerücht über die unbegrenzte Autobahn ohne Tempolimit hält sich hartnäckig. Aber natürlich ist das meiste davon Unsinn, denn auf der Autobahn gelten sehr wohl Vorschriften, die oft sogar strenger sind als auf anderen Straßen in Deutschland.
Dies ist auch wichtig, denn nur durch klare Regeln ist es möglich, hohe Geschwindigkeiten auf der Autobahn zu erlauben, ohne gleichzeitig die Verkehrsteilnehmer zu gefährden. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen die wichtigsten Vorschriften auf der Autobahn: Welche Geschwindigkeit Sie mit welchem Fahrzeug einhalten müssen, welcher Mindestabstand gilt und wie Sie sich bei einem Stau auf der Autobahn verhalten müssen.
Auf der Autobahn gelten die gleichen Abstandsregeln wie auf anderen Straßen. Als empfohlener Mindestabstand gilt entweder Ihr halber Tachowert in Metern oder die Distanz, die Sie innerhalb von zwei Sekunden mit Ihrem Fahrzeug zurücklegen.
“Mittelspurschleicher” auf der Autobahn
Jeder Autofahrer, der mal auf einer Autobahn unterwegs war, wird sicher auf den einen oder anderen sogenannten Mittelspurschleicher getroffen sein. Was viele ärgert, ist unter gewissen Voraussetzungen aber erlaubt. Wann das der Fall ist und wann Bußgelder auf der Autobahn drohen, erfahren Sie in diesem Video:
In diesem Ratgeber erhalten Sie weitere Informationen zum Thema “Mittelspurschleicher“.
Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn
§ 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt fest, wie schnell bestimmte Fahrzeuge auf bestimmten Straßen fahren dürfen. Auf der Autobahn gelten je nach Kfz-Art und zulässigem Gesamtgewicht (zGG) gesondert nach § 18 StVO folgende maximale Geschwindigkeitsbegrenzungen:
Pkw mit Anhänger: 80 km/h bzw. 100 km/h mit entsprechender Zulassung
Kraftomnibusse: 80 km/h
Lkw (zGG von max. 3,5 t) mit Anhänger: 80 km/h
Wohnmobile (zGG von max. 3,5 t) mit Anhänger: 80 km/h
alle Kfz (zGG mehr als. 3,5 t bis 7,5 t) außer Pkw: 80 km/h
alle Kfz (zGG mehr als 7,5 t): 60 km/h
Was sich in dieser Auflistung nicht finden lässt, ist eine Beschränkung für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t ohne Anhänger. Somit stimmt es, dass es für die meisten Pkw und Motorräder kein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen gibt.
Trotzdem bedeutet das nicht, dass Sie hier als Autofahrer immer so schnell fahren können, wie Sie gerade möchten. Denn auf vielen Abschnitten der Autobahn finden sich Verkehrszeichen, die eine Höchstgeschwindigkeit vorgeben. An diese müssen sich auch Auto- und Motorradfahrer halten, es sei denn ein Zusatzschild legt etwas anderes fest.
Blitzer auf einzelnen Autobahnen in Deutschland (nach Nummerierung):
Befinden Sie sich auf einem Abschnitt, auf dem für Ihr Kfz tatsächlich keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkung vorgeschrieben ist, gilt für Sie trotzdem eine Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn. Diese beträgt üblicherweise 130 km/h, manchmal finden sich aber auch Verkehrsschilder auf der Autobahn, die eine andere Richtgeschwindigkeit vorgeben. Es ist nicht verboten, diese als Auto- bzw. Motorradfahrer zu überschreiten. Sind Sie jedoch tatsächlich schneller unterwegs und werden in einen Unfall verwickelt, kann das Gericht Ihnen unter Umständen eine Teilschuld an dem Unfall zusprechen. Was es im Rahmen der Richtgeschwindigkeit noch zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Video:
Was es übrigens nicht gibt, ist eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn, auch wenn mitunter anderes behauptet wird. Zwar schreibt § 18 Abs. 1 vor, dass Ihr Fahrzeug bauartbedingt mindestens 60 km/h erreichen können muss, damit es für die Autobahn zugelassen ist. Das bedeutet aber nicht, dass Sie hier tatsächlich immer mindestens 60 km/h fahren müssen. Es ist allerdings verboten, ohne triftigen Grund so langsam zu fahren, dass Sie dabei den Verkehrsfluss behindern.
Wurden Sie schon mal von einem Blitzer auf der Autobahn erwischt, obwohl Sie sich vorbildlich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen gehalten haben? Dann war der Grund für den Blitz möglicherweise kein Geschwindigkeits-, sondern ein Abstandsverstoß.
Denn gerade auf der Autobahn, wo die meisten Fahrzeug mit erheblich größerer Geschwindigkeit unterwegs sind, ist ein ausreichender Abstand zum Vorausfahrenden wichtig. Andernfalls kann ein plötzliches Bremsmanöver Ihres Vordermannes leicht zu einem folgenschweren Unfall führen.
Die StVO schreibt allerdings gar keinen konkreten Mindestabstand auf der Autobahn (oder anderswo) vor. Es haben sich jedoch zwei Faustregeln etabliert, was als ausreichender Abstand zwischen zwei Fahrzeugen anzusehen ist.
Die erste ist die „2-Sekunden-Regel”: Sie gibt an, dass die Distanz, die Sie innerhalb von zwei Sekunden zurücklegen, als richtiger Mindestabstand gilt. Wie Sie feststellen, ob Sie diesen Abstand tatsächlich einhalten, veranschaulicht die folgende Grafik:
Die zweite Faustregel, die Sie anwenden können, ist die „halber-Tacho-Regel”. Laut dieser sollen Sie zu Ihrem Vordermann mindestens den halben Wert Ihres Tachos in Metern einhalten. Fahren Sie also z. B. 120 km/h, ist ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten.
Bei diesem Prinzip ist es jedoch gar nicht so leicht zu überprüfen, ob Sie möglicherweise zu dicht auffahren. Schließlich besitzt kaum einer das Talent, exakte Entfernung nur per Augenmaß zu bestimmen, noch dazu in voller Fahrt. Eine Orientierungshilfe bieten da die Leitpfosten am Straßenrand, denn deren Abstand zueinander beträgt üblicherweise genau 50 m.
Das richtige Verhalten bei Stau
Kommt es auf der Autobahn zu einem Unfall oder müssen Bauarbeiten verrichtet werden, werden häufig eine oder sogar mehrere Fahrspuren gesperrt. Es ist also nicht unüblich, dass sich der Verkehr auf irgendeinem Abschnitt der Autobahn staut.
Das ist natürlich sehr ärgerlich und bedeutet für viele Autofahrer eine Geduldsprobe. Trotz aller Frustration sollten Sie jedoch bedenken, dass Sie auch bei Stau bestimmte Regeln einhalten müssen. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet:
Bilden Sie sofort eine Rettungsgasse auf der Autobahn, wenn Sie in einen Stau geraten!
Steigen Sie nichtaus Ihrem Fahrzeugaus! Als Fußgänger die Autobahn zu betreten, ist verboten!
Nutzen Sie nicht den Seitenstreifen, um am Stau vorbeizufahren (auch nicht als Motorradfahrer)!
Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Österreichischer Staatsbürger.
Mir wurde ein Bußgeldbescheid über 1.011,50 € zugestellt mit folgendem Wortlaut: Ausnahmsweise sehe ich von der Anordnung eines Fahrverbots ab und erhöhe dafür gemäß
§ 4 Absatz 4 BKatV die Geldbuße.
Ich habe das Vergehen im Vorfeld bereits zugegeben und bin von einer Strafe laut Bußgeldkatalog von 508,50 € inkl. Bearbeitungsgebühren und einem 1-Monatigen Fahrverbot ausgegangen. Ich würde diese Variante der Bestrafung bevorzugen.
Ist in so einem Fall, ein Einspruch sinnvoll, oder laufe ich Gefahr,das sich die Kosten nur sinnlos erhöhen.
Bitte um ihre Antwort
Danke
MfG. Steinkogler S
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Österreichischer Staatsbürger.
Mir wurde ein Bußgeldbescheid über 1.011,50 € zugestellt mit folgendem Wortlaut: Ausnahmsweise sehe ich von der Anordnung eines Fahrverbots ab und erhöhe dafür gemäß
§ 4 Absatz 4 BKatV die Geldbuße.
Ich habe das Vergehen im Vorfeld bereits zugegeben und bin von einer Strafe laut Bußgeldkatalog von 508,50 € inkl. Bearbeitungsgebühren und einem 1-Monatigen Fahrverbot ausgegangen. Ich würde diese Variante der Bestrafung bevorzugen.
Ist in so einem Fall, ein Einspruch sinnvoll, oder laufe ich Gefahr,das sich die Kosten nur sinnlos erhöhen.
Bitte um ihre Antwort
Danke
MfG. Steinkogler S