Ist das Autofahren mit Flip-Flops oder Birkenstock-Sandalen gestattet?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Summertime ♫ – Sommerliche Temperaturen verleiten zu Leichtsinn am Steuer

Darf man sich mit Flip-Flops & Schlappen beim Autofahren ans Steuer setzen?
Darf man sich mit Flip-Flops & Schlappen beim Autofahren ans Steuer setzen?

Die Sonne lacht, die Temperaturen steigen und die Menschen suchen nach Mitteln, der Hitze beizukommen. Leichte Kleidung und offene Schuhe können bei sommerlichen Temperaturen etwas Erleichterung verschaffen.

Gerade vielen Autofahrern stellt sich dann aber die ein oder andere Frage bezüglich des gewählten Schuhwerks.

Wie sieht es denn nun eigentlich aus: Darf man mit Schlappen oder Flip-Flops Auto fahren oder können bei einer Verkehrskontrolle Sanktionen drohen?

Im Folgenden wollen wir uns mit den verkehrsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und klären, ob das Autofahren mit Flip-Flops zulässig ist – oder nicht.

FAQ: Autofahren mit Flip Flops

Ist es verboten, mit Flip-Flops oder Birkenstocks Auto zu fahren?

Nein. Der Gesetzgeber schreibt Autofahrern nicht vor, welche Schuhe sie beim Fahren zu tragen haben.

Welche Folgen kann es haben, mit Flip Flops oder Birkenstocks in einen Unfall verwickelt zu werden?

Haben Sie bei einem Unfall Flip Flops oder Birkenstocks getragen, kann Ihnen eine Teilschuld zugesprochen werden. Dies wird jedoch stets je nach Einzelfall entschieden.

Welche Schuhe sollten Sie beim Autofahren tragen, um auf der sicheren Seite zu sein?

Geschlossene Schuhe, die nicht vom Fuß rutschen können, eignen sich am besten zum Autofahren. Barfuß mit dem Auto zu fahren sollten Sie in der Regel vermeiden.

“Darf ich mit Flip-Flops oder Birkenstock-Schuhen Auto fahren?”

Allem voran: Auch wenn sich das Gerücht um ein vermeintliches Verbot von Flip-Flops beim Autofahren hartnäckig hält, es existieren im Verkehrsrecht keine expliziten Vorschriften zum Schuhwerk, auf das Autofahrer zurückgreifen sollen. Das Fahren mit Flip-Flops ist per Gesetz damit also grundsätzlich auch nicht untersagt. Gleiches gilt etwa auch für das Autofahren ohne jegliche Schuhe.

Das bedeutet: Sie können sich grundsätzlich beim Autofahren mit Flip-Flops, Schlappen, Birkenstocks, Stilettos, Turnschuhen oder auch ganz ohne Schuhe hinter das Steuer setzen. Ein Verbot bestimmten Schuhwerks haben Gerichte bisher stets als nicht notwendig erachtet. Vermeintlich ordnungswidriges Handeln allein aufgrund der Wahl offener Schuhe haben die Gerichte immer wieder verneint, auch wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung darin erkennbar wäre.

Sie müssen bei einer Verkehrskontrolle mithin nicht damit rechnen, dass die Beamten ein Bußgeld gegen Sie verhängen, weil Sie mit Flip-Flop im Auto unterwegs sind.

Für Berufskraftfahrer kann aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften hingegen Abweichendes gelten. Hiernach müssen diese Verkehrsteilnehmer in aller Regel hinter dem Steuer geeignetes Schuhwerk tragen, das den Fuß umschließt. Sie können mithin auch schon allein für das Fahren mit Flip-Flops mit einem Bußgeld belegt werden. Aber auch hier haben einzelne Gerichte schon abweichend geurteilt.
Beruhigend bei tropischen Temperaturen_ Das Autofahren mit Flip-Flops ist nicht grundsätzlich verboten.
Beruhigend bei tropischen Temperaturen_ Das Autofahren mit Flip-Flops ist nicht grundsätzlich verboten.

Ganz so einfach ist es im Ernstfall dann doch nicht, denn es gibt das ein oder andere Aber, mit dem Sie sich auseinandersetzen müssen, bevor Sie mit Schlappen oder Flip-Flops Auto fahren, denn das Unfallrisiko fährt mit!

Bußgelder drohen zumeist erst bei einem Unfall!

Die Tatsache, dass viele Menschen davon ausgehen, dass das Autofahren mit Flip-Flop am Fuß verboten ist, ist Ausdruck des Verständnisses, dass dieses Schuhwerk grundsätzlich als ungeeignet einzuschätzen ist.

Vielen ist also bewusst, dass Schlappen und Flip-Flops im Auto eigentlich nichts verloren haben, denn: Sie können schnell von den Füßen des Fahrers abrutschen oder sich in den Pedalen verfangen. Dadurch erhöht sich unweigerlich auch die Unfallgefahr. Empfehlenswert ist das Autofahren mit Flip-Flops also in keinem Fall.

Wenn es zu einem Unfall kommt, der sich aufgrund des ungeeigneten Schuhwerks ereignete, dann können im Einzelfall Bußgelder und Probleme bei der Schadensregulierung auf den Betroffenen zukommen.

Das Oberlandesgericht Bamberg kam in einem Urteil vom 15. November 2006 (Aktenzeichen 2 Ss OWi 577/06) zu dem Schluss, dass das Autofahren mit Flip-Flops oder anderen ungeeigneten Schuhen einen Verstoß gegen die nach § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stets anzusetzende Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers darstellt. Eine Folge habe das für den Fahrer jedoch grundsätzlich nur dann, wenn es zu einem Schadensfall kommt, der auf das ungeeignete Schuhwerk zurückzuführen ist.

Kommt es also zu einem Unfall, weil Sie im Auto mit dem Flip-Flop die Pedale nicht entsprechend sicher bedienen konnten o. ä., kann ein Bußgeld von 35 Euro und mehr wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht drohen.

Zwar darf man sich mit Birkenstock-Sandalen beim Autofahren ans Steuer setzen, bei einem Unfall kann es aber Probleme geben.
Zwar darf man sich mit Birkenstock-Sandalen beim Autofahren ans Steuer setzen, bei einem Unfall kann es aber Probleme geben.

Mit Schlappen im Auto unterwegs: Auch die Versicherung kann Probleme machen!

Darüber hinaus kann es im Schadensfall auch bei der Schadensregulierung zum Problem werden, wenn der Unfall aufgrund der im Auto getragenen Flip-Flops zustande kam.

Die Schäden am Fahrzeug des Unfallgeschädigten trägt zwar regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Ansprüche können hier ggf. aber wegen Mitverschuldens aufgrund ungeeigneten Schuhwerks herabgesetzt werden.

Bei der Regulierung der Schäden am Fahrzeug des Unfallverursachers kann sich die Kaskoversicherung querstellen und Regressansprüche bzw. eine erhöhte Selbstbeteiligung von ihrem Versicherungsnehmer verlangen. Der Grund: eine Verletzung der vertraglich festgelegten Obliegenheiten.

Fazit: Auch wenn das Autofahren mit Flip-Flops, Birkenstock-Schlappen und Co. grundsätzlich nicht verboten ist, empfehlenswert ist es in keinem Fall. Autofahrer sollten bestenfalls auf geeigneteres Schuhwerk zurückgreifen. Das senkt die Unfallgefahr und verringert das Risiko, dass sie im Schadensfall mit größeren finanziellen Einbußen konfrontiert werden.

Ganz ähnlich verhält es sich im Übrigen beim Autofahren mit Flip-Flops in Schweiz & Österreich. Auch in diesen beiden Nachbarländern darf man zwar grundsätzlich mit offenen Schuhen Auto fahren. Im Schadensfall kann es jedoch ebenfalls Probleme geben.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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2 Kommentare

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  1. karl k
    Am 14. September 2024 um 12:24

    ich fahre als reisebusfahrer immer in birkenstock wärend der heißen sommermonate. allerdings kaufe ich mir keine offenen dafür sondern die mit fersenriemen. die sitzen auch fest und man kann dort nicht heraus rutschen. bei 45 grad in der provence für 17 tage fahre ich auch schon ohne schuhe da es ansonsten anschwillt und ein normaler schuh den fuß fast zerquetscht.
    jetzt schreibt mir das system das ich den kommentar zu schnell schreibe, 😁

  2. Ernesto S.
    Am 9. April 2019 um 2:54

    Hallo, die umfassenden Ausführungen hier über die (versicherungs-)rechtliche Situation rund ums “Flip-Flop-Autofahren” &Co lässt nix zu wünschen übrig. Nur einem Satz möchte ich aus zweierlei Hinsicht widersprechen: «Die Tatsache, dass viele Menschen davon ausgehen, dass das Autofahren mit Flip-Flop am Fuß verboten ist, ist Ausdruck des Verständnisses, dass dieses Schuhwerk grundsätzlich als ungeeignet einzuschätzen ist.» Zum einen wäre es weitgehend untypisch, dass DEUTSCHE Autofahrer*innen, für irgendetwas Verständnis haben, dass ihnen den Spass an ihrem Lieblingsfetisch, dem Auto(fahren) irgendwie schmälern könnte. Sonst würden sie z.B. auch davon ausgehen, dass es in Deutschland wie im Rest der Welt verboten ist, die maximale Höchstgeschwindigkeit von 130km/h (o.ä.) zu überschreiten. Aber Abseits dieser Ironie liegt der Grund dieser Annahme wohl darin, dass Polizei und Amtsgerichte das Fahren mit Flip-Flops u.ä. lange Zeit mit Bußgeldern sanktionierten, weil den “Täter*innen” zur Last gelegt wurde, gegen §23Abs.1 Satz2 StVO verstoßen zu haben. Erst 2006/2007 bereitete das OLG Bamberg diesen Gepflogenheiten ein Ende. Wer heute etwa 30 oder älter ist, wird unter Umständen noch die eine oder andere “Flip-Flop-Bußgeld-Geschichte” aus seinem damaligen sozialen Umfeld in Erinnerung haben, während die Bamberger-Urteile, vlt ein bis zwei Tagen in den Medien präsent, möglicher Weise :nicht wahrgenommen wurden. Weitere Details zur damaligen und den Übergang zur heutigen “Flip-Flop-Rechtslage” kann man [online, Anm. d. Redaktion] nachlesen: [Link von der Redaktion entfernt]

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