Welche Autoscheiben Sie tönen dürfen – und welche nicht!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Die Autoscheiben zu tönen ist im Tuning sehr beliebt - doch nicht alles ist erlaubt!
Die Autoscheiben zu tönen ist im Tuning sehr beliebt – doch nicht alles ist erlaubt!

Beliebt im Tuningsegment ist auch die Autoscheibentönung. Die abgedunkelten Glasflächen wirken mysteriös und erregen Aufmerksamkeit. Zudem können Sie als Blend- und Sonnenschutz am Auto dienen. Doch im Umgang mit den Scheiben gilt besondere Vorsicht. Die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen unter allen Umständen eingehalten werden.

Doch welche Veränderungen dürfen Sie an Ihren Autoscheiben vornehmen? Welche Nachteile hat es, die Scheiben zu tönen? Und welche Belege benötigen Sie für den Umbau? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Autoscheiben tönen

Darf ich meine Autoscheiben tönen?

Das ist eingeschränkt möglich, aber: Die Sicht des Fahrers darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Tönungsfolien sind außerdem nur an den hinteren seitlichen Scheiben und auf der Heckscheibe erlaubt. Die Frontscheibe darf nur eine höchstens 10 cm breite Tönungsfolie am oberen Scheibenrand haben.

Mit welchen Sanktionen muss ich rechnen, wenn ich die Autoscheiben ordnungswidrig töne oder foliere?

Wir haben die Bußgelder in der folgenden Tabelle für Sie zusammengefasst.

Wie bringe ich die Folie richtig auf der Scheibe an?

Im Idealfall machen Sie das nicht selbst, sondern lassen die Folierung durch eine Werkstatt anbringen, um eine Blasenbildung zu vermeiden.

Gesetzliche Vorschriften zu den Fahrzeugscheiben

Im Tuning gilt ein wichtiger Grundsatz: Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt! In den meisten Fällen sollten sich Tuning-Fans mit den entsprechenden gesetzlichen Richtlinien auseinandersetzen, bevor sie Änderungen an ihrem Fahrzeug vornehmen (lassen). Entsprechend guten Rat finden sie gegebenenfalls auch in spezialisierten Tuningwerkstätten oder bei den großen Prüforganisationen wie zum Beispiel TÜV, DEKRA und GTÜ. Die Vorschriften sind hier in der Regel wohlbekannt.

Bei Änderungen an den Scheiben von Fahrzeugen muss besonders Paragraph 40 Absatz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Beachtung finden:

“Sämtliche Scheiben […] müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.”

Die Frontscheibe eines Fahrzeuges besteht in der Regel aus sogenanntem Verbundglas. Es besteht eigentlich aus zwei, wenige Millimeter dicken Glasscheiben, die von einer dünnen Kunststofffolie aus Polyvinylbutyral (PVB) miteinander verbunden sind. Bei einem Einschlag auf der Frontscheibe oder bei einem Unfall zerspringt Verbundglas nicht. Stattdessen reißt es lediglich ein, die einzelnen Scherben jedoch werden durch die verklebende Folie zusammengehalten. Das Glas kann so nicht in den Fahrzeuginnenraum fallen. Eine weitergehende Gefährdung von Fahrer und anderen Insassen soll so unterbunden werden.

Die anderen Scheiben am Fahrzeug hingegen bestehen zumeist nicht aus Verbund- sondern anderem Sicherheitsglas. Anders als die Frontscheibe sollen diese Glasflächen eher zerplittern und so eine mögliche Sichtbehinderung vermeiden. Die Scherben sind dabei in der Regel eher klein und weniger scharfkantig als große Glasscherben, die nicht aus Sicherheitsglas bestehen. Da der Fahrer durch die Scherben im Falle eines Bruchschadens nicht schwer beeinträchtigt wird, ist Verbundglas nicht zwangsläufig vonnöten.

Verbundglas kann z. B. nach einem Steinschlag unter Umständen repariert werden. Alle anderen Fahrzeugscheiben müssen Sie nach einer stärkeren Beschädigung unweigerlich komplett austauschen lassen.

Doch nicht nur die Zusammensetzung der Autoscheiben ist von Bedeutung – auch der nötige Durchblick muss gewährleistet sein. Daher bestimmt § 40 StVZO auch, dass die Scheiben, die das Sichtfeld des Fahrers bestimmen, klar bleiben müssen. Die Sicht darf nicht durch zu dunkle oder verzerrende Folierung eingeschränkt sein.

Ist das Sichtfeld des Fahrers durch Umbauten und Veränderungen zu stark eingeschränkt, kann im Falle einer polizeilichen Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro drohen. Kann der Fahrzeugführer seine Umgebung nicht uneingeschränkt einsehen, ist auch die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer stark gefährdet. Besonders wichtig ist es daher, dass vor allem die vorderen Seitenscheiben und die Windschutzscheibe die Sicht des Fahrers frei halten.

Bußgeldtabelle: Autoscheiben tönen

BeschreibungBußgeldPunkteFahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
Fahren bei eingeschränkter Sicht10 Euroeher nicht
Bauartgenehmigung nicht mitgeführt/vorgezeigt10 Euroeher nicht
nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug25 Euroeher nicht
... Verkehrssicherheit beeinträchtigt90 Euro1Hier prüfen **

Welche Autoscheiben dürfen Tuner tönen?

Aus dem soeben Genannten ergibt sich, dass das Tönen der vorderen Scheiben in der Regel unzulässig ist. Nichtsdestotrotz kann es zulässig sein, an den vorderen Seitenscheiben klare, durchsichtige Folien anzubringen. Diese dienen in erster Linie dem Schutz – das Glas wird ähnlich wie beim Verbundglas bei einem Bruchschaden zusammengehalten.

An der Windschutzscheibe ist auch die Anbringung einer durchsichtigen Folie nicht zulässig. Eine mögliche Wellen- oder Blasenbildung kann einen verheerenden Einfluss auf die Fahrsicherheit haben. Die Sicht des Fahrers wäre zu stark eingeschränkt – die Verkehrsgefährdung erhöht. Daher dürfen Sie im Bereich des Scheibentunings lediglich die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe tönen.

Nur die Scheiben ab der B-Säule (mittlere Fahrzeugsäule) dürfen Tuner tönen (lassen).

Doch wie dunkel dürfen die Scheiben sein? Und welche Möglichkeit der Scheibentönung gibt es?

Autoscheiben tönen: Folieren mit Sonnenschutzfolie fürs Auto

Die Windschutzscheibe zu tönen ist nicht zulässig!
Die Windschutzscheibe zu tönen ist nicht zulässig!

Die Abdunklung von Autoscheiben soll in erster Linie dem Sonnenschutz dienen. Ein nicht zu unterschätzender Nebeneffekt von angebrachten Tönungsfolien ist darüber hinaus, dass Sie auch als Splitterschutz fungieren. Ähnlich der PVB-Folie beim Verbundglas kann die Folie für Autoscheibentönung gegebenenfalls splitterndes Glas zusammenhalten und das Einfallen ins Fahrzeuginnere verhindern.

Ein maximal 10 Zentimeter breiter Tönungsfolienstreifen ist am oberen Rand der Frontscheibe zulässig, sofern eine Bauartgenehmigung vorliegt. Dieser Auto-Sonnenschutz ist bei einigen Windschutzscheiben bereits ab Werk vorhanden, sodass eine zusätzliche Folie nicht nötig ist, um die Autoscheiben zu verdunkeln.

Auch in Eigenregie können Sie die Scheiben von Ihrem Auto mit einer Tönungsfolie versehen. Dabei müssen Sie jedoch darauf achten, dass die ausgewählte Tönungsfolie mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteile versehen ist. Dieser können Sie auch entnehmen, ob die Anbringung an Ihrem Fahrzeug zulässig ist. Trifft dies nicht zu, dürfen Sie sie auch nicht verwenden, andernfalls könnte die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeuges erlöschen.

Die Tönungsfolien sind in der Regel bereits für das entsprechende Fahrzeug zugeschnitten. Beim Kauf sollten Sie daher stets auf Basis der ABG-Nummer Ihres Fahrzeuges vorgehen. Die entsprechende Nummer ist dann auch in den Folien eingeprägt und muss nach der Anbringung von außen einsehbar sein.

Autoscheiben selber tönen – wie Sie die Tönungsfolie richtig anbringen:

 

  1. Vor der Anbringung der zugeschnittenen Folien müssen die Scheiben gründlich von Schmutz und Staub befreit werden. Auch der Fahrzeuginnenraum sollte weitesgehend frei von Staub oder Tierhaaren sein. Einschlüsse führen zur Blasenbildung bei der Anbringung.
  2. Sprühen Sie mit Hilfe einer Pumpsprühflasche ein Gemisch aus Seife und Wasser oder eine fertige Montagelösung auf die innere Scheibenfläche auf. Kleinere Korrekturen sind durch die Gleitfähigkeit der Seifenlauge so möglich.
  3. Ziehen Sie die Schutzfolie ab – gegebenfalls können Sie auch die Klebefläche mit der Montageflüssigkeit benetzen.
  4. Bringen Sie die Folie von einer der Außenkanten her auf die Scheibe auf – nehmen Sie ggf. notwendige Korrekturen vor.
  5. Mit einem Rakel oder einem fusselfreien Tuch können Sie die Folie nun von innen nach außen glatt streichen. Die Seifenlauge wird durch den starken Druck nach Außen abgeleitet. Entfernen Sie Bläschen auf die selbe Weise.
  6. Lassen Sie die Folie trocknen. Dies kann bis zu zwei oder gar drei Wochen dauern – in dieser Zeit sollten sie die Scheibe nur sehr vorsichtig – am besten gar nicht – absenken, um eine Beschädigung oder ein Verrutschen der Folie zu vermeiden. Bei manchen Folierungen kann auch ein Föhn bei der Trocknung nachhelfen.

Lassen Sie herabsenkbare Autofenster nicht ab, solange die frisch angebrachte Folie noch feucht ist!

Es empfiehlt sich, die zusätzlichen Kosten zu tragen und die Folierung in einer professionellen Werkstatt vornehmen zu lassen. Bei der Anbringung von Folien in Eigenregie kann es schnell zu ärgerlichen Blasenbildungen kommen. Die Scheiben selbst zu tönen kann die Kosten also auch unnötig in die Höhe treiben.

Außerdem gibt es einen weiteren wichtigen Vorteil, wenn Sie die Autoscheiben tönen lassen: Die Kosten rechnen sich schon allein durch das positive Ergebnis – eine zusätzliche Gewährleistung kann im Falle eines Schadens zusätzlich helfen. Eine Garantie auf Werkstatleistungen sollte überall gegeben sein.

Auch große Werkstätten wie die A.T.U. bieten an, Autoscheiben zu folieren. Die Kosten für die Autofolien inklusive der Anbringung liegen bei ungefähr 300 Euro – für die Tönung aller hinteren Scheiben.

Es gibt unterschiedliche Folien, die Sie an Ihrem Auto anbringen können. In den meisten Fällen finden sich bei den Anbietern unterschiedliche Tönungsgrade – von weitesgehend lichtundurchlässig (um 90 %) bis hin zu nur leicht tönenden Folien (um die 60 % Reduzierung des Lichteinfalls). Seien Sie sich darüber im Klaren, dass besonders beim Fahren in Dunkelheit die Sicht nach draußen stark eingeschränkt sein kann.

Neben den rein abdunkelnden Scheibenfolien gibt es auch noch nach außen spiegelnde Folierung. Sie dunkelt in der Regel besonders stark den Innenraum ab (bis zu 98 %). Nach außen ist die Spiegelfolie jedoch silber – ein besonderer Effekt, der in den meisten Fällen auch mit höheren Kosten verbunden ist.

Die Vorteile und Nachteile der Scheibentönung:

  • Vorteile: hoher UV-Schutz (bis 99 %), Schutz vor starker Hitzebildung, Schutz bei Bruch
  • Nachteile: Je nach Stärke der Folie ist das Sehen im Dunkeln nur begrenzt möglich.
Bei den Folien sollten Sie insgesamt nicht in erster Linie auf den Preis achten. Die reine Abdunklung mit günstigen aber ungeeigneten Folien kann am Ende sogar mehr schaden als helfen. Durch die Abdunklung im Innenraum erweitern sich die Pupillen der Insassen. Der fehlende UV-Schutz kann dann dazu führen, dass mehr schädliche UV-Strahlung in das Auge einfällt und so längerfristig zu gesundheitlichen Schäden führt.

Wenn Sie die Autoscheiben folieren, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Die Tönungsfolie darf beim Auto immer nur von der Innenseite an den Scheiben angebracht sein.
  • Zwischen Folie und der Scheibeneinfassung oder Gummidichtung muss ein Mindestabstand von einem Millimeter liegen.
  • Die ABG-Nummer auf der Folierung muss von außen leicht erkennbar sein.
  • Befindet sich an den Autoscheiben, die Sie tönen möchten, ein Punktraster (Keramikbeschichtung)? Die Blasenbildung und vollständige Haftung der Folien kann in diesen Bereichen nicht gewährleistet werden.

Die Steinschlagschutzfolie

Um einem Irrtum gleich vorzugreifen: Es handelt sich bei der Steinschlagfolie nicht um eine Folierung für Glasflächen! Folien dürfen laut Straßenverkehrszulassungsordnung auf den Scheiben der Fahrzeuge stets nur von innen verklebt werden. So könnte eine Steinschlagfolie jedoch nicht mehr nützen. Dennoch ist der Irrglaube häufig anzutreffen, man könne durch die Anbringung einer entsprechenden Schutzfolie einem Steinschlag auch auf der Windschutzscheibe vorbeugen.

Im direkten Sichtfeld des Fahrers – auf der Windschutzscheibe – ist die Anbringung von Glasfolien strengstens untersagt – unerheblich ob von innen oder außen.

Die Steinschlagschutzfolie soll Teile der Fahrzeugkarosserie vor Kratzern durch Steinschläge schützen. Sie kann auf so ziemlich allen Karosserieteilen angebracht werden – Kotflügeln, Motorhaube, Stoßstange usf. – , da es sich um eine durchsichtige Folie handelt. Der Schutz dient vor allem dem Lack.

Ab Werk getönte Autoscheiben: Scheiben tönen ohne Folie

Die einzige Möglichkeit, die Autoscheiben ohne Folie verdunkeln zu können, ist der Austausch der Scheiben gegen bereits getönte Gläser. Es ist anempfohlen, den Austausch der Autoscheiben nicht in Eigenregie vorzunehmen. Beim Einbau kann es schnell zu großen Problemen und Beschädigungen am Fahrzeug und an der Scheibe kommen.

Beim Einbau von Scheiben ist es von großer Bedeutung, dass für die neuen Autoteile eine Bauartgenehmigung vorliegt. Die Bauartgenehmigung bestimmt grundlegende Richtlinien, nach denen Fahrzeugzubehör zu fertigen ist. Die Bestimmungen gelten dabei EU-weit und betreffen vor allem Reifen, Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen, Verbindungseinrichtungen und Sicherheitsgurte.

Die Heckscheibe dürfen Sie tönen, sofern die benötigte Bauartgenehmigung vorhanden ist.
Die Heckscheibe dürfen Sie tönen, sofern die benötigte Bauartgenehmigung vorhanden ist.

Die Bauartgenehmigung ist in der Regel durch ein eingeprägtes Prüfzeichen (ABG-Nummer, EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung für Fahrzeugteile) auf dem Fensterglas erkennbar – in einer der unteren Ecken.

Die neuen Fahrzeugscheiben können Sie in verschiedenen Abdunklungsgraden erwerben. Achten Sie jedoch auch darauf, dass der notwendige UV-Schutz ausreicht, da andernfalls die Augen geschädigt werden könnten.

Laut Auskunft der staatliche anerkannten Prüforganisationen dürfen Plexiglasscheiben nicht eingebaut werden. Sie entsprechen nicht den Anforderungen von Sicherheitsglas. Stellen die Prüfer bei einer Inspektion fest, dass an Ihrem Fahrzeug derartige Stoffe verbaut sind, kann dies als schwerwiegender Mangel gewertet werden. Die Erteilung der HU-Plakette kann ausbleiben, bis der Mangel behoben ist. Bei einer Verkehrskontrolle kann dies neben einem Bußgeld auch die Nutzungsuntersagung des Fahrzeugs nach sich ziehen.

Bei der Anbringung neuer Scheiben ist es in der Regel nicht möglich, Fenster ohne eine entsprechende Bauartgenehmigung zu verwenden. Die meisten Automodelle weichen – wenn auch nur geringfügig – voneinander ab. Die Maße sind daher bei jedem Fahrzeug anders und dies betrifft auch das entsprechende Zubehör. Sind die Scheiben zu groß oder zu klein, passen Sie nicht in den Rahmen. Dadurch können Sie auch die Karosserie schädigen. Geben Sie beim Kauf neuer Scheiben daher immer die ABG-Nummer Ihres Fahrzeuges an.

Seitenscheiben tönen: Sie dürfen lediglich die Fenster ab der B-Säule mit Tönungsfolie versehen. Die Seitenscheiben vorne zu tönen (zwischen A- und B-Säule der Karosserie) ist unzulässig, da hierdurch das Sichtfeld des Fahrers zu stark eingeschränkt wäre.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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92 Kommentare

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  1. Virtueldragon
    Am 18. Februar 2018 um 20:58

    Wie sieht das heutzutage mit den Sonnenblendstreifen an der Frontscheibe aus. Manche sagen 10% der Scheibenbreite oder max. 0,1 qm der Scheibe. Was stimmt denn jetzt?
    Genauso wird manchmal geschrieben, das man die nicht von außen bekleben darf, aber in Foren usw sieht man auch Bilder und die Personen sagen es auch, dass sie undurchsichtige Blendstreifen außen auf die Frontscheibe angebracht haben und weder der TÜV oder Polizei hat jemals was dagegen gesagt.
    Irgendwie gibt es keine richtige Quelle wo alles genau drin steht was erlaubt ist oder was nicht. Genauso kann man auch dem TÜV_personal nicht glauben, weil da auch jeder was anderes sagt.

    Ich würde halt gerne einen einbauen, da ich täglich eine Strecke zur Arbeit fahre wo die Sonne einen immer total blendet und zwar direkt zwischen beiden Sonnenblenden, d.h. die Sonnenblenden bringen nichts und man fährt teilweise fast blind.

    • Frank D.
      Am 8. Dezember 2023 um 13:42

      Fragestellung:
      Ich würde halt gerne einen einbauen, da ich täglich eine Strecke zur Arbeit fahre wo die Sonne einen immer total blendet und zwar direkt zwischen beiden Sonnenblenden, d.h. die Sonnenblenden bringen nichts und man fährt teilweise fast blind.

      Antwort:
      Ein Stück Papier DINA 4 zurechtschneiden und zwischen den Sonnenblenden mit Tesa bekleben. Oder einen recht großen Innenspiegel so ein gebogener Kovex Spiegel um die 5 bis 6 Euro bei Temu bestellen und den möglichst hoch stellen das der den Bereich verdeckt zwischen den Sonnen blenden. Das mit dem Papier hat einen Grund: Bei einigen LKWs MAN 40 Tonnen ist zwar ein Rollo verbaut, allerdings bleibt eine offene Lücke, diese hat mein Kollege mit einem Papier beklebt seitdem blendet die Sonne nicht mehr zu einer gewissen Uhrzeit.

      Oder Alternativ mit einer Sonnenbrille fahren !
      Ich selbst bin Kurzsichtig und habe mir eine einfache Sonnenbrille blaue Tönung mit Glasstärke online bei Fielmann bestellt, was soll ich sagen, Toll.
      Selbst bei Regen und abwechselnder Sonne, nur noch mit Sonnenbrille, das ist ein echtes entspanntes Fahren.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. März 2018 um 11:45

      Hallo Virtueldragon,

      wenn eine Folie nicht mehr als 10 Zentimeter am oberen Rand der Frontscheibe abdeckt und eine Bauartgenehmigung hat, ist dies normalerweise zulässig.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  2. nandor
    Am 26. November 2017 um 13:41

    Hallo,
    wäre es in Ordnung abwerk getönten Seitenscheiben von des genaues selber Kfz-Model selbst einbauen? Also gebrauchtes Originalteilen von ein autoverwertung Firma/Schlachtfest. Das hätte die volgende Vorteile: die Teile waren für dieses Model volständig zugelassen, und mann behält die ausgebaute Scheiben als reserve.
    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 10:53

      Hallo Nandor,

      solange eine Zulassung vorliegt und keine Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, müsste es in der Regel in Ordnung sein. Fragen Sie im Zweifel bei den Prüfstellen nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Alexander
    Am 24. November 2017 um 13:03

    Hallo,

    ich überlege daran eine transparente Kunststoffplatte mit einer bedruckten Adhäsionsfolie zu bekleben und diese Platte von innen (z.B. mit Saugnäpfen) an der Heckscheibe zu befestigen.

    Eine direkte Beklebung scheidet aus, da für Adhäsionsfolien i.d.R. keine ABG vorliegt. Gleichzeitig soll aber auch der Aufkleber wechselbar sein.

    Wäre das zulässig? (Zweiter Außenspiegel, Reflexionsverbot sind klar).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 16:08

      Hallo Alexander,

      das Tönen der Heckscheibe ist im Prinzip zulässig. Bitte wenden Sie sich zur eindeutigen Klärung an den TÜV.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  4. Peter B.
    Am 21. November 2017 um 20:06

    Guten Tag,
    mich würde interresieren in welchem Gesetzestext das mit dem maximalen 10cm bei der Frontscheibe steht?

    Bis jetzt wurde ja nach VkBl- Verlautbarung Nr 129 verfahren.

    Weder Polizei noch TÜV konnte mir bisher genau sagen wo es steht. Die berufen sich halt auf ihre 10% ohne begründung

    danke für die Info

    • David
      Am 9. Januar 2018 um 18:39

      Ich hab die Info 12% der Frontscheibe dürfen beklebt werden als Sichtkeil bzw darf der Sichtkeil so angebracht werden das man nicht drunter durchgucken muss um Ampel oder Schilder sehen zu können….

      • bussgeldkatalog.org
        Am 30. Januar 2018 um 10:50

        Hallo David,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Es wäre hilfreich, wenn Sie hierzu eine Quelle angeben könnten.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 12:47

      Hallo Peter,

      uns ist lediglich die von Ihnen benannte Quelle bekannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. boba
    Am 9. Oktober 2017 um 16:50

    Hallo Marc,

    das Thema mit dem zweiten Außenspiegel wird oft missverstanden. Alle Autos die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind haben i. d. R. einen zweiten Außenspiegel (Fahrer- und Beifahrerseite).

    Beste Grüße

  6. Tilo F.
    Am 2. Oktober 2017 um 9:47

    Hallo,

    wie ist die Rechtslage beim VW Caddy.
    Meine Firma hat durch Firmenlogos vollflächige Werbung ab der B-Säule die komplett undurchsichtig ist, anbringen lassen.
    Heckscheibe ist aber frei.
    Dadurch ist ein extrem großer “Toter Winkel”, da die kleinen Aussenspiegel ohne Weitwinkel somit kaum ausreichen.
    Soviel ich weis haben Kastenwagen bzw. Kleintransporter viel größere weitreichendere Aussenspiegel bzw einen kleinen 3D Spiegel unten drunter um den “Toten Winkel” zu minimieren.
    Muss da hin gehend umgebaut werden?

    Danke für Infos

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 9:05

      Hallo Tilo,

      aus der Ferne können wir hierzu nur schlecht eine Einschätzung anbieten. In einer Fachwerkstatt bzw. einer Prüfstelle können Sie kompetent beraten werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Marc
    Am 27. September 2017 um 1:24

    Hallo

    Ich habe gerade in einem Kommentar vom 14. August von Ihnen gelesen das ein zweiter Seitenspiegel notwendig ist wenn man die Heckscheibe foliert. Ist das denn Pflicht?
    Muss ich sonst irgendetwas beachten wenn ich die hinteren Scheiben tönen lasse?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2017 um 11:28

      Hallo Marc,

      bei einer einfachen Folierung ist in der Regel kein zusätzlicher Spiegel nötig. Genaue Informationen erhalten Sie in einer Fachwerkstatt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Alexander
        Am 24. November 2017 um 13:13

        Sorry, nicht korrekt. Die ABG mancher z.B. Lochfolien schreibt einen zweiten Aussenspiegel zwingend vor wenn die Heckscheibe beklebt wird, Beispiel Folie panoRama. Pauschal kann die Frage demnach nicht beantwortet werden. Hier hilft es die jeweilige ABG und ggf. die Nebenbestimmungen zu lesen.

  8. Peter K.
    Am 12. August 2017 um 21:05

    Hallo muss das peüfungsueichen auf jeder scheibe zu sehen sein ?
    Wenn es ein und die selbe Folie ist

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 9:18

      Hallo Peter,

      die AGB-Nummer muss auf jeder Scheibe zu sehen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Andreas
    Am 4. August 2017 um 9:23

    Hallo!

    Darf ich nur die hinteren Seitenscheiben folieren (ABG dabei), ohne zusätzlichen Spiegel anbringen zu müssen?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:04

      Hallo Andreas,

      ein zweiter Seitenspiegel ist nur dann notwendig, wenn Sie die Heckscheibe folieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Sven w.
    Am 1. August 2017 um 19:22

    Guten Tag
    Gibt es dafür auch Punkte wenn die Seiten Scheiben vorne leicht getönnt sind ?
    MFG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 9:59

      Hallo Sven,

      dies hängt davon ab, ob eine Gefährdung des Verkehrssicherheit als gegeben eingeschätzt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Benjamin H.
    Am 25. Juni 2017 um 2:07

    Hallo,

    Ich würde vorhin angehalten und ermahnt er würde ein strafverfahren einleiten wenn ich nicht direkt zahle, weil ab der A Säule die Scheiben getönt waren.
    Ich wurde zu 50 Euro ermahnt. Ist das richtig? Oben in der Tabelle ist es anders aufgelistet.
    Wie ist hier die genaue Rechtslage für das anbringen einer Folie an den vorderen Seiten scheiben ohne Eintragung oder ABE (leicht getönt aber nach eigener Ansicht nicht beinträchtigend sowie die Scheiben ab Werk hinten)?

    Danke im voraus.

    • olli
      Am 23. September 2017 um 19:58

      in den abe oder teilegutachten steht häufig ein kleiner unscheinbarersatz. der bezieht sich darauf, dass die teile wie beschrieben zu verbauen sind.

      es gibt einen passus im gesetzt der sagt, sollte der verantwortliche dieser anbauvorschrift nicht nachkommen sein, so erlischt die be.

      folien haben im 180 grad sichtbereich des Fahrers nix zu suchen. die eu wird das ändern, aber nicht heute

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Juni 2017 um 11:01

      Hallo Benjamin,

      ein Bußgeld von 50 Euro lässt darauf schließen, dass Ihnen das Führen eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis vorgeworfen wird. § 40 StVZO bestimmt, dass die Scheiben, die das Sichtfeld des Fahrers bestimmen, klar bleiben müssen. Die Sicht darf nicht durch zu dunkle oder verzerrende Folierung eingeschränkt sein. Für weitere Informationen sollten Sie sich an eine Prüfstelle wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Heiko
        Am 25. August 2017 um 0:10

        Da haben wir es. Nicht zu dunkle scheiben. Ab wann ist denn zu dunkel? Wie dunkel ist den zulässig?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 4. September 2017 um 10:09

          Hallo Heiko,

          dies wird von der zuständigen Prüfstelle begutachtet und entschieden.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Moment
    Am 19. Juni 2017 um 19:37

    Servus Bussgeldkatalog-Team,

    dürfen auf bereits getönten Scheiben noch zusätzliche – zugelassene – Folien aufgebracht werden (natürlich nur ab der B-Säule nach hinten)?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2017 um 12:06

      Hallo Moment,

      wenn die Folie für die Scheiben zugelassen sind, sollte das keine Probleme machen. Sicherheitshalber sollten Sie sich aber zuvor noch an den TÜV wenden und dort ihre spezielle Situation schildern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Gena
    Am 13. Juni 2017 um 0:36

    Hallo Zusammen,
    mir ist durch Zufall auf einer Rechnung vom Aug 2014 folgender Satz aufgefallen:

    Achtung: 3. Bremsleuchte mit Folie hinterlegt – laut STVZO nicht zulässig

    Damals habe ich bei einer Audi A4 (8K) Limousine die Scheiben für 320€ professionell tönen lassen.
    Dieser Satz ist mir aber erst heute aufgefallen, da ich schon seit 2 Jahren ein anderes Fahrzeug fahre und am Überlegen bin, wieder bei derselben Firma die Scheiben tönen zu lassen.

    Ich finde es unmöglich, dass ich über diesen wichtigen Punkt nicht deutlich informiert wurde.
    Ich als Laie muss doch über so etwas schon im Vorfeld informiert werden.
    Bzw. verstehe ich überhaupt nicht warum eine Firma, die tagtäglich Scheiben tönt, die 3. Bremsleuchte überklebt?
    Das macht doch keinen Sinn!
    Wer lässt sich den die Scheiben für 300€ professionell tönen um später beim TÜV und Polizeikontrollen Probleme zu bekommen.

    Ich war mit der Arbeit damals sehr zufrieden, aber ob ich es heute dort nochmal machen würde, bin ich mir nicht sicher…

    Grüße aus dem Schwarzwald

  14. Oliver b.
    Am 4. Juni 2017 um 10:50

    Wer noch ein bisschen Intelligenz besitzt und mit offenen Augen durchs Leben geht der weiß, das hier nur unter dem Deckmantel der Sicherheit das Tönungsungsverbot für die vorderen Scheiben durchgesetzt wird. Hier geht es nicht um die Fahrsicherheit sondern um die Sicherheit dass der Polizist von der Seite und der Blitzer von vorne durchs Fenster rein glotzen kann Wer drinnen sitzt.
    Über solche Gesetzesregelungen sollten sich die Menschen mal ein bisschen Gedanken machen es gibt viel zum durchschauen.
    Viele Grüße aus München Oliver

    • Tom
      Am 14. November 2017 um 3:11

      Absolut richtig: Es geht nicht um Verkehrssicherheit sondern um die Möglichkeit per Radarfalle den Autofahrer zu schröpfen und um die Totalüberwachung der Bürger sicherzustellen.

    • olli
      Am 23. September 2017 um 19:54

      wer ein kfz führt unterliegt einer verantwortung. sollte ein fzführer seiner Verantwortung nicht nachkommen, so soll nicht nur die Polizei und ordnungsbehörden, sondern auch der normale bürger die Chance haben zu erkennen, wer im fahrzeug sitzt.
      und ja, auch der blitzer möchte den fahrer gut erfassen.

  15. Tibor
    Am 27. Mai 2017 um 19:09

    Guten Tag,
    ich habe im WWW eine Firma gefunden, die Scheiben mit einer Art Lack einfärben und dies auch, an sämtlichen Scheiben des Fahrzeugs machen und dafür auch, angeblich, eine Sondergenehmigung vom TÜV bekommen, so dass es STVO tauglich ist. Dafür soll der Paragraph 15 FTV sorgen.
    Korrekt oder Finger weg?
    Hier der Link der Firma: [LINK]
    Mit freundlichen Grüßen
    Tibor

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 12:34

      Hallo Tibor,

      das dürfte durchaus schwierig sein, dies rechtssicher durchzuführen, denn es muss nachgewiesen werden, dass sich die Brucheigenschaften der Scheiben nicht ändert und der Lack wirklich gleichmäßig aufgetragen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Sergej
    Am 8. April 2017 um 23:30

    Hallo,
    Meine frage ist, ob ich vorne seiten fensten am meinem fahrzeug tönen darf bis 20%? Man sieht ja viele autos mit getönten scheiben auch vorne….

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. April 2017 um 10:02

      Hallo Sergej,

      das Tönen der vorderen Scheiben ist in der Regel nicht zulässig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Peter
        Am 20. Juni 2018 um 21:06

        Hallo, ich habe viele LKW’s gesehen die ihre Seitenscheiben getönt haben ohne Folie.
        Wie kann das dann sein das eine ganze Spedition ihre Scania’s getönt hat wenn das nicht erlaubt ist.

        Grüße

  17. Chrysdriver
    Am 23. Dezember 2016 um 14:54

    Vorschriften Vorschriften Vorschriften: die nehmen einem den ganzen Spass am Auto. Jeder möchte möglichst ein Unikat fahren, ob das durch Motor,-Räder,-Karrosserie oder Scheibentuning versucht wird ist dem Tuner relativ egal. Nirgends auf der Welt werden einem derartig Steine in den Weg geworfen wie in Deutschland. Doch einige machen es trotzdem,man darf sich eben nicht erwischen lassen.

    • olli
      Am 23. September 2017 um 19:51

      wie egoistisch. nur einen moment dran gedacht, dass jene steine andere geschützt werden sollen? schauen sie sich mal bulgarische oder rumänische fahrzeuge an. diese unterliegen nicht den strengen regeln der brd und in einem solchen zustand sind sie auch.

      • Chris
        Am 10. Oktober 2018 um 8:39

        also ich kann den Chrysdriver nachvollziehen. eine nummer an der folie ist jetzt nicht sicherheit im strassenverkehr. ob das auto nun diese besitzt oder nicht ist doch scheiß egal. taghelle scheinwerfer die dich in der nacht blenden wenn diese einem entgegen kommen oder hinter einem sind, die sind erlaubt und die blenden einen bis zum gehts nicht mehr, trotz richtiger einstellung (hoffen wir es mal). aber NEON lichter unter dem fahrzeug sind verboten weil diese einen ABLENKEN können?!? das ganze system sollte überarbeitet werden und nicht von irgendwelchen menschen gemacht werden die keine ahnung vom strassenverkehr haben. zum thema bulgarische oder rumänische fahrzeuge: diese fahrzeuge fahren seit 20 jahren und die tun immernoch. weil der eine oder andere ein loch im auspuff hat ist es nicht sicherheitsrelevant. es behindert niemanden! deutschland ist nur voller gesetze und regeln und weil es jemanden nicht passt zeigt dieser den fahrer an. alle wollen einen dicken mercedes bmw oder audi fahren, aber sobald diese etwas mehr brummen, wird direkt dezibel gemessen etc. wenn solche autos nicht gewünscht sind dann sollte man auf den mond gehen. da hat man ruhe! also kommen sie mir jetzt nicht mit ich habe keine ahnung etc. es ist weder egoistisch noch was anderes. ich könnte hier 10 seiten schreiben und mich weiterhin auskotzen und solche personen wie sie olli sind die schlimmsten meines erachtens!

  18. Kevin
    Am 22. Oktober 2016 um 10:01

    Hallo;

    Ich wurde gestern kontrolliert und dabei wurde festgestellt dass an den hinteren Seitenscheiben keine Nummer zu sehen ist aber an der Heckscheibe schon. Eine Abe habe ich dafür ich hab es auch in einer Firma machen lassen. Was kann jetzt auf mich zu kommen?
    Eine Mängelkarte habe ich schon bekommen und ist es ein A oder ein B Verstoß?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 10:22

      Hallo Kevin,

      warten Sie am besten das offizielle Schreiben ab. Mit etwas Glück wird der Verstoß nur als B-Verstoß gewertet. Dann kommt es zu keinen verkehrsrechtlichen Folgen, solange Sie den Mangel vor der nächsten Fahrt beheben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Gly
    Am 10. Oktober 2016 um 13:09

    Hatte die vorderen scheiben getönt und wurde von der polizei angehalten, hatte 2 wochen zeit sie zu entfernen und das auto vorzuzeigen. Dafaufhin habe ich eine Strafe von 50€ zugeschickt bekommen die ich auch überwiesen habe. Dann hat mein Vater auch eine Strafe zu geschickt bekommen, da er Fahrzeugführer sei. Das heisst wir sollen die Strafe 2 mal zahlen. Ist das richtig so ???

    • olli
      Am 23. September 2017 um 19:48

      servus.

      natürlich ist das zulässig. denn der tb katalog sieht für das grundsätzlich selbe delikt halter- als auch Führerverstöße vor.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Oktober 2016 um 9:19

      Hallo Gly,

      diesbezüglich sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob die Überweisung eingetroffen ist und möglicherweise der Brief doppelt zugestellt wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Mike
    Am 19. September 2016 um 10:23

    Ich hatte die vorderen Seitenscheiben getönt und bin in eine Polizeikontrolle geraten. Ich musste 25 Euro Verwarnungsgeld bezahlen und die Folie entfernen. Ansonsten hätte ich nicht weiter fahren dürfen. War das so zulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. September 2016 um 10:54

      Hallo Mike,
      vor allem die vorderen Seitenscheiben und die Windschutzscheibe dürfen die Sicht des Fahrers nicht erschweren. Die betroffenen Polizeibeamten haben Ihr Fahrzeug in diesem Fall vermutlich als nicht vorschriftsmäßig angesehen, daher ist ein Verwarnungsgeld von 25 Euro in der Regel absolut gerechtfertigt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Ronny
        Am 26. Dezember 2018 um 9:12

        Hallo

        ich setzte mich auch gerade mit dem Thema Fordere Seitenscheiben tönen auseinander.

        ab Werk gibt es doch in der Regel auch ein gewisser Grad an Tönung der vorderen Seitenscheiben, deswegen bin ich am überlegen ob ich doch eine ganz leichte Tönungsfolie aufbringen lasse.

        oder was sagen Sie dazu ?

        mfg

  21. celina
    Am 11. September 2016 um 20:07

    Hallo wie schaut es mit so einem Netz aus das man über die Türe stülpt und befestigt? Der Stoff wäre dann außen und innen. Natürlich nur bei den hinteren seitenscheiben. Aber ist das erlaubt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 8:57

      Hallo Celina,

      in der Regel sind die Folien/Systeme zu Tönen von Autoglas (auch Netzte) mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteile versehen.
      In dieser können Sie nachlesen, ob Sie die Netze bei Ihrem Fahrzeug verwenden dürfen. Ist dies nicht erlaubt, verlieren Sie die Betriebserlaubnis, wenn Sie diese dennoch anbringen.
      Sie sich können bezüglich der Anbringung und der aufgeführten ABG im Vorfeld auch immer an eine spezialisierten Werkstatt oder dem TÜV/DEKRA usw. wenden, um dort die geltenden Vorschriften zu erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Jürgen
    Am 29. Juni 2016 um 20:32

    Hallo!

    Ich habe meine hinteren Scheiben professionell durch einen darauf spezialisierten Betrieb mit einer Folie tönen lassen. Diese Folie verfügt über eine ABG, das Kärtchen dafür wurde mir auch ausgehändigt. Mir wurde nun von einem Bekannten gesagt, dass die Folie so wie sie gerade klebt nicht erlaubt ist – sie klebt auf der kompletten Heckscheibe, überklebt somit auch die dritte Bremsleuchte. Die Bremsleuchte ist nach wie vor sichtbar, meiner Meinung nach auch deutlich, aber natürlich dunkler als zuvor. In den Gesetzen kann ich dazu nichts finden, nur Forenbeiträge in denen sich verschiedene Meinungen dazu herauslesen lassen. Was hat es damit nun auf sich – darf die dritte Bremsleuchte generell nicht überklebt werden? Gibt es Vorschriften dazu?

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2016 um 9:22

      Hallo Jürgen,

      Lichtzeichen, welche für den Straßenverkehr notwendig sind, gerade auch die wichtigen Bremsleuchten, dürfen nicht überklebt werden. Bei einer Kontrolle könnte Ihnen diesbezüglich ein Bußgeld drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Jan
    Am 12. Juni 2016 um 9:10

    Hallo.

    Wie ist denn die Rechtslage bei diesen sogenannten “Sonniboy” Systemen von Windesa oder ClimAir?

    Sind diese “Netzte” erlaubt?
    Darf ich die einfach verbauen?
    Gibt es da auch Richtlinien die eingehalten werden müssen?

    Vielen Dank.
    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 8:45

      Hallo Jan,

      in der Regel sind die Folien/Systeme zu Tönen von Autoglas mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteile versehen. Dieser können Sie entnehmen, ob Sie die Teile/Folien an Ihrem Fahrzeug anbringen dürfen. Trifft dies nicht zu, dürfen Sie sie auch nicht verwenden, andernfalls könnte die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeuges erlöschen. Sind Sie sich bezüglich der Genehmigung unsicher, ist es immer ratsam bei einer spezialisierten Werkstatt oder dem TÜV/DEKRA usw. nachzufragen, dort sind die Vorschriften im Allgemein bekannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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