Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung: Zweck und Inhalte
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
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FAQ: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
Diese Leitlinien werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegeben und dienen als Nachschlagewerk für Begutachtende, die beurteilen müssen, ob eine bestimmte Person zur Führung eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Die Leitlinien stellen sowohl Kriterien für die medizinische als auch für die psychologische Beurteilung auf.
Gemäß der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist das dann der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand einer Person erwarten lässt, dass sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verkehrsgefährdung darstellt. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.
Auflagen betreffen den Fahrzeugführer. Das kann zum Beispiel die Verpflichtung sein, eine Brille zu tragen oder sich in regelmäßigen zeitlichen Abständen ärztlich untersuchen zu lassen. Beschränkungen hingegen gelten für das Fahrzeug. So kann eine Person zum Beispiel dazu verpflichtet werden, nur ganz bestimmte Fahrzeuge zu führen oder nur Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen wie etwa Handgas-Bedienteilen.
Inhaltsverzeichnis:
Der Leitfaden zur Begutachtung der Kraftfahreignung
Ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, bringt eine große Verantwortung mit sich. Immerhin kann bei einem Kontrollverlust ein Unfall mit möglicherweise gravierenden Folgen passieren. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, dürfen nur solche Personen ein Kraftfahrzeug führen, die körperlich und geistig dazu geeignet sind. Unter Umständen müssen sie das auch mittels einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung unter Beweis stellen.
Der Begutachter zieht in einem solchen Fall die sogenannten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu Rate. Dabei handelt es sich um ein Dokument der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), in dem allerlei Kriterien zur Beurteilung der Fahreignung aufgelistet sind. Der zuständige Arzt bzw. Psychologe kann anhand dieser Leitlinien nachlesen, inwieweit ein bestimmter körperlicher bzw. geistiger Zustand vom Gesetzgeber als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft wird. Dabei wird im Detail auf folgende Zustände bzw. Situationen eingegangen:
- Beeinträchtigungen des Sehvermögens
- Beeinträchtigungen des Hörvermögens
- Bewegungsbehinderungen
- Herz- und Gefäßkrankheiten
- Diabetes mellitus
- Nierenerkrankungen
- Organtransplantationen
- Lungen- und Bronchialerkrankungen
- Erkrankungen des Nervensystems
- Gleichgewichtsstörungen
- Tagesschläfrigkeit
- Psychische Erkrankungen (z. B. Demenz, schizophrene Psychosen)
- Alkoholkonsum
- Einnahme von Betäubungs- und Arzneimitteln
- Intellektuelle Leistungseinschränkungen
- Begangene Straftaten
- Begangene Verkehrsverstöße
- Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung
Darüber hinaus legen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung auch Kriterien fest, wann ein Führerscheinbewerber von den Vorschriften bezüglich des Mindestalters ausgenommen werden kann. Das ist ohnehin nur in besonderen Härtefällen oder im Rahmen einer Berufskraftfahrerausbildung möglich, aber der Bewerber muss darüber hinaus eben auch die körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllen, wie sie in den Begutachtungsleitlinien aufgeführt sind.
Wann gilt die Fahreignung als eingeschränkt?
Gemäß der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gilt ein Betroffener dann als ungeeignet bzw. bedingt geeignet, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand erwarten lässt, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Verkehrsgefährdung kommen kann. Natürlich kann selbst der gesundeste Mensch einmal einen schlechten Tag haben und durch seine Unkonzentriertheit ein Risiko im Straßenverkehr darstellen. Und selbstverständlich wird nicht jeder körperliche Mangel im Vorfeld erkannt, sondern wird möglicherweise erst entdeckt, nachdem es bereits zu einem Unfall im Straßenverkehr gekommen ist.
Darum sei hier noch einmal betont, dass es sich um eine erwartbare Verkehrsgefährdung handeln muss. Eine solche kann gemäß der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung unter verschiedenen Umständen vorliegen:
- Der Betroffene kann kein stabiles Leistungsniveau beim Führen eines Kraftfahrzeugs erbringen (z. B. aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten).
- Er ist nicht in der Lage, Belastungssituationen zu meistern.
- Es besteht in absehbarer Zeit die Gefahr, dass die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen plötzlich versagt (z. B. durch einen Anfall).
- Seine sicherheitswidrige Einstellung, mangelnde Einsicht oder Persönlichkeitsmängel lassen darauf schließen, dass er nicht bereit ist, sich regelkonform und sicherheitsgerecht im Straßenverkehr zu verhalten (z. B. weil er bereits in der Vergangenheit wiederholt Verkehrsverstöße begangen hat).
Eingeschränkte Fahreignung: Möglichkeiten zur Kompensation sind zu prüfen
Selbst wenn ein Arzt oder Psychologe eine Einschränkung der Fahreignung feststellt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Betroffene ein Fahrverbot erteilt bekommt. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung betonen mehrfach, dass der Begutachter bei seiner Beurteilung immer auf die individuellen Umstände des Betroffenen achten muss. Insbesondere hat er dabei zu untersuchen, ob sich die festgestellten Beeinträchtigungen eventuell mittels Auflagen oder Beschränkungen ganz oder teilweise kompensieren lassen.
Dazu ein Beispiel: Ein Fahrzeugführer litt in der Vergangenheit an Herzrhythmusstörungen, die zu wiederholten Unterbrechungen der Blutversorgung seines Gehirns führten. Da es äußerst gefährlich wäre, wenn der Betroffene einen solchen Anfall am Steuer eines Kraftfahrzeugs erlitte, erhielt er ein medizinisches Fahrverbot. In Folge einer Schrittmachertherapie hat sich dieses Risiko jedoch inzwischen gelegt, was durch eine kardiologische Nachuntersuchung bestätigt wurde. Gemäß der Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung ist die Fahreignung in diesem Fall wieder gegeben, allerdings nur unter der Auflage, dass der Betroffene sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterzieht.
Weitere Möglichkeiten zur Kompensation sind zum Beispiel die Beschränkung auf ganz bestimmte Fahrzeugarten oder auf Fahrzeuge mit bestimmten Einrichtungen wie etwa die Handbetätigung von Gas und Bremse. In anderen Fällen kann den Betroffenen beispielsweise auferlegt werden, bestimmte medizinische Hilfsmittel wie etwa Prothesen zu nutzen, um als geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu gelten.
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Ist es richtig, dass nach einer cerebralen Bestrahlung grundsätzlich keine Eignung zum Führen eines KFZ besteht, also grundsätzlich ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen werden darf?