Parken auf einem Besucherparkplatz: Welche Regeln gelten?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Besucherparkplätze gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsraum
Der Parkraum ist in vielen Gebieten in Deutschland rar gesät und wird immer weiter durch Grünflächen oder neue Radwege verdrängt. Besonders ärgerlich ist dieser Umstand beim Einkaufen. Allerdings verfügen viele Supermärkte oder andere Unternehmen über einen Besucherparkplatz. Dieser soll es den Kunden ermöglichen, möglichst nah am Eingang des jeweiligen Geschäfts zu parken.
Dabei handelt es sich um Privatgrundstücke. Demnach gelten dort nicht automatisch die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch welche Regeln gelten genau, wenn ein Schild einen Besucherparkplatz ausweist? Wie lange dürfen Sie dort parken? Können Sie auf einem Besucherparkplatz ein Bußgeld erhalten? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Besucherparkplatz
Da es sich bei einem Besucherparkplatz, welcher per Schild ausgewiesen ist, in aller Regel um ein Privatgelände handelt, kann der Betreiber selbst die Vorschriften auf selbigem bestimmen.
Auf einem Besucherparkplatz legt der Betreiber fest, wie lange Sie dort maximal parken dürfen. Überschreiten Sie die Höchstparkdauer deutlich, kann der Besitzer veranlassen, dass Ihr Kfz abgeschleppt wird.
Auf einem Besucherparkplatz können keine Bußgelder ausgesprochen werden, da dieser nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Somit ist das Ordnungsamt nicht für Besucherparkplätze zuständig.
Besucherparkplatz: Versuch einer Definition
Eine allgemeingültige Definition für einen Besucherparkplatz gibt es nicht. Grundsätzlich handelt es sich dabei aber um Parkflächen, die privat betrieben werden.
Das ist beispielsweise bei Kundenparkplätzen vor Supermärkten der Fall. Auch einige Arztpraxen oder Anwaltskanzleien bieten Parkflächen für ihre Besucher an.
Wichtig ist, dass für die Überwachung dieser Parkplätze nicht das Ordnungsamt zuständig ist, da es sich um private Parkflächen handelt. Der Besitzer kann einen externen Dienstleister mit dem Parkraumüberwachung beauftragen.
Interessant: Für Anwohner gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Anwohnerparkausweis zu beantragen, wenn vor ihrer Wohnung eine Parkraumbewirtschaftung stattfindet. Erhält ein Bewohner Besuch, kann er für diesen einen temporären Besucherparkausweis beantragen. Der Besuch muss dann nicht alle zwei Stunden Geld in der Parkuhr nachwerfen.
Besucherparkplatz: Regelung zu Vorfahrt und Co.
Welche Regeln auf einem Besucherparkplatz gelten, kann der Besitzer grundsätzlich selbst festlegen. Es gilt also nicht automatisch die StVO. Allerdings kann ein entsprechendes Schild darauf hinweisen, dass diese Regeln angewendet werden sollen.
Gibt es keine vergleichbare Angabe, ist eine gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer auf dem Besucherparkplatz geboten. Das umschließt neben den Kfz-Fahrern auch Fußgänger. Da diese hin und wieder vors Auto laufen, sollten Sie auf einem Besucherparkplatz maximal Schrittgeschwindigkeit fahren.
Kommt es doch einmal zu einer Kollision auf einem Besucherparkplatz, ist die Schuldfrage häufig nicht eindeutig zu erklären. Ggf. muss die Polizei entsprechende Ermittlungsschritte einleiten. Nicht selten erhalten beide Beteiligte eine Teilschuld.
Besucherparkplatz: Schilder geben die Höchstparkdauer an
Eine wichtige Frage, die im Zusammenhang mit einem Besucherparkplatz immer wieder auftaucht, ist die Höchstparkdauer. Auch hierzu gibt es keine allgemeinen Regelungen. Der Betreiber kann die maximale Parkzeit selbst festlegen.
Gibt ein entsprechendes Schild Auskunft über die Höchstparkdauer, so gilt diese auch verbindlich für jeden Kfz-Fahrer, der seinen Wagen dort abstellt. Das bedeutet auch, dass eine Vertragsstrafe fällig werden kann, wenn Sie die maximale Parkdauer überschreiten.
Da diese nicht nach einem Bußgeldkatalog vergeben wird, kann die Höhe variieren. Allerdings muss sich die Vertragsstrafe in einem angemessenen Rahmen bewegen, sodass der Besitzer vom Besucherparkplatz keinen dreistelligen Betrag verlangen darf, nur weil Sie eine Stunde zu lang auf „seiner“ Parkfläche standen.
Darf auf dem Besucherparkplatz abgeschleppt werden?
Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn Fahrer einen Besucherparkplatz dauerhaft missbrauchen und dort zu lange bzw. unberechtigterweise stehen? In diesem Fall kann Sie der Besitzer durch ein externes Unternehmen abschleppen lassen.
Die Kosten dafür muss der Fahrzeughalter in vollem Umfang tragen. Diese müssen sich allerdings an den örtlichen Tarifen orientieren, sodass auch hierbei keine Forderungen entstehen, die viel zu hoch angesetzt sind.
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Bei uns ist eigentlich nicht das Dauerparken auf Besucherparkplätzen das Problem, sondern das nicht nutzen.
Bei uns ist ein Seniorenheim mit zehn Parkplätzen nahe dem Eingang und einem weiteren, großen Parkplatz hinter dem Haus. Der Rest ist Wohngebiet und ständig ist hier alles zugeparkt, auch Einfahrten. Die Parkplätze nahe am Eingang werden natürlich genutzt, aber hinter dem Haus parkt niemand. Die Heimleitung möchte das auch nicht und schildert den Parkplatz nicht aus, sodass ihn wahrscheinlich auch nicht alle Besucher finden. Angestellten sagt man sogar, sie möchten bitte auf der Straße parken. Den Ärger und Dreck (Zigarettenkippen, Rotzfahnen, Masken) haben wir Anwohner. Es sollte Pflicht sein, vorhandene Besucherparkplätze auch auszuweisen.
Hallo..
Ich hätte da mal ein Anliegen, betrifft Besucherparkplaz.
Es stehen immer Anwohner auf denn Besucher Parkplatzen insgesamt sind es 5 Stück.
Habe schon meinen Verwalter einen IMail geschrieben, er meinte das wäre ein schwieriges Thema.
Und jetzt meine Frage was ist daran schwierig.
Als ich sehe das ganze, ganz einfach da steht Besucher Parkplatz und Nicht Anwohner Parkplatz.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole W
wie bringt man einen PARKER VON EINEM Besucherparkplatz weg, der tage- und nächtelang parkt. Besucherparkplatzregelung besteht nicht und die Hausverwaltung macht nichts.