Besuchsverbot: Corona schränkt den möglichen Kontakt überall ein
Letzte Aktualisierung am: 30. August 2024
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Was gilt beim Besuchsverbot aufgrund des Coronavirus?
Die Corona-Pandemie bringt weitreichende Einschränkungen im Alltag und in der Arbeitswelt mit sich. Geltenden Kontaktverbote, Geschäfts- und Schulschließungen oder Kurzarbeit sind nur einige der Maßnahmen, welche die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen. Doch neben den viel diskutierten Verboten gibt es auch weitere Maßnahmen, die zu beachten sind. So besteht unter anderem auch ein Besuchsverbot aufgrund von Corona. Doch wen betrifft ein solches überhaupt?
Was ein Besuchsverbot beinhaltet, welche rechtlichen Grundlagen hier wichtig sind und ob mit einem Bußgeld beim missachteten Besuchsverbot zu rechnen ist, betrachtet der nachfolgenden Ratgeber näher. Des Weiteren betrachtet er, welche Bestimmungen in Deutschland gelten.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Besuchsverbot wegen Corona
Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht, allerdings haben die Bundesländer im Rahmen von Rechtsverordnungen und des Infektionsschutzgesetzes unterschiedliche strikte Besuchsverbote erlassen.
In der Regel gilt ein solches Verbot im Rahmen des Kontaktverbots unter Corona für Besuche in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Altenheimen. Auch Hospize können je nach Landesregelungen eingeschlossen sein.
Ja. Halten sich Personen nicht an ein Besuchsverbot, können Bußgelder aufgrund des landesspezifischen Bußgeldkatalogs zu Corona bzw. aufgrund des Infektionsschutzgesetzes drohen. Wie hoch diese ausfallen können, bestimmen die Bundesländer selbst. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Was bedeutet bei Corona ein Besuchsverbot?
Die Corona-Krise hat in Deutschland zum Erlass eines umfangreichen Kontaktverbots mit Ausgangsbeschränkungen geführt. Ein Teil dieser Beschränkungen umfasst auch ein sogenanntes Besuchsverbot aufgrund von Corona. Allerdings gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, denn es obliegt den Bundesländern und Kommunen zu bestimmten, wie weitreichend das Besuchsverbot ausfallen sollen.
So ist es möglich, dass in einigen Ländern nur ein eingeschränktes Besuchsverbot aufgrund von Corona gilt und in anderen ein striktes Verbot eingeführt wurde. Doch wo herrscht ein solches Besuchsverbot eigentlich? Hiervon betroffen sind in der Regel alle pflegerischen und betreuten Einrichtungen. Das bedeutet in der Praxis, dass Angehörige ihre betreuten Verwandten in Pflege- und Altenheimen sowie in Krankenhäusern während der Zeit der Corona-Krise nicht besuchen dürfen.
Diese Maßnahme soll verhindern, dass Angehörige Patienten und Personal anstecken und der Virus sich so in den Einrichtungen verbreiten kann. Das dient nicht nur dem Schutz der bereits immungeschwächten Patienten, sondern auch dem des Pflegepersonals. Fällt das Personal aufgrund einer Infektion aus, kann das zu schwerwiegenden Engpässen bei der Versorgung der Patienten führen. Darüber hinaus, handelt es sich bei den Einrichtungen weiterhin um Orte, an den Menschen zusammenkommen und so den Virus unbemerkt weitergeben können.
Bei einem Besuchsverbot aufgrund von Corona sind die Angehörigen angehalten den Kontakt zu den Patienten über Telefon oder die sozialen Medien zu halten. Ist dies nicht möglich, muss das Besuchsverbot dennoch eingehalten werden.
Gesetzliche Grundlage für ein Besuchsverbot aufgrund von Corona
Da es sich bei einem Besuchsverbot wegen Corona um eine Landesverordnung handelt, gilt die entsprechende Rechtsverordnung als rechtliche Grundlage für dieses Verbot. Grundsätzlich können die Bundesländer solche Verordnungen gemäß § 23 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen und somit festlegen, welche Maßnahmen zur Eindämmung einer Epidemie oder einer Pandemie einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. […] Die Grundrechte der Freiheit der Person […], der Freizügigkeit […], der Unverletzlichkeit der Wohnung […] können insoweit eingeschränkt werden.
Besuchsverbot: Ein Bußgeld ist bei einer Missachtung durchaus möglich
Halten sich Angehörige nicht an ein bestehendes Besuchsverbot aufgrund von Corona, müssen sie mit Sanktionen rechnen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt unter § 73 Bußgeldvorschriften fest. Darüber hinaus bestimmen die Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer, wie hoch die Sanktionen ausfallen.
Im Durchschnitt sollten Betroffene mit einem Bußgeld ab 200 Euro rechnen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen erhöht bzw. verdoppelt sich das Bußgeld und kann durchaus bis zu 25.000 Euro betragen.
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
Missachtung einer gültigen Rechtsverordnung zum Infektionsschutz | bis 2.500 EUR |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Baden-Württemberg | zw. 250 und 1.500 EUR pro Person |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Bayern | 500 EUR |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Berlin | zw. 100 und 1.000 EUR |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Nordrhein-Westfalen | ab 200 EUR |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Rheinland-Pfalz | k. A. |
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Ich finde, die Gesetze und Verordnungen sind viel zu lasch. Man sollte hier gleich Coronabrecher verhaften und deren Vermögen einziehen bzw. Maximalstrafen verhängen und Gefängnisstrafen aussprechen.
Es geht um die Gesundheit und Coronaverbrecher und Leugner sorgen dafür, dass am Ende alle krank werden und an der Seuche sterben. Das ist eigentlich schon in Richtung Mord zu rücken.
Die Regierung hat hier viel härter durchzugreifen und auch jede Kritik mit allen Mitteln unterbinden.
Dürfen mein Mann und ich aus NWR, beide geimpft, nach Rheinland-Pfalz zur Witwe unseres Freundes (also eine Person!)
fahren und dort auch übernachten, ohne Bußgeld zahlen zu müssen, weil wir nicht in “unserem” Domizil übernachten?
Hallo,
ich möchte morgen von Hessen für einen Tag nach Thüringen fahren.
Ist dies erlaubt.
Gruß Zapke
In was für einer Welt leben wir. Kinder müssen trotz erschreckender Zahlen der Neuansteckung in die Schule,aber Sterbenden wird der letzte Wunsch nicht alleine sterben zu müssen und die eigenen Kinder bei sich zu haben weigert!
Ich habe da eine Frage.
Ich lebe getrennt von meiner Frau und meine Tochter wohnt bei meiner Frau.
Darf meine Tochter, die in Thüringen wohnt, mich in Berlin besuchen kommen, wenn ich sie in den Zug setzte?
Es geht um das Besuchsrecht zwischen meiner Tochter und mir. Ist es aber erlaubt?
Zur Beantwortung meiner Frage bin ich sehr dankbar.
Jarzina
Alls schön und gut: Kitas und Schulen sind in Berlin geschlossen, die Spielplätze dürfen nicht betreten werden. Unter den gegebenen Umständen ist das auch richtig und auf die Einhaltung sollte der Gesundheit aller zu liebe auch geachtet werden……….. Leider kann ich nur sagen, das hier in Lichterfelde Ost [personenbeziehbare Daten von der Redaktion entfernt] dies überhaupt nicht eingehalten wird: da kommt dann auch schon mal gefühlt der gesamte Freundeskreis zum Grillen samt aller dazugehörigen Kinder in allen Altersklassen oder die Kinder die jetzt nicht mehr zur Schule oder in die Kitas gehen können kommen dann täglich andere Kinder besuchen und tollen dann frisch und munter durch die Gärten……… Unter diesen Aspekten sollte man die Kitas und Schulen doch wieder öffnen. Dort werden die Kinder wenigstens von geschulten Fachkräften betreut. Denn ich gehe davon aus und weiss das auch aus dem Bekanntenkreis hier in Berlin , das sich dort wo diese wohnen niemand im Wohnumfeld da dran hält. Rücksichtnahme fehl am Platz Einhaltung von Verboten????? warum denn……… Das ist leider traurig aber wahr.
Eine Antwort auf meine Frage im Zusammenhang mit dem Besuchsverbot konnte ich auf dieser Seite nicht finden.