Blitzer verdecken: Ist dies strafbar?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
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Rachefeldzug gegen nervige Blitzer
Vielen Autofahrern sind Blitzer ein Dorn im Auge, schließlich können bereits vermeintlich harmlose Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einem unerfreulichen Bußgeldbescheid führen. Der Ärger über die drohenden Sanktionen gilt dabei mitunter nicht dem eigenen Fehlverhalten, sondern richtet sich mitunter gegen das Messgerät oder der Polizei bzw. die Bußgeldstelle im Allgemeinen.
Doch was droht, wenn sich Personen am Messgerät zu schaffen machen und beispielsweise mit einem Fahrzeug den Blitzer verdecken? Ist dies strafbar? Und welcher Tatbestand kann in einem solchen Fall vorliegen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Blitzer verdecken
Wird ein Messgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung manipuliert oder beschädigt, stellt dies eine Straftat dar. Gleiches gilt, wenn Sie einen Blitzer abkleben oder die Kamera zum Beispiel mit Pappe verdecken.
Bei der Manipulation eines Blitzers kann es sich um eine Sachbeschädigung handeln. Laut Strafgesetzbuch (StGB) kann dafür entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Das Zuparken eines Blitzers ist laut Bundesgerichtshof (BGH) üblicherweise nicht strafbar, solange sich die Verkehrsteilnehmer dabei die geltenden Vorschriften zum Halten und Parken beachten.
Blitzer abdecken: Kann eine Strafe drohen?
Bei Autofahrern erfreuen sich Blitzer keiner Beliebtheit und Vandalismus ist auch keine Seltenheit. Dabei können die verschiedensten Mittel und Materialien zum Einsatz kommen. So verzeichnen Polizei und Gemeinden bei den Messgeräten Beschädigungen unter anderem durch Brandanschläge, Farbspray und Klebeband. Das OLG Stuttgart urteilte am 3. März 1997 (Az.: 2 Ss 59/97) zudem in einem Fall, bei dem das Fotoobjektiv einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf bestrichen wurde.
Doch machen sich Personen, die mithilfe einer Pappe und etwas Klebeband das Objektiv vom Blitzer verdecken, strafbar? Laut geltender Rechtsprechung ist dies der Fall. Demnach müssen die Täter, die einen Blitzer abkleben mit einer Strafe wegen Sachbeschädigung rechnen. Das StGB sieht gemäß § 303 dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Grundsätzlich kann der Tatbestand der Sachbeschädigung auch Anwendung finden, wenn das Gerät nicht dauerhaft unbrauchbar ist. Stattdessen kommt es vor allem darauf an, ob der Blitzer weiterhin seine angedachte Aufgabe erledigen kann. Bei einer verdeckten Kamera ist dies nicht mehr der Fall.
Blitzer mit Auto verdecken: Strafbar oder nicht?
Um eine Überprüfung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen mithilfe von Blitzern zu verhindern, muss allerdings nicht zwangsläufig eine Beschädigung oder Manipulation der Messgeräte erfolgen. Denn auch ein davor abgestelltes Fahrzeug kann die Messung verhindern. Doch wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn Blitzer zugeparkt werden?
In einem entsprechenden Fall ging das Amtsgericht von Nötigung (§ 240 StGB) aus, wohingegen die nächste Instanz – das zuständige Oberlandesgericht – eine Änderung des Tatbestandes vorsah und eine Anklage wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) anstrebte. Schlussendlich wurde der BGH angerufen, der in seinem Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.: 1 StR 469/12) eine Störung öffentlicher Betriebe ausschloss, wenn Fahrzeugführer Blitzer verdecken. Strafbar war das Verhalten des Autofahrers in diesem Fall also nicht.
Zwar müssen Personen, die mit ihrem Fahrzeug einen Blitzer verdecken, keine Strafe befürchten, aber unter Umständen können andere Sanktionen bzw. Konsequenzen drohen. So ahndet der Bußgeldkatalog mögliche Parkverstöße und es besteht unter Umständen die Gefahr, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.