Private Blitzer zur Geschwindigkeitsmessung: Ist das legal?
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
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Private Verkehrsüberwachung: Firmen verdienen an Verkehrssündern
Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße sind auf deutschen Straßen an der Tagesordnung. Nicht selten gehen diese Verstöße gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit schweren Unfällen einher.
Um einen sicheren Verkehrsfluss für alle Beteiligten herzustellen, soll die Hemmschwelle für Regelverstöße durch Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog erhöht werden. Um Strafen aussprechen zu können, muss eine Ordnungswidrigkeit allerdings erst erkannt werden.
Dazu kommen Blitzer und Radarfallen zum Einsatz. Doch dürfen auch private Blitzer einer Firma zur Verkehrsüberwachung eingesetzt werden oder handelt es sich hierbei um eine Aufgabe, die nur Mitarbeiter der zuständigen Behörde durchführen dürfen? Dieser Frage geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Private Blitzer
Da Blitzer in der Anschaffung recht teuer sind, kann sich dies nicht jede Kommune leisten. Als Alternative kann die Durchführung der Messungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen und Co. dann ausgelagert werden.
Deutschlandweit gibt es dafür keine einheitlichen Vorgaben. In den Bundesländern NRW, Hessen und Bayern dürfen private Unternehmen Blitzer aufstellen und nutzen.
Stellen Sie einen Blitzer oder eine Attrappe auf Ihr Grundstück, kann es sich dabei um Amtsanmaßung handeln.
Private Radarkontrollen im Auftrag der Behörden: Welche Vorschriften gilt es zu beachten?
Im Jahr 2013 kam es in Nordrhein-Westfalen zu einer tiefgreifenden Änderung in Bezug auf Blitzgeräte zur Verkehrsüberwachung. Der Innenminister Ralf Jäger veranlasste durch eine Vorschriftsänderung, dass die Ordnungsämter nunmehr überall dort blitzen können, wo zu schnell gefahren wird.
Die Radarfallen sind also nicht mehr nur an Unfallschwerpunkten oder Bereichen mit besonderer Gefährdung (zum Beispiel Schulen) zulässig. Private Blitzer von Unternehmen, die mit den Ordnungswidrigkeiten anderer Geld verdienen, gewinnen durch diese Änderung immer mehr an Popularität.
Setzen Kommunen private Blitzer-Unternehmen ein, so werden diese mit der Geschwindigkeitsmessung an vorab festgelegten Orten beauftragt. Dazu werden meist die Messgeräte der entsprechenden Vertragspartner genutzt. Die Behörde mietet dann quasi die Gerätschaft und die Arbeitskraft des Angestellten vom Unternehmen an.
Allerdings können private Blitzer alleine nicht die Grundlage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darstellen. Die Messung selbst müssen nämlich stets von einem Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde vor Ort kontrolliert werden, damit diese als Beweismittel verwendet werden können. Doch wie sieht es mit der Auswertung der Daten aus?
Hierzu gibt es einen Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Az:21 Ss OWi 158/15). Entschieden wurde, dass eine Auswertung der Messdaten, wenn diese mit einem standardisierten Messverfahren zusammengetragen wurden, von einer privaten Firma ausgeführt werden darf. Dies führe zu keinem Beweisverwertungsverbot im weiteren Bußgeldverfahren.
Kommt die Behörde diesen Pflichten für private Blitzer verschiedener Unternehmen nicht nach, greift das sogenannte „Beweisverwertungsverbot“. Eine Verurteilung für einen mutmaßlichen Verkehrssünder kann also auf Grundlage der Messungen durch die private Blitzerfirma dann nicht erfolgen.
Geschwindigkeitsmessung durch private Firma: Beschluss vom Amtsgericht Weilburg zeigt Missstände auf
Wie bereits erwähnt, müssen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch private Blitzer die vorgegebenen Standards eingehalten werden. Genau diese Einhaltung zweifelte ein Kläger vor dem Amtsgericht Weilburg an. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Als Beweismittel wurde eine Messung genutzt, welche private Blitzer erstellt hatten. Zu den Auflagen, damit diese Messwerte verwendet werden dürfen gehört, dass eine Messbeamtin das Blitzerverfahren sachgemäß überwacht.
Genau hierbei lag der Knackpunkt in der Verhandlung: Dass die Messung durch private Blitzer aufgenommen wurde, war per se nicht verwerflich. Allerdings stellte sich heraus, dass gegen die vorherrschenden Richtlinien verstoßen wurde.
Die Messbeamtin, welche den Vorgang eigentlich überwachen sollte, kam dieser Pflicht nicht nach. So wurden die Messungen und die Auswertung der aufgenommenen Daten einzig von dem privaten Blitzerunternehmen durchgeführt.
Ein klarer Verstoß gegen die Richtlinien, wie die Messbeamtin auch im Laufe der Verhandlung einräumen musste. Sie habe lediglich die Messprotokolle, welche ihr zugesandt wurden, unterschrieben. Eine eigenverantwortliche Prüfung der Messungen fand demnach nicht statt. Weiterhin kontrollierte die Beamtin nicht die korrekte Eichung der Geräte.
Diese Praxis wurde von der Messbeamtin bis zum März 2016 betrieben. Es ist also davon auszugehen, dass etliche Bußgeldbescheide aufgrund des nichtstandardisierten Messverfahrens durch eine private Geschwindigkeitsmessung erlassen wurden.
Geblitzt von Privatfirma: Bußgeldbescheide vieler Gemeinden sind ungültig
Im Main-Kinzig-Kreis in Hessen war ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und erhielt vom Amtsgericht Gelnhausen Recht. Der Grund: Die Gemeinde Freigericht hatte eine private GmbH mit der Geschwindigkeitskontrolle beauftragt und mit dieser einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen. Der betroffene Autofahrer war demnach nicht von einem Polizeibeamten geblitzt worden, sondern von einem Angestellten der privaten Firma.
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen ein, doch das OLG Frankfurt am Main bestätigte dessen Urteil nun in einer Grundsatzentscheidung: Eine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister ist unzulässig (Beschl. v. 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).
Durch das Urteil wurden alle Bußgeldbescheide, die aufgrund der Verkehrsüberwachung durch die GmbH ausgestellt wurden, für rechtswidrig erklärt, wie die Hessenschau berichtete. Dies betrifft nicht nur Kontrollen in Freigericht, sondern auch weitere Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis. Darüber hinaus ist es eine richtungsweisende Entscheidung, die vergleichbare Fälle in ganz Deutschland betreffen könnte.
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Kann jemand als Freiberufler arbeiten und seinen eigenen privaten Blizt haben?
Weiteres Urteil zu dem Thema
6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19
OVG Frankfurt