Bundeswasserstraßen: Die Autobahnen der Schifffahrt?
Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024
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Bundeswasserstraßen haben in Deutschland eine besondere Position
Wie zu Land gibt es auch auf dem Wasser in Deutschland verschiedene Arten von Straßen. Neben den Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen werden bestimmte Strecken auch als Bundeswasserstraßen ausgewiesen.
Diese haben im Verkehrsnetz der Wasserstraßen eine besondere Stellung, da sie vorrangig bestimmten Formen des Schiffsverkehrs dienen. Das Bundeswasserstraßengesetz definiert, welche Flüsse bzw. Küstengewässer in diese Kategorie eingestuft werden.
Nachfolgend erfahren Sie was Bundeswasserstraßen genau sind, welche Vorschriften auf diesen Wasserwegen zu beachten sind und aufgrund welchen Bußgeldkatalogs Sanktionen bei Verstößen verhängten werden. Zudem befasst sich der Ratgeber auch damit, ob es eine einheitliche Bundeswasserstraßenkarte für Deutschland gibt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bundeswasserstraßßen
Sowohl Seewasserstraßen als auch Binnenwasserstraßen, die sich im Besitz des Bundes befinden, werden als Bundeswasserstraßen bezeichnet.
Nein, nicht alle Binnenwasserstraßen sind im Besitz des Bundes oder dienen dem allgemeinen Schiffsverkehr. Auf der Karte der Wasserstraßen des Bundes sind alle Verkehrswege dieser Art ausgewiesen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Neben dem Bundeswasserstraßengesetz, greifen hier sowohl die Binnenschifffahrts-Ordnung (BinSchStrO) also auch die Seeschifffahrts-Ordnung (SeeSchStrO),
Allgemeine Definition von Bundeswasserstraßen
Grundsätzlich sind Bundeswasserstraßen sowohl Seewasserstraßen in Form von Küstengewässern als auch Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Schiffsverkehr dienen und sich im Besitz des Bundes befinden. In der Regel hat auf diesen Wasserwegen der Güterverkehr Vorrang. Sie sind somit von den Binnenwasserstraßen der Länder abzugrenzen, die zwar eine allgemeine aber nachgeordnete Funktion haben. Historisch gesehen befinden sich auch einige Wasserstraßen im Besitz des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen. Auch diese werden zu den Bundeswasserstraßen gezählt.
Ursprünglich waren die Verwaltung sowie der Unterhalt der Wasserstraßen alleinige Aufgabe der Länder. Im Staatsvertrag von 1921 wurden Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienten, in den Besitz des Staates überschrieben. Allerdings behielten die Länder auch für diese Wasserstraßen Nutzungsrechte, die von der verkehrlichen Nutzung unabhängig waren.
Nachdem Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde die Bundesrepublik Eigentümer der Wasserwege, welche seitdem als Bundeswasserstraßen bezeichnet werden. Diese historisch übertragenen als auch die danach neu gebauten bzw. angelegten Bundeswasserstraßen unterstehen in der Verwaltung unmittelbar dem Bund. Erst 1968 wurde durch das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) eine rechtliche Basis geschaffen und jegliche Vorschriften für die Nutzung, den Unterhalt und Verwaltung festgehalten. Im Gesetz ist unter anderem geregelt, dass der Bund als Eigentümer sein Recht in der Regel nur verkehrsbezogen nutzt und die Länder weiterhin ihre Befugnisse anwenden können.
Rechtliche Grundlage: Bundeswasserstraßengesetz
Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) definiert bereits in § 1 was unter einer Bundeswasserstraße zu verstehen ist. Das Gesetz bestimmt zudem alle derzeitigen Bundeswasserstraßen in einer Liste, die in Anhang 1 zum WaStrG dargestellt ist.
In elf Abschnitten, zwei Anlagen und einem Anhang werden Punkte wie die Zuständigkeiten bei Unterhalt, Neu- und Ausbau sowie bei der Durchsetzung geltender Schifffahrtsgesetze bestimmt.
Gemäß § 1 WaStrG wird eine Bundeswasserstraße rechtlich demnach wie folgt definiert:
(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,
c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
d) im Eigentum des Bundes stehen,[…]
Neben der Definition der Begrifflichkeiten beinhaltet das Gesetz auch allgemeine Vorgaben zur Nutzung der Bundeswasserstraßen. Diese beinhalten jedoch keine Verkehrsregeln, da diese im Schifffahrtsrecht durch die jeweiligen Schifffahrtsordnungen geregelt sind. Themen wie zulässige Höchstgeschwindigkeiten, notwendige Fahrerlaubnisse, Ausstattung der Fahrzeuge, Fahrtauglichkeit oder auch Alkohol am Steuer sind entsprechend in der Binnenschifffahrts-Ordnung (BinSchStrO) oder Seeschifffahrts-Ordnung (SeeSchStrO) geregelt.
Wer also wissen möchte, ob beim Fahren auf Bundeswasserstraßen Alkohol erlaubt ist, muss sich mit den entsprechenden Verordnungen befassen. Auch die jeweiligen Sanktionen, die Verstößen gegen oder einer Missachtung der Regeln, sind in den entsprechenden Bußgeldkatalogen festgehalten und nicht im Bundeswasserstraßengesetz. So können sowohl der Bußgeldkatalog für die Seeschifffahrt als auch der für die Binnenschifffahrt herangezogen werden.
Zuständigkeiten bei den Bundeswasserstraßen
Generell ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen verantwortlich. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) unterliegt dem Ministerium, arbeitet jedoch in der Regel selbstständig und trägt somit die Verwaltung sowie alle Verantwortlichkeiten in Namen des Bundes.
Die Durchsetzung der Verkehrsregeln sowie jeglicher Vorschriften für die Nutzung einer Bundeswasserstraße liegt in der Verantwortung der Wasserschutzpolizei. Das gilt nicht nur für die eigentliche Wasserstraße, sondern auch für alle bundeseigenen Betriebsanlagen wie Häfen, Schleusen und Hebewerke. Durch strompolizeiliche Verordnungen, in der Regel einer Betriebsanlagenverordnung für Bundeswasserstraßen, erlassen die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang Regelungen für den Schutz dieser Anlagen.
Bundeswasserstraßennetz
Das Verkehrsnetz der Bundeswasserstraßen umfasst im Binnenwasserstraßenbereich etwa 7.400 km, wobei davon etwa 75 % auf Flüsse und 25 % auf Kanäle entfallen. Darüber hinaus gehören auch circa 23.000 qkm Küstengewässer und Seewasserstraßen dazu. Wie zuvor beschrieben zählen auch die Anlagen auf den Bundeswasserstraßen zum Aufgabenbereich der zuständigen Verwaltung. Rund 450 Schleusenkammern, circa 290 Wehre, zwei Schiffshebewerke, zwei Talsperren und 15 Kanalbrücken gehören zum Bestand, der zum Eigentum des Bundes und somit zum Verwaltungsbereich der WSV zählt.
Das Netz der Bundeswasserstraßen gehört zum Konzept der Meeresautobahnen, welches die sogenannten TEN-Leitlinien (Transeuropäische Netze-Leitlinien) von 2004 umsetzt. Die Hauptziele des Konzepts zielen darauf ab, den Güterverkehr auf dem Wasser zu verbessern, die Voraussetzungen für einen solchen zu schaffen sowie die Straßen zu entlasten. Um dies zu erreichen und auch die Anbindung an andere Verkehrswege zu schaffen, unterstehen die Bundeswasserstraßen, wie beschrieben, der alleinigen Verwaltung des Bundes. Das Netz dieser wird ähnlich wie das Straßennetz an Land erneuert, ausgebaut und aufgrund des bestehenden Bedarfs geplant.
Auf diesen sogenannten Meeresautobahnen nimmt der gewerbliche Verkehr in der Regel eine vorrangige Stellung gegenüber dem privaten Schiffsverkehr ein. Schiffsführer sollten sich vor einem Befahren also gut über die geltenden Verkehrsregeln informieren. Eine Karte der Bundeswasserstraßen kann da durchaus hilfreich sein.
Solche Übersichtskarten oder auch detaillierte Ausführungen können auf der Webseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Regel kostenlose heruntergeladen werden. Neben der Liste in der Anlage des Bundeswasserstraßengesetzes ermöglichen es, diese Karten alle als Bundeswasserstraßen gekennzeichneten Verkehrswege geografisch einzuordnen.
- ausgewiesene Bundeswasserstraßen
- Wasserstraßen-Klassifizierung
- Angaben über Kilometrierung, freie oder staugeregelte Flußstrecken
- Schleusen, Schiffshebewerke, Sperrwerke
- Orte, sonstige Gewässer
- Grenzen
Quelle: WSV