Bundeswasserstraßengesetz: Das Wichtigste zum WaStrG
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
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Der Verkehr auf den Wasserstraßen ist gesetzlich geregelt
Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG, manchmal auch BWaStrG) sollte all denjenigen, die auf Flüssen, Seen oder an der Küste selbst mit dem Boot oder Schiff fahren zumindest ein Begriff sein.
Als Bestandteil des deutschen Schifffahrtsrechts und als Grundlage des Bußgeldkatalogs für die Schifffahrt ist es eines der wichtigsten Gesetze, was den Verkehr auf dem Wasser betrifft.
Ohne Kenntnis der grundlegendsten Regeln sollten Bootsführer sich nicht auf große Fahrt begeben. Zu wissen, was Bundeswasserstraßen sind, welche Verordnung in welcher Situation zu beachten ist und was für Konsequenzen Verstöße eventuell haben, kann nur von Vorteil sein. Der folgende Ratgeber erläutert näher, warum das Bundeswasserstraßengesetz für die Schifffahrt in Deutschland wichtig ist.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Das WaStrG bestimmt, wie der Verkehr auf Bundeswasserstraßen stattfindet und welche Verkehrsregeln hier gelten.
Die Vorschriften sind von allen Verkehrsteilnehmern zu befolgen, die sich auf Bundeswasserstraßen bewegen. Das schließt Binnen- und Seewasserstraßen gleichermaßen ein.
Das Gesetz beinhaltet Bußgeldvorschriften jedoch keine genauen Bußgelder. Diese sind im Bußgeldkatalog BVKatBin-See zu finden.
Was sind Bundeswasserstraßen?
Eine der Hauptaufgaben vom Bundeswasserstraßengesetz sowie dessen Anlage 1 ist es zu definieren, was Bundeswasserstraßen sind und wie der Verkehr auf diesen geregelt ist. Bereits in § 1 WaStrG wird bestimmt, welche Gewässer als Bundeswasserstraßen anzusehen sind. Für diese dort festgelegten Wasserstraßen sind demnach alle Regelungen des WaStrG anzuwenden.
Im benannten Paragraphen sind Bundeswasserstraßen wie folgt definiert:
Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; […]
2. die Seewasserstraßen.
Demnach sind alle Binnenwasserstraßen, die sich im Eigentum des Bundes befinden sowie alle Seewasserstraßen in Form von Küstengewässern, Bundeswasserstraßen. In der Anlage 1 des WaStrG werden alle 64 Binnenwasserstraßen des Bundes aufgeführt.
In der Anlage 2 werden die Wasserstraßen benannt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen, für die jedoch auch die Regelungen des WaStrG gelten.
Alle weiteren Binnenwasserstraßen und Gewässer für die Binnenschiffahrt fallen in der Regel in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Auch wenn diese dem allgemeinen Verkehr dienen, sind sie den Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion nachgeordnet.
In Absatz 2 des Paragraphen wird zudem genau festgelegt, was als Seewasserstraße anzusehen ist und auf welche Gewässer dies nicht zutrifft:
Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres[…]
Küstengewässer, die unter diese Definition fallen, unterliegen daher auch den gesetzlichen Bestimmungen im Bundeswasserstraßengesetz. Das heißt Bootsführer, die von Binnenwasserstraßen aus, ob nun landes- oder bundeseigen, Küstengewässer befahren, sollten sich im Vorfeld darüber informieren, ob es hier andere Vorschriften gibt und welche Verhaltensweisen bei der Nutzung vorgeschrieben sind.
Für wen gilt das Bundeswasserstraßengesetz?
Das Bundeswasserstraßengesetz gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die auf den Wasserstraßen des Bundes unterwegs sind. Dabei ist es unerheblich mit welchem Fahrzeug sie diese nutzen und ob zum Führen ein Führerschein notwendig ist oder nicht. Wird eine Bundeswasserstraße befahren, sind die Regelungen des WaStrG zu beachten. Hierzu zählen nicht nur Vorgaben zum Befahren der Gewässer oder Ordnungsvorschriften, sondern auch die Bußgeldvorschriften. Dabei ist es nebensächlich, ob die Wasserstraße gewerblich oder privat bzw. für die Freizeit genutzt wird. Die Vorgaben werden auf allen Bundeswasserstraßen gleichwertig angewendet.
Aufbau und Inhalt vom WaStrG
Das Bundeswasserstraßengesetz umfasst elf Abschnitte mit insgesamt 59 Paragraphen sowie zwei Anlagen. Wie bereits beschrieben befasst sich der erste Abschnitt mit den Paragraphen 1 bis 3 mit der Definition von Bundeswasserstraßen sowie mit der Benennung und Erweiterung dieser.
Die Vorschriften zur Nutzung der Bundeswasserstraßen finden sich in Abschnitt 3. Hier wird zudem auch festgelegt, was unter einem Gemeingebrauch zu verstehen ist. Wer für die Unterhaltung und den Betrieb der Bundeswasserstraßen zuständig ist, wird in Abschnitt 4 beschrieben. Abschnitt 5 befasst sich mit dem Neu- und Ausbau von Bundeswasserstraßen.
Die Ordnungsvorschriften, die unter anderem regeln, wer für die Überwachung der gesetzlichen Regelung sowie die Kontrollen zuständig ist und welche Befugnisse die Behörden haben, werden in den Abschnitt 6 und 10 definiert. Die dazugehörigen Bußgeldvorschriften sind in Abschnitt 11 festgehalten. Genaue Bußgelder sind nicht benannt, dies sind im Bußgeldkatalog der Binnenschifffahrt bzw. Seeschifffahrt (BVKatBin-See) zu finden.
Der Aufbau vom Bundeswasserstraßengesetz sieht demnach wie folgt aus:
- Abschnitt 1: Bundeswasserstraßen (§ 1 – § 3)
- Abschnitt 2: Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4)
- Abschnitt 3: Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 – § 6)
- Abschnitt 4: Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 – § 11 )
- Abschnitt 5: Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12- § 23)
- Abschnitt 6: Ordnungsvorschriften (§ 24 – § 33)
- Abschnitt 7: Besondere Aufgaben (§ 34 – § 35)
- Abschnitt 8: Entschädigung (§ 36 – § 39)
- Abschnitt 9: Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 – § 43)
- Abschnitt 10: Durchführung des Gesetzes (§ 44 – § 48)
- Abschnitt 11: Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 – § 59)
- Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2): Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
- Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) : Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundeswasserstraßengesetz wird regelmäßig aktualisiert und den Entwicklungen angepasst. Der derzeitige Stand datiert vom 29. Juli 2017. Das Gesetz in seinem kompletten Umfang und in der aktuellsten Fassung inklusive der dazugehörigen Verordnungen kann auf der Webseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) heruntergeladen werden.
Der Elektronische Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) stellt die Dokumente als HTML-Variante sowie auch als PDF-Datei zur Verfügung, die kostenlos angesehen und hier auch heruntergeladen werden können.
Bundeswasserstraßengesetz: Anlage 1 und 2
Neben den eigentlichen Abschnitten gehören, wie bereits erwähnt, zwei Anlagen ebenfalls zum Bundeswasserstraßengesetz. Diese beiden Anlagen dienen hauptsächlich dazu, die derzeitigen Wasserstraßen zu benennen, die sich im Besitz des Bundes (Anlage 1) bzw. in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage 2) befinden.
Die Anlage 1 wird daher auch als „Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes“ bezeichnet. Zu den hier benannten Wasserstraßen gehören beispielsweise die Dahme-Wasserstraße, die Donau, die Elbe, der Mittellandkanal, der Rhein, die Spree-Oder-Wasserstraße oder auch der Nord-Ostsee-Kanal.
Unter der Anlage 2 sind die sogenannten „Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ zu finden. Zu diesen gehören unter anderem wieder der Mittellandkanal, der Elbe-Havel-Kanal, die Berliner Wasserstraßen sowie die Main-Donau-Wasserstraße und auch die Unter- und Außenelbe bzw. die Unter- und Außenweser.
Gewässer, die nicht in den Anlagen benannt sind, fallen üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich der Wasserstraßenverwaltung der jeweiligen Bundesländer oder haben zusätzlich auch eigene Schifffahrtsverordnungen, die gleichermaßen für alle Verkehrsteilnehmer gelten.
Das Bundeswasserstraßengesetz und seine Anlagen gehören gemeinsam mit den weiteren Gesetzen sowie den Schifffahrtsverordnungen zu den rechtlichen Grundlagen, welche eine korrekte Verhaltensweise sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Schiffsverkehr definieren.
Neben dem WaStrG gehören unter anderem die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) sowie das Binnenschifffahrtsgesetz, welches die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) umfasst zu den wichtigsten Gesetzen in Bezug auf die Schifffahrt in Deutschland.
Meine beiden Söhne unternehmen zur Zeit eine Paddeltour mit einem Faltboot auf der Peene von Malchin bis zur Zecheriner Beücke, um sich vom Arbeitsstress und Homoffes zu erholen. Heute wurden sie von der Wasserschutzpolizei in der Nähe Stolpe gestoppt und mussten Gemäß § 20.2 des Bundeswasserstrassengesetzes 35,- € Strafe zahlen, weil das Faltboot keinen Namen hatte. leider habe ich in der Gesetzesgereglung dazu nichts gefunden. Ich bin leider auch der Meinung, dass die Wasserschutzpolizei hätte die beiden, die zum ersten Mal dieses Tour in dieser Form unternehmen, hätte belehren und mündlich verwarnen können. Weniger ist manchmal mehr. Bevor ich so eine Paddeltour unternehme, weil ich abschalten und mich erholen möchte, denke ich bestimmt nicht an diesen Paragraphendschungel , der leider in Deutschland herrscht. Ich bitte um eine genaue Erläuterung zu dem § 20.2., weil ich gern wissen möchte, ob die Bestrafung meiner Söhne, 40 und 44 Jahre alt, treue Steuerzahler und Familienväter, gerechtfertigt ist.
Vielen Dank
Silvia