Bußgeld nach einem Unfall: Diese Sanktionen drohen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 17 Minuten

Bußgeldkatalog Unfall

BeschreibungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­bot
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht30 €
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei Bagatellen nicht sofort beiseite gefahren30 €
...mit Sachbeschädigung35 €
Unfallspuren beseitigt vor den notwendigen polizeilichen Feststellungen30 €
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB3
Unterlassene Hilfeleistung3
Fahrlässige Tötung3Straf­tat nach StGB
Fahrlässige Körperverletzung3Straf­tat nach StGB

FAQ: Unfall

Was ist ein Unfall bzw. welche Ereignisse fallen darunter?

Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzlich eintretende Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr. Dieses Ereignis muss in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gefahren des Verkehrs stehen und zu einem nicht unerheblichen Sach- oder Personenschaden führen.

Wie verhalte ich mich richtig nach einem Unfall?

Die wichtigsten Schritte sind: Warnweste anziehen, Absicherung der Unfallstelle (Warndreieck), Überblick verschaffen, bei Personenschaden Notruf absetzen und Erste Hilfe.

Welche Konsequenzen hat eine Unfallflucht?

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Wenn andere Menschen beim Unfall verletzt wurden, können weitere Strafen wegen unterlassener Hilfeleistung sowie fahrlässiger Körperverletzung hinzukommen.

Großer Ratgeber zu Verkehrsunfällen

Tagtäglich kracht es auf deutschen Straßen. Überwiegend handelt es sich um kleinere Blechschäden, aber leider bleiben schwere Verkehrsunfälle mit Personenschaden nicht aus. Wer mit einem Unfall konfrontiert wird, sollte um einen klaren, ruhigen Kopf bemüht sein.

Doch was ist eigentlich nach einem Unfall zu tun? Muss zwingend die Polizei gerufen werden? Und wie sieht es mit der Unfallabsicherung und Unfallhilfe aus? Oder welche Strafe sieht das Verkehrsrecht bei einer Fahrerflucht vor? Antworten auf all diese Fragen und viele weitere wichtige Tipps und Informationen hält der Ratgeber zum Thema Bußgeldkatalog Unfall bereit.

Verkehrsunfall und Polizei: Tipps und Informationen

Nach einem Unfall stellen sich die am Unfall beteiligten Menschen oft die Frage, ob die Polizei gerufen werden soll oder nicht. Während der Verursacher meist auf die Beamten verzichten will, pochen viele Geschädigte auf das Hinzurufen der Polizei. Doch wann ist nach einem Unfall die Polizei zwingend zu kontaktieren? Und welche Aufgaben übernehmen die Polizisten am Unfallort überhaupt?

Unfall: Wann muss die Polizei gerufen werden?

Wenn bei einem Verkehrsunfall Menschen verletzt (egal ob leicht oder schwer) wurden, muss zwingend die Polizei gerufen werden. Auch wenn nur ein kleiner Verdacht besteht, dass Alkohol oder Drogen im Spiel sind, oder wenn man sich genötigt fühlt, ist es immer ratsamer, die Polizei zu informieren. In diesem Fall könnte eine Straftat vorliegen. Ist ein Mietwagen im Unfall involviert, ist es meist vertraglich vorgeschrieben, dass es zu einer polizeilichen Unfallaufnahme kommt. Auch wer ein anderes Fahrzeug (beispielsweise beim Ein- oder Ausparken) nur leicht beschädigt hat, der Fahrzeughalter aber nicht auffindbar ist, muss die Polizei kontaktieren. Andernfalls begeht man laut Verkehrsrecht Fahrerflucht.

Unfall: Bußgeld oder Strafverfahren?

Wird die Polizei nach einem Unfall hinzugerufen, wird gegen den (wahrscheinlichen) Unfallverursacher ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet. Das ist auch die eigentliche Aufgabe der Polizei am Ort eines Unfalls. Das bedeutet zugleich aber auch, dass es nicht Aufgabe der Polizei ist, sich um die Regulierung von Schadenersatzansprüchen zu kümmern. Das übernimmt die KFZ-Haftpflichtversicherung.

Ob gegen den Unfallverursacher ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wird, hängt von der Unfallart ab bzw. vom Unfallvorgang. Gibt es Anhaltspunkte, dass es sich um ein strafbares Verhalten (beispielsweise Trunkenheit am Steuer) handelt und der Unfallverursacher fahrlässig gehandelt hat, wird entsprechend ein Strafverfahren eingeleitet. Gibt es dagegen keine Hinweise, muss geprüft werden, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erteilt werden muss (beispielsweise wegen der Verletzung der Vorfahrtsregel).

Es gibt aber auch Unfälle, bei denen keinem der Beteiligten eine Schuld trifft und die Polizei entsprechend auch keine weiteren Ermittlungen aufnimmt. Unfälle ohne Bußgeld und Strafe sind beispielsweise:

  • Unfall wegen eines Wildwechsels trotz umsichtiger und vorsichtiger Fahrweise
  • Unfall wegen eines plötzlich auf die Straße laufenden Kindes, wobei dessen Erscheinen im Vorfeld absolut unvorhersehbar war
  • Unfall wegen einer nicht zu erkennenden Ölspur in einer Kurve, die zum Schleudern des Autos führte

Unfall: Welche Aufgaben übernimmt die Polizei?

Der Polizei kommen beim Unfall im Verkehr verschiedene Aufgaben zu
Der Polizei kommen beim Unfall im Verkehr verschiedene Aufgaben zu

Neben der Klärung, ob gegen den Unfallverursacher ein Bußgeld- oder Strafverfahren einzuleiten ist, haben Polizeibeamte am Unfallort noch weitere Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehören die Organisation von Rettungskräften für die verletzten Menschen sowie die Umleitung bzw. Regelung des Verkehrs, um etwa einen Verkehrsinfarkt zu verhindern, was aber nur bei schwereren Unfällen der Fall ist. Bei der überwiegenden Anzahl der Verkehrsunfälle sind weder die eine noch die andere Maßnahme erforderlich. Hier geht es dann wirklich nur darum, ob die Bußgeldbehörde oder doch der Staatsanwalt tätig werden muss.

Ansonsten nehmen die Polizisten nur die Personalien auf. Unfallspuren werden auch meist nur dann gesichert, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Werden in diesem Zusammenhang Unfallspuren vor den notwendigen polizeilichen Feststellungen beseitigt, sieht die entsprechende Bußgeldtabelle im Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro vor.

Tipps für den Pannenfall: Was tun, wenn das Fahrzeug liegen bleibt?

Vor einem plötzlichen Motorschaden oder einer Reifenpanne ist kein Fahrzeugführer gefeit. Doch wie verhält man sich als Fahrer in solch einer zugegebenermaßen blöden und unangenehmen Situation richtig? Was ist zu tun? Wichtig ist, dass man die Ruhe bewahrt und besonnen handelt, damit man sich nicht selbst und dem nachfolgenden Verkehr einer unnötigen Gefahr aussetzt. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Falle einer Panne lauten:

  • Nach einer (Reifen-) Panne nicht plötzlich aufs Bremspedal treten und immer genau den nachfolgenden Verkehr beachten.
  • Bereits beim Ausrollen sollte die Warnblinkanlage angeschaltet werden.
  • Wenn vorhanden: Das Fahrzeug sofort auf den Standstreifen wechseln.

Unfallabsicherung: Auto richtig absichern

Für andere Verkehrsteilnehmer stellen liegengebliebene Fahrzeuge immer ein erhöhtes Unfallrisiko dar. Vor allem in der Nacht kann ein unbeleuchtetes Fahrzeug erst viel zu spät erkannt werden, wenn es zu keiner richtigen Pannen- bzw. Unfallabsicherung kam. Aber auch im Kurvenbereich oder auf einer hügelig verlaufenden Straße ist das Risiko im Vergleich zur geraden Strecke deutlich höher, da das Fahrzeug leicht übersehen wird. Doch wie muss das Auto nach einer Panne bzw. einem Unfall richtig abgesichert werden?

  • Vorerst ist zu überprüfen, ob das Fahrzeug an einem sicheren Platz steht. Wenn es geht, sollte man von unübersichtlichen und gefährlichen Verkehrsstellen fahren, am besten – und falls vorhanden – in eine Pannenbucht.
  • Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit umgehend die Fahrzeugbeleuchtung anschalten.
  • Fahrer sowie alle anderen Mitfahrer sollten immer auf der rechten Fahrzeugseite aussteigen. Bevor das Fahrzeug verlassen wird, genau prüfen, ob es der Verkehr auch zulässt. Wartende sollten sich immer hinter der Schutzplanke aufhalten. Hierbei handelt es sich um den sichersten Platz.
  • Ein wichtiger Schritt bei der Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs ist das Aufstellen des Warndreiecks. Dieses befindet sich in der Regel im Kofferraum. Klappen Sie das Warndreieck auf und laufen Sie dem Verkehr mit dem aufgeklapptem Warndreieck entgegen. Wenn möglich, ebenfalls hinter der Leitplanke laufen.
  • Tragen Sie am besten eine Warnweste. Hinweis: Ab 1. Juni 2014 ist das Mitführen einer Warnweste im Auto verpflichtend (siehe Bußgeldkatalog Polizei)
  • Das Warndreieck muss in einem gewissen Abstand zum Auto bzw. der Unfallstelle aufgestellt werden: 50 Meter innerorts (z.B. Stadtverkehr) – 100 Meter außerorts (z.B. Landstraßen) – 200 Meter auf der Autobahn! So wird gewährleistet, dass der nachfolgende Verkehr frühzeitig gewarnt bzw. auf die Unfall- bzw. Pannenstelle aufmerksam gemacht wird und die Geschwindigkeit rechtzeitig drosseln kann.
  • Zudem sollte bei Dunkelheit zusätzlich eine Blinkleuchte ungefähr 200 bis 250 Meter vor der Pannenstelle aufgestellt werden.
  • Wenn das Auto unmittelbar hinter einer Kurve liegen geblieben ist, sollte das Warndreieck möglichst vor der Kurve platziert werden, um rechtzeitig Aufmerksamkeit beim nachfolgenden Verkehr zu erregen.
  • Sollte das stehende Fahrzeug oder Teile des Fahrzeugs den Verkehr gefährden, unbedingt die Polizei informieren (Rufnummer 110). Um die eigene Sicherheit nicht zu gefährden, bitte niemals Ladung, Autoteile usw. , die auf der Fahrbahn im fließenden Verkehr liegen, eigenständig bergen.
  • Tipp: Lassen Sie die Hülle des Warndreiecks am besten auf dem Beifahrersitz liegen, damit es nicht später am Straßenrand vergessen wird.

Unfallabsicherung: Was sagt der Bußgeldkatalog?

Der Gesetzgeber versteht bei der Unfallabsicherung zu Recht keinen Spaß. Entsprechend stellt im Verkehrsrecht das nicht ordnungsgemäße Absichern einer Unfall- bzw. Pannenstelle einen Verstoß gegen die StVO dar, für das der Bußgeldkatalog eine Strafe vorsieht. Im Folgenden finden Sie die entsprechenden Tatbestände mit dem jeweiligen Strafmaß (Bußgeld, Punkte) aus dem Bußgeldkatalog Unfall:

  • Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht: 30 Euro Bußgeld
  • Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei Bagatellen nicht sofort beiseite gefahren: 30 Euro Bußgeld
  • Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei Bagatellen nicht sofort beiseite gefahren mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld

Autopanne melden: So geht’s richtig

Im Regelfall sollten Sie stets die Pannenhilfe anrufen
Im Regelfall sollten Sie stets die Pannenhilfe anrufen

Damit die Pannenhilfe so schnell wie möglich kommen kann, ist eine genaue Ortsangabe besonders wichtig. Doch welche Angaben werden dafür benötigt und wo kann man diese ggf. finden?

  • Bevor man sich vermeintliche Tipps und Informationen von technikkundigen Familienmitgliedern oder Freunden holt oder zeitraubende Gespräche über die mögliche Pannenursache führt, sollte gleich als erstes die Pannenhilfe angerufen werden (z.B. ADAC-Straßenwacht unter der Rufnummer 222222, behebt in mehr als 80 Prozent aller Fälle den Schaden direkt vor Ort; ansonsten kann weitere Hilfeleistung seitens des ADAC angefordert werden)
  • Damit der Pannenhelfer schneller vor Ort ist, ist die Angabe der genauen Standortbeschreibung besonders wichtig.
  • Autobahn: Hat sich die Panne auf der Autobahn ereignet, müssen die Nummer der Autobahn sowie die Fahrtrichtung und Kilometer mitgeteilt werden. Achten Sie daher bei jedem Autobahnwechsel auf die aktuelle Autobahnnummer. Auf der rechten Fahrbahnseite befindet sich auf blauen Schildern im Abstand von 500 Metern der Autobahnkilometer.
  • Bundesstraße: Hat sich die Panne auf einer Bundesstraße ereignet, befinden sich – je nach Bundesland – im Abstand von 200 bis 500 Metern weiße Schilder, auf denen Straßennummer und Kilometerangabe stehen.
  • Landesstraßen: Hat sich die Panne auf einer Landesstraße, Staatsstraße oder Kreisstraße ereignet, sollte man sich für die Standortbeschreibung den letzten und den nächsten Ort merken sowie die ungefähre Entfernung zu einem der beiden Orte angeben können.
  • Zudem immer die Art des Schadens sowie die Automarke und den -typ, Fahrzeugfarbe, Kennzeichen und eigene Handynummer für etwaige Rückfragen melden.
  • Wer kein Handy zur Hand hat, um eine Panne zu melden, findet auf Autobahnen und Bundesstraßen im Abstand von 2 Kilometern Notrufsäulen. Damit man (vor allem in der Dunkelheit) zur näher gelegenen Notrufsäule läuft, zeigt ein kleiner schwarzer Dreieckspfeil, in welcher Richtung sich die nächste Säule befindet.
  • Bei den Notrufsäulen lässt sich zwischen älteren und neuen Typen unterscheiden. Während bei den Älteren der Standort (befindet sich hinter der Klappe) noch angegeben werden muss, verfügen die neuen Notrufsäulen über eine automatische Standorterkennung. ADAC-Mitglieder sollten ausdrücklich die ADAC-Straßenwacht verlangen. Am besten die ADAC Mitgliedsnummer parat haben.
  • Warten Sie hinter der Leitplanke am Auto, bis die Pannenhilfe eingetroffen ist.

Unfall- oder Pannenstelle passieren: Worauf müssen Autofahrer achten?

Schaulustig beim Autounfall: Wer nicht hilft oder die Rettungskräfte behindert, riskiert Strafen
Schaulustig beim Autounfall: Wer nicht hilft oder die Rettungskräfte behindert, riskiert Strafen

Leider verursachen schaulustige Gaffer immer wieder Folgeunfälle. Viele Fahrzeugführer lassen sich durch eine Unfall- oder Pannenstelle stark ablenken und so ereignet sich schnell ein neuer Verkehrsunfall. Daher ist es wichtig zu wissen, wie sich Fahrzeugführer beim Passieren einer Unfall-Pannenstelle richtig zu verhalten haben, damit sie zum einen nicht selbst ihre Gesundheit sowie sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden und zum anderen den Unfallhelfern die Arbeit erleichtern.

  • Fahren Sie an einer gesicherten Pannen- oder Unfallstelle vorsichtig, aber dennoch zügig vorbei. Gaffer, die aus Neugierde langsam vorbeifahren, halten den Verkehr auf und tragen zur Verlängerung des Staus bei.
  • Der Blick ist immer auf die Fahrbahn gerichtet und nicht auf den Unfall oder die Pannenstelle.
  • Den Anweisungen der Polizei an einer Unfallstelle ist Folge zu leisten.
  • Sollte ein Rettungshubschrauber vor Ort sein, nicht versuchen, sich an ihm vorbeizudrängeln.

Auto privat abschleppen: Tipps und Informationen

Private Abschleppfahrten sind grundsätzlich kein Problem, doch hierbei müssen einige Aspekte beachtet werden. Damit das Risiko beim Abschleppen, bei dem es immer mal wieder schnell zu einem (Auffahr-) Unfall kommt, möglichst gering ist, schreibt der Gesetzgeber genaue Regeln vor. Die wichtigsten finden Sie im Folgenden.

  • Es dürfen nur Fahrzeuge abgeschleppt werden, die fahruntüchtig sind und nicht an Ort und Stelle repariert werden können. Das Pannenfahrzeug muss nicht unbedingt versichert oder angemeldet sein, wobei es aber Probleme gibt, wenn das nicht versicherte Fahrzeug auf das Zugfahrzeug auffährt.
  • Die Abschleppstrecke ist so kurz wie möglich zu wählen und darf nur bis zur nächsten Werkstatt (oder Garage) führen.
  • Ist das Fahrzeug auf der Autobahn liegen geblieben, darf man nur bis zur nächsten Ausfahrt abschleppen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Weg über die Landstraßen bis hin zum Zielort weiter ist. Das Auffahren auf die Autobahn ist beim Abschleppen verboten!
  • Beide Fahrzeuge müssen die Warnblinkanlage einschalten!
  • Der Fahrzeugführer des abschleppenden Wagens muss im Besitz eines Führerscheins der Klasse B (früher Klasse 3) sein. Die Person am Steuer des Pannenfahrzeugs benötigt dagegen keine Fahrerlaubnis. Es wird aber vom Gesetzgeber verlangt, dass sich nur erfahrene Autofahrer hinter das Steuer eines Fahrzeugs setzen dürfen.
  • Motorräder, auch Modelle mit Beiwagen, dürfen nicht abgeschleppt werden.
  • Beide Fahrer sollten vor Beginn der Abschleppfahrt unbedingt Verständigungssignale vereinbaren, damit die Fahrt möglichst reibungslos vonstatten geht.

Unfall: Wichtige Tipps und Regeln für die Unfallhilfe

Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, Unfallhilfe zu leisten – ganz gleich, ob man am Unfall selbst beteiligt war oder ihn nur als Zeuge beobachtet hat. Zudem spielt es keine Rolle, ob Menschen verletzt wurden oder es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Aber was ist zu tun? Wie leiste ich Erste Hilfe? Und welche Strafen gibt es für die unterlassene Hilfeleistung?

Unfallhilfe leisten

Autofahrer sind dazu angehalten, erste Hilfe bei einem Unfall zu leisten
Autofahrer sind dazu angehalten, erste Hilfe bei einem Unfall zu leisten

Erste Grundregel ist, die Unfallsicherung bzw. Unfallabsicherung. Das ist wichtig, um Folgeschäden zu vermeiden. Entsprechend muss die Warnblinkanlage eingeschaltet und die Warnweste übergezogen werden. Anschließend wird das Warndreieck in einem ausreichend großen Abstand zur Unfallstelle aufgestellt. Wer als Passant einen Unfall beobachtet, sollte im Unfallwagen nachschauen, ob sich dort nicht vielleicht ein Warndreieck befindet.

Wer am Unfall nicht beteiligt war, diesen aber beobachtet hat, sollte ggf. bis zum Eintreffen der Polizei warten und eine Zeugenaussage machen. Alternativ kann man auch den Unfallbeteiligten seine Kontaktdaten für eine mögliche Zeugenaussage mitteilen. Das ist zwar nicht verpflichtend, kann aber für die Beteiligten vor Gericht oder bei Versicherungsfragen eine große Hilfe darstellen.

Rettungsdienst rufen

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden muss sofort der Rettungsdienst verständigt werden. Dieser lässt sich in ganz Europa unter der Notrufnummer 112 erreichen. Wichtig ist, detaillierte Angaben zum Unfallort zu machen (Straßenschilder, Abschnittsnummern auf Autobahnen usw.) und ggf. auch Informationen über die Schwere der Verletzung mitzuteilen. Nach dem Rettungsdienst auch die Polizei unter der Rufnummer 110 verständigen.

Unfall: Erste Hilfe leisten ist Pflicht

Es reicht aber nicht aus, bei einem schweren Unfall mit verletzten Personen nur Hilfe zu rufen. Auch wenn viele in eine Art Schockstarre verfallen, ist es zwingend notwendig Erste Hilfe zu leisten, wenn diese nötig ist. Auch wenn man sehr unsicher ist, wäre es der größte Fehler, einfach nichts zu tun. Erste Hilfe kann Gesundheit und Leben retten – darüber sollte sich jeder Verkehrsteilnehmer im Klaren sein! Daher besteht auch die Pflicht, dass Autofahrer stets einen Verbandkasten/Erste-Hilfe-Kasten im Fahrzeug mitführen müssen.

Unfall: Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Laut der StVO sieht der Bußgeldkatalog Unfall für eine unterlassene Hilfeleistung eine Strafe vor und so gibt es 3 Punkte im Zentralregister in Flensburg. Unterlassene Hilfeleistung betrifft sowohl die Unfallabsicherung als auch Erste Hilfe-Maßnahme zur Versorgung von Verletzten. Aber für unterlasse Hilfeleistung drohen noch weit härtere Strafen. So droht nicht mehr nur ein Bußgeldbescheid, sondern sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine empfindliche Geldstrafe.

An einem Unfall ist jeder beteiligt, dessen Verhalten den Umständen nach zum Unfall beigetragen haben kann. Die Hilfspflicht ist aber unabhängig davon, ob der Hilfspflichtige den Unfall selber verursacht hat oder vollkommen schuldlos ist. Daher sind sowohl Mitfahrer als auch ein zufällig vorbeilaufender Passant hilfspflichtig.

Laut dem Sozialgesetzbuch ist derjenige, der Erste Hilfe leistet, bei etwaigen Körperschäden versichert. So kann man juristisch nicht haftbar gemacht werden, wenn einem bei der Hilfeleistung Fehler unterlaufen, auch wenn man nach besten Wissen und Gewissen gehandelt hat. Dennoch der Appell: Frischen Sie mit Hilfe eines Erste-Hilfe-Kurses regelmäßig Ihre Kenntnisse auf. Hierfür bieten diverse Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz, die Malteser oder Johanniter entsprechende Kurse an. Zudem gibt es jede Menge Informationsmaterial wie Videos, Bilder und Anleitungen zu Erste Hilfe-Maßnahmen – auch in Form von Apps.

Hinweis: Der Hilfeleistende erhält für verunreinigte Decken, Kleidungsstücke und sonstigen bei der Hilfeleistung erlittenen Sachschaden oder sogar für verbrauchtes Verbandsmaterial Ersatz.

Wurde am Unfallort bereits Erste Hilfe geleistet und ist die Unfallabsicherung vollzogen, sollte man weiterfahren bzw. weitergehen und den Unfallort räumen. Schaulustige können Hilfskräfte behindern und stehen nur im Weg. Entsprechend können laut Bußgeldrechner saftige Bußgelder von 40 bis hin zu 5.000 Euro ausgesprochen werden.

Unfall: Tipps für die Versorgung von Verletzten

Erste Hilfe kann bei einem Unfall Leben retten
Erste Hilfe kann bei einem Unfall Leben retten

Bei einem schweren Verkehrsunfall kann Erste Hilfe Leben retten, weswegen man keinesfalls bis zum Eintreffen des Rettungsdiensts und der Polizei an der Unfallstelle tatenlos warten sollte. Doch was kann man tun?

  • Ist der Verletzte nicht ansprechbar, müssen Vitalfunktionen wie Puls und Atmung überprüft werden. Ist die Atmung unregelmäßig oder hat sie gar ausgesetzt, sollten umgehend die Wiederbelebungsmaßnahmen (Herz-Druck-Massage) eingeleitet werden. Dazu im Wechsel 30 Mal auf den Brustkorb des Verletzten drücken und 2 Mal über die Nase oder den Mund beatmen. Atmet das Unfallopfer regelmäßig, sollte der Verletzte in die stabile Seitenlage gebracht werden.
  • Starke Blutungen müssen umgehend mit einem Druckverband gestillt werden, doch beim Versorgen unbedingt Handschuhe tragen und nur frisches Verbandzeug aus dem Erste Hilfe-Koffer verwenden. Um die Blutungen zu stillen, sollten der betroffene Arm oder das Bein hochgelagert werden. Die Wunde anschließend möglichst fest verbinden, dabei aber nicht die Blutzufuhr völlig abschneiden.
  • Handelt es sich beim Unfallopfer um einen Motorradfahrer, kann hier der Helm eine Gefahr für dessen Gesundheit darstellen. So droht im Falle einer Bewusstlosigkeit das Ersticken, zudem ist eine Beatmung mit Helm nicht möglich. Daher sollte der Helm von einem bewusstlosen Motorradfahrer abgenommen werden – hierbei aber besonders vorsichtig vorgehen, falls die Halswirbelsäule verletzt wurde.
  • Unfallopfer kühlen gerade im Schockzustand schnell aus, selbst an heißen Tagen. Als Ersthelfer sollte man deshalb den Verletzten mit einer Rettungsfolie (silberne Seite gehört nach unten) aus dem Verbandskasten oder einer Wolldecke zudecken.
  • Die Erste Hilfe bei einem Unfall beschränkt sich aber nicht nur auf die Versorgung von Schwerverletzten. Auch Unfallopfer, die unter Schock stehen, brauchen Erste Hilfe. Anzeichen für einen Schockzustand sind blasse Haut, Schwitzen oder starkes Zittern. Hilfreich ist es, wenn man die Beine des unter Schock stehenden erhöht lagert, um eine ausreichende Blutversorgung der lebenswichtigen Organe wie Herz und Gehirn zu gewährleisten.
  • Für Unfallopfer ist ein schwerer Unfall auch immer eine große psychische Belastung. Daher ist es wichtig, das Opfer zu trösten und beruhigend einzuwirken. Oftmals reicht es schon aus, wenn man sagt, dass man da ist und Hilfe auf dem Weg ist.

Bei Unfallhilfe nicht selbst in Gefahr bringen

Auch wenn die Pflicht zur Unfallhilfe besteht, muss sich keiner hierfür selber einer Gefahr aussetzen oder seine eigene Gesundheit aufs Spiel setzen. So sollte beispielsweise eine Autobahn nicht überquert werden, damit man an den Unfallort gelangt. Auch bei Dunkelheit und wenn sich die Unfallsituation nur sehr schwer einschätzen lässt, ist ein Verbleib nicht verpflichtend. Dennoch hat man aber die Pflicht, einen Notruf abzusetzen und Hilfe zu holen.

Fahrerflucht: Wichtige Informationen für Täter und Opfer

Unfallflucht oder Fahrerflucht wird hart bestraft. Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, muss mit harten Strafen rechnen. So drohen nicht nur drakonische Geldstrafen und Punkte, sondern zugleich riskiert man ein Fahrverbot von mindestens 6 Monaten sowie den Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Selbst wer beim Ausparken ein stehendes Auto nur leicht anrempelt und danach einfach wegfährt, begeht schon eine Straftat. Wie man sich in solch einer Situation zu verhalten hat, welche Strafen bei Fahrerflucht blühen oder was man als Geschädigter einer Unfallflucht machen kann, verraten wir Ihnen im Folgenden.

Fahrerflucht: Erklärung

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um ein Verkehrsdelikt, dass in Deutschland im Strafgesetzbuch (§ 142) unter der Deliktsbezeichnung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geregelt wird.

Laut dieser Vorschrift droht demjenigen eine Strafe, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt

  • ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Möglichkeit gegeben zu haben, die Personalien festzustellen
  • oder ohne hierzu zumindest für einen angemessenen Zeitrahmen gewartet zu haben
  • sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderliche Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.

Doch was bedeutet an dieser Stelle angemessener Zeitrahmen? Wie lange muss man warten, falls nach einem Unfall der Fahrzeughalter bzw. -führer nicht anzutreffen ist? Die Länge der Wartezeit hängt vom Einzelfall ab, wobei Faktoren wie Unfallschwere, Witterung, Tageszeit, Örtlichkeit usw. eine Rolle spielen. Zumutbar sind meist 15 bis 30 Minuten, mehr als 60 Minuten selten.

Fahrerflucht vermeiden: Was muss getan werden?

Unfallverursacher müssen die Wartezeit am Unfallort beachten
Unfallverursacher müssen die Wartezeit am Unfallort beachten

Wer merkt, dass beispielsweise beim Ausparken ein anderes Fahrzeug schwer oder leicht beschädigt wurde, muss sicherstellen, dass der Geschädigte entsprechend benachrichtigt wird. Viele Unfallverursacher, die im Zeitdruck sind oder einfach keine Lust haben, ihrer Wartepflicht nachzukommen, hinterlassen oftmals eine Visitenkarte oder Notiz am Scheibenwischer. Zwar ist solch ein Hinweis besser als nichts, doch sollte die Angelegenheit vor Gericht landen, entlastet das nicht.

Um eine Fahrerflucht zu vermeiden, muss man entweder warten, bis der Fahrer des beschädigten Autos kommt oder man kann jemanden aus seinem persönlichen Umfeld (Nachbar, Freund etc.) mit dem Warten beauftragen. Wer auf der sicheren Seite sein will und Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog für Fahrerflucht entgehen will, sollte in solch einem Fall immer die Polizei informieren. Diese nimmt den Schaden auf und wird den Fahrzeughalter kontaktieren. Wer kein Handy hat, um die Polizei zu rufen, muss erst mindestens 30 Minuten warten, bevor man eine Telefonzelle sucht oder sich direkt zur Polizei begibt. Bevor die Unfallstelle verlassen wird, ist dennoch eine Nachricht am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen.

Fahrerflucht und die Folgen: Welche Strafen blühen?

Der Bußgeldkatalog Unfall ahndet den Verstoß der Fahrerflucht sehr streng und wer im Nachhinein aufgespürt wird, dem droht richtig Ärger. Laut Bußgeldkatalog, Bußgeldrechner und Bußgeldtabelle gibt es erstmal Punkte:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB: 3 Punkte

Doch damit ist das Delikt der Fahrerflucht noch längst nicht abgegolten. Eine entscheidende Rolle spielt dabei auch immer die Schadenhöhe.

  • Beläuft sich der Schaden unterhalb von 600 Euro, wird das Verfahren in der Regel gegen eine Geldauflage eingestellt.
  • Beläuft sich der Schaden bis zu 1.200 Euro, kann sich das Strafmaß auf eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, 3 Punkte in Flensburg sowie maximal 3 Monate Fahrverbot belaufen. Diese Schadenshöhe kann schon allein durch einen kaputten Stoßfänger erreicht werden.
  • Beläuft sich der Schaden auf über 1.200 Euro, sind die Folgen natürlich noch intensiver. So beläuft sich die Geldstrafe auf mehrere Tausend Euro, es gibt 3 Punkte in Flensburg und zudem wird ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten ausgesprochen.
Das Bußgeld für Unfallflucht kann laut StGB verschieden hoch ausfallen
Das Bußgeld für Unfallflucht kann laut StGB verschieden hoch ausfallen

Dabei gibt es aber durch die sogenannte Tätige Reue strafmildernde Umstände. Darunter ist zu verstehen, dass sich der Fahrer, der die Unfallflucht begangen hat, innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. Die Tätige Reue greift aber nur bei Unfällen, deren Schadenshöhe nicht die 1.200 Euro-Grenze überschritten hat. Wurden bei der Unfallflucht Menschen verletzt, gibt es keine Milde. Vielmehr droht bei dieser Fahrerflucht eine Haftstrafe.

Fahrerflucht mit Folgen: Was ist mit der Versicherung?

Wer Fahrerflucht begeht, der muss auch mit versicherungstechnischen Folgen rechnen, denn oftmals zahlt die Versicherung nicht alles.

Zwar zahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung zunächst den verursachten Schaden beim beschädigten Fahrzeug, doch das Geld wird vom Verursacher wieder eingefordert. Die Höchstgrenze liegt hier bei 5.000 Euro. Darüber hinaus wird der Täter bei seinem Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft und er muss zudem den eigenen Schaden tragen, wenn die Vollkasko-Versicherung die Zahlung verweigern sollte. Dieses Risiko besteht auch, wenn das Verfahren gegen den Täter wegen geringer Schuld gegen eine Geldauflage eingestellt wird.

Unfall mit Fahrerflucht: Was können Geschädigte tun?

Ein Unfall im Straßenverkehr ist immer ein unangenehmes Ereignis. Wird vom Unfallverursacher dann auch noch Fahrerflucht begangen, sind die Folgen natürlich noch unangenehmer. Aber was kann man als Geschädigter einer Unfallflucht überhaupt machen? Welche Rechte und Chancen hat man, dass man am Ende nicht auf dem Schaden sitzen bleibt?

  • Wer sich das Kennzeichen des Unfallgegners gemerkt hat oder wenn Zeugen dieses notiert haben, hat man Glück im Unglück. Nun kann der Fahrerflüchtige und dessen KFZ-Versicherung über einen Anruf beim Zentralruf der Versicherer (Nr.: 0800-25 026 00) ermittelt werden. In der Folge nehmen die Versicherer untereinander Kontakt auf und der Schaden wird reguliert. Darüber hinaus muss sich der fremde Fahrer natürlich auch wegen Fahrerflucht verantworten und mit entsprechenden Strafen rechnen.
  • Wer Geschädigter eines Fahrerflüchtigen geworden ist, hat keine Möglichkeit, den Schädiger selbst oder dessen Haftpflichtversicherung schadensersatzpflichtig zu machen. Aber natürlich ist man dennoch nicht rechtlos, zumal es Hilfe gibt. So kommt bei Opfern einer Fahrerflucht die Schadensregulierung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen Entschädigungsfonds in der Form eines gemeinnützigen Vereins, der seinen Sitz in Hamburg hat. Die Verkehrsopferhilfe wird von den KFZ-Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften getragen.
  • Zudem gewährt das Pflichtversicherungsgesetz dem Geschädigten einen Schadenersatz. Voraussetzung ist jedoch, dass man nachweisen kann, dass der Fahrer, Halter oder Eigentümer des Schädigerfahrzeugs nicht ausfindig und beansprucht werden kann. Unfälle bzw. Schäden, die durch Fußgänger oder Radfahrer herbeigeführt werden, bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Zudem muss der eigene Schaden auf einer öffentlichen Verkehrsfläche eingetreten sein.
  • Die alleinige Behauptung, dass der Unfallschaden durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wurde, reicht dabei nicht aus. Es ist entscheidend, dass man bei Fahrerflucht anhand von überprüfbaren und objektiven Anhaltspunkte belegen kann, dass ein anderes Fahrzeug am Schaden beteiligt war bzw. diesen verursacht hat. Daher sollte jeder, der Opfer einer Fahrerflucht wurde, immer die Polizei kontaktieren und den Unfall direkt am Unfallort protokollieren lassen. Zudem wäre es hilfreich, wenn Zeugen des Unfallgeschehens ermittelt und deren Namen und Adressen notiert werden können.
  • Zur Belegung, dass es sich beim Unfallschaden um Fremdverschulden handelt, muss ein Schadensgutachten, am besten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, erstellt werden. Sollten die Ansatzpunkte als Nachweis der Drittbeteiligung nicht ausreichen, wird ggf. noch ein Unfallgutachten benötigt, in dem der Sachverständige den Unfallhergang versucht festzustellen.

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung bei Verkehrsunfällen

Fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden
Fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden

Bei Verkehrsunfällen spielen leider auch immer wieder die Aspekte der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung eine große Rolle.

  • Von einer fahrlässigen Körperverletzung ist die Rede, wenn durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht wird. In diesem Fall sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor
  • Von einer fahrlässigen Tötung ist die Rede, wenn durch Fahrlässigkeit der Tod eines Menschen verursacht wird. In diesem Fall sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
  • Zudem gibt es laut Bußgeldkatalog Unfall sowohl für die fahrlässige Körperverletzung als auch die fahrlässige Tötung 3 Punkte.

Wie hoch das Strafmaß letztendlich ausfällt, hängt vom Einzelfall und den entsprechenden Umständen ab. Waren weder der Konsum von Alkohol, noch andere Drogen für den Unfall verantwortlich und kommt auch keine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht hinzu, kann ein Ersttäter bei beiden Straftaten (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) in der Regel mit einer Bewährungsstrafe rechnen (weniger als zwei Jahre Freiheitsentzug). Konnten beim Unfallverursacher aber Alkohol und/oder Drogen nachgewiesen werden, gibt es regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, auch wenn es sich beim Täter um einen bisher völlig unauffälligen Fahrer handelt.

Fahrlässigkeitsstufen

Bei der Fahrlässigkeit werden vom Zivilrecht noch zwei Arten (Fahrlässigkeitsstufen) unterschieden:

  • Leichte Fahrlässigkeit: diese liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer achte gelassen wird.
  • Grobe Fahrlässigkeit: ist dagegen gesetzlich nicht definiert. Sie wird jedoch angenommen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bildnachweise

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