Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (inkl. Muster)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 11. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

FAQ: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Wie können Sie einen Einspruch erheben?
Zwar können Sie formal gesehen auch selbst Einspruch einlegen (ein Muster finden Sie hier), allerdings ist dies nach Aussage von Experten in der Regel nicht erfolgversprechend. Behörden befassen sich oftmals mit einem von Laien erhobenen Einspruch nicht und verweigern häufig zunächst auch die Akteneinsicht. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen. In diesen Fällen ist die Behörde gezwungen, alle Protokoll- und Messdaten herauszugeben. Tipp: Die Möglichkeit eines Einspruchs können sie kostenlos auf www.sos-verkehrsrecht.de ** prüfen.

Wie lange haben Sie Zeit, um einen Einspruch einzulegen?

Ab Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie 14 Tage Zeit, um gegenüber der Bußgeldbehörde einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben.

Wo können Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben?

Das Einspruchsschreiben sollte an die im Einzelfall zuständige Bußgeldstelle übersandt werden. Die Kontaktdaten können Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen.

Warum sollten Sie einen Anwalt mit dem Einspruch betrauen?

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, gegen den Bußgeldbescheid ohne anwaltliche Hilfe Einspruch zu erheben. Allerdings hat ein Einspruch mit der Hilfe eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht zahlreiche Vorzüge. Infos dazu, warum die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll ist, erhalten Sie hier.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Pauschale Antworten sind hier nicht möglich. Es gibt jedoch einzelne Fehler, die die Erfolgsaussichten eines Einspruchs im Einzelfall erhöhen können. Mehr dazu erfahren Sie hier. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel die Verjährung des Bescheids sein. Eine einzelfallspezifische Einschätzung kann ein Anwalt für Verkehrsrecht abgeben.

Wann kann die Verjährung einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen?

In der Regel haben Behörden 3 Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid gegen den Beschuldigten zu erlassen. Diese Verjährungsfrist kann jedoch einmalig unterbrochen werden, z. B. durch Ausstellung eines Anhörungsbogens.

Die Verjährung ist eingetreten: Ist ein Einspruch dennoch nötig?

Auch wenn der Tatbestand bereits verjährt ist, ist der Einspruch gegen den zu spät zugestellten Bußgeldbescheid in der Regel erforderlich. Denn andernfalls wird auch dieser rechtskräftig.

Keine Lust zu lesen? Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Video erklärt

Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Schritt-für-Schritt-Anleitung: In 5 Schritten zum erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

  • Schritt 1: Prüfen Sie das Datum der Zustellung. Beachten Sie die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids, damit Sie wissen, wie viel Zeit Ihnen für den Einspruch noch bleibt.
  • Schritt 2: Prüfen Sie die Angaben im Bußgeldbescheid (Name des Betroffenen, Anschrift, Angaben zu Tatort und Tatzeitpunkt, Blitzerfoto). Können Sie die Ihnen vorgeworfene Tat wirklich begangen haben?
  • Schritt 3: Suchen Sie den Rat eines Fachmanns. Wen­den Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs für Ihren Fall realistisch bewerten zu lassen. Eine kostenlose Erstberatung zur Möglichkeit eines Einspruchs ist zum Beispiel möglich auf www.sos-verkehrsrecht.de **.
  • Schritt 4: Wägen Sie Kosten und Nutzen gegeneinander ab. Konnte Ihr Anwalt aufgrund der Akteneinsicht eine realistische Einschätzung zu Ihren Chancen abgeben, sollten Sie in sich gehen und prüfen, ob das ggf. vorhandene Kostenrisiko Ihnen zu hoch ist.
  • Schritt 5: Lassen Sie Ihren Anwalt Einspruch erheben. Haben Sie sich für den Einspruch entschieden, kann Ihr Anwalt ein sachkundig begründetes Einspruchsschreiben verfassen und der Bußgeldbehörde zukommen lassen.

Folgt die Behörde dem Einspruch nicht, kann im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung noch einmal mit Nachdruck auf die Einspruchsgründe eingegangen werden. Ihr Anwalt kann Sie dabei unterstützen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch noch zu Ihren Gunsten entscheiden. Wollen Sie das Risiko jedoch nicht länger tragen, können Sie Ihren Einspruch auch wieder zurücknehmen. Geschieht dies vor Beginn der Hauptverhandlung, entstehen Ihnen dabei in der Regel keine Gerichtskosten.

So legen Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein

Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, kann wenige Wochen später ein Bußgeldbescheid seinen Weg in Ihren Briefkasten finden. Je nach Schwere des begangenen Verstoßes können hierin teils hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und gar Fahrverbote angedroht sein. Gerade letztere Maßnahme kann sich besonders drastisch auf den persönlichen Alltag auswirken. Doch grundsätzlich muss niemand Sanktionen einfach so hinnehmen, stattdessen hat jeder Beschuldigte die Möglichkeit sich zur Wehr zu setzen und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Wann das sinnvoll sein kann und warum der Rat eines Anwalts empfehlenswert ist, erfahren Sie im Folgenden.

Einspruch gemäß OWiG – die Rechtsgrundlage

Üblicherweise endet im Verkehrsrecht ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn die jeweilige Behörde den Bußgeldbescheid erlässt. Der Betroffene hat aber das Recht, gemäß § 67 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) Einspruch einzulegen. In diesem und den darauf folgenden Paragrafen werden einige Regeln festgelegt, die dabei beachten werden sollten. Die wichtigsten Vorschriften sind folgende:

  • Form einhalten: So muss ein Einspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie persönlich vorstellig werden und mündlich Einspruch einlegen, woraufhin dieser schriftlich festgehalten wird.
  • Frist einhalten: Wollen Sie gegen die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Einspruch einlegen, müssen Sie zudem schnell handeln – innerhalb von zwei Wochen muss er der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist beginnt ab dem Zustellungstag, betrifft aber nur Werktage. Wurde der Bescheid an einem Samstag zugestellt, beginnt die Frist am folgenden Montag.

Sollte der Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit in irgendeiner Art und Weise nicht den Vorschriften entsprechen, wird die entsprechende Behörde diesen als unzulässig verwerfen. Insbesondere, wenn es nicht nur um ein Bußgeld von wenigen Euro geht, sondern aufgrund eines drohenden Fahrverbots Ihre berufliche Existenz auf dem Spiel steht, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Ein Rechtsanwalt kann nicht nur sicherstellen, dass Sie dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit einen rechtswirksamen Einspruch entgegensetzen, er kann zudem auch mit Expertenwissen und Erfahrung eine Strategie entwickeln und Ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten geben.

In diesem Fall sollten Sie aber bedenken, dass mit dem Anwalt auch zusätzliche Kosten auf Sie zukommen können – bspw. wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben. Hier sollten Sie sicherstellen, dass Ihnen die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Fristen beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dringend beachten

Wie lange haben Sie Zeit, um gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben?
Wie lange haben Sie Zeit, um gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben?

Das Wichtigste vorab: Wollen Sie gegen den Ihnen zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch erheben, müssen Sie die Einspruchsfristen beachten. Das Einspruchsschreiben muss nämlich spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Behörde zugegangen sein. 

Erheben Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu spät oder ist die Frist bereits fruchtlos abgelaufen, wird der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig. Darauf wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auch hingewiesen. Eine Ausnahme besteht ggf. nur dann, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. In diesem Falle kann unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wodurch der Fristbeginn auf einen späteren Zeitpunkt gelegt wird – und Sie die Möglichkeit haben, doch noch Einspruch zu erheben.

Nähere Infos zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Fristen beim Bußgeldverfahren finden Sie in den folgenden Ratgebern:

Verjährungsfrist: Vom Blitzer erwischt? Wie lange kann der Bußgeldbescheid auf sich warten lassen?

Die Verjährungsfristen spielen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eine wesentliche Rolle. Unterschieden wird dabei zwischen zwei Formen der Verjährung. Doch wann genaue tritt die Verjährung von Bußgeldern und Geldstrafen ein. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Die Wiedereinsetzung erfolgt nur dann, wenn eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt.

In einem Bußgeldverfahren müssen auch von Seiten des Betroffenen bestimmte Fristen eingehalten werden, damit dessen Interessen wahrgenommen werden können. Selten ist es möglich, bei versäumten Fristen die Rechtskraft des Bußgeldbescheids anzufechten. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist so eine Möglichkeit. Welche Voraussetzung dafür erfüllt werden müssen, können Sie im neuen Ratgeber zum Thema nachlesen. » Weiterlesen...

Ist ein Beschluss, Urteil oder Bescheid rechtskräftig, kann er nicht mehr angefochten werden.

Was bedeutet eigentlich Rechtskraft? Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig ist? Sie möchten wissen bis wann Sie Einspruch gegen einen Bescheid einlegen können? Diese und weitere Informationen finden Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...

Zum Bezahlen von Bußgeld gibt es Fristen.

Bei einem Bußgeldbescheid gibt es bestimmte Fristen die eingehalten werden müssen. Ob dies eine Frist ist, in der Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen können oder ob die Frist zur Verjährung seitens der Behörde überschritten wurde. » Weiterlesen...

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Sie möchten wissen, ob ein Bußgeldbescheid eine Verjährung hat? Die Antwort darauf erhalten Sie in unserem Ratgeber sowie Informationen zur Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit, der Unterbrechung einer Verjährung und zu den Verjährungsfristen! » Weiterlesen...

An wen müssen Sie den Einspruch schicken? Wollen Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Bußgeldbehörde tun. Welche Behörde in Ihrem Bußgeldverfahren zuständig ist, können Sie dabei regelmäßig dem Bußgeldbescheid selbst entnehmen.

Fehler sind im Bußgeldbescheid nicht auszuschließen

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Auch wenn die Technik recht ausgefeilt ist, kommt es doch immer wieder vor, dass sich in die Geschwindigkeitsmessung mittels Blitzer Fehler einschleichen, die das Messergebnis verfälschen. Ob dies nun auf technisches oder auf menschliches Versagen zurückzuführen ist, bleibt Nebensache. Es gibt vielfältige Fehlerquellen, die sogar einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Erfolg krönen können. 

Fehlerhaft kann ein Bußgeldbescheid aber nicht nur dann sein, wenn es bei der Messung zu Fehlern kam. Auch im Ablauf des Bußgeldverfahrens oder im Inhalt des Bescheids können sich Schnitzer offenbaren, die vereinzelt einen gegen den Bußgeldbescheid eingereichten Einspruch ausreichend begründen können. 

Wichtig: Nur weil in einem Fall zugunsten des Beschuldigten entschieden und der Bußgeldbescheid aufgehoben oder die Sanktionen zumindest abgemildert wurden, gibt es keine Garantie, dass es auch in ähnlich gestalteten Fällen so kommt. Für eine genaue Einschätzung bedarf es in der Regel der genauen Prüfung der Aktenlage im Einzelfall. Da Laien hierauf nur bedingt Zugriff erhalten und auch nicht abschließend bewerten können, was einen chancenreichen Einspruch begründen könnte, ist der Rat eines Anwalts in der Regel unerlässlich.

Benötigen Sie einen Anwalt für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Es ist grundsätzlich möglich, dass Sie als Betroffener eigenständig einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben. Rein rechtlich sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Einspruchsverfahren zu beauftragen. Wer jedoch auf die professionelle Unterstützung verzichtet, kann sich dabei durchaus selbst schaden, denn die Unterstützung eines Anwaltes hat allerlei Vorzüge:

  • Ein Rechtsanwalt erhält in aller Regel, sobald eine Vollmacht des Betroffenen vorliegt, umfassende Einsicht in die Verfahrensakten. Damit kann er das Bußgeldverfahren von der Messung bis hin zur Zustellung der Bußgeldbescheids prüfen und ggf. vorhandene Fehler aufdecken. Zwar können auch die Betroffenen selbst Akteneinsicht beantragen, erhalten diese jedoch häufig nur begrenzt (manchmal können sie nur das Blitzerfoto einsehen).
  • Nicht jeder Fehler, der im Bußgeldverfahren gemacht wurde, kann als ausreichende Einspruchsbegründung dienen. Ein Anwalt kann nach Prüfung der Sachlage realistische Einschätzungen abgeben und bewerten, inwiefern ein Einspruchsverfahren tatsächlich lohnt. Das kann am Ende auch Geld und Nerven schonen.
  • Ein Anwalt kann mithilfe seiner Kenntnisse über bekannte Schwachstellen der diversen bei der Verkehrsüberwachungen eingesetzten Blitzer und anderer Messgeräte schnell Angriffspunkte entdecken. Aus diesen kann er dann eine sachkundige Begründung für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verfassen. Dadurch erhöhen sich auch Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch.
  • Endet das Einspruchsverfahren mit der Einstellung oder einem Freispruch, so müssen Sie die Anwaltskosten nicht einmal selbst entrichten. Stattdessen kommt für diese dann die Staatskasse auf. Die professionelle Hilfe bedeutet damit im Erfolgsfall nicht einmal zusätzliche Anwaltskosten. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann Ihr Kostenrisiko senken, da diese für die Anwaltskosten auch im Falle eines nicht erfolgreichen Einspruchsverfahrens eintreten kann (sofern die Deckung gewährt wurde).

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und wollen prüfen lassen, welche Chancen ein Einspruch in Ihrem Falle hat? Lassen Sie eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung auf www.sos-verkehrsrecht.de ** vornehmen.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Auch für Fahranfänger kann es womöglich lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Auch für Fahranfänger kann es womöglich lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Ob sich es sich tatsächlich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben, lässt sich pauschal nicht festlegen. Hier spielen unzählige Faktoren eine Rolle:

  1. Begründung: Fehlt es an ausreichenden Gründen, wird am Ende eines Einspruchsverfahren wahrscheinlich gegen den Betroffenen entschieden werden. Hiernach muss er nicht nur mit den Sanktionen leben, sondern ggf. auch die zusätzlichen Kosten für das Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht tragen. Zwar muss bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zunächst keine Begründung angeben werden, dennoch sollte dem Vorgehen eine gewisse Chance zugrunde liegen, dass ein Einspruchsverfahren erfolgreich für den Betroffenen endet.
  2. Kosten-Nutzen-Faktor: Handelt es sich lediglich um geringe Bußgelder, gegen die Betroffene angehen wollen, kann ein nicht ausreichend begründeter Einspruch zu Mehrkosten für ggf. anwaltliche und gerichtliche Beteiligung führen. Betroffene sollten daher abwägen, ob sich das Kostenrisiko in ihren Augen lohnt. Hier erfahren Sie mehr über die Kosten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.
  3. Sanktionen: Wäre bei Rechtskraft der achte Punkt auf dem Flensburger Punktekonto fällig? Droht aufgrund eines Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes? Oder befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit und müsste mit zusätzlichen Maßnahmen wie einem Aufbauseminar, der Probezeitverlängerung oder gar dem Führerscheinentzug rechnen? Solche Nebenfolgen, die mit der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids einhergehen, können weit gravierendere Folgen für die Beschuldigten haben als Bußgelder allein. Gerade dann kann es sich für die Betroffenen mitunter lohnen, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben und ggf. Sanktionen abzuwenden, zu verringern oder zum Beispiel ein Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße zu umgehen.

Wie es letztlich um die Erfolgsaussichten steht, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht für den Einzelfall bewerten. Beachten Sie jedoch, dass auch er nur eine Einschätzung zu den Chancen eines Einspruchs abgeben kann, keine Garantien, denn: Selbst bei scheinbar eindeutiger Sachlage können unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen.

Weitere Infos zu Begründung und Erfolgsaussichten beim Einspruch erhalten Sie in folgenden Ratgebern:

Drohendes Bußgeld abwenden: Einem Einspruch muss eine Begründung nicht beigefügt sein.

Im Bußgeldverfahren können Betroffene von ihrem Recht Gebrauch machen, Einspruch zu erheben. Dieser sollte grundsätzlich jedoch nicht unbegründet eingereicht werden. Aber: Müssen Sie im Rahmen des Einspruchs tatsächlich auch eine Begründung angeben? Erfahren Sie im Ratgeber mehr. » Weiterlesen...

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot muss spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eintreffen.

Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot? Wie können Sie vorgehen, wenn Ihnen der Bußgeldbescheid ein Fahrverbot ankündigt? In diesem Ratgeber erhalten Sie alle Antworten. » Weiterlesen...

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Welche Chancen hat ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid? Nicht jeder Fehler im Bußgeldbescheid stellt eine ausreichende Begründung dar. Doch wie können Sie die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens einschätzen? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Einspruch oder Widerspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen?

Widerspruch einlegen oder Einspruch erheben: Wie heißt es richtig?
Widerspruch einlegen oder Einspruch erheben: Wie heißt es richtig?

Nach einer Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene in der Regel zwei Möglichkeiten: Er kann entweder das Bußgeld zahlen oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. In letzterem Falle kommt es seitens juristischer Laien regelmäßig zu einer begrifflichen Ungenauigkeit. In der Alltagssprache stehen nämlich Widerspruch und Einspruch einhellig nebeneinander. 

Juristisch gesehen handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, die aber im Grunde das gleiche Ziel verfolgen: Mit dem Gebrauch dieser Rechtsbehelfe zeigt der Betroffene an, dass er mit einer gegen ihn getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist und eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes wünscht.

Widerspruch einlegen können Betroffene dabei grundsätzlich gegen einen Verwaltungsakt, also z. B. eine Entscheidung die eine Behörde etwa bezüglich eines Antrages einer Person getroffen hat, aber auch bei Kündigungen oder in Mahnverfahren. 

Im Zuge eines Bußgeldverfahrens ist der Einspruch hingegen das Mittel der Wahl. Dieser Rechtsbehelf ist nur bei bestimmten Verwaltungsakten zugelassen (z. B. Bußgeldbescheiden, Steuerbescheiden, Vollstreckungsbescheiden, Versäumnisurteilen, Strafbefehlen). 

Aber: Schreiben Sie an die zuständige Behörde, dass Sie gegen den zugestellten Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen (obwohl Sie streng genommen einen Einspruch meinen), macht dies den Rechtsbehelf nicht automatisch unwirksam. Stattdessen schließt eine Bußgeldbehörde auch trotz begrifflicher Ungenauigkeit in aller Regel darauf, dass Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und wird eine erneute Prüfung der Sachlage veranlassen.

Muster: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Achtung! Sie können zwar auch ohne die Hilfe eines Anwaltes gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben, aber: Häufig ist es für Laien schwer, die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens realistisch einzuschätzen und Fehler im Bußgeldverfahren aufzudecken. Wir empfehlen die kostenlose Prüfung zur Möglichkeit eines Einspruchs auf www.sos-verkehrsrecht.de **.

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

Muster eines Einspruches gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Wie geht es nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weiter?

Erheben Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, so prüft die zuständige Bußgeldbehörde hiernach die gesamte Aktenlage erneut. Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Behörde stimmt dem Einspruch zu und übersendet entweder einen Aufhebungs- oder einen Abänderungsbescheid.
  2. Die Behörde lehnt den Einspruch ab. In diesem Fall landet das Einspruchsverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht, das nun den Einspruch sowie das Bußgeldverfahren prüft. Am Ende des Verfahrens steht dann ein gerichtliches Urteil. 

Die Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht

Entscheidet sich die Behörde zur Aufrechterhaltung des Verfahrens, werden die Akten dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Zu einem vorgegebenen Termin darf der Betroffene dann seine Argumente, warum er den Einspruch einlegen wollte, vorbringen. Der Betroffene ist dazu verpflichtet, persönlich zum Gerichtstermin zu erscheinen. Passiert dies nicht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Sollten Sie ohne eigenes Verschulden fehlen, können Sie auch hier wieder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und erneut Einspruch einlegen.

Die Argumente kann der Betroffene auch ohne Rechtsanwalt vortragen. Allerdings ist die außergerichtliche Beratung durch einen Anwalt bezüglich möglicher Begründungen vor der Verhandlung ggf. sinnvoll.

So kann das Urteil beim Amtsgericht ausgehen

Nachdem nun alle Fakten vorgetragen wurden, prüft das Gericht noch einmal den Fall unabhängig von der Verwaltungsbehörde. Bei diesem Verfahren wird der Verstoß auch noch einmal genauer untersucht. 

Entscheidet sich das Gericht dafür, das Verfahren einzustellen, muss die Staatsanwaltschaft dem häufig zustimmen. Bei Geldbußen bis zu 100 Euro ist diese Zustimmung nicht immer erforderlich. 

Nach der Verhandlung des Gerichts wird das Urteil verkündet. Dieses kann zum Vor- oder Nachteil des Betroffenen ausfallen, also niedrigere oder höhere Kosten als vor dem Einspruch verursachen.

Einen genaueren Überblick über den Ablauf des Bußgeldverfahrens, wie sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hierauf auswirkt und wann die Entscheidung rechtskräftig wird, erhalten Sie in der folgenden Infografik:

Wie gestaltet sich der Ablauf von einem Bußgeldverfahren? Unsere Grafik zeigt es Ihnen.
Wie gestaltet sich der Ablauf von einem Bußgeldverfahren? Unsere Grafik zeigt es Ihnen.

Können Sie den gegen den Bußgeldbescheid erhobenen Einspruch noch zurückziehen?

Sie sollten die Kosten vergleichen beim Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Sie sollten die Kosten vergleichen beim Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Hat sich im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgesprächs herausgestellt, dass die Chancen des Einspruchs eher gering sind? Oder hat die Behörde Ihren Einspruch abgelehnt und sie wollen die entstehenden Gerichtskosten umgehen? Grundsätzlich haben Betroffene die Möglichkeit, einen erhobenen Einspruch wieder zurückzunehmen. Dies ist im gesamten Verfahren zulässig. 

Ziehen Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aber noch vor der gerichtlichen Hauptverhandlung zurück, entstehen in der Regel zumindest keine zusätzlichen Gerichtskosten. Das kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die Inauftraggabe eines Sachverständigengutachtens wahrscheinlich ist, für dessen Kosten der Beschuldigte ggf. ebenso aufkommen muss (das können mehrere hundert Euro zusätzlich sein).

Haben Sie aber einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragt, so müssen Sie als Auftraggeber trotz Rücknahme des Einspruchs die bis dato entstandenen Anwaltskosten zumeist dennoch tragen.  

Weitere Infos zum Thema finden Sie in folgendem Ratgeber:

Beim Bußgeldbescheid gilt: Ihren Einspruch können Sie zurücknehmen.

Manchmal ist es sinnvoll ist, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzuziehen. Wann Sie Ihren Einspruch zurücknehmen sollten, wie dies funktioniert und welche Kosten mit der Einspruchszurücknahme einhergehen, erfahren Sie hier. » Weiterlesen...

Der Bußgeldbescheid und was er enthalten muss

Der Bußgeldbescheid muss neben dem konkreten Vorwurf noch weitere Informationen enthalten:

  • Angaben zur Person bzw. zu den Personen, die an der Tat beteiligt waren
  • Die jeweiligen Bußgeldvorschriften und gesetzliche Merkmale des Vorfalls
  • Wichtige Beweismittel
  • Deutliche Benennung der Rechtsfolgen
  • Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen

Sobald der Bußgeldbescheid postalisch zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Einspruch erheben zu können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid beim Adressaten ankommt. Dabei lohnt es sich, den Briefumschlag aufzubewahren, um den Zustellungszeitpunkt im Zweifelsfall beweisen zu können.

Falls Sie zur Lieferung des Bußgeldbescheids nicht Zuhause anzutreffen sind und eine Benachrichtigung durch den Postmann im Briefkasten liegt, gilt der Zeitpunkt, an dem der Bescheid in der jeweiligen Postfiliale niedergelegt wird.

Beispiel:

  • Kommt der Bußgeldbescheid am Montag, so haben Sie bis zum Montag, 24 Uhr, zwei Wochen darauf Zeit, Einspruch einzulegen.
  • Wird er am Samstag oder Sonntag zugestellt, endet die Frist auch erst am Montag in zwei Wochen.
  • Ist das Fristende ein Feiertag, verlängert sich die Zeit bis zum nächsten Werktag, 24 Uhr.

Einspruchsverfahren und -gründe in den Medien

Gründe für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werden auch in den Nachrichten immer wieder thematisiert.
Gründe für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werden auch in den Nachrichten immer wieder thematisiert.

Einen Einspruch einzulegen lohnt sich also mitunter, wenn der Bußgeldbescheid fehlerhaft ist. In den Medien werden immer wieder Fälle von fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder falschen Messungen aufgedeckt, wie zum Beispiel in einer Reportage vom WDR vom 02.06.2014:

Die wichtigsten Inhalte der Reportage auf einen Blick:

  • Ab Minute 27:23: “Weil es bei Redarmessungen Fehler geben kann, muss der Mitarbeiter [Polizeibeamte] im Auto die ganze Zeit aufmerksam beobachten, ob seine Geräte korrekt arbeiten. Wenn es blitzt, muss er die Messung bestätigen. Gewährleistet ist eine sorgfältige Kontrolle also nur, wenn die Geräte auf manuell eingestellt sind. Doch die grüne Lampe zeigt mir [dem Reporter], hier läuft Automatikbetrieb. […] Das könnte für die Stadt den Vorteil haben, dass mit weniger Mitarbeitern mehr Verkehrssünder geblitzt werden können. Doch so kann es passieren, dass falsche Messungen zu Ungusten der Fahrer nicht bemerkt werden.”
  • Ab Minute 30:52: Aussage von Hans-Peter Grün (Sachverständiger zur Überprüfung behördlicher Messergebnisse): “Ein Fehlerpunkt […] ist immer der Messbeamte und das ganz Wesentliche ist der Kenntnisstand des Messbeamten. Wir erleben immer wieder, dass Messbeamte wenig Kenntnis von ihrem Messverfahren und von der richtigen Bedienung des Messgerätes haben.”
  • Ab Minute 38:41: Interview mit einem Verkehrsanwalt. Frage des Reporters: “Angenommen, da sind jetzt zehn Fälle, zehn Autofahrer, die geblitzt worden sind. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne von denen gar nicht zahlen müssen?”
    Antwort Verkehrsanwalt: “Wie ich auch von spezialisierten Kollegen weiß und auch aus meiner eigenen Erfahrung, dürfte die Quote so zwischen 30 und 40 Prozent liegen […]. Die Abwendung des Fahrverbots dürfte bei Ersttätern zwischen 60 und 70 Prozent liegen.”

Weitere Fälle fehlerhafter Bußgeldbescheide oder Verfahren wurden auch durch andere Journalisten aufgedeckt. In der folgenden Tabelle erhalten Sie darüber einen Überblick:

QuelleZitatURLDatum
WDR"Fehlerhafte Radarmessgeräte sorgen im Kreis Coesfeld für Ärger. Die Geräte wurden wegen möglicher falscher Geschwindigkeitsmessungen vom Hersteller zurückgerufen.
Dabei könnten Fehler von bis zu 16 Stundenkilometer Abweichung möglich sein, erklärt der Hersteller."
Zum Artikel23.03.2021
Schwarzwälder Bote"Das neue Radargerät der Stadtverwaltung hat am Wochenende in der Heerstraße geblitzt, obwohl dort außerhalb der Schulzeiten ein anderes Tempolimit gilt."Zum Artikel23.06.2020
Unna“Defekter „Blitzer“ in Schwerte – Käfer war Ursache für Fehler […] Dadurch löste der Blitz bei jedem Fahrzeug aus, das über die Kontaktschleifen fuhr – und zwar unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. […] Natürlich bleibt aber der Kreis bei seinem Versprechen, dass die komplette Serie gelöscht wird. Angst vor einem Knöllchen muss also niemand haben, der gestern Vormittag an der Hörder Straße in Schwerte geblitzt wurde.”Zum Artikel22.06.2016
SR1.de“Autofahrer, die in Neunkirchen von einem stationären Blitzer fotografiert wurden, sollten mögliche Bußgeldbescheide anfechten. […] Der Saarbrücker Verkehrsrechtsexperte Georg Sauber hat empfohlen, Bußgeldbescheide nach Blitzer-Fotos stationärer Blitzer in Neunkirchen anzufechten.”28.04.2016
WAZ - der WestenBlitzer-Panne auf A40: Darum wurden viele Autos zu Unrecht geblitzt […] fälschlicherweise von den neuen Laser-Messegeräten geblitzt worden waren: Auf den elektronischen Anzeigetafeln über der Autobahn in Fahrtrichtung Duisburg war Tempo 100 ausgeschildert, doch viele Fahrer, die nach eigenen Angaben langsamer gefahren sind, wurden von den Kontrollgeräten dennoch fotografiert (wir berichteten). Am Montag versicherte die Stadt als Blitzer-Betreiber: Wer sich an das Tempolimit von 100 km/h gehalten hat, dem drohe selbstverständlich kein Bußgeld, so Stadtsprecherin Jeanette von Lanken.”Zum Artikel29.02.2016
Süddeutsche Zeitung“Für den Freistaat ist sie ein Goldesel, für Autofahrer eine Falle: die Geschwindigkeits-Messstelle auf der Autobahn A 9 bei Garching-Süd in Fahrtrichtung München. Nachts gilt auf dem breit ausgebauten Streckenabschnitt Tempo 100, wovon Tausende Autofahrer überrascht werden oder das Limit einfach ignorieren – sie werden dann aus einer Schilderbrücke heraus geblitzt. Wie sich nun herausgestellt hat, müssen Betroffene die erteilten Bußgeldbescheide und Fahrverbote aber nicht akzeptieren, denn die Blitz-Anlage entsprach über ein Jahr hinweg nicht der Norm.”Zum Artikel22.01.2016
Thüringer Allgemeine“Bei der Installation mobiler Mess-Anlagen werden vielfach Fehler gemacht. […] Mal ist der Neigungswinkel zur Fahrbahn falsch justiert. Mal ist die Eich-Plakette abgelaufen. Und manchmal wird das Blitzgerät von Personen aufgestellt, die zwar geschult sind – nur nicht speziell für den gerade benutzten Gerätetyp. […] Und circa 30 Prozent der Bußgeldbescheide enthielten Fehler bei der Messung oder der Fahrerfeststellung.”Zum Artikel11.11.2014
Westfalen-Blatt“Aufgrund fehlerhafter Abstandsmessungen auf Autobahnen in Ostwestfalen-Lippe, dem Hochsauerlandkreis und dem südlichen Niedersachsen sind falsche Bußgeldbescheide verschickt worden. […] Offenbar hat ein Polizist die Abstände der Fahrzeuge falsch berechnet. Warum, sei unklar. Es handele sich um das Fehlverhalten eines einzelnen Sachbearbeiters”Zum Artikel07.08.2014
Augsburger Allgemeine“Ist das Bild unscharf, oder der Fahrer nicht gut zu erkennen, weil etwa das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt ist, besteht die Möglichkeit auf einen Freispruch.”Zum Artikel15.06.2014
Focus Online“Bedienen darf die Messgeräte nur qualifiziertes Messpersonal. Das geht so weit, dass nach der Eichordnung seinerseits ordnungswidrig handelt, wer ein Messgerät aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen. […] So weitet sich der Radius des Laserstrahls ab Entfernungen von 300 Metern deutlich aus. Dadurch kann unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass der Messwert von einem anderen Fahrzeug stammt, das sich rechts oder links, vor oder hinter dem anvisierten befand. […] bei einspurigen Fahrzeugen sind Messungen schon ab 100 Metern unsicher. […] Messungen mit dem Lasergerät Riegl FG 21 sind nicht standardisiert, wenn zugunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass er während eines Überholvorgangs mit einem Seitenabstand von nur 60 Zentimetern von einem anderen Motorrad überholt wurde. Auch dann kann es eine falsche Zuordnung geben.

[…] Rund 20 Prozent der Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, weil bei ihrem Erlass die Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen war, andere formelle Mängel bestehen oder das Blitzerfoto nicht die für eine sichere Fahreridentifizierung notwendige Qualität hat.”
Zum Artikel16.04.2014
Bild-Zeitungmehr als die Hälfte aller Messungen (56 Prozent) verlief falsch! […] Acht Prozent (1183 Fälle) waren nachweislich technisch fehlerhaft! […] [Bei 25% war die] Beweisführung in der Bußgeldakte mangelhaft (Die Mängel waren in einem Maße erheblich, dass das Messergebnis aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar war. Ein Bußgeldbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen.) […]”Zum Artikel14.10.2013
Hamburger AbendblattNur jeder dritte Strafzettel für Raser wird auch zurecht verteilt. […] Ungenaue Tempomessungen, Verwechslungen von Fahrzeugen und stümperhafte Auswertungen durch die Bußgeldstelle.”Zum Artikel16.03.2009
Die Welt80 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft […] Die Fehler […] reichten von unkorrektem Messgeräteaufbau bis hin zu Fahrzeugverwechslungen.”Zum Artikel17.03.2009
RP-Online“Insgesamt gab es 3421 Fälle, in denen falsche Bußgeldbescheide verschickt wurden.”Zum Artikel27.02.2009

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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160 Kommentare

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  1. Ines
    Am 10. März 2017 um 20:03

    Hallo,

    ein Bekannter hat für mich mein Auto verkauft, der Käufer hat das Auto allerdings nicht umgemeldet und nun trudelt bei mir eine Verwarnung nach der anderen ein. Nun auch der erste Bußgeldbescheid, obwohl ich der Behörde den Kaufvertrag (der leider nur einen Firmennamen enthält) zugeschickt habe.
    Für das Auto habe ich bereits eine “Erklärung über die Veräußerung des Fahrzeuges” bei der Zulassungsbehörde eingereicht.

    Was habe ich für Chancen, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhebe?

    Danke und viele Grüße,
    Ines

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 10:59

      Hallo Ines,

      wenn Sie ein angemeldetes Fahrzeug verkaufen, sollten Sie dies der Zulassungsbehörde sofort mitteilen. Natürlich können Sie Einspruch einlegenund dabei auf die Lage hinweisen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie dahingehend kompetent beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Ema
    Am 18. Januar 2017 um 3:30

    Hallo,
    ich wurde geblitzt innerhalb geschlossener Ortschaften. um 23km/h überschrittete ich die zulässeige Höchstgeschwindigkeit. Festgestellte Geschwindigkeit 73km/h ( nach Toleranzabzug), Zulässige Geschwindigkeit: 50km/h
    Eine Anhörung im Bußgeldverfahren ist per Post angekommen, soll mann außer seine Daten auch der Verstoß und sich als die verantwortlichen Fahrzeugführer zugeben ( sind freiwillige Angaben )?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 11:39

      Hallo Ema,

      im Anhörungsbogen sind Sie grundsätzlich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen. Angaben zum Tathergang oder zum Vorwurf müssen jedoch nicht gemacht werden. Möchten Sie dies dennoch tun, sollten alle Informationen wahrheitsgemäß angegeben werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Stefan
    Am 16. Januar 2017 um 11:05

    Sehr geehrtes Bußgeldkatalog.org-Team,

    ich bin „geblitzt“ worden und habe innerhalb von drei Monaten einen Anhörungsbogen erhalten. Nach 5 Monaten habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten.
    Meine Fragen sind:
    1.Falls ich fristgemäß Einspruch erhebe, endet dann die Strafverfolgung nach der unterbrochenen Verjährungsfrist von 6 Monaten unabhängig von der Antwort der Behörde?
    2. Falls der Einspruch abgelehnt wird, ist dann das Bußgeld nach Verstreichen der 6 Monate trotzdem zu zahlen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 10:59

      Hallo Stefan,

      da Sie den Bußgeldbescheid fristgerecht erhalten haben, ist die Verfolgungsverjährung vom Tisch. Nun hat die Behörde drei Jahre Zeit, das Bußgeld zu vollstrecken.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Haase
    Am 7. Januar 2017 um 16:54

    hallo, mein bußgeldbescheid, gegen den ich in widerspruch gegangen bin, erhielt nur die festgestellte geschwindigkeit nach abzug der toleranz. aber NICHT die tatsächliche geschwindigkeit und auch nicht, wie viel toleranz abgezogen wurde.
    mir wurde mitgeteilt, dass ich in einer 50 kmh zone innerhalb der stadt mit festgestellter geschwindigkeit abzüglich toleranz 72 kmh gefahren wäre und somit die zulässige geschwindigkeit um 22 kmh überschritten hätte.
    muss die behörde nicht die konkrete tatsächlich gemessene geschwindigkeit und die abgezogene toleranz mitteilen im bußgeldbescheid? es kommt nun zu einer verhandlung wegen dieser lapalie.
    obwohl de richter schon schrifltich bestätigt hat, dass die behörde im bußgeldbescheid nur die festgestellte geschwindigkeit abzüglich der toleranz mitgeteilt hat! meine rmeinung nach ist das nicht rechtens. gibt es dafür eine gesetzliche grundlage bzw. §§ , was der bußgeldbescheid konkret enthalten muss? vielen dank und viele grüße-sabine

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2017 um 11:44

      Hallo,

      die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit muss nicht im Bußgeldbescheid stehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Sebastian
    Am 17. November 2016 um 12:51

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich wurde am 27.07.2016 mit 27 km zuviel geblitzt.
    Ich war mit einem Mietwagen zu dem Zeitpunkt unterwegs.
    Am 16.11.2016 wurde mir als Fahrer der Bußgeldbescheid, ohne Foto, zugestellt.
    Es würden 107€anfallen.
    Lohnt es sich Einspruch einzulegen, wegen Zeitraum größer als drei Monate und kein beigelegtes Beweisfoto?

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2016 um 9:20

      Hallo Sebastian,
      ein Bußgeldbescheid ist auch ohne Foto gültig. Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr beträgt drei Monate, daher könnte der Bescheid in Ihrem Fall bereits verjährt sein. Da es sich jedoch um einen Mietwagen handelte, ist es durchaus möglich, dass die zuständige Behörde im Vorfeld einen Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs versendet hat, um den eigentlichen Fahrer ermitteln zu können. Dieser Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist und sie beginnt von vorn. Wir würden Ihnen demnach empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Jacqueline
    Am 5. Oktober 2016 um 0:43

    Hallo, ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen wegen Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad. Situation war folgende: Große Kreuzung, zwei Spuren und ganz rechts eine Bushaltestelle. Ich stand mit dem Rad auf der Bushaltestelle und hatte die Fußgängerampel im Blick. Diese sprang mit der Busampel auf Grün und ich bin los gefahren. Die Ampel für Autos wurde erst später grün, wie mir der Polizist dann mitteilte. 128€ und 1 Punkt. Soll ich Einspruch einlegen? Welche Kosten würden dann auf mich zu kommen? (Keine Rechtsschutzversicherung) Danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Oktober 2016 um 9:18

      Hallo Jacqueline,

      wir können Ihnen leider keine Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen auch weitere Informationen zu den Kosten des Einspruchsverfahrens geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Thomas
    Am 24. August 2016 um 16:01

    Hallo, im Artikel wird ja von fehlerhaften Messungen und Bescheiden berichtet. Mich würde mal interessieren wie genau die Zeitangabe auf dem Bescheid sen muss, sind hier Toleranzen zulässig?
    mfg Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. August 2016 um 9:29

      Hallo Thomas,

      der Tatzeitpunkt sollte schon recht genau sein. Wenn Sie beweisen können, dass Sie zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht die entsprechende Tat vollzogen haben können, weil Sie nicht zugegen waren, könnte dies ein Einspruchsgrund sein. Im Einzelfall müsste ein Gericht dazu eine Entscheidung treffen. Zu den Erfolgsaussichten kann Sie ggf. ein Anwalt beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Sven
    Am 11. August 2016 um 20:41

    Hallo,

    die Polizei hat mich wegen parken in zweiter Reihe aufgeschrieben. Mit der Begründung, dass 5 Meter vor mir noch ein Parkplatz frei gewesen sei. Dem möchte ich nicht widersprechen, aber ich habe direkt vor meiner alten Wohnung gehalten, um dort einen schweren Schrank ins Auto einladen zu können. Dieses Vorgehen hat mich mindestens 15 Minuten gekostet. Lohnt es sich Einspruch einzulegen?

    MfG

    Sven

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. August 2016 um 9:54

      Hallo Sven,
      es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Aus diesem Grund würden wir Ihnen empfehlen, sich damit an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Thomas
    Am 1. August 2016 um 11:40

    Hallo,
    sind die Bußgeldbescheid überhaupt rechtskräftig wenn die Bescheide nicht ordnungsgemäß nach BGB 126 und Vwvg Paragraph 37 unterschrieben sind ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 9:14

      Hallo Thomas,

      er ist dennoch gültig. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zum Thema “Bußgeldbescheid ohne Unterschrift“.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Wolfgang E.
    Am 28. Juli 2016 um 14:29

    Vielen Dank für den informativen Beitrag! Ich selbst war in meinerPprobezeit in einer Situation, bei der ich anscheinend anders hätte vorgehen sollen. Das nächste mal werde ich mich auf jeden Fall an einen Anwalt wenden!

  11. Susanne
    Am 25. Juni 2016 um 22:03

    Ich habe heute ein Bußgeldbescheid bekommen, da ich lt. einer Messung angeblich 3/10 des halben Tachowertes dem Vordermann aufgefahren bin. Da dieser Fall bereits 7 Wochen alt ist, kann ich mich an diesen Vorfall nicht genau erinnern. Aber die Messung fand wohl auf einer Brücke statt. Die Autobahn war frei, die Geschwindigkeit war mit 120 km/h passend. Die Strafe sind 160 Euro und es wurde zusätzlich ein Monat Fahrverbot angeordnet (mit 4 Monatsfrist). Mein Problem: ich arbeite in Stuttgart und wohne ländlich bei Heilbronn. Ohne Auto ist es für mich eine 2,5 stündige Fahrt für eine Strecke, wenn ich Bus und Bahn. Außerdem bin ich ansonsten auch von allem abgeschlossen. Gibt es eine Möglichkeit das Fahrverbot in eine höhere Strafe umzuwandeln? Es ist mein erstes Fahrverbot. Bisher habe ich auch keine weiteren Eintragungen – soweit ich weiß – und fahre seit vielen Jahren Unfallfrei.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juni 2016 um 9:14

      Hallo Susanne,

      da wir keine Rechtsberatungen erteilen dürfen, möchten wie Sie bitten sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Ihnen zur Seiten stehen und beurteilen, ob eine Umwandlung möglich ist und welche Schritte unternommen werden müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Jürgen K.
    Am 3. Mai 2016 um 16:13

    Mir wird vorgeworfen auf der BAB in Berlin 22km/h zu schnell gefahren zu sein.
    Es gibt nur ein Frontfoto vom Fahrer jedoch keines vom Kennzeichen, das Messgerät wurde nicht genau bezeichnet.
    (Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät)
    Als Geldbuße wurden 80,00 Euro festgesetzt, der Bußgeldkatalog sieht aber hierfür nur 70,00 Euro vor.
    Hat ein Einspruch Erfolgsaussichten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Mai 2016 um 10:02

      Hallo Jürgen,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen. In der Regel haben die Fotos im Original eine bessere Qualität und bilden einen größeren Ausschnitt ab. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Torsten E.
    Am 2. April 2016 um 1:14

    Ahoi,

    Bin heute angehalten worden – angeblich mit dem Fahrrad bei Rot über Ampel. Der Vorwurf als solcher ist hanebüchen und kann m.E. auch entkräftet werden. Vermutlich einfach ein beobachtungsfehler der Beamten. Es drohen ja 60 € und 1 Punkt. Punkt ist mir wumpe (habe 0 Punkte in Flensburg, fahre defensiv), die 60 € könnte ich wohl mit Mühen auftreiben ;-) – dennoch ärgerts mich einfach, weil der Vorwurf nicht stimmt.

    Jetzt meine Frage: Welche Zusatzkosten könnten auf mich zukommen, wenn ich erst einmal Einspruch/Widerspruch einlege? gerichtskosten o.ä.? Denn ich frage mich: Soll “ich mich kaufen Tüte voll Ruhe für 60.- €”? Ich habe, offen gesagt, darauf schlicht keine Lust, weil der Vorwurf so absurd ist, will natürlich andererseits auch nicht in Michael Kohlhaas machen. Deswegen: was würde mich ein Einspruch plus dann verlorenem Prozess maximal kosten? Danke

    Torsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. April 2016 um 9:45

      Hallo Torsten,

      in der Regel richten sich die Kosten für einen Prozess nach dem Streitwert und nach der Dauer des Prozesses, daher können wir keine pauschalen Angaben zur Höhe der Kosten machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Daniela
    Am 23. März 2016 um 18:10

    Guten Tag,

    meine Mutter hat auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt. Ihr war klar, dass es sich um einen gebührenpflichtigen Parkplatz handelt und sie ist zum nächsten Parkscheinautomat gegangen und hat dort ein Freiticket gezogen (30 Minuten kostenlos). Als sie zum Auto zurückkam, bekam sie trotz Einhalten der zulässigen Parkdauer einen Strafzettel. Der Bußgeldbescheid offenbart folgende Begründung: “Freiticket auf gebührenpflichtigem Parkplatz”. Ist dieses Vorgehen rechtens? Darf ich nicht darauf vertrauen, dass das Freiticket auch gültig ist, wenn die Möglichkeit besteht, eines zu ziehen?

    mit Freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 11:19

      Hallo Daniela,

      da sollten Sie sich genau vom zuständigen Amt informieren lassen, wie die Regelungen für das Freiticket sind. Möglicherweise gibt es dafür zeitliche oder räumliche Einschränkungen, weil einzelne Parkplätze vielleicht nicht mit Freiticket verwendet werden dürfen. Im Zweifel haben Sie aber stets die Möglichkeit zum Einspruch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Céline Q.
    Am 9. März 2016 um 16:19

    Ich habe seit September 2015 eine Ausbildung begonnen und seitdem immer Mo und Fr auf dem Parkplatz der Berufsschule geparkt.
    Ich fahre ein Auto mit französischem Kennzeichen, trotzdem der Tatvorwurf:
    “Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. ”

    80€ soll ich zahlen. Ich sehe es nicht ein. Laut der Infohotline soll ich 10 Tage warten, in dieser Zeit käme der Brief und dann kann ich Einspruch einlegen.
    Meine Frage nun: Wo soll ich jetzt dann parken bis dieser Brief kommt? Ich kann ja nicht jedes mal 80€ Strafe provozieren??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2016 um 12:07

      Hallo Céline,

      vermutlich geht es weniger um das Parken, sondern das Fahren ohne entsprechende Umweltplakette. Diese sollten Sie nachrüsten lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Melanie K.
    Am 1. Februar 2016 um 15:43

    Hallo,
    Meine Umweltplakette an der Scheibe war nicht identisch mit meinem kennzeichen. Die neue lag jedoch auf dem Armaturenbrett. Ich habe trotzdem ein Strafzettel bekommen. Lohnt sich ein Widerspruch?
    Vielen Dank im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 10:31

      Hallo Melanie,

      bei Einzelfällen dürfen wir leider keine Rechtsberatung bieten. grundsätzlich kann jeder innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Ob sich dies in Ihrem Fall lohnt, kann ein Anwalt beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Nico M.
    Am 19. Januar 2016 um 21:15

    Hallo,
    Ich habe ein Bußgeldbescheid bekommen weil ich im absoluten Halteverbot stand. Rund um einen Markt war das Halteverbot auf einer Teilfläche ausgeschildert. Für die Teilfläche waren Schilder aufgestellt, die eine Höhe von 90 cm (Unterkante Schild) hatten. Fährt man auf den Markt sind links und rechts parklücken, das Schild stand auf der linken Seite. Bei der Verwarnung waren Bilder dabei was mein Auto und das Halteverbotschild zeigt. Allerdings gilt dieses Schild nicht für mein Auto, sondern für eine andere Markteinfahrt.

    Meint ihr es macht Sinn Einspruch zu erheben?

    Meine Argumente :
    1. falsches Foto als Beweismittel von der Behörde
    2. Schild zu niedrig
    3. Gilt das Schild nur für die linken haltebuchten, wenn es links aufgestellt wurde.

    Vielen Dank schon mal, wenn was unklar war, erläutere ich es gern näher

    Gruß Nico

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 11:49

      Hallo Nico M.,
      bezüglich dieser Frage eines Einspruchs können wir Ihnen keine Empfehlungen oder Beratung geben. Da eine Rechtsberatung nicht möglich ist, sollten Sie sich daher an einen Fachanwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. christiane b.
    Am 23. Dezember 2015 um 23:35

    Hallo,
    ich habe einen Bußgeldbescheid über 35,- erhalten, mit dem Vorwurf, am Tag x falsch geparkt zu haben. Am Tag x war ich aber ganz woanders, habe jedoch am Tag x-1 dort geparkt. Lohnt sich der Einspruch und entstehen trotzdem danach Kosten?

    Danke für Ihre Antwort
    Chris

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Dezember 2015 um 10:24

      Hallo Christiane,

      allgemein kann jeder innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Einzelfälle können wir nicht kommentieren, da wir keine Rechtsberatung geben dürfen. Ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, kann Ihnen ein Anwalt verraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Yvonne
    Am 21. Dezember 2015 um 18:16

    Hallo,
    ich wurde außerhalb geschlossener Ortschaft mit 25 km/h (nach Toleranzabzug) zu viel geblitzt. (Zulässige Geschwindigkeit 60 km/h)
    Im Anhörungsbogen waren zwei Fotos enthalten, eins mit dem Kennzeichen meines Autos (das auch richtig ist) und ein Foto von dem Fahrer (auf diesem Foto handelt es sich aber nicht um mich).
    Kann es möglich sein das dieses Foto verwechselt worden ist?
    Ich habe den Anhörungsbogen zurück geschickt mit der Antwort das ich mich mit dem Beweisfoto nicht identifizieren kann.
    Nun habe ich am 3.12. den Bußgeldbescheid mit Zahlungsaufforderung bekommen.
    Da ich im Außendienst arbeite und nur selten zuhause bin habe ich den Brief erst am 20.12 geöffnet.
    Lohnt es sich jetzt noch Einspruch einzulegen, obwohl die 2 Wochenfrist schon abgelaufen ist?
    (Bußgeldbescheid 98,50 € und 1 Punkt)

    Gruß Yvonne

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Dezember 2015 um 10:16

      Hallo Yvonne,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten. In der Frage, ob sich ein Einspruch lohnt, kann Sie ein Anwalt beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Nadine
    Am 20. Dezember 2015 um 19:37

    Hallo,

    Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten und möchte wissen, ob ich Angaben zur Sache machen soll oder besser nicht.
    Der Rückspiegel verdeckt Augenpartie und Stirn, das Foto ist auch eher unscharf.
    Eine Angabe zur Höhe des Bußgeldes oder Punkten ist nicht gegeben.
    Das ganze ereignete nicht außerhalb geschlossener Ortschaften, erlaubt waren 70, gemessen wurden 91 km/h nach Toleranzabzug.
    Gefragt wird, ob ich Fahrzeugführer war, ob ich Halter bin und ob ich den Verstoß zugebe. Was soll ich beantworten? Oder besser gar nichts?

    Danke schonmal für Ihre Antwort!

    • Julia
      Am 23. September 2016 um 23:33

      Hallo Nadine,

      dein Kommentar ist schon ziemlich lange her, daher muss ich einfach hoffen, dass du meinen siehst :) Meine Situation ist im Moment genau die selbe wie von dir beschrieben, nur dass ich mit 92 km/h außerorts geblitzt wurde, also nur mit 1 km/h mehr als du. Bei mir verdeckt der Rückspiegel ebenfalls fast die ganze Augenpartie und Stirn, Foto unscharf… Allerdings wurde ich schon vor knappen zwei Monaten geblitzt und nach drei Monaten ist es ja verjährt. Der Anhörungsbogen ging an meine Mutter, da sie als Halter des Autos eingetragen ist.
      Könntest du mir vielleicht sagen, was du gemacht hast? Und wie es bei dir ausgegangen ist? Ich wäre sehr dankbar für deine Antwort :)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 10:25

      Hallo Nadine,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen. Solltest Sie rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Ansonsten würden wir Ihnen unseren Texte zu den Themen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen empfehlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Karsten neugebauer
    Am 18. Dezember 2015 um 16:00

    Guten Abend

    Ich bin bei einer Autobahn Ausfahrt aus der Kurve geflogen.

    In meinen Bußgeldbescheid steht jedoch das ich bei schlechten Wetter Verhältnissen mir nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren bin.

    Geregnet hat es nicht, Nebel war auch keiner und geschneit hat es nicht, geregnet hat es 2-3 Stunden zuvor.

    Lohnt es sich dagegen Einspruch einzulegen ?!

    Gruß Karsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 12:02

      Hallo Karsten,

      es steht jedem frei, Einspruch einzulegen. Ob sich ein Einspruch lohnt, können Sie bei einem Anwalt erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Ulrich
    Am 16. Dezember 2015 um 8:50

    Hallo
    Ich habe mit dem Handy während der Fahrt telefoniert. Die Polizei kam mir auf der Gegenfahrbahn entgegen. Im Rückspiegel habe ich gesehen das sie gedreht haben. Ich bin nach einigen Metern rechts rangefahren und habe den Motor ausgeschaltet. Ich habe die Tat nicht geleugnet, da es ja so war. Allerdings werden mit zwei Taten zu Last gelegt, neben das telefonieren am Handy hätte ich einen Fußgängen beim überqueren des Zebrastreifen gehindert. Ich habe gesagt, das ich das nicht wahrgenommen hätte.
    Sie würden Anzeige erstatten gegen die schwere Tat, der Hinderung beim Überqueren des Fußgängers am Zebrastreifen.
    Lohnt es sich hiergegen einen Einspruch einzulegen. Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
    Gruß Ulrich

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 10:28

      Hallo Ulrich,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Ein Anwalt kann für Sie einschätzen, ob sich ein Einspruch lohnt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Sabine
    Am 20. November 2015 um 11:23

    Habe einen Kostenbescheid 16.11.15 bekommen, darin steht:
    das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Parkverstoßes am 30.7.15 mit dem PKW stellen wir ein.
    Ihnen werden, als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges,
    nicht der Verfolgungsverjährung möglich war.
    Ich werde aufgefordert die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Lohnt sich ein Einspruch?
    Vielen Dank im Voraus!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2015 um 9:49

      Hallo Sabine,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Es empfiehlt sich in diesem Fall, einen Anwalt zu konsultieren.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  24. Gabi
    Am 13. November 2015 um 13:01

    Hallo,

    ich wurde wegen zu schnellem Fahren angehalten. Tatvorwurf nach Toleranzabzug 86 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft, zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Dies ist aber nicht richtig. Ich wurde von einem anderen Fahrzeug rechts noch überholt und es wurde mit einer “Pistole” geblitzt. Das habe ich dem Beamten auch direkt mitgeteilt. Er meinte aber, dass dies nicht sein kann. Kann ich trotzdem Einspruch einlegen und sollte ich den Einspruch begründen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2015 um 9:48

      Hallo Gabi,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Ein Anwalt kann Ihnen in diesem Fall weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Paul
    Am 13. November 2015 um 3:59

    Hallo,

    Habe am 12.11. einen Anhörungsbogen erhalten wo ich angeblich 26km/h zu schnell war ausserorts um ca. 18 Uhr am 26.10. Da war ich in der Arbeit an dem Tag von 14 Uhr bos 22 Uhr. Ein Bekannter ist mit meinem Auto gefahren. Ich kann meine Anwesenheit beweisen über eine Stempeluhr und meinen Kollegen das ich gearbeitet habe. Brauche ich einen Anwalt? Wie soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen da es mein erster Anhörungsbogen ist.

    Danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2015 um 10:35

      Hallo Paul,

      Sie müssen zumindest Ihre Personendaten im Anhörungsbogen angeben. Sie können zudem Angaben zur Tat machen und den Fahrer des Autos zum Tatzeitpunkt identifizieren. Die Bußgeldstelle wird sich anschließend an diesen wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Cliff
    Am 9. November 2015 um 11:37

    Hallo!

    Habe heute als Firma einen Anhörungsbogen mit Fahrerfeststellung erhalten mit der Info das -jemand ;-)- am 24.09.15 mit 34km/h zu schnell außerhalb auf der Autobahn geblitzt wurde. Problem ist das auch ich das gewesen sein könnte, aber bereits am 8.12.14 zu schnell aufgefallen bin und nun ggf. wegen dieser 26km/h Sache einen Monat Fahrverbot bekommen könnte. Hier konnte ich das Verbot nur mit der Dringlichkeit meines Führerscheins in eine erhöhte Geldbusse umwandeln.

    Die Messung ist mit Laser und Foto erfolgt. Haben Sie ggf. einen Tip wie ich um ein evtl. Verbot rumkommen könnte?
    Für sämtliche Hilfe bin ich sehr dankbar da ich den Schein für die Arbeit dringend benötige.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 11:42

      Hallo Cliff,

      leider können wir keine Rechtsberatung anbieten. Es empfiehlt sich in diesem Fall, einen Anwalt zu konsultieren. Allerdings wird die Umwandlung in ein höheres Bußgeld nur in Ausnahmefällen genehmigt – bei Wiederholungstätern dürfte dies schwierig werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Dimitri
    Am 7. November 2015 um 17:37

    Hallo,

    ich bin mit dem Kraftfahrzeug meiner Eltern unterwegs gewesen und wurde angeblich mit einem Abstand von weniger als 5/10 des Tachowerts (127 km/h) zum Vordermann erfasst. Jetzt hat der Fahrzeughalter (mein Vater) einen Anhörungsbogen bekommen. Dort müssten jetzt nur die Angaben unter 1. gemacht werden – der Rest sind freiwillige Angaben, so wie ich das verstanden habe.
    Jetzt meine Frage: Da die Verjährung 3 Monate nach der Tat beim Fahrer gilt und erst mit einem Bußgeldbescheid/Anhörungsbogen verlängert wird. Habe ich Chancen darauf, dass der Bescheid verjährt ist, bis die Ermittlungen gemacht sind? Der Anhörungsbogen ist ca. eine Woche nach dem angeblichen Verstoß gekommen. Das Beweisfoto zeigt mich, allerdings nicht den Abstand zum Vordermann, ebenso zeigt das Foto gut, dass mein Hintermann in der Heckscheibe sehr gut sichtbar ist. Könnte es sich hierbei um einen Fehler handeln? Ich bin mir nämlich nicht sicher ob ich gerade einmal 26 Meter zum Vordermann eingehalten habe, muss aber dazu sagen, dass sich bei dem Streckenteil dichte Fahrzeugschlangen gebildet haben. Beweismittel sind Foto und Video. Leider ist das Video für mich wahrscheinlich nicht einsehbar.

    Vielen Dank im Voraus

    Dimitri

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 10:27

      Hallo Dimitri,

      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist in der Tat und verlängert sie um weitere drei Monate. Da Ihr Vater verpflichtet ist, innerhalb zweier Wochen zu antworten, wird der Bußgeldbescheid höchstwahrscheinlich nicht verjähren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Andreas
    Am 27. Oktober 2015 um 13:51

    Guten Tag,
    ich habe Anhörungsbogen wegen Falschparken bekommen. Ich habe einen Einspruch angelegt. Was angeblich nicht gekommen ist. Kein Einschreibe. Danach habe ich Bußgeldbescheid von ca. €48 (Strafe + Kosten) bekommen. Wieder Einspruch. Diesmal ist gekommen und rechtzeitig. Ich habe gleich angezeigt, wer der Fahrer war.
    Wieder Bußgeldbescheid bekommen. Verfahren wurde eingestellt. Kosten €23,5. Hm.. Strafe war €20.
    Lohnt sich wieder einen Einspruch wegen den Gebühren anlegen?
    Ich wurde doch freigesprochen, oder? Und nur der Einspruch von Anhörungsbogen wurde angeblich nicht zugestellt.

    Vielen Dank
    Andreas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2015 um 11:35

      Hallo Andreas,

      die Gebühren sind dennoch zu zahlen, da die Behörde ja den Bußgeldbescheid per Einschreiben verschickt und Maßnahmen ergriffen hat, um Sie als Täter zu ermitteln.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Fink M.
    Am 26. Oktober 2015 um 18:24

    Hallo,

    ich würde zweimal innerhalb eines halben Jahres beim einem Abstand von 4/10 geblitzt.
    Bin ich nun ein Wiederholungstäter und droht mir nun ein Fahrverbot?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2015 um 11:47

      Hallo,

      die Bußgeldbehörde kann dies individuell je nach Fall entscheiden. Ist sie der Meinung, dass Sie nicht aus Ihren Fehlern gelernt haben, erhöht sie die Maßnahmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Martina B.
    Am 25. Oktober 2015 um 0:13

    Hallo,
    ich als Halterin meines PKW’s werde als Führerin des PKW bezichtigt in einer Fussgängerzone geparkt zu haben, wobei zu der Tatzeit mein Mann den PKW dort geparkt hat. Im Anhörungsbogen habe ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Bekomme jedoch trotzdem einen Bußgeldbescheid mit der Last das Fahrzeug dort abgestellt zu haben. Wird der Einspruch mit der Begründung, dass mein Mann (Nur den Namen und Anschrift nennen) erfolg haben?

    Vielen Dank im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 10:22

      Hallo Martina,

      dem Einspruch sollte mit dieser Begründung in der tat stattgegeben werden – Ihr Mann würde dann den Bußgeldbescheid bekommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Martina B.
        Am 28. Oktober 2015 um 8:11

        Würde mein Mann sofort den Bußgeldbescheid bekommen oder erst ein Anhörungsbogen? Denn mit meinem Einspruch würde doch der Bußgeldbescheid außer Kraft gesetzt?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 2. November 2015 um 9:50

          Hallo,

          wurde der Anhörungsbogen einmal verschickt, hatten Sie bereits die Chance einer Anhörung. Aus diesem Grund sollte er in der Regel gleich einen Bußgeldbescheid erhalten.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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