Fallen beim Bußgeldbescheid Gebühren an?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Entgelt für den Verwaltungsaufwand

Beim Bußgeldbescheid werden Gebühren fällig.
Beim Bußgeldbescheid werden Gebühren fällig.

Viele Autofahrer versuchen, sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf den Straßen zu bewegen. Übertreten sie ausnahmsweise das Gesetz, möchten sie schnellstmöglich erfahren, was sie erwartet. Der Bußgeldkatalog 2024 gibt Auskunft über die drohenden Folgen.

Doch als wäre ein Verkehrsverstoß für Fahrer nicht ärgerlich genug: Zusätzliche Gebühren sind im Bußgeldbescheid vermerkt. So weicht die verlangte Geldsumme vom Strafbetrag laut Bußgeldkatalog ab. In manchen Fällen verdoppelt sich das erwartete Bußgeld wegen der Gebühren.

Doch wieviel Bearbeitungsgebühren dürfen die Verwaltungsbehörden verlangen? Welche zusätzlichen Kosten kommen auf Verkehrssünder zu? Dieser Artikel erklärt Ihnen die Rechtsgrundlagen zu den erhobenen Gebühren. So können Sie prüfen, ob die verlangten Beträge den rechtlichen Anforderungen genügen.

FAQ: Gebühren beim Bußgeldbescheid

Geht der Bescheid neben dem Bußgeld mit weiteren Kosten einher?

Ja, neben dem Bußgeld werden zusätzlich noch Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.

Wie hoch fallen die Gebühren aus?

In der Regel beläuft sich die Gebühr beim Bußgeldbescheid auf 25 Euro.

Was ist mit Auslagen gemeint?

Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten, die für den Versand des Beischeids anfallen. Die Bußgeldstelle verlangt dafür in der Regel 3,50 Euro.

Bußgeldbescheid: Gebühren und Auslagen

Das Recht unterscheidet zwischen zwei Arten von zusätzlichen Kosten beim Bußgeldbescheid: die Gebühr und die Auslage. Für den Verkehrssünder ist der Unterschied eher semantischer Natur. Mit der Gebühr bezahlt er die geleisteten Dienste der Behördenmitarbeiter. Die Auslagen hingegen betreffen Geldbeträge, welche die Verwaltungsbehörde aufbringen musste.

Neben dem Bußgeld, den eventuellen Punkten und einem möglichen Fahrverbot, muss der Verkehrssünder eine zusätzliche Zahlung vornehmen.

Beim Bußgeldbescheid beträgt die Gebühr 25 Euro

§ 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) regelt die Höhe der Gebühren für Bußgeldbescheide:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße […] festgesetzt, so ist […] eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Bei Verkehrsdelikten sind die Bußgelder meist derart niedrig, dass der Bußgeldbescheid eine 25-Euro-Gebühr erhebt, da die 5 %-Regelung nicht greifen kann. Das bedeutet, dass sie bei Parkverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder etwa Vorfahrtsdelikten in der Regel 25 Euro zusätzlich an die Behörde zahlen müssen.

Dementsprechend erhöhen sich die Gebühren erst ab einem Bußgeld von über 500 Euro.

Die Auslagen werden ebenfalls berechnet

Wie hoch dürfen die Gebühren beim Bußgeldbescheid sein?
Wie hoch dürfen die Gebühren beim Bußgeldbescheid sein?

§ 107 OWiG regelt ebenfalls die Erhebung von Auslagen. Darunter fallen jene Beträge, welche die Behörden beispielsweise für die Zustellung des Bescheides zahlen müssen.

Im Regelfall erfolgt diese über den Postweg. Das Recht legt fest:

(3) für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde [werden]pauschal 3,50 Euro [erhoben];

Zusätzliche Kosten, etwa durch eine öffentliche Zustellung oder eine Erzwingungshaft, zählen ebenfalls als Auslagen. Doch diese werden erst in Sonderfällen relevant.

In der Regel liegen die Gebühren des Bußgeldbescheides also bei 25 + 3,50, also 28,50 Euro.

Erhöhen sich die Bußgeldbescheid-Gebühren beim Einspruch?

Entschließen Sie sich, gegen Ihren Bescheid Einspruch einzulegen, können zusätzliche Gebühren folgen. Kommt Ihr Fall vor Gericht weil die Behörde den Bescheid ablehnt, fallen nämlich Gerichtskosten an.

Diese sind ebenfalls gedeckelt und müssen zwischen 50 und 15.000 Euro betragen. Bei Bußgeldern über 500 Euro entstehen Gebühren in Höhe von 10 % des Bußgeldes.

Legen Sie beispielsweise Einspruch gegen einen Bescheid für einen wiederholten Alkoholverstoß ein (Bußgeld: 1.500 Euro), fallen 150 Euro Gerichtskosten an.

Beachten Sie: Diese Gebühren sind nur zu bezahlen, wenn die Forderung des Bescheides gerichtlich bestätigt wird – in diesem Fall müssen Sie das Bußgeld entrichten und die eventuellen Zusatzstrafen wie Fahrverbot und Punkte treten in Kraft. Erwirken Sie einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens, trägt der Staat die Gerichtsgebühren.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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50 Kommentare

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  1. Bernd G.
    Am 19. Januar 2019 um 15:41

    Darf das Ordnungsamt nach der Einstellung eines Bußgelverfahrens wegen falsch Parken trotzdem Gebühren verlangen. Eingestellt ist Eingestellt, also beendet

  2. André
    Am 22. Dezember 2018 um 21:18

    Würde mit Cannabis im Blut ,,das erste mal erwischt‘‘ ich sehe es ein 500€ Strafe zu Zählern dich warum muss ich 280€ Verfahrens kosten bezahlen ?

  3. Uwe
    Am 21. Dezember 2018 um 23:30

    Warum Bearbeitungsgebühr Gebühren die bebekomm doch schon unsere Steuern und davon werden die doch bezahlt

    oder sind die Ämter Ehrenamtlich und leben von Spenden? wohl kaum .

  4. Uwe
    Am 21. Dezember 2018 um 23:21

    Ich finde es eigentlich eine zusätzliche Strafe wenn man ein Gebühr zahlen muss warum eigentlich die Behrde bekommt doch schon unsere Steuern und das ist doch deren Job .

    Es ist eine Frechheit für 2-3 Dina vierseiten Papier soviel Geld zu nehmen

  5. DeBie
    Am 19. Dezember 2018 um 19:21

    Wegen einem abgebrochenem Abschleppvorgang soll ich 120 Euro Abschlepokosten und 74 Euro Verwaltungsgebühr zzgl 12 Euro Aufwandsgebühr bezahlen.
    Sind die Verwaltungsgebühren rechtens?

    LG DeBie

  6. Behshad K.
    Am 10. Dezember 2018 um 15:16

    Hallo, ich hatte das Bußgeld zwei Tage vor dem zweiten Brief mit 28,5 € Mahnkosten überwiesen. Das Einschreiben würde auch nicht von mir sondern von meine alte Nachbarin angenommen, da ich zwischenzeitlich umgezogen bin. Die Beamtin meinte, dass die zusätzlichen Kosten trotzdem noch überweisen muss. Hat sie recht oder kann da noch was machen?

  7. Anna
    Am 14. November 2018 um 8:10

    Ich habe aus versehen falsch geparkt. Dabei wurde mein Auto abgeschleppt. Nun habe ich einen Strafzettel von 15 Euro bekommen aber die Verwaltungskosten betragen 50 Euro. Ist das rechtens? Wenn ich den Artikel richtig gelesen habe müssten es 28,50 sein.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 16:07

      Hallo Anna,

      in der Regel handelt es sich um Gebühren von 25 Euro plus Porto. Je nach Aufwand können aber auch andere Kosten anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Annelies J.
    Am 18. August 2018 um 20:00

    Ein meine deutsche bekannte (ich bin holländerin) bekam kurzlich ein bussgeld von € 100,– plus 1 punkt, weil sie bei ein ampel, die von ein seperate, grüne pfeile vorgesehen war, ohne stoppen rechts abgebogen ist. Obwohl diese grüne pfeil als (Unbekannte Verkehrsregeln für Autofahrer) angegeben werd und bestimmt viele autofahrer dieses stoppgebot nicht kennen, fordert deutschland so ein hohes bussgeld und strafe.

    Für mich ein primitieves verhalten von behörden, ihre bürgern gegenüber, die mann, grade bei so ein nicht normale verkehrs situation, men erst mahnen MUSS (nich kann).

    • Tommy
      Am 27. Oktober 2018 um 20:54

      Der Grünpfeil ist nichts anderes wie ein Stopp-Schild. Trotz der Genehmigung über Rot fahren zu dürfen muss angehalten werden, auch wenn man niemanden gefährdet. Das lernt man in jeder Fahrschule. Unwissenheit schütz vor Strafe nicht, auch wenn das hart klingt (& auch ist.) !

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