Inhalt vom Bußgeldbescheid: Was steht drin – und was nicht?
Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024
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Bußgeldbescheid bei fehlendem Inhalt unwirksam?
Wenn Sie aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie zunächst den Inhalt prüfen. Falsche oder fehlende Angaben können im Einzelfall den Bußgeldbescheid sogar fehlerhaft machen. Das kann im Zweifel sogar einen erfolgreichen Einspruch begründen.
Doch um zu wissen, ob Angaben überhaupt fehlen, bedarf es erst einmal der Kenntnis über den erforderlichen Inhalt von einem Bußgeldbescheid. Welche Informationen müssen hierin enthalten sein, und welche nicht?
Die rechtliche Grundlage hierbei bildet das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Erfahren Sie im Folgenden, was im Bußgeldbescheid stehen muss.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Inhalt vom Bußgeldbescheid
Ja, § 66 OWiG regelt genaue, welche Angaben im Bescheid enthalten sein müssen.
Zu den wesentlichen Angaben gehören die Daten des Beschuldigten, der zuständigen Behörde, Tatvorwurf, -zeit und -ort, die Beweismittel sowie das Bußgeld und ggf. Nebenfolgen. Außerdem muss der Bußgeldbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten.
Nicht jede fehlende Angabe macht den Bußgeldbescheid automatisch unwirksam. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, ein fehlendes Blitzerfoto anzufordern oder dieses online einzusehen. Wenn allerdings z. B. Informationen zum vermeintlichen Täter fehlen, sodass dieser nicht einwandfrei identifizierbar ist, kann ein Einspruch Sinn machen.
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Infos im Bußgeldbescheid: Inhalt richtet sich nach § 66 OWiG
Was unweigerlich in jeden Bußgeldbescheid gehört, ergibt sich maßgeblich aus den Angaben in § 66 OWiG. Demnach ist folgender Inhalt beim Bußgeldbescheid vorgegeben:
- Angaben zum Beschuldigten (z. B. Name, Anschrift, Kennzeichen)
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. des Vertreters
- Angaben zur Tat (Tatvorwurf, Tatzeit und -ort, angewendete Bußgeldvorschrift, gesetzliche Grundlage)
- Beweismittel (z. B. Blitzerfoto, Messgerät)
- festgesetzte Geldbuße (zzgl. Gebühren) und mögliche Nebenfolgen
Ebenfalls wichtig beim Inhalt vom Bußgeldbescheid: die Rechtsbehelfsbelehrung
Neben den allgemeinen Angaben zu Beschuldigtem, Tat und Folgen schreibt § 66 Absatz 2 OWiG zusätzlich vor, dass eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein muss. Im Rahmen dieser wird der Betroffene über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt. Folgende Angaben sollte der Bußgeldbescheid hierbei zum Inhalt haben:
- Information darüber, dass der Bußgeldbescheid nach fruchtlosem Fristablauf rechtskräftig wird (kein Einspruch innerhalb der 14-tägigen Frist erhoben)
- Hinweis darauf, dass beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kein Verschlechterungsverbot greift, die abschließende Entscheidung also ungünstiger für den Betroffenen ausfallen kann.
- Angabe zur Frist, innerhalb derer die Geldbuße zu entrichten ist (in aller Regel innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft)
- Aufforderung, bei Zahlungsunfähigkeit die Behörde rechtzeitig und umfassend zu informieren und Auskunft über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen
- Hinweis auf die Möglichkeit von Erzwingungshaft, wenn der Zahlungsaufforderung ohne Angabe von triftigen Gründen nicht nachgekommen wird
Muster eines Bußgeldbescheids zum Download
Hier finden Sie ein kostenloses Beispiel dafür, wie ein Bußgeldbescheid aussehen kann und welchen Inhalt er hat:
- Inhalt von einem Bußgeldbescheid
- Kostenloser Download
- Muster als PDF