Inhalt vom Bußgeldbescheid: Was steht drin – und was nicht?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Beim Bußgeldbescheid ist der Inhalt durch § 66 OWiG vorgegeben. Aber was gehört alles in das Schreiben?
Beim Bußgeldbescheid ist der Inhalt durch § 66 OWiG vorgegeben. Aber was gehört alles in das Schreiben?

Bußgeldbescheid bei fehlendem Inhalt unwirksam?

Wenn Sie aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie zunächst den Inhalt prüfen. Falsche oder fehlende Angaben können im Einzelfall den Bußgeldbescheid sogar fehlerhaft machen. Das kann im Zweifel sogar einen erfolgreichen Einspruch begründen.

Doch um zu wissen, ob Angaben überhaupt fehlen, bedarf es erst einmal der Kenntnis über den erforderlichen Inhalt von einem Bußgeldbescheid. Welche Informationen müssen hierin enthalten sein, und welche nicht?

Die rechtliche Grundlage hierbei bildet das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Erfahren Sie im Folgenden, was im Bußgeldbescheid stehen muss.

FAQ: Inhalt vom Bußgeldbescheid

Ist der Inhalt eines Bußgeldbescheids gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, § 66 OWiG regelt genaue, welche Angaben im Bescheid enthalten sein müssen.

Was muss der Bußgeldbescheid z. B. beinhalten?

Zu den wesentlichen Angaben gehören die Daten des Beschuldigten, der zuständigen Behörde, Tatvorwurf, -zeit und -ort, die Beweismittel sowie das Bußgeld und ggf. Nebenfolgen. Außerdem muss der Bußgeldbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten.

Welche Folgen hat es, wenn bestimmte vorgeschriebene Angaben fehlen?

Nicht jede fehlende Angabe macht den Bußgeldbescheid automatisch unwirksam. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, ein fehlendes Blitzerfoto anzufordern oder dieses online einzusehen. Wenn allerdings z. B. Informationen zum vermeintlichen Täter fehlen, sodass dieser nicht einwandfrei identifizierbar ist, kann ein Einspruch Sinn machen.

Keine Lust zu lesen? Inhalt des Bußgeldbescheids im Video erklärt!

Video: Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Infos im Bußgeldbescheid: Inhalt richtet sich nach § 66 OWiG

Was unweigerlich in jeden Bußgeldbescheid gehört, ergibt sich maßgeblich aus den Angaben in § 66 OWiG. Demnach ist folgender Inhalt beim Bußgeldbescheid vorgegeben:

  1. Angaben zum Beschuldigten (z. B. Name, Anschrift, Kennzeichen)
  2. Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. des Vertreters
  3. Angaben zur Tat (Tatvorwurf, Tatzeit und -ort, angewendete Bußgeldvorschrift, gesetzliche Grundlage)
  4. Beweismittel (z. B. Blitzerfoto, Messgerät)
  5. festgesetzte Geldbuße (zzgl. Gebühren) und mögliche Nebenfolgen
Achtung! Punkte in Flensburg fallen hier per se nicht unter die Nebenfolgen, sondern lediglich Fahrverbote. Für die Verhängung und Eintragung von Punkten ist nicht die Bußgeld-, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Grundsätzlich ist ein Bußgeldbescheid damit auch ohne Angabe der Punkte wirksam. Häufig werden sie jedoch im Inhalt vom Bußgeldbescheid mit erfasst (die Angaben hierzu sind jedoch nicht verbindlich).

Ebenfalls wichtig beim Inhalt vom Bußgeldbescheid: die Rechtsbehelfsbelehrung

Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört stets zum Inhalt vom Bußgeldbescheid.
Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört stets zum Inhalt vom Bußgeldbescheid.

Neben den allgemeinen Angaben zu Beschuldigtem, Tat und Folgen schreibt § 66 Absatz 2 OWiG zusätzlich vor, dass eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein muss. Im Rahmen dieser wird der Betroffene über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt. Folgende Angaben sollte der Bußgeldbescheid hierbei zum Inhalt haben:

  • Information darüber, dass der Bußgeldbescheid nach fruchtlosem Fristablauf rechtskräftig wird (kein Einspruch innerhalb der 14-tägigen Frist erhoben)
  • Hinweis darauf, dass beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kein Verschlechterungsverbot greift, die abschließende Entscheidung also ungünstiger für den Betroffenen ausfallen kann.
  • Angabe zur Frist, innerhalb derer die Geldbuße zu entrichten ist (in aller Regel innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft)
  • Aufforderung, bei Zahlungsunfähigkeit die Behörde rechtzeitig und umfassend zu informieren und Auskunft über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen
  • Hinweis auf die Möglichkeit von Erzwingungshaft, wenn der Zahlungsaufforderung ohne Angabe von triftigen Gründen nicht nachgekommen wird
Muster für einen Bußgeldbescheid

Muster eines Bußgeldbescheids zum Download

Hier finden Sie ein kostenloses Beispiel dafür, wie ein Bußgeldbescheid aussehen kann und welchen Inhalt er hat:

  • Inhalt von einem Bußgeldbescheid
  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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