Bußgeldbescheid ohne Unterschrift: Rechtswidrig oder zulässig?
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Ihr Bußgeldbescheid ist nicht unterschrieben? Dies macht ihn nicht ungültig
Sollte Ihr Bußgeldbescheid nicht unterschrieben sein, freuen Sie sich nicht zu früh und legen Einspruch ein. Dass ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift seine Gültigkeit verliert, ist ein Mythos.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Form ein Bußgeldbescheid haben muss und welche Fehler ihn ungültig machen.
Laut §§ 66 und 51 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bedarf der Bußgeldbescheid der Schriftform.
Der Bußgeldbescheid muss entsprechend des OWiG keine Unterschrift haben, um Gültigkeit zu erlangen – das Bußgeld muss in diesem Falle gezahlt werden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bußgeldbescheid ohne Unterschrift
Es handelt sich beim Bußgeldbescheid um ein maschinell erstelltes Schreiben der Bußgeldstelle, was keiner Unterschrift bedarf.
Ja, der Bußgeldbescheid ist auch ohne Unterschrift gültig.
Das kann passieren, wenn der falsche Fahrer angegeben wurde oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Dies ist allerdings stets im Einzelfall zu prüfen.
Lohnt sich ein Einspruch?
Da es sich bei einem Bescheid um ein maschinell erstelltes Dokument handelt, muss nur die erlassende Stelle, also die Bußgeldstelle, aus dem Schreiben hervorgehen. Einer Unterschrift bedarf es nicht.
Überlegen Sie also in diesem Fall, ob Sie Einspruch einlegen. Ihr Fall wird dann durch einen Richter entschieden und zusätzliche Kosten fallen an, sofern Sie nicht Recht bekommen. Darüber hinaus kann ein Einspruch wegen Unbegründetheit auch abgelehnt werden. Lesen Sie Weiteres zum Thema “Bußgeldbescheid Einspruch und Kosten” in unserem Ratgeber.
Form des Bußgeldbescheids
Laut § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid folgende Informationen enthalten:
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Der Bescheid muss darüber hinaus nach § 66 OWiG eine Rechtsmittelbelehrung und eine Belehrung über die Erzwingungshaft enthalten.
Fehlt eine dieser Angaben oder Belehrungen, gilt der Bußgeldbescheid als fehlerhaft. Darüber hinaus muss die Frist korrekt gesetzt sein. Als Nebenfolge gelten im Übrigen nicht die Punkte. Diese müssen nicht aufgeführt werden.
Finden Sie einen Fehler in Ihrem Bescheid, kann ein Verkehrsanwalt Sie beraten. Ein Bußgeldbescheid ist allerdings ohne Unterschrift gültig.
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Erzwingungshaft
Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewedet werden. Dies ist international geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erzwingung von Geldeinnahmen angewandt werden. Dies ergibt sich aus Artikel 25 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 11 internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBL. 1973 II S.1533, am 23. März in Kraft getreten. Für die Bundesrepublik Deutschland trat der Pakt Art. 41 am 28. März 1979 in Kraft BGBL. 1979 II S.1218. Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: “Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen” Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es sich mit der menschlichen Freiheit und Würde nicht vereinbaren lässt, einen Menschen die Freiheit nur deswegen zu entziehen, weil er nicht die materiellen Mittel hat, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Die Formulierung in Artikel 1 des 4. Zusatzprotokolls, dass niemanden “die Freiheit entzogen” werden darf, knüpft an Artikel 5 Abs. 1 der Menschenrechtskonventionen an und stellt damit klar, dass im Rahmen dieses Artikels “jede Form einer Freiheitsentziehung” verboten sein soll.
Im § 66 OWiG geht es um Inhalt des Bußgeldbescheides nicht aber um die Form.
Eine Schriftform (ein Schriftstück) bedarf eine Unterschrift um rechtlich verbindlich zu sein, sonst ist das ein UVP.
Ein Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut – Keine Unterschrift – keine Wirksamkeit!!!!
Schriftform – Wirksamkeitserfordernis – höchstrichterliche Entscheidung BGH!!!!!!
Die Aussage, dass ein Bußgeldbescheid der Schriftform bedarf, aber keine Unterschrift enthalten muss ist ein Widerspruch in sich.
Ein schriftlicher Bescheid ohne Unterschrift würde der Textform und nicht der Schriftform entsprechen.
Folglich würde ein nicht unterschriebener Bescheid einen Formfehler enthalten, wenn die Schriftform gefordert ist.
Was ist den nun notwendig für einen korrekten Bescheid? Die Schriftform, oder doch nur die Textform?
Fraglich ist ausserdem, welche Rechtsfolge der Formfehler hat? Wird der ganze Bescheid ungültig, oder ist der Formfehler zu geringfügig um den Bescheid für ungültig zu erklären? Möglicherweise kann der Formfehler auch nachträglich durch spätere Unterschrift geheilt werden.
Hallo Felix,
dass der Bußgeldbescheid der Schriftform bedarf, ist nicht explizit gesetzlich festgelegt, wird jedoch aufgrund seiner inhaltlichen Anforderungen in der Regel angenommen. Bei weitergehenden rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
owig 66 heißt nicht Form des bußgeldbescheid sondern inhalt. für bußgeldbescheide ist die schriftform gefordert also unterschrift bzw namenswidergabe des verantwortlichen. 110c owig klärt auf. ein bußgeldbescheid ist bereits ein va und unterliegt somit den formvorschriften einer willenserklärung und ist eine urkunde. das ein bußgeldbescheid nur die erlassende behörde erkennen lassen muss ist ein mythos. es wird auch gern auf vwvfg 37 abs 5 hingewiesen. dort steht aber nichts von maschinelker erstellung. sondern von einem schriftlichen va der mit hilfe automatisierter einrichtungen ERLASSEN also versendet wird.
er wird automatisiert ungeprüft versendet. die vorherige erstellung ist nicht thema. hier geht es auch ausschließlich um auf elektronischem weg versendete , erlassene va die unverändert zb. per email verteiler an andere dienststellen verteilt werden u.a. bei epedemien oder naturkatastrophen.
Ramsauer kommentare verwaltungsverfahrensgesetz ab seite 830 sollte man mal lesen. beste grüße r. sommer