Der Bußgeldbescheid kommt per Einschreiben

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Kommt das Bußgeld per Einschreiben in den heimischen Briefkasten?

Bußgeldbescheid: Die Zustellung erfolgt nicht per Einschreiben, sondern durch eine Zustellungsurkunde.
Bußgeldbescheid: Die Zustellung erfolgt nicht per Einschreiben, sondern durch eine Zustellungsurkunde.

Sie waren einen Moment unaufmerksam und wurden geblitzt oder haben am Steuer telefoniert?

Dann erwartet Sie wohl ein Bußgeldverfahren. Nun stellt sich die Frage, auf welchem Wege die Betroffenen den Bußgeldbescheid bekommen.

Dem Bescheid können Sie dann entnehmen, wie schnell Sie tatsächlich waren und ob Ihnen ein Punkt oder gar ein Fahrverbot droht.

Der Bescheid wird Ihnen als Brief per Post zugestellt. Doch kommt der Bußgeldbescheid per Einschreiben? Auf diese Frage werden wir im Folgenden Ratgeber eingehen.

FAQ: Bußgeldbescheid per Einschreiben

Muss der Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet werden?

Nein, die Bußgeldstelle muss den Bescheid nicht als Einschreiben versenden.

Wie erfolgt die Zustellung der Bescheide?

Der Versand erfolgt als Postzustellurkunde (PZU). Dabei bestätigt der Postbote, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgte.

Sollte ich den Einspruch per Einschreiben schicken?

Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Einschreiben zu versenden, da Sie dann einen Nachweis erhalten, dass der Brief fristgerecht eingetroffen ist. Vorgeschrieben ist dies allerdings nicht.

Der Bußgeldbescheid: Erfolgt eine Zustellung per Einschreiben?

Der Bescheid wird Ihnen von der zuständigen Behörde per Post zugestellt. In den meisten Fällen erfolgt die Zustellung mit einer Zustellungsurkunde. Dies ist allerdings nicht mit einem Einschreiben zu verwechseln.

Eine Zustellung per Zustellungsurkunde ist ein förmlich zugestellter Brief in einem gelben Umschlag. Auf diesem Umschlag vermerkt der Postzusteller das Datum, an dem er den Brief in Ihren Briefkasten geworfen hat. Die Zustellungsurkunde füllt er ebenfalls mit dem Datum und sendet diesen an die Behörde zurück.

So wird die Behörde unterrichtet, wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Der Unterschied zum Einschreiben besteht darin, dass der Brief nicht persönlich entgegen genommen werden muss. Mit Zustellung beginnt die vierzehntägige Frist zu laufen, während der Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben können bzw. diesen bezahlen müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bußgeldbescheid meist nicht per Einschreiben zugestellt wird, sondern durch eine Zustellungsurkunde, auf der das Einwurfdatum vermerkt wird.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: So geht’s

Möchten Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, so haben Sie nach Erhalt vierzehn Tage Zeit. Senden Sie diesen ebenfalls per Zustellungsurkunde oder Einschreiben, dass Sie über den fristgerechten Eingang des Einspruch informiert werden. In manchen Fällen kann es ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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18 Kommentare

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  1. GÖBEL ,H
    Am 7. Dezember 2023 um 18:13

    Hallo Ich habe vor 4 Wochen leider mein Führerschein abgeben müssen .Jetzt ist die Zeit vorbei .Und ich habe ihn immer noch nicht wieder habe schon mehrere Male E-,mail s geschrieben ,Es meldet sich keiner .Was kann ich jetzt noch tun Ich will in den Urlaub fahren .Wer kann helfen .BITTE

  2. Mareike
    Am 7. Juni 2023 um 14:59

    Guten Tag,
    Meine Frau und ich leben seit einem halben Jahr getrennt und sie lebt mittlerweile in Berlin. Jedoch lag vor zwei Tagen ein gelber Brief von der Polizei im Briefkasten. Kann ich einfach ihre neue Adresse auf den Brief schreiben und wieder in den Briefkasten werfen oder wie wäre das richtige Vorgehen jetzt ohne das ich selbst nochmal zu Post fahren muss (ein einige Kilometer entfernt ist?
    Liebe Grüße

  3. Lisa
    Am 30. August 2019 um 12:21

    Hallo,

    ich wurde am 21.04.2019 geblitzt.
    Am 18.05.2019 traf dann der Anhörungsbogen (datiert auf den 15.05.2019) ein, den ich brav beantwortet habe.
    Nun über 3 Monate später, traf am 21.08.2019 der Bußgeldbescheid bei mir ein. Rein logisch müsste dieser
    ja auf den 19.08.2019 o.Ä. datiert sein, da die Post für gewöhnlich ja max. 2 Tage für die Zustellung braucht.
    Auf dem Bußgeldbescheid steht als Datum der Ausstellung allerdings der 18.07.2019.
    Zwischen der Ausstellung und der Zustellung des Bußgeldbescheids liegen also ganze 34 Tage ist das überhaupt rechtens?
    Da liegt ja glatt die Annahme nahe, dass das Datum der Ausstellung etwas beschönigt wurde oder wo
    war der Brief die 34 Tage? Kann ich dagegen Widerspruch einlegen?

  4. Klaus
    Am 28. August 2019 um 13:25

    Hallo,
    ich habe heute, am 28.08. ein Bußgeldbescheid über 38,50 fürs Falschparken bekommen, Parkzeit-Überschreitung, was korrekt war. Zuerst war es nur 10€, aber mein Sohn, als Fahrzeug-Führer hat sich sogleich mit der Sachbearbeiterin der Stadt Rheinbach in Verbindung gesetzt, weil ein ganz anderes Fahrzeug angegeben war, die Sachbearbeiterin (ist namendlich bekannt) hat auch gleich gesagt, dass das ein Verfahrensfehler sei und wir sollten auf den korrigierten neuen Bescheid warten und bis dahin nicht bezahlen. Es kam weder ein neuer Bescheid noch wurde der alte korrigiert. Jetzt kam ein ” Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung” in Höhe von 38,50€. Muß ich mich mit dieser hinterlistigen Aktion abfinden oder soll ich Widerspruch einlegen obwohl alles nur fernmündlich gemacht wurde?
    Noch eine Frage: Muss eine Zustellungsurkunde unterschrieben sein, weil das doch ein amtliches Schreiben ist, die ZU kam bei mir mit dem üblichen, maschinell erstellt bla bla an, das kann doch jede Putzfrau ausdrucken, sorry, sollte keine Diskriminierung sein, nur als allgemeiner Hinweis benutzt.
    Gruß
    Klaus

  5. Marko
    Am 15. August 2019 um 15:00

    Hallo,

    habe heute, 12.08.19, ein Einschreiben von der Bußgeldstelle erhalten.
    Was daraus zu erahnen ist, Vorwurf, 7 km/h, Innerorts zu schnell am 07.04.2019
    Gibt es da keine Verjährungsfrist?

    Ich möchte Sie bitte fragen, warum trage ich die Kosten des Verfahrens wenn ich nur nur ein Brief von der Bußgeldstelle erhalten habe ?

    Wie soll ich mich verhalten? Wer könnte mir bitte helfen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marko

  6. Zhao
    Am 8. Mai 2019 um 22:33

    My friend rented a car from NL and might get a speed ticket in Koln. Since he lives in China, and didn’t get the fine ticket for almost 6 monthes.
    How should he response? WHere could he find the fine infomation?

  7. Heiko
    Am 4. Mai 2019 um 10:26

    Hallo,
    Habe heute, 04.05.19, ein Einschreiben aus Tschechien erhalten. Was daraus zu erahnen ist,
    Vorwurf, 20 km/h, Innerorts zu schnell am 17.06.18.
    Das Schreiben ist komplett in Tschechischer Sprache.
    Gibt es da keine Verjährungsfrist?
    Muss ich jetzt zu einem Dolmetscher gehen?
    Wie soll ich mich verhalten? Wer könnte mir helfen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Heiko

  8. Sabse
    Am 13. Oktober 2018 um 13:52

    Hallo,
    Ich habe einen ganz normalen Brief (ohne Zustellungsurkunde) wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten.
    Nun meine Frage. Ich habe gehört dass ich das nur bezahlen muss wenn es auch mit Zustellungsurkunde zugestellt wurde. Ist das richtig? Oder muss ich bei einem normalen Brief auch bezahlen.
    Vielen Dank
    LG Sabse

  9. Nicole
    Am 7. Oktober 2017 um 16:18

    Hallo eine Frage: kommt das Bußgeld mit dem zusteller von Dpd ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. November 2017 um 10:21

      Hallo Nicole,

      in der Regel erfolgt die Zustellung durch die Deutsche Post.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Frank
    Am 1. September 2017 um 10:53

    Ich habe einen Bussgeldbescheid per Email bekommen, da ich im Ausland lebe. Die Email Adresse wurde sich erschlischen,
    da man meine Tochter unter Druck setzte und sagte, sonst muesse Sie bezahlen ( oder so in etwa).
    Frage ist eine Zustellung per Email gueltig? Danke fuer eine Nachricht.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 14:18

      Hallo Frank,

      leider ist uns an dieser Stelle nicht bekannt, ob im Ausnahmefall auch eine Zustellung per E-Mail zulässig wäre. Bitte wenden Sie sich für die Klärung dieser Frage an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Re gi
    Am 20. August 2017 um 10:12

    Hallo, ich habe da auch mal eine Frage.

    Und zwar hat mich am 15.5 die Polizei angehalten, wegen Handy im Steuer. Ich hatte das Handy lediglich aus der Hosentasche in die mittelkonsole gelegt und nicht benutzt.
    -> ich dachte ich darf es nur nicht benutzten??

    Jetzt wurde der Strafzettel am 17.8.17 zugestellt (im gelben Umschlag – der Brief ist datiert mit 14.8.17)
    -> zählt hier auch die 3 Monatsgehalt Verjährungsfrist? Wenn ja zählt in dem Fall das Datum auf den brief Brief oder das Datum der Zustellung?

    Herzliche Grüße und Danke schon mal 🙂

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2017 um 12:19

      Hallo Re gi,

      es zählt das Datum, das auf dem Bußgeldbescheid steht – also der 14.08.2017. Im Anschluss daran, haben Sie 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen, andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Dana
    Am 6. Dezember 2016 um 20:14

    Hallo, ich wurde am 29.7.16 geblitzt.
    Habe daraufhin ein Schreiben (datiert auf den 29.08.16 ) anfang september Verkehrsordnungswidrigkeit in Höhe von 25€.
    Am 30.9.16 wurde die Summe überwiesen. Am 1.10.16 kam ein Schreiben, das dies nun als Bussgeldverfahren umgewandelt worden ist und ein neuer Betrag von 53€ soll überwiesen werden. Das Schreiben ist zwar auf den 26.9.16 datiert aber auf der urstellerurkunde steht 1.10 und ich habe am 30.9 das Geld überwiesen. Nun kam ein Schreiben wo noch mehr ansonsten hinzukommen. Am Telefon wurde nur gesagt ich müsse die Differenz bezahlen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Dezember 2016 um 10:22

      Hallo Dana,

      auf dem ersten Schreiben muss eine Frist notiert sein, bis wann Sie das Verwarnungsgeld zu zahlen haben. Haben Sie das Geld erst später überwiesen, ist das Vorgehen der Behörde durchaus gerechtfertigt und Sie müssen die zusätzlichen Kosten begleichen. Haben Sie allerdings in der Frist überwiesen, sollten Sie Einspruch einlegen und einen Beleg Ihrer Überweisung anhängen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Lars
    Am 2. Dezember 2016 um 9:34

    Ich bin mir überhaupt nicht sicher mit den ganzen Ausführungen hier! Zum Fall: Gestern erreichte meine Frau ein normaler Brief (kein gelber, auch nicht als Einschreiben o.ä.). Im Brief befand sich ein Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle xoxox. Der Bescheid war am 28.11. ausgestellt und betrifft eine Sache vom 29.08.. Also fristgerecht am letzten Tag der 3 Monate ausgestellt und nach der Verjährung zugestellt! Da müsste eigentlich also die 14 Tage Frist zählen? Oder?
    Würde es mir in diesem Fall irgendetwas bringen die Sache auszusitzen und zu warten bis die Frist abgelaufen ist und dann zu behaupten, dass der Brief z.B. erst am 24.12. in der Weihnachtspost war! Muss ich dann beweisen, dass der Brief verspätet angekommmen ist?
    Hat es Relevanz, dass ich dazu zwischenzeitlich einen Anhörungsbogen erhalten hatte, auf welchem ich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (zwecks der Verjährung).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2016 um 12:55

      Hallo Lars,
      da Sie zwischenzeitlich einen Anhörungsbogen erhalten haben, wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Die Behörde hatte ab diesem Zeitpunkt erneut drei Monate Zeit, um einen Bußgeldbescheid an Sie zu versenden. Selbst wenn der Bescheid außerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wurde, macht dies keinen Unterschied, da das Ausstellungsdatum relevant ist. Es macht demzufolge keinen Sinn, das Ganze aussitzen zu wollen. Nachdem der Bescheid zugestellt wurde, haben Sie 14 Tage lang Zeit, um Einspruch dagegen einzulegen. Warten Sie, bis diese Frist abgelaufen ist, können Sie lediglich keinen Einspruch mehr dagegen einlegen, der Bescheid wird damit rechtskräftig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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