Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann verjährt der Bescheid?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 30. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Was bedeutet Verjährung?

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?
Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen.

Beispiel: Eine Person erhält einen Bußgeldbescheid und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern.Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Beim Bußgeldbescheid beläuft sich die Frist für die Verjährung in der Regel auf drei Monate. Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden, kann häufig noch später eintreten. Allerdings kann diese durch verschiedene Umstände unterbrochen werden.

Was führt zu einer Unterbrechung der Verjährung?

Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Die Frist von drei Monaten beginnt dadurch erneut.

Kann ich einen verjährten Bescheid einfach ignorieren?

Nein. Auch nach der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten muss ein Einspruch eingelegt werden. Andernfalls werden die ausgesprochenen Sanktionen rechtskräftig.

Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt

Video zur Bußgeldbescheid-Verjährung
Video: Was bedeutet es, wenn ein Bußgeldbescheid verjährt?

Wann tritt die Verjährung ein?

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt.

Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren.

In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli ausgestellt wurde. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung?

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Anhörungsbogen

Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.

Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.

Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich.

Zeugenfragebogen

Der Zeugenfragebogen bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Bußgeldbescheid

Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest:

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten
Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten

Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden.

Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.

Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen?

Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist.

Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt.

Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen.

Unendliche Verjährungsunterbrechung?

Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.

Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig.

Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Eine Verjährung unterbricht, wenn:

  • eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
  • der Anhörungsbogen eintrifft,
  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
  • eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
  • die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine Akteneinsicht kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.

Verjährung – Beispiele

Sonderfall Alkoholfahrt

Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann.

Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.

Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet.

Beispiele: Unrechtsgehalt

Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. B. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.

Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr).

Parkverstoß

Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen.

Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten
Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten

Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt.

In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus.

In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden.

Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten.

Video: Was tun bei nicht erhaltenem Bußgeldbescheid?

Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was ist jetzt zu tun?
Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was ist jetzt zu tun?

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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146 Kommentare

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  1. Singh
    Am 5. Oktober 2024 um 22:18

    Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    § 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
    „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“

    Laut
    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    § 31 Verfolgungsverjährung

    1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
    (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
    1.
    in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
    2.
    in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
    3.
    in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
    4.
    in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

    Wie kann sie also beim Alkohol
    Schon ab 6 Monate eintreten ?

  2. albert h
    Am 19. August 2024 um 18:33

    Sie schreiben bezüglich der Verfolgungsverjährung entscheidend ist wann der Bußgeldbescheid ausgestellt wird.
    Frage gilt hier das Druckdatum im Schreiben oder das Datum der Zustellung?

  3. Michael
    Am 28. September 2023 um 20:24

    Guten Abend,

    ich habe heute eine Anhörung für eine Geschwindigkeitsübertretung bekommen. So weit so schlecht. Allerdings wurde das Blitzfoto am 8.6.23 gemacht . Also 3Monate und 3 Wochen später wurde erst die Anhörung verschickt. Gilt das dann als verjährt?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Michael

  4. Luminita
    Am 13. März 2023 um 11:37

    Hallo, ich habe heute einen “Gebührenbescheid” bekommen, dass mein Auto umgesetzt werden musste vor einem Jahr 25.03.22 und ich dafür 225,–€ zu zahlen hätte. Es wird darauf verwiesen, dass es sich um einen Pauschalbetrag handle, der nicht der Verjährungsfrist unterliege. Stimmt das? Ich weiß von dieser Umsetzung überhaupt nichts und ich wohne schon seit über einem Jahr nicht mehr in Berlin. Muss ich das zahlen?

    • Sebastian
      Am 18. Dezember 2023 um 13:17

      Wie ist es ausgegangen, bei mir der gleiche Fall. Wie gehe ich jetzt am besten vor.

    • Sebastian R
      Am 26. Oktober 2023 um 15:18

      Hallo, mich würde interessieren wie das ausgegangen ist.
      Mir ist dasselbe passiert. Heute, 11 Monate nach dem Umsetzen kommt der Gebührenbescheid von 225,-.
      Das Bußgeld kam direkt danach.
      Viele Grüß0e

      • dennis k
        Am 18. Dezember 2023 um 13:14

        Hallo,

        mich würde auch interessieren wie der Fall ausgegangen ist. Habe jetzt nach 10 Monaten auch solch einen Bescheid bekommen und mein Auto wurde nie umgesetzt.

  5. Uwe D
    Am 3. November 2022 um 15:00

    Ich habe heute Post von einem Gerichtsvollzieher bekommen, ich soll am 08.03.2020 einen Parkverstoß begangen haben (38,50€). Am 06.06.2020 soll ich darüber einen Bescheid erhalten haben und angeblich 6,35€ bezahlt haben. Dann soll am 21.09.2020 5,00€ Mahngebühren und am 22.09.2020 20,00€ Pfändungsgebühren und am 22.09.2022 6,85€ Postzustellungsgebühr (ich habe dieses Schriftstück bis heute nicht erhalten) drauf gekommen sein. Wenn ich rechtlich richtig informiert bin, dann ist das Bußgeld doch am 20.09.2022 verjährt…oder???

  6. R.
    Am 15. Juli 2022 um 6:58

    Moin, wurde mit dem Auto meiner Frau geblitzt. Auf Anhörungsbögen an meine Frau, später auch an mich haben wir nicht reagiert. Auf dem Foto wird das Gesicht teilweise verdeckt, eine eindeutige Identifizierung ist kaum Möglich. Jetzt wurde, nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Bussgeldbescheid zugestellt. Sollte man hier, mit Begründung nicht gefahren zu sein, Einspruch einlegen oder die Buße einfach zahlen?
    LG

  7. Nico
    Am 21. März 2022 um 12:45

    Hallo,

    Ich wurde am 16. März mit dem Auto meiner Mutter geblitzt. Wenn meine Mutter bspw. im April den Bußgeldbescheid bekommt und sagt, das ich gefahren bin, dauert es ja eine Weile, bis ich Post bekomme. Wenn der Bußgeldbescheid/Anhörungsbogen aber erst nach dem 15. Juni bei mir ankommt, denn ist der Blitzer doch verjährt oder? Spielt es dabei auch eine Rolle, ob ich noch zu Hause wohne oder nicht, wegen der Adresse?

  8. M Werner
    Am 19. März 2022 um 11:42

    Hallo,
    folgendes ist passiert!
    Auf der Autobahn rechts überholt 24.11.21 angehalten worden von der der Polizei vor Ort,
    Daten wurden aufgenommen habe aber bisher noch nichts gehört!
    Kein Anhörungsbogen und noch kein Bußgeldbescheid bekommen!

    Die Verjährungsfrist ist doch schon lange überfällig!
    Über eine Rückmeldung von Ihnen würde ich mich sehr freuen!
    Mit freundlichen Grüßen

    Werner M

  9. Jacques
    Am 3. Februar 2022 um 16:47

    Hallo,

    mein Anhörungsbogen kam erst 3 1/2 Monate nach der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. Ist es damit verjährt und ich muss mich dazu nicht mehr äußern ?

  10. Serch
    Am 30. Dezember 2021 um 21:59

    Guten Tag. Ich bin LKW-Fahrer, ich arbeite für eine polnische Firma. Ich habe ein Ticket für das Fahren einer roten Ampel erhalten. In dem Schreiben steht auch, dass ich meinen Führerschein an das Bußgeldamt schicken muss. Ich lebe in der Ukraine, bin ukrainischer Staatsbürger und lebe nicht in Deutschland. Sag mir, muss ich meinen Führerschein schicken oder nicht? Ich brauche dringend eine Antwort. Danke

  11. reinhold
    Am 25. Dezember 2021 um 10:29

    Hallo

    Da gibt es einen Parkplatz am Kaiserstuhl , bei dem man NICHT parken sollte — dies jedoch Keiner weis . So werden täglich seit Jahrzehnten Autofahrer mit 15,- E abgezockt ! Eine eine richtige BAUERNFÄNGEREI hoch 10 !! Leute gehn in der Stadt schon gar nicht mehr einkaufen ! Doch DAS juckt das Rathaus nicht !!

    Mit mir jedoch nicht , ich verlange an der Stelle einen Hinweis auf SICHTBARES Parkverbot !! Die Sache ist nun von 15.- E auf fast 1 000,- E Steuergeld angelaufen , weil ich auch im Gefängnis deshalb war . Das erste mal in 68 Jahren .

    Die Ramo-Streife , die mich ins Gefängnis fuhr (und zum Widerstand gegen die Staatsgewalt angeregt hat) erklärte , dass ich auch nach meinem TAG im Gefängnis — immer noch meine 15 Euro Strafzettel zu bezahlen habe ,- sonst kommt NEUE Ladung . Habe ich mit meiner Beugehaft die Sache nicht verbüsst ,- wird mir DAs nicht angerechnet !?? DAS MEINE FRAGE

    Die Sache läuft nun seit November 2018 , ein echter Krimmi !

    Mario Barth hat die Sache nun auch auf dem Tisch , wegen Steuerverschwendung !!
    Wollen Sie “die Dummheit der Deutschen Regierung” als Pdf nachlesen ? Meine Mail ist ;(entfernt von der Redaktion)
    Möchte mich ein Jurist vertreten ?

    Übrigens ich habe ein Patent auf das Mechanische sicherste Schließsystem der Welt (HOCH-Sicherheitstechnik) ,- und suche noch fähige , seriöse Partner zur Vermarktung . Eine Homepage habe ich auch .

    Die Regierung , Deutschland — ist nicht mehr mein Freund !

    MfG
    (entfernt von der Redaktion)

  12. Meyer
    Am 9. Dezember 2021 um 10:39

    Guten Tag,
    ich lebe seit über 25Jahren in den USA, bin im März 2019 in Bayern geblitzt worden und bekomme nun nach über 2,5 Jahren einen Bußgeldbescheid über 480€ und zwei Monate Führerscheinentzug. Die Post wurde an meiner alten Adresse (in den USA) einfach in den Briefkasten gesteckt und niemand hat sie quitiert.
    -Wie verhält es sich nun mit der Verjährung?
    -Ich habe meinen deutschen Führerschein vor über 20 Jahren verbummelt und bin bei meinen seltenen Kurzbesuchen in Deutschland immer mit meinem Amerikanischen Führerschein unterwegs…
    Mir geht es nicht um 480€ ! Aber ich möchte bei meinem nächsten Aufenthalt in Deutschland keinen Ärger mit meinem Amerikanischen Führerschein. Kann man mir den überhaupt wegnehmen?

  13. Sarah S
    Am 26. November 2021 um 10:33

    Hallo zusammen,

    am 17.08.2021 wurde ich von der Polizei rausgezogen, weil ich zu schnell gefahren bin. ( Videoaufzeichnung gilt als Beweis).
    Am 21.08.2021 habe ich den Anhörungsbogen erhalten und am 23.08.2021 gleich wieder zurück gesendet.
    Der Bußgeldbescheid wurde mir am 23.11.2021 zugestellt.
    Liege ich richtig, dass der Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot verjährt ist?
    Lohnt es sich dagegen Einspruch einzulegen?

    Ich bräuchte dringend eine Antwort, da ich nur zwei Wochen zeit habe um Widerspruch einzulegen.

  14. Rüdiger
    Am 27. Oktober 2021 um 18:08

    Hallo!
    Ich hab da mal eine Frage, die nicht zum Verkehrsrecht gehört, aber mit einem verhängten Bußgeldbescheid aufgrund eines nicht ordnungsgemäß entsorgen Pappkartons zusammenhängt.
    Der Vorfall hat sich lt. Ordnungsamt der Stadt Essen am 11.12.2020 ereignet. Am 18.06.21 habe ich eine Info über ein Busgeldverfahren erhalten. Ich habe von meinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht und bekomme jetzt am 27.10.22 einen um 50% reduzierte Bußgeldbescheid, der aber inkl. Gebühren immer noch 78,50€ ausmacht. Als Beweismittel wird ein fotografierter Adressaufkleber und ein Mitarbeiter des Ordnungsamted genannt. Da das erste Schreiben erst nach über 6 Monaten zugestellt wurde, ist der Vorgang da nicht eigentlich verjährt?
    Muss ich da überhaupt noch bezahlen?
    Über eine Antwort würde ich mich echt freuen.
    Lieben Gruß
    Rüdiger

  15. Ajoscha
    Am 30. September 2021 um 16:52

    Hallo,
    Wie sieht es mit der Versandzeit aus?
    Der Bescheid wurde zwar noch innerhalb der verjährung losgeschickt, kam jedoch erst an als er schon verjährt war.
    Im Internet finde ich dazu keine sicheren Infos.
    Weis das jemand (am besten mit quelle…)
    Viele Grüße

  16. P Mariusz
    Am 22. August 2021 um 17:45

    Mit Anhoerung im Busgeldverfahren vom 2.7. wurde mir vorgeworfen dass ich am 20.5. im Ueberholverbot ueberholt haben soll. Kann mich nicht mehr daran erinnern. Am 21. August wurde meiner Bekannten ein Schreiben mit Datum 17.8. ausgehaendigt ich soll mich zur Sache aussern. Meine Frage ist das Datum vom 17.8. oder die polz. Zustellung am 21.8. massgebend fuer den Termin der Verjaehrung.
    Gruss Mariusz

  17. Jürgen
    Am 20. August 2021 um 9:12

    Hallo Team,

    am 31.3. wurde mein Fahrzeug mit einen zu geringen Abstand geblitzt. Am 27.April erhielt ich einen Zeugenbefragungsbogen, da ich offensichtlich nicht der Fahrer war. Ich habe am 19. Mai online geantwortet und die Kontaktdaten meiner Frau eingetragen, diese erhielt mit Datum 20. Mai einen Anhörungsbogen (eingegangen Poststempel 25. Mai, zugestellt am 27. Mai), den sie kurz danach ebenfalls online beantwortete (Personaldaten ohne Aussage zur Sache). Im Zeitraum Juni bis August klingelte zweimal die Polizei als wir nicht da waren.

    Frage: Wann verjährt die Ordnungswidrigkeit? Und welches Datum zählt? Ausstellung oder Zustellung des Anhörungsbogens? Unterbricht die Aktion der Polizei die Verjährung?

    Danke und Grüße — Jürgen

  18. David C
    Am 18. Juni 2021 um 21:28

    Ich habe eine Ordnungswidrigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen. 23 kmh zu viel und das ganze am 27.2. Ich habe gestern am 17.6 den ersten Brief bekommen zur Aufforderung das vergehen zu bezahlen. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das quasi am 27.5 fällig gewesen, mir die Zahlungsaufforderung zu schicken. Wie erhebe ich einspruch?

  19. EVA
    Am 9. Juni 2021 um 13:08

    Hallo
    ich bin am 15.03.2021 mit 30km/h zu schnell unterwegs gewesen. Das Auto war nicht auf mich zugelassen. Der Fahrzeughalter hat am 29.04.2021 den Anhörungsbogen zurück gesendet. Auf dem Foto ist vom Fahrer nur die rechte Seite vom Gesicht zuerkennen, ohne Nase, Mund und Auge. Wie lange gilt hier die Verjährungsfrist bzw wann ist es abgelaufen? Der Halter hat keine weiteren Angaben gemacht.

    Bitte um Hilfe

  20. Berthild S
    Am 7. Juni 2021 um 17:50

    Bußgeldbescheid aus Italien vom 3.5.2021 für 51 km auf der Via Aurelia (Italien) am 20. Mai 2020 (13.53 Uhr) sowie
    dto. aus Italien vom 3.5.2021 für 52 km auf der Via Aurelia (Italien) am 31. Oktober 2020 (13.46 Uhr)
    beide wurden am 8. Juni 2021 mit Rückschein zugestellt.
    Verjährt irgendetwas hier on????

  21. Anne D
    Am 25. Mai 2021 um 15:23

    Geschwindigkeitkeitsüberschreitung in Italien in 8/2017.
    Bußgeldbescheid per Einwurfeinschreiben März 2018. Innerhalb von 5 Tagen überwiesen.
    Jetzt mit Schreiben vom 29.3.2021 Nachforderung eines großen Differenzbetrag, weil angeblich nicht innerhalb von 5 Tagen in 2018 bezahlt wurde.
    Ein Zustelldatum ist auf der jetzt mitgeschickten Einwurfeinschreibenkarte nicht vorhanden. Meine Unterschrift wurde von einer Dritten Person vorgenommen.
    Frage : Muss ich überhaupt noch bezahlen oder ist die Forderung verjährt ? Wann ja, seit wann ?
    Hat das damalige Einschreiben Rechtsgültigkeit ohne MEINE Unterschrift und das Zustelldatum ?

  22. Osman A.
    Am 19. Mai 2021 um 22:06

    Hallo,
    vor einigen Tagen erhielt ich ein Kostenbescheid nach §25a StvG in der ich aufgefordert werde, die kosten des Verfahrens zu zahlen, resultierend aus einer Ordnungswidrigkeit am 06.10.2017.
    Normalerweise bediene ich die erhaltenen Owis, hier jedoch kann ich mich weder an den Erhalt einer entsprechenden OWI erinnern noch habe ich solch eine Erinnerung an dieses vermeintliche Vergehen.
    Wie ist die Verjährung in diesen Fall, ist diese durch das Verfahren gehemmt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  23. Michaela
    Am 15. Mai 2021 um 16:13

    Hallo. Am 30.10.2020 stand ich alleine an einer Haltestelle und hatte noch keinen MNS auf. Ich stand dort gerade mal einige Sekunden und wollte diesen aus meiner Tasche nehmen als die Polizei anhielt und mir sagte, dass ich eine Ordnungswidrigkeit begangen habe und somit ein Bußgeld gezahlt werden muss.
    Es kam kein Anhörungsbogen.
    Heute, am 15.05.2021 habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen.
    Es sind mehr als 6 Monate vergangen – ist die Forderung nicht bereits verjährt?

  24. Devrim E
    Am 11. Mai 2021 um 14:40

    Hallo, mein Sohn (Führerschein seit 1 Jar) wurde am 27.10.20 von zwei Motorradpolizisten angehalten und ihn verwarnt dass er zu schnell gefahren sei.Am 13.01.21 bekam er dann Bußgeldbescheid. Wir haben Einspruch eingelegt weil das ganze Gechehen nicht der Wahrheit entsprch. Daraufhin hat das Amt uns geantwortet mit einer feinen Bedrohung das es doch hohe Kosten werden können auch Gerichtskosten und das zwei Polizeiaussagen gegen ein 19 Jährigen Jungen usw. Daraufhin haben wir den Einspruch zurückgezogen.. Soviel zu Verlauf. Nun haben wir am 14.04.21 von xer Führerscheinstelle eine Zustellung bekommen, dass er wegen des Tates von 27.10.20 einen Aufbauseminar machen muss und die Probezeit sich um weitere zwei jahre verlängert. Meine Frage an Sie, es sind fünf Monate vergangen warum kommt jetzt ein Bescheid über Aufbauseminar. Haben sie vielleicht auf uns eingesehen weil wir Einspruch gelegt hatten😔

  25. K. O-Müller
    Am 2. Mai 2021 um 19:04

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wurde am 30. April 2020 wegen 17 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt und habe am 30. Juni 2020 einen Bußgeldbescheid nach neuem Bußgeldkatalog bekommen. 15 Tage nach Zustellung habe ich wegen Urlaubsabwesenheit (1 Tag nach Fristablauf) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Einspruch eingelegt, da der neue Bußgeldkatalog nach meiner Kenntnis nichtig war. Der Antrag wurde am 1. September 2020 zurückgewiesen. Am 7. September 2020 habe ich gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 24. Februar 2021 wurde die Wiedereinsetzung gewährt. Am 17. März 2021 hat die Verwaltungsbehörde dem Einspruch nicht abgeholfen und die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben. Am 15. April 2021 erhielt ich eine Ladung zum Gerichtstermin am 6. Juli 2021 verbunden mit dem Hinweis, dass der neue Bußgeldkatalog nur hinsichtlich der Fahrverbote nichtig sei, nicht aber wegen den sonstigen Bußgeldern. Hierauf habe ich mich auf die Einrede der Verjährung berufen. Mit Verfügung vom 20. April 2021 und damit fast 1 Jahr nach der Tat wurde mir mitgeteilt, dass die Verjährung aufgrund des rechtzeitig ergangenen Bußgeldbescheides wirksam und auch weiterhin gehemmt sei. Ist dies tatsächlich so, oder hat die Verjährung im Laufe des Verfahrens wieder zu laufen begonnen und ist vielleicht inzwischen eingetreten, und wenn ja, wann?

  26. Dajana
    Am 15. März 2021 um 13:45

    Hallo,
    Ich bin in der verlängerten Probezeit wegen eines Rotlichtverstoßes. Dazu bin ich am 28.03.20 mit 22km/h zu schnell und am 04.04.20 mit 21km/h zu schnell geblitzt worden. Bußgeldbeischeide sind alle rechtzeitig angekommen und ohne Einspruch bezahlt worden. Seit den Zahlungsaufforderungen vom 13.05.20 und 16.06.20 habe ich keine Post mehr bekommen. Muss ich jetzt noch mit weiteren Sanktionen rechnen und wenn tritt in dem Falle die Verjährungsfrist ein?
    Lieben Dank für eine Antwort

  27. A.S.
    Am 2. Februar 2021 um 11:43

    1. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erhielt ich ein Schreiben einer Polizeidirektion mit dem Titel “schriftliche Anhörung” : Ihnen wird zur LAST gelegt, (DATUM, ZEIT, ORT) folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
    Ersuchen von Verfolgungsbehörde OWi
    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ….
    – es gibt keinen Hinweis auf meine Person als Führerin des PKW _ _ _
    – es gibt keinen Hinweis auf Zeugen oder Beweismittel
    – keine Angaben zu §§ bzgl. StVO, StVG, BKat

    2. Tage später erfolgte ein Schreiben “Anhörung im Bußgeldverfahren”, in dem mir VORGEWORFEN wird, mit allen notwendigen Informationen.

    Hat das ERSTE Schreiben eine unterbrechende Wirkung auf die Verjährungsfrist?

  28. Edmund M
    Am 1. Dezember 2020 um 17:57

    Liebes Bußgeldkatalog-Team,

    ich bin einigermaßen verwirrt über die obige Behauptung, dass ab Erlass des Bußgeldbescheides bei einer Geschwindigkeitsübertretung die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist neu zu laufen beginnt, denn steht in § 24 (3) StVG nicht, dass die Verjährungsfrist nach dessen Erlass um 6 Monate verlängert wird?

    Also nehmen wir mal eine Tat am 21.05.2020 an, und der Erlass des Bußgeldbescheides am 04.08.2020 und zugestellt am 07.08.2020. Ist die Tat nun am
    04.11.2020 (drei Monate nach Erlass Bußgeldbescheids)
    21.11.2020 (sechs Monate nach Tat)
    oder
    04.02.2021 (sechs Monate nach Erlass des Bußgeldbescheids verjährt)

    wenn sonst nichts geschehen ist?

  29. Maria
    Am 16. Oktober 2020 um 1:07

    Hallo,
    Mein vergehen am 12.07.2020
    Bußgeld Bescheid kam am 13.10 erst bei mir an.
    Eigentlich ist die Berjährungsfrist ja 3 Monate
    Aber der Brief selber wurde am 8.10 erstellt.
    Was zählt jetzt? Die Zustellung ?

  30. Jürgen G
    Am 25. September 2020 um 20:01

    Hallo,
    ich war am 25.06.2020 33 km/h zu schnell. Am 09.09.2020 durch Unachtsamkeit 27 km/h zu schnell.

    Gilt der Verstoss nach einem Kalenderjahr oder nach einem Jahr getilgt ??

    vielen Dank

    Jürgen G

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