Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann verjährt der Bescheid?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 30. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Was bedeutet Verjährung?

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?
Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen.

Beispiel: Eine Person erhält einen Bußgeldbescheid und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern.Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Beim Bußgeldbescheid beläuft sich die Frist für die Verjährung in der Regel auf drei Monate. Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden, kann häufig noch später eintreten. Allerdings kann diese durch verschiedene Umstände unterbrochen werden.

Was führt zu einer Unterbrechung der Verjährung?

Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Die Frist von drei Monaten beginnt dadurch erneut.

Kann ich einen verjährten Bescheid einfach ignorieren?

Nein. Auch nach der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten muss ein Einspruch eingelegt werden. Andernfalls werden die ausgesprochenen Sanktionen rechtskräftig.

Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt

Video zur Bußgeldbescheid-Verjährung
Video: Was bedeutet es, wenn ein Bußgeldbescheid verjährt?

Wann tritt die Verjährung ein?

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt.

Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren.

In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli ausgestellt wurde. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung?

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Anhörungsbogen

Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.

Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.

Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich.

Zeugenfragebogen

Der Zeugenfragebogen bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Bußgeldbescheid

Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest:

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten
Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten

Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden.

Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.

Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen?

Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist.

Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt.

Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen.

Unendliche Verjährungsunterbrechung?

Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.

Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig.

Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Eine Verjährung unterbricht, wenn:

  • eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
  • der Anhörungsbogen eintrifft,
  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
  • eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
  • die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine Akteneinsicht kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.

Verjährung – Beispiele

Sonderfall Alkoholfahrt

Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann.

Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.

Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet.

Beispiele: Unrechtsgehalt

Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. B. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.

Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr).

Parkverstoß

Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen.

Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten
Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten

Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt.

In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus.

In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden.

Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten.

Video: Was tun bei nicht erhaltenem Bußgeldbescheid?

Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was ist jetzt zu tun?
Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was ist jetzt zu tun?

Über den Autor

Male Author Icon
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (293 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

146 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Sandra
    Am 10. September 2020 um 18:19

    Hallo, ich erhielt am 7.9.2020 eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung für eine Ordnungswidrigkeit vom 27.11.2017 ohne das ich mich an eine vorherige Zahlungsaufforderungen seit 2017 erinnere. Den damaligen Bescheid soll ich 2018 erhalten haben. Da bin ich gerade umgezogen. Im Februar 2018 soll ich eine Zahlungserinnerung erhalten haben, hab ich nicht. Und Jetzt gut 2 Jahre später die Androhung einer Zwangsvollstreckung. Greift hier die Verjährungsfrist?

  2. Volker
    Am 2. September 2020 um 14:49

    Hallo, folgende Frage:

    in §26 StVG Abs. 3 ist keine Rede von “Anhörungsbogen”.

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird die Verjährungsfrist bei Versand des Anhöhrungsbogens innerhalb der 3 Monate, von 3 auf 6 Monate erweitert?

  3. Aljoscha
    Am 30. Juli 2020 um 15:18

    Hallo,

    ich hatte heute ein nettes schreiben der Stadt Köln im Haus, welches besagt dass ich am 16.10.2017 einen Parkverstoß begangen habe. Der Bescheid soll vom 19.01.2018 und die Fälligkeit am 21.02.2018 sein. Ich könnte mich nicht erinnern jemals ein schreiben bekommen zu haben. Ist diese Geschichte dann nicht auch schon verjährt, und wenn ja, soll ich darauf antworten mit dem Hinweis auf Verjährung, oder einfach in den Müll damit, da die Stadt Köln rechtlich nichts mehr in der Hand hat? Es sind halt die üblichen Drohungen von zusätzlichen Kosten und Vollstreckung enthalten.

    Vielen Dank und Freundliche Grüße

  4. Rolf
    Am 17. Juli 2020 um 5:28

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe am 18.03.20 form und fristgerecht gegen eine Bussgeldbescheid (Geschwindigkeitsüberschreitung) Einspruch eingelegt, nun wurde mir am 23.06.20 schriftlich mitgeteilt, dass ich meinen Einspruch zurückziehen kann, da sonst die Angelegenheit an das Amtsgericht übergeben wird. Zwischen dem 18.03. und 23.06. sind mehr als drei Montate vergangen, ist der Vorgang nun verjährt ??

  5. leonardo
    Am 14. Juli 2020 um 18:31

    Hallo,

    wurde am 26.03.2020 geblizt,
    Anhörungsbogen kam 7.04.2020 habe ihn unbeantwortet liegen lasse.Der nächste und gleiche Anhörungsbogen kam am 14.05.2020.
    Ist damit die frist abgelaufen oder verlängert er sich nochmals um 3 Monaten.

    Ihre Antwort würde mich sehr interessieren

  6. Ali
    Am 14. Juli 2020 um 14:45

    Hallo,
    mein Sohn wurde am 08.02.2020 mit 82 km/h nach Toleranzabzug in einer Autobahnbausstelle mit zulässigen 60 km/h in seinem auf mich zugelassenen Auto geblitzt.
    Am 25.2. bekam ich den Anhörungsbogen und habe diesen am selben Tag noch unter Verpetzung meines Sprosses zurückgeschickt.
    Heute (am 14.07.2020) erhielt mein Sohn einen Anhörungsbogen.

    1. Ist das verjährt?
    2. Darf er den unter Hinweis auf die Verjährung unter Verweigerung weiterer Angaben zurückschicken?

    Vielen Dank schon im Voraus.

  7. Jens
    Am 9. Juli 2020 um 19:13

    Moin,

    ich soll amm 09.04. mit dem KFZ meiner Mutter eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit Telefonat am Steuer begangen haben.
    Meine Mutter erhielt am 14.05. einen Anhörungsbogen, in dem Sie erklärte nicht gefahren zu sein und um Zusendung eines Zeugenaanhörungsbogens bat. Dieses ist bis heute nicht geschehen.
    Ist somit die Verjährung für den tats. Fahrer eingetreten ?

    Gruss,
    Jens

  8. André H.
    Am 24. Juni 2020 um 0:03

    Hallo,
    bei mir ist heute eine Mahnung rein geflattert die mich etwas verdutzt.
    Bußgeld und Kostenbescheid wegen Halterhaftung, Verkehrsordnungswiderigkeit-Parkverstoß.
    Tatzeit war der 11.11.2016, der Bescheid soll vom 20.02.2017 und das Fälligkeitsdatum der Zahlung am 27.03.2017 über 23.50€.

    Laut Mahnung welche erst jetzt am 23.06.2020 eingetroffen ist und den Ausstellungstag vom 15.06.2020 hat, soll ich die Zahlung versäumt haben.
    Ist mir natürlich nicht mehr bekannt und nachvollziehbar nach über 3 Jahren.

    Jetzt die Frage… Ist die Zahlungsaufforderung Korrekt ?

  9. Volker
    Am 20. Juni 2020 um 11:18

    Ich soll am 09.04.2020 eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Im Mai kam ein Anhöhrungsbogen. Verjährt diese Sache am 09.07.2020, oder wurde durch die Versendung des Anhörungsbogens der Fall unterbrochen?
    Der Anhöhrungsbogen wurde allerdings nicht mit Zustellungsurkunde, sondern nur über die normal Post zugestellt, die ja sehr unzuverlässig die normale Post zustellt und es ja nicht nachvollziehbar ist, ob dieser Brief jemals ankam.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 12:03

      Hallo Volker,

      die Ausstellung eines Anhörungsbogens kann die Verjährung unterbrechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Friedhelm
    Am 1. Juni 2020 um 12:16

    Moin!

    Ich wurde im September 2020 auf der A2 geblitzt. Ich habe Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben. Es ist nunmehr ein Verfahren am Amtsgericht anhängig. Das 1. Verfahren sollte im Februar 2020 sein und wurde in den März 2020 verlegt. Auch dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich wieder in den Juli 2020 verlegt. Wie oft dürfen Bußgeldverfahren am Amtsgericht, die nicht durch den Beklagten veranlasst sind, verlegt/ verschoben werden? Gibt für diese Situationen auch Verjährungsfristen?

    Vielen Dank für etwaige Antworten.

    Friedhelm

  11. Karolin
    Am 14. Mai 2020 um 21:23

    Mein Auto wurde im August 2019 versetzt, weil es auf dem Fußweg stand. Ich habe nichts gehört.
    Heute am 14.05.20 kommt ein Bußgeldbescheid, der auch die Abschleppkosten beinhaltet.
    Gesamt 271,- !
    Ist dies verjährt ?
    Vielen Dank für die Hilfe
    Karolin

  12. Pascal
    Am 1. Mai 2020 um 21:09

    Liebes Bußgeldkatalog-Team,

    am 11.06.19 wurde mein Kfz wegen Halten im Halteverbot umgesetzt. Am 23.03.20 kam der Gebührenbescheid, also 9 Monate später. Kann man hier von einer Verjährung sprechen?

    VG
    P.

  13. Adrian
    Am 29. April 2020 um 21:55

    Hallo,

    bin September letztes Jahres per Laser gemessen worden und angehalten. Verstoß nicht zugegeben (meine Erachtens es wurde das falsche Fahrzeug angehalten). In November Bußgeldbescheid erhalten, per Anwalt Einspruch eingelegt. In Februar dieses Jahres Termin vor dem Amtsgericht mitgeteilt bekommen. In März Terminverschiebung für Mai. In Aprill Terminverschiebeung für Juni. Wann würde die Verjährung eintreffen?
    Vielen Dank

  14. Patrick
    Am 20. April 2020 um 16:16

    Hallo mal eine Frage.
    Am 30.10.2019 soll ich beim überholen im überholverbot mit dem LKW fotografiert. Am 31.01.2020 kamm ein anhörungsbogen per PZU bei mir an. Das Schreiben wurde am 29.01.2020 erstellt und auf dem Umschlag neben der (ich sag mal Briefmarke) stand als Versand Datum der 30.01.2020.
    Dem zufolge wurde der Anhörungsbogen ein Tag nach verjährung überhaupt erst versendet und generell erstellt am Tag der verjährung.

    Ist die verjährung somit demnach unterbrochen? Bzw. Ist der bußgeldbescheid der am heutigen Tag 20.4.20 bei mir ankam dann überhaupt rechtskräftig?

  15. Carsten
    Am 20. April 2020 um 14:19

    Guten Tag,
    ich habe am 16.11.2019 einen Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindgkeitsverstoßes erhalten und 18.11.19
    dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt. Am 17.01.2020 wurde ich vom AG angeschrieben und gefragt, was Ziel
    des Einspruchs ist. Dieses Schreiben habe ich nicht beantwortet. Meine Frage :
    1.) Wann verjährt ein Bußgeldbescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde ?
    2.) Wirkt die Gerichtsanfrage vom 17.01.2020 fristhemmend?

    Mit freundlichen Grüßen

    Carsten

  16. CZ
    Am 1. April 2020 um 18:55

    Hallo,

    ich habe am 27.11.2018 einen Änderungsbogen über ein nicht gezogenes Parkticket erhalten.
    Im 31.01.2020 habe ich einen Kostenbescheid erhalten wo drin steht, dass das Verfahren eingestellt wurde ich aber 23,50 € an Verwaltungsgebühren zahlen soll obwohl es doch meines Erachtens verjährt ist oder liege ich da falsch?

    Vielen Dank für ihre Hilfe.

    MfG

  17. Andreas
    Am 27. März 2020 um 12:11

    Frage ….. Ich wurde am 10.12.19 geblitzt und habe am 16.03.20 ein Anhörungsschreiben erhalten (diesen telefonisch zugegeben) aber eigentlich dürfte da doch gar nichts kommen da die 3 Monate vorbei sind oder!?

  18. Janine
    Am 19. März 2020 um 1:33

    Ich wurde am 12.12.2019 angehalten wegen angeblichem Handyverstoß.
    Da ich in der probezeit bin würde das auch unter anderem ein aufbauseminar für mich bedeuten.
    Nun haben wir den 19.03.2020 und es ist immernoch rein garnichts bei mir angekommen. Somit wäre es in Prinzip ja verjährt. Verjährt somit auch automatisch dann das aufbauseminar weil der Bußgeldbescheid ja zukünftig nicht rechtswirkend wird aufgrund der Verjährung?

  19. Emu
    Am 14. März 2020 um 15:48

    Hallo…..ich hatte ein zeugenfragebogen bekommen ….danach bin ich nach Spanien und habe mich abgemeldet bei der Gemeinde ,mit Eintrag nach Spanien verzogen.
    Mittlerweile sind 5monate vergangen….kann es sein dass noch etwas an mir haften bleibt….lg

  20. Luehr
    Am 11. März 2020 um 11:10

    Hallo, ich habe einen Bussgeldbescheid bekommen, weil ich eine vor 10 Jahren angefangene Gewerbeanmeldung nicht abgemeldet habe. Ich hatte diese nur beim Finanzamt abgemeldet und glaubte, das genuegt.
    Die Gewerbetaetigkeit hat erst ganicht begonnen. Jetzt, nach 10 Jahren kam ein Bussgeldbescheid ueber 50 Euro. Ist das nicht verjaehrt ?
    MfG

  21. Michael
    Am 4. März 2020 um 16:18

    Meine Frage betrifft eine Geschwindigkeitsübetretung: 91 statt 70 ausserorts am 25.10.2019

    Da die Halterin eine GmbH & Co KG ist kann sie nicht selbst gefahren sein. Also ging zunächst ein Fragebogen an die Firma/Halterin. Dieser wurde Anfang Januar 2020 von der Firmenleitung dahingehend beantwortet, dass ich der Fahrer gewesen wäre.
    Laut telefonischer Auskunft der Ordnungsbehörde sei angeblich im Januar auch ein Anhörungsbegen an mich versendet worden, der aber als unzustellbar bei der Behörde wieder ankam. Erst ein erneut versandter Anhörungsbogen kam Mitte März 2020 bei mir an.

    Die Behörde meint, die KENNTNIS des angeblichen Fahrers (ich) bzw. der (erstmalige) VERSAND des Anhörungsbogens würde die Verjährung bereits unterbrechen. Das wäre noch innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Monaten.
    Ihr schreibt, es käme auf den ZUGANG des Anhörungsbogens an. Das ist nach der Verjährungsfrist von 3 Monaten erfolgt.

    Ist der Geschwindigkeitsvorwurf mir gegenüber nun verjährt oder nicht?
    P.S. ein Bussgeldbescheid wurde bis heute noch nicht zugestellt

  22. Claudia1973
    Am 27. Februar 2020 um 16:44

    Hallo
    habe heute eine Zustellungsurkunde erhalten in der mir Mitgeteilt wird das ein Bußgeldverfahren gegen mich eingestellt wurde ,das Halte und Parkverbot soll am 08.10.2018 passiert sein .
    Jetzt soll ich die Gebühren und Auslagen von 23.50 euro Zahlen und kann mich an diese Sache nicht erinnern da sie ja schon sehr lange her ist ,den wir haben jetzt 2020
    Muss ich diesen Betrag Zahlen ??

    lg Claudia

  23. Rolf M.
    Am 25. Februar 2020 um 22:18

    Hallo,

    ich habe auch einen spannenden Fall:

    ich wurde am 01.08.2019 mit einem Mietwagen geblitzt. Da bis vor 2 Tagen keine Post kam, dachte ich mir, dass gar nichts mehr kommt, aber weit gefehlt: Gestern (24.02.2020) kam Post vom Ordnungsamt.

    Meine Frage lautet: Ist somit die Ordnungwidrigkeit verjährt, oder hat das Amt einen Anspruch auf die Kohle, weil die Kommunikation mit dem Mietwagenanbieter sich ggf. so lange hingezogen hat ?

    Gruß Rolf

  24. Anonym999
    Am 17. Februar 2020 um 14:41

    Guten Tag,

    ich habe heute ( 17.02.2020) plötzlich eine Mahnung im Briefkasten mit der Zahlungsaufforderung von 128,50€ + 6€ Mahngebühr.
    Mit dem Zusatz Bescheid vom: 22.10.2018 und fällig am 23.11.2018.
    Es steht nur der Zusatz Verkehrsordnungswidrigkeit dabei.

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich alle Bußgelder direkt bezahle und selbst wenn nicht, wären in den letzten Jahren dazu doch Zahlungsaufforderungen gekommen.

    Ich bin etwas verwirrt woher diese Mahnung bzw Zahlungsaufforderung kommt und ob diese nicht mittlerweile verjährt ist.

    Mit freundlichen Grüßen

  25. Thomas
    Am 31. Januar 2020 um 10:25

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei mir geht es um eine Verwarnung über 55 Euro für Falsch parken.
    Tatzeit – 5. August 2019 – 3 monatige Verjährungsfrist wäre am 6. November 2019 abgelaufen.

    Habe ich da was falsch verstanden?

    1. für diesen Fall unerheblich aber wissenswert:
    Verwarnung: Austellung: 21.01.2020 Frankiert: 28.01.2020 Zugestellt: 30.01.2020
    welches Datum zählt für Verjährungsfrist (Behörde könnte Bescheid zurückdatieren!?)

    2. 3 monatige Verjährungsfrist gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, aber nicht für Verwarnungen?

    3. nach Nichtbezahlung des Verwarnungsgeldes kann ein Bußgeldbescheid eingeleitet werden.
    Dieser würde ohne Verwarnung nach 3 Monaten nach TATZEIT verjähren.

    4. das würde eine Aushebelung der 3 monatigen Verjährungsfrist bedeuten.
    Bußgeldstelle findet nach Ablauf der Verjährungsfrist Unterlagen
    über Vergehen (nach 2 Jahren?)
    So wird einfach ein Verwarnungsgeld verhängt. So hat die Behörde wenigstens die 55 Euro
    und die Chance bei Nichtbezahlung oder Einspruch das Ordnungswidrigkeitsverfahren
    einzuleiten.

    5. Passend dazu der fast höhnische Text der Behörde – Zitat:

    „Um einen Bußgeldbescheid zu vermeiden (Anmerkung: der am 6. November 2019 verjährt wäre), werden Sie hiermit verwarnt. Es wird ein Verwarnungsgeld von 55,00 € festgesetzt.

  26. Weßeling
    Am 29. Januar 2020 um 19:38

    Guten Tag,

    ich wurde am 26.02.2019 bei einer Verkehrskontrolle angehalten.
    Habe dort ein Verwarngeld von 20€ gezahlt und mir wurde gesagt das die Fahrerkartenauswertung eine andere Stelle beurteilen müsse, da dort 3 verstöße zu verzeichnen waren(1. 0:37 min Überschreitung der Lenkdauer(am 29.01.19), 2. 0:16 min Überschreitung der Lenkdauer(am 20.02.19) und 3. Zeitraum nicht auf Fahrerkarte nachgetragen (am 31.01/01.02.2019).

    Heute am 29.01.2020 habe ich den Anhörungsbogen im Briefkasten der am 23.01.2020 erstellt wurde.

    Wie gehe ich damit um?

  27. DJ
    Am 26. Januar 2020 um 16:03

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage:
    Am 02.12. wurde ein Bekannter in meinem Fahrzeug geblitzt. Am 13.12. erreichte mich ein Schreiben “Zeugenbefragung wegen Verkehrsordnungwidrigkeit”. Dieses habe ich beantwortet und auch die Person benannt, die mein Fahrzeug nutzte.
    Nun bekam ich am 26.01. eine “Vorladung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit”.
    Ist es in diesem Fall jemals zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen? Oder würde zum 02.03. die Verjährung eintreten, wenn man den Fahrer nicht finden kann?
    Vielen Dank.

  28. Paul
    Am 23. Januar 2020 um 13:42

    Hi, wenn der Bescheid verjährt ist, wie sieht es dann mit den Punkten aus, die man laut diesem bekommen hat?

  29. Anonym436
    Am 16. Januar 2020 um 21:58

    Hey liebe leute ich hätte eine frage!

    Anfang November 2019 wurde ich geblitzt ich hab noch keinen bescheid oder sonstige briefe bekommen eigentlich gilt ja eine frist von 3 Monaten. Folgendes.. ende November des selben Jahres habe ich unbewusst Fahrerflucht begannen und wurde auch zur Polizei gerufen diesen schaden habe ich umgehend meiner Versicherung gemeldet um es gut zu machen da ich echt nichts gemerkt hatte, davon mal abgesehen wurde dieses verfahren selbstverständlich der Staatsanwaltschaft weiter geleitet. Habe ich jetzt bei meinem Blitzer eine frist von 6 Monaten aufgrund diesen Vorfalls?

  30. Tanja
    Am 14. Januar 2020 um 18:02

    Hallo Redaktion von Bussgeldkatalog,
    ich erhielt heute (13.01.20) ein Schreiben von SO Rechtsdienstleistungen. Ich habe am 14.04.19 ohne Parkschein geparkt. Es stimmt, ich habe Blöderweise den “Strafzettel” in mein Handschuhfach geschmissen und schön vergessen.
    Meine Frage ist, ob ich die 37,00 € (15,00+Bearbeitungsgebühren) noch zahlen muss. Da bereits 8 Monate vergangen sind.
    Meiner Meinung nach ist das ganze verjährt, aber ich möchte weitere Kosten mir ersparen und frage lieber bei euch nochmal nach.
    Vielen Dank Vorab und
    viele Grüße
    Fr.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2020 um 15:46

      Hallo Tanja,

      hier handelt es sich um eine Forderung seitens eines privaten Dienstleisters. Hier kommen mithin ggf. andere Regelungen zum Tragen als im Ordnungswidrigkeitenrecht. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um den Anspruch prüfen zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Verfassen Sie einen neuen Kommentar