Verwarngeld nicht bezahlt – Bußgeld folgt

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Ein Bußgeld folgt aufs Verwarngeld, wenn dieses nicht gezahlt wird.
Ein Bußgeld folgt aufs Verwarngeld, wenn dieses nicht gezahlt wird.

Was ist ein Verwarngeld?

Begehen Sie einen geringfügigen Verkehrsverstoß, kann von Ihnen anschließend ein Verwarngeld (häufig auch Verwarnungsgeld genannt) verlangt werden. Im Grunde ist auch dies eine Geldbuße, dabei jedoch nicht mit dem Bußgeld gleichzusetzen. Letzteres fordert in diesem Zusammenhang erst die Bußgeldstelle nur dann ein, wenn Sie es versäumt bzw. sich geweigert haben, das Ihnen auferlegte Verwarnungsgeld rechtzeitig zu zahlen.

Wie hoch ein Verwarngeld sein kann, das ergibt sich aus dem § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Hier heißt es, dass diese zwischen fünf und 55 Euro betragen. Im Verkehrsrecht werden diese Geldbußen durch die Regelsätze im Bußgeldkatalog festgelegt.

Wie genau unterscheidet sich nun das Bußgeld, das die Bußgeldstelle in einem offiziellen Bußgeldbescheid fordert, vom Verwarngeld? Im Grunde ist es so, dass es den Beamten Aufwand und dem Betroffenen Geld spart: Da kein Bußgeldverfahren in dem Sinne eröffnet wird, bedeutet es weniger Arbeit für die zuständigen Sachbearbeiter. Daher werden dem Verkehrssünder auch keine zusätzlichen Gebühren in Rechnung gestellt, die andernfalls beim Bußgeld dazukommen. Diese Option besteht jedoch, wie erwähnt, nur bei leichten Verkehrsordnungswidrigkeiten bspw. wenn Sie im Halteverbot parken.

FAQ: Verwarngeld und Bußgeld

Was unterscheidet Verwarn- und Bußgeld?

Beläuft sich die Geldsanktion auf 5 bis 55 Euro, handelt es sich dabei um ein Verwarngeld, darüber hinaus liegt ein Bußgeld vor.

Kann ein Verwarngeld einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen?

Ein Verwarngeld wird nicht selten über einen Strafzettel eingefordert. Überweisen Sie den Betrag nicht, kann die zuständige Behörde für den Tatbestand ein Bußgeldverfahren eröffnen und einen Bescheid versenden.

Entstehen dadurch zusätzliche Kosten?

Ja, denn ein Bußgeldbescheid geht grundsätzlich mit Gebühren einher. Diese können unter Umständen sogar höher sein als das eigentliche Verwarngeld.

Das Verwarngeld wird wie ein Bescheid auch dem Halter des Fahrzeugs zugestellt. Liegt eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr vor, wird die Verwarnung z. B. an die Windschutzscheibe geklemmt. In diesem Fall hat der Halter 10 Tage Zeit zu bezahlen, ansonsten wird ihm eine Verwarnung zugesendet.


Es ist nicht möglich, gegen ein Verwarngeld Rechtsmittel einzulegen. Der Halter kann allerdings Angaben zur Ordnungswidrigkeit und den Verantwortlichen machen, falls er nicht selbst gefahren ist. Die Bußgeldstelle entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt wird oder ein Bescheid versandt wird.

Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung

Aus einem Verwarnungsgeld kann ein Bußgeld werden, wenn eine Zahlung der geforderten Geldbuße ausbleibt. In diesem Fall eröffnet die Behörde dann ein Bußgeldverfahren und weitere Gebühren fallen an.

Für die Zahlung des Verwarngelds bleibt dem Betroffenen eine Woche Zeit. Weitere Kosten und Gebühren fallen nicht an. Darüber hinaus wird die Verwarnung nur wirksam, wenn der Betroffene über sein Weigerungsrecht belehrt wurde.

Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. (§ 56 OWiG)

Nutzt der Betroffene sein Weigerungsrecht, geht die Verwarnung in ein Bußgeldbescheid über.

Verweigert der Betroffene die Verwarnung, wird ebenfalls ein Bußgeldbescheid zugesandt.  Gleiches passiert auch, wenn das Verwarngeld nicht innerhalb der einwöchigen Frist bezahlt wird.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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5 Kommentare

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  1. Reinhard S
    Am 17. Mai 2023 um 16:45

    Der Erklärung von Alex A. ist nichts hinzuzufügen!

  2. Wolfgang P.
    Am 9. März 2023 um 16:51

    Wer kann helfen?
    An einem Parkscheinautomat einen Parkschein , 2 Euro, gezogen. Parkschein auf Armaturenbrett gelegt, Jacke aus dem Kofferraum geholt, dann nach hinten vom Fahrzeug entfernt. Durch den Luftzug der Heckklappe wurde der Parkschein in den Fußraum geweht und war für den Kontrolleur nicht sichtbar, weshalb er eine Knolle schreibt. Amt schickt Verwarnung und fordert 20 Euro weil kein Parkschein vorhanden. Gegenrede mit Nachweis: Parkschein war vorhanden, nur runtergeweht. Über Schuld lässt sich streiten, so etwas ist unerwartet, also ein Mißgeschick, ob man das schon einfache Fahrlässigkeit nennen kann? Vorhandensein des Parkscheins und Rechtmäßigkeit der Knolle wurden jeweils nicht in Frage gestellt, die Parkzeit wurde auch nicht überzogen.
    Vergleichsfall:
    Ein anderer Autofahrer stellt sein Fahrzeug ganz bewusst auf denselben Parkplatz und kauft vorsätzlich KEINEN Parkschein, weil er “keinen Bock” darauf hat oder so. Gleiches Szenario, Verwarnungsgeldbescheid in Höhe von 20 Euro.
    Jetzt bezahlt also einer, der VORSÄTZLICH keinen Parkschein zieht, 20 Euro, und der andere, der ordnungsgemäß einen Parkschein zieht, nur durch ein unbemerktes Mißgeschick 22 Euro, also 10% mehr?

    Dazu als Denkanstoß:

    ÖPNV:
    Zwei sitzen im Bus. Der eine hat eine gültige Monatskarte, die aber zuhause liegt, der andere hat keine. Beide werden kontrolliert. Der Schwarzfahrer bekommt einen Strafbefehl über 40 Euro wegen Erschleichens von Leistungen, der andere zeigt die Monatskarte vor und wird mit einer Verfahrensgebühr von 12 Euro belegt.

    Beim ÖPNV ist der vorsätzlich Handelnde also derjenige, der wegen seiner Mutwilligkeit mehr zu zahlen hat wie derjenige, der lediglich ein Mißgeschick hat. Bei den Ordnungsämtern zahlt aber derjenige, dem ein Mißgeschick passiert ist, mehr wie derjenige, der vorsätzlich gehandelt hat.

    Kennt da jemand einen Präzedenzfall?

  3. Alex A.
    Am 2. Mai 2022 um 11:10

    Hallo Ingmar W.,

    was haben Sie denn daraus gelernt?

    Die Tatsache ist: Sie haben einen Fehler gemacht und Sie müssen dafür eigentlich 38,50€ zahlen. Man hat Ihnen dennoch aus reiner Kulanz ein Verwarngeld von nur 10€ angeboten. Das war ein einmaliges Angebot und Sie haben es verloren, dadurch, dass Ihnen der Zettel abhanden gekommen ist.

    Das Verwarngeld dient dem Zweck bürokratische Kosten zu sparen. Wenn man solche Daten einfach zugänglich in Datenbanken verfügbar machen würde, wäre das teuer, daher verzichtet man darauf. Als Folge dessen, kann er dann antürlich auch nur ein einziges Mal ausgestellt werden.

    Wenn der Zettel verloren geht, dann haben sie Pech gehabt. Das ist eben eine einmalige Sache, die aus Kulanz angeboten wurde – zum Wohle der Allgemeinheit. Würden wir auf Verwanrgelder verzichten und stattdessen immer direkt Bußgelder verhängen, dann hätten wir eben immer diesen teuren bürokratischen Aufwand.

    Die Höhe des Bußgeldes lag bei Ihnen auch nicht daran, dass Zeugen befragt wurden, sondern es waren ganz einfach die 10€+25€ Verwaltungsgebühren und die sind pauschal und KÖNNEN sich u.a. aus Zeugenbefragungen, Digitalisierung und Verarbeitung von Daten zusammensetzen. MÜSSEN sie aber nicht.

    Dass der Beamte am Telefon Ihnen möglicherweise eine falsche Info gegeben hat, ändert übrigens nichts. In dem Moment, wo Sie das Zettelchen verloren haben, stand fest, dass sie ein Bußgeld zahlen werden und Kosten in Höhe von 38,50€ auf Sie zukommen werden.

    Mfg
    Alex A.

  4. Ingmar W
    Am 3. Januar 2022 um 13:24

    Ein Verwarngeld von 10,- € ist vor Ort ausgesprochen und vom PKW – Fahrer akzeptiert. Er bietet den Polizeibeamten an, die Summe – sofort – am Ort des Geschehens in bar zu bezahlen. Die das Verwarngeld aussprechenden Beamten lehnen dieses Angebot aus unbekannten Gründen ab. Der Versuch, die 10,- € Verwarngeld vom Fahrer – eigenen Konto abzuheben, scheitert an der PIN.

    Der Fahrkartengroße Zettel zum Bussgeld geht leider verloren. 1 Std. später fragt der Fahrer bei der örtlichen Polizeidienststelle der aufnehmenden Beamten nach und bittet um die Überweisungsdaten für die o.a. 10,- € Verwarngeld, die der o.a. Fahrer gerne – sofort – überwiesen hätte.

    Der Polizeibeamte der örtlichen Polizeidienststelle äussert: Das Herausfinden der entsprechenden Überweisungs und weiterer Daten (für die zu überweisenden 10,- € Verwarngeld) wären viel zu kompliziert, er könne nicht weiterhelfen. Er beschwichtigt den Fahrer, er solle das ruhig auf sich zukommen lassen, das würde auch nicht teurer.

    Nach ca. 4 Wochen kommt dann plötzlich kein Verwarngeld, sondern ein Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde des Landratsamtes von insgesamt 38,50 € – statt des zuvor festgesetzten Verwargeldes 10,- €. In dieser “Rechnung” sind 25,- € Verwaltungsgebühren enthalten, angeblich für Aufwendungen für Zeugenvernehmungen etc. Ob die tatsächlich stattgefunden haben, darüber führt die deer Öffentlichkeit verpflichtete – öffentliche – Behörde hier keinerlei Nachweis. 3,50 € werden für die Beförderung des Zustellbriefes berechnet. Macht 10,- Verwarngeld, 25,- € Verwaltungspauschale (für ggf. nicht erbrachte Leistungen) und 3,50 € für die Zustellung eines Bußgeldbescheides – insgesamt also 38,50 €.

    Hätte der Fahrer tatsächlich über die Überweisungsdaten nach seiner Intervention bei der örtlichen Polizeibehörde über die notwendigen und weitere zur Sache führende Daten verfügen können – der o.a. Bußgeldbescheid mit saftigen – in der eigenen Sache aber ggf. ungerechtfertigten Verwaltungsgebühren von 25,- € – und die Zustellgebühren von 3,50 € hätte vermieden werden können.

    So wie jetzt scheinbar von der Bußgeldstelle üblich – wird – leider oft fälschlich – angenommen, der mit einem Verwarngeld bedachte Fahrer hätte das o.a. Verwarngeld von 10,- € verweigern wollen. Das ist jedoch nicht der Fall (alle Bemühungen des Fahrers zur Vermeidung einer solchen Situation gingen ins Leere, s.o.).

    Die Folge: Der Fahrer und Staatsbürger fühlt sich ungerecht und willkürlich von der Behörde behandelt. Grund: Der schlichte Verlust eines winzigen Zettels mit den für die Überweisung notwendigen Daten wird von der Behörde gar nicht mit ins Auge gefaßt, und der so bedachte wird sofort pauschal wie jemand behandelt, der das Verwarngeld hätte verweigern wollen. Das ist Willkür !

    Durch eine tatsächliche – möglichweise telefonische o.a. Befragung der das Verwarngeld seinerzeit aussprechenden Polizeibeamten durch o.a. Bußgeldstelle hätte sich die Zahlungswilligkeit des o.a. Fahrers sehr leicht klären lassen. Zahlungswilligkeit war ja immer vorhanden – aber die Annahme von Banknoten wurde von den aufnehmenden Polizeibeamten aus dem Fahrer unbekannten Gründen leider verweigert.

    Dass die erhobenen Daten im Anschluss nicht von der örtlichen Polizeidienststelle abrufbar waren und auch ansonsten keine Hilfe geleistet wurde (z.B. die Anschrift der Bußgeldstelle, an die 4 Wochen später die Verwarnung aufgrund der Meldung der örtlichen Polzeidienststelle in einen teuren Bußgeldbescheid verwandelte), fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des – zunächst mit einem Verwarngeld von 10,- € – bedachten Fahrers , da d.

    In einem staatlichen Gemeinschaftswesen wie dem unseren sind alle aufeinander angewiesen. Eine Behörde – welche auch immer – die offensichtlich eine Gleichstellung von Zahlungs – Willigen mit Zahlungs – Verweigerern und einer so angelegten pauschalen “Bestrafung” durch überhöhte Gebühren etc. vornimmt, wird vom Staatsbürger als ungerecht und willkürlich empfunden. Die Folgen solcher Willkür liegen auf der Hand … so erzeugter Frust führt oft zu Teilnahmslosigkeit und Desinteresse – und schadet allen. In der Sache fehlt hier lediglich ein Abruf – und Informationssystem, das seinen Namen wirklich verdient und keine Pauschal – Bestrafung, die in der Sache viel zu oft willkürlich ausfällt. Das kann sicherlich niemand wollen Politik und Verwaltung sind hier – durch eine neue Informationspraxis sich positiv auswirkende Informationssysteme am Zuge. Dafür ist der bisher völlig allein gelassene un d ungerecht behandelte Staatbürger dankbar …

  5. Jürgen
    Am 18. August 2019 um 10:01

    Die Frist von einer Woche für die Zahlung der Verwarnung ist speziell in der Urlaubszeit grotesk bürgerunfreundlich.

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