Bußgelderhöhung wegen Voreintragung: Wann ist das möglich?
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Wieso und wann muss ich mit der Erhöhung meiner Geldbuße wegen meinen Voreintragungen rechnen?
Wer bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit geblitzt wird, kann in den meisten Fällen relativ schnell herausfinden, welche Sanktionen ihm drohen – noch bevor der Bußgeldbescheid eintrifft. Der Bußgeldkatalog listet die meisten Verstöße auf und benennt die dabei üblichen Strafen. Der Schreck ist dann aber häufig groß, wenn das Schreiben eintrifft und plötzlich eine viel höhere Sanktion darin gefordert wird.
Wer jetzt glaubt, er wird unrechtmäßig mit einem zu hohen Strafmaß belangt, der sollte sich vor Augen führen, welche Verkehrsverstöße in letzter Zeit auf sein Konto gingen. Insbesondere bei Wiederholungstätern kann es vorkommen, dass eine Bußgelderhöhung stattfindet, wenn die Bußgeldstelle dies für angemessen hält. Wann ein solcher Fall eintreten kann und an welche Gesetze sich die Behörde dabei halten muss, das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bußgelderhöhrung
Die Bußgeldbehörde kann nach Ermessen entscheiden, ob eine härtere Sanktion für den Verkehrssünder angebracht ist. Das kein bei Wiederholungstätern der Fall sein.
In § 3 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKAtV) ist festgehalten, dass Voreintragungen im Fahreignungsregister zur Erhöhung des Bußgeldes führen können.
Betroffene haben im Bußgeldverfahren immer die Möglichkeit eines Einspruchs. Ob dieser erfolgversprechend ist, sollten sie am besten mit einem Anwalt abklären.
Video: Wann ist mit einer Bußgelderhöhung zu rechnen?
Die Erhöhung der Geldbuße bei Voreintragungen ist rechtmäßig
In den meisten Fällen orientiert sich die Bußgeldstelle bei der Festlegung der Sanktionen an dem aktuellen Bußgeldkatalog. Dennoch hat sie dabei einen gewissen Ermessungsspielraum. So ist sie befugt, eine Bußgelderhöhung vorzunehmen, wenn sie bei einem Verkehrssünder einen Grund sieht, strengere verkehrserzieherische Maßnahmen zu veranlassen.
Das kann als wichtig erachtet werden, wenn der Verkehrssünder immer wieder auffällt, folglich beharrlich gegen die Verkehrsregeln verstößt und damit offensichtlich eine Gefahr für jeden Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs darstellt. Mit einer besonders strengen Sanktion soll der Betroffene auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und “wachgerüttelt” werden, damit er sich künftig die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mehr zu Herzen nimmt.
Gesetzeslage für Bußgelderhöhung aufgrund einer Wiederholungstat
Grundlage für diese Regelung ist § 3 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKAtV). Darin heißt es:
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
Demnach ist es von vornherein vorgesehen, dass Voreintragungen zur Erhöhung vom Bußgeld führen kann. Ob diese Bestimmung umgesetzt wird, liegt wie erwähnt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings muss auch dieses Ermessen von einem Gericht überprüft werden – die Ermittler handeln dabei folglich nicht willkürlich.
Um die Bußgelderhöhung zu beziffern, muss zudem § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beachtet werden. das Bestimmungen zur Höhe der Geldbuße enthält. Darin sind folgende Vorschriften enthalten:
- Es muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Beachtet werden müssen die Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeit, genauso wie der Vorwurf, welcher den Autofahrer jetzt trifft.
- Die finanzielle Situation des Fahrers muss berücksichtigt werden. So sollte ein Geringverdiener nicht mit einer ungemessenen Bußgelderhöhung bestraft werden.
- Sollte es sich nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit von wenigen Euro mit einem Bußgeld im zweistelligen Bereich handeln, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters jedoch in der Regel außer Acht gelassen.
Hinzu kommt, dass es bei den strenger angesetzten Sanktionen wegen Voreintragungen in der Regel nur eine Bußgelderhöhung geben darf – die Punkte, die hier vergeben werden, erhöhen sich nicht.
Beispielhaftes Urteil zur Bußgelderhöhung wegen Voreintragung
Wann eine Bußgelderhöhung durchgesetzt werden kann, das soll im folgenden Fall erklärt werden. Es handelt sich um ein Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 08.01.2001 (Az.: Ss 545/00 (Z) – 1/01 Z -). Hierbei hatte ein Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die darin verhangene Bußgelderhöhung eingelegt.
Seine Begründung für den Einspruch: Die Bußgeldstelle hätte die erwähnte Regelung, dass ein innerer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Verstößen gegen die StVO vorliegt, falsch angewandt. Er hatte nämlich sechs Monate vor der jetzt aktuell geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung einen Rotlichtverstoß begangen. Das Bußgeld für den Rotlichtverstoß war zwar erst drei Monate mit dem Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, ein sachlicher Zusammenhang bestehe jedoch der Meinung des Fahrers nicht.
Das Gericht gab dem Einspruch jedoch nicht statt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sehr wohl einen sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten gäbe. Dazu müssten die beiden Verstöße nicht gleicher Natur sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob der neue Verstoß einen gesteigerten Vorwurf verdient. Das kann bei einer verwerfbaren Hinwegsetzung über früherere Verwarnungen o. Ä. der Fall sein.
Kann ein Anwalt helfen?
Haben Sie demnach mit Ihrem Auto mehrere Ordnungswidrigkeiten in dichten Zeitabständen begangen, müssen Sie sehr wohl mit einer Bußgelderhöhung rechnen. Doch auch an dieser Stelle können Sie überlegen, ob Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen wollen, wenn Ihnen diese Sanktionen unangemessen erscheinen. Denn schließlich muss sich auch die Bußgeldstelle an § 17 OwiG bei der Erhöhung halten und eine gewisse Verhältnismäßigkeit beibehalten.
Der Anwalt kann Sie anschließend zu den Erfolgsaussichten beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beraten und eine passende Strategie entwerfen. So kann er bspw.
- das Ergebnis des Messverfahrens der aktuellen Tat anfechten. Dies geschieht, indem er Akteneinsicht beantragt und somit Einblick in die Details des Bußgeldverfahrens erhält.
- Alternativ könnte eine Argumentation präsentiert werden, die nachweist, dass Sie ein vorbildlicher Autofahrer sind und keine besonderen verkehrserzieherischen Maßnahmen bedürfen.
Ob ein solches Vorgehen aber tatsächlich Erfolg hat, das hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal gesagt werden.
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Wenn man sich der Situation sicher sein könnte, das Geschwindigkeitsmessungen sowie Erhöhungen von Geldbußen aussschliesslich der Verkehrssicherheit sowie pädagogischen Zielen dienen würden, wäre dagegen ja nichts einzuwenden. Da wir aber inzwischen alle wissen und auch spüren, das Einnahmen aus Bußgeldern inzwischen in allen kommunalen Haushalten feste Planungsgrößen darstellen und das Personal angehalten wird, durch eine entsprechende Erhöhung der Messtaktung, durch “effizientes Auswählen der Messpunkte” sowie entsprechende staatsdienliche Handhabe von Ermessensspielräumen die Einnahmen in diesem Bereich möglichst konsequent zu erhöhen, kann man wohl nicht mehr auf eine gesunde Verhältnismäßigkeit bei der Auslegung und Umsetzung dieser Regularien hoffen. Und das bedeutet im Klartext das das Thema zu staatlicher Willkür mutiert. Wenn Verkehrsüberwachung nurnoch der “abkassieren” dient, schwindet auch deren Akzeptanz.
Ich fahre gut 20tsd KM im Jahr. Wurde in 12 Monaten nun das zweite mal geblitzt und bekomme eine satte Erhöhung. Dreckige Abzocke nenne ich das
Ich nenne es gerechte Strafe… scheinbar hast du aus dem ersten mal nichts gelernt. Da muss man das zweite mal halt ein wenig teuerer machen.
Ich habe locker 2 Jahre keinen Eintrag wegen zu schnell fahren oder sonst etwas und der/die Schreibtisch-Verbrecher erhöht das Bußgeld einfach willkürlich (Vorwurf: technisches Gerät benutzt).
Selbst wenn dieser Vorwurf stimmen würde, ist das willkürlich einfach zu erhöhen! Dieser Staat wird immer mehr zu China. Absolut irre.
Kurze frage ich habe einen Geschwindigkeitsverstoss begangen und meine Strafe wurde wegen 2 vorheriger Eintragungen im Fahreignungsregister erhöht.
Meine frage ist folgende :Wenn auf dem schreiben steht das 2 vorherige Verstösse eingetragen sind sind damit ALLE verstösse gemeint oder nur die die mit der Geschwindigkeit in verbindung stehen oder auch z.b Handy am Steuer.Weil wenn damit ALLE gemeint sind dann wäre das gut dann wären ja schon die alten Verstösse verjährt.Dann hätte ich 2 Punkte bisher.
Grüsse Trapp
Hallo hab eine Frage und zwar bin ich innerhalb zweier Monate erneut geblitzt worden ( jetzt auf der Autobahn bei circa 82 KMH in einer sechziger Zone ,zuvor war es inner Orts bei 74 in einer fünfziger Zone. was erwartet mich?