Übersicht der Gebühren in einem Bußgeldverfahren
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
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Art der Gebühren im Bußgeldverfahren
Die Höhe eines Bußgelds ist im Bußgeldkatalog definiert. Jedem Vergehen im Straßenverkehr ist dabei eine gewisse Geldstrafe zugeordnet. Viele Betroffene wundern sich daher, wenn sie den Bußgeldbescheid in der Hand halten, dass dort ein anderer (höherer) Gesamtbetrag angegeben ist.
Dies hängt mit den Gebühren in einem Bußgeldverfahren zusammen. Dabei zählt nicht nur die Geldbuße an sich, auch Kosten für den Verwaltungsaufwand werden mit eingerechnet. Wird ein Bescheid der Bußgeldstelle angefochten, entstehen weitere Kosten.
Wie genau sich beim Bußgeldverfahren die Gebühren zusammensetzen, was es mit den Rechtsanwaltsgebühren (RA) auf sich hat und wann die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung im Bußgeldverfahren nach dem neuen RVG in Kraft trat, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Gebühren im Bußgeldverfahren
Zum einen eine Gebühr für den Aufwand der Behörde (mindestens 25 Euro) sowie eine Versandpauschale für die Zustellung vom Bußgeldbescheid in Höhe von 3,50 Euro.
Theoretisch können bis zu 7.500 Euro an Gebühren verlangt werden. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist dies allerdings nicht zu erwarten.
Erhalten Sie einen Strafzettel inklusive Verwarnungsgeld, werden keine Gebühren erhoben, sofern Sie diesen binnen einer Woche bezahlen.
Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren
Grundsätzlich hat die Behörde nach einem Vergehen im Straßenverkehr drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid an den betroffenen Fahrer zu verschicken. Während dieser Zeit können Ermittlungen gegen den Beschuldigten laufen. Die Ermittlungskosten werden dem Verkehrssünder neben der Geldbuße ebenfalls in Rechnung gestellt.
Diese zusätzlichen Gebühren im Bußgeldverfahren werden auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erhoben. Darin sind in § 107 beispielsweise folgende Auslagen enthalten:
- Entgelte für Telegramme,
- Gebühren für die Zustellung von Einschreiben,
- Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen oder
- Kosten für die Personenbeförderung.
Für Einschreiben jeglicher Art wird eine Pauschale von 3,50 Euro erhoben. Außerdem wird in § 107 Absatz 1 OWiG festgesetzt, wie hoch die Gebühren im Bußgeldverfahren für die Arbeit der Verwaltungsgebühr sein dürfen:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Daraus wird ersichtlich, dass in jedem Bußgeldverfahren mindestens eine Gebühr von 25 Euro fällig wird. Diese kann durch die Kosten für die postalische Zustellung noch erhöht werden, sodass in vielen Bußgeldbescheiden ein Zusatz von 28,50 Euro zu finden ist. Dieser Betrag wird zu der Geldbuße addiert, sodass der Verkehrssünder den Gesamtbetrag bezahlen muss.
Gebühren im Bußgeldverfahren nach RVG
Wollen Sie einen Bußgeldbescheid anfechten, so wird meist ein Anwalt konsultiert. Dieser kann Ihnen bei Ihrem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Rat und Tat zur Seite stehen. Durch den Rechtsanwalt (RA) entstehen weitere Gebühren im Bußgeldverfahren.
Deren Höhe kann nicht genau bestimmt werden, da die Preise von Anwälten stark variieren können. Im Jahr 2004 trat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zur Abrechnung der anwaltlichen Vergütung im Bußgeldverfahren in Kraft. Darin werden grundsätzlich drei Kostenfaktoren definiert:
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
- Grundgebühr
Dabei wird den Gebühren im Bußgeldverfahren für einen Anwalt ein Rahmen gesetzt. Dafür wird eine Einteilung in verschiedene Stufen vorgenommen, die sich an der Höhe der Geldbuße bemessen. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Wahlanwalt (erhält Rahmengebühren) oder einen Pflichtverteidiger (erhält Festbetragsgebühren) handelt.
Ein Skandal, da wird ein Bussgeldverfahren eingestellt und trotzdem muss man einen Kostenbescheid bezahlen, das ist Willkür und Amtsmißbrauch, pfui deutscher Rechtstaat…