Rechtsbeschwerde einlegen – Auch im Bußgeldverfahren möglich

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde sind klar geregelt

Rechtbeschwerde kann gegen ein Urteil oder Beschluss im Bußgeldverfahren eingereicht werden.
Rechtbeschwerde kann gegen ein Urteil oder Beschluss im Bußgeldverfahren eingereicht werden.

Eine Rechtsbeschwerde kann es auch in einem Bußgeldverfahren geben. Doch wann und wie dies möglich ist, wissen die wenigsten Verkehrsteilnehmer.

Dabei ist es schnell passiert, eine rote Ampel wird übersehen oder die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht beachtet und es liegt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vor. Es wird ein Bußgeldbescheid zugestellt und eine Sanktion ausgesprochen.

Wann ist hier nun jedoch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anwendbar? Wer sollte eine solche Beschwerde einreichen und welche rechtlichen Grundlagen gibt es hierfür? Diese und weitere Fragen werden im nachfolgenden Ratgeber näher betrachtet und erläutert.

FAQ: Rechtsbeschwerde

Ist das Mittel der Rechtsbeschwerde gesetzlich definiert?

Ja, im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) unter § 79 ist bestimmt, wann eine Rechtsbeschwerde möglich und was darunter zu verstehen ist. Diese Informationen finden Sie hier.

Muss für eine Rechtsbeschwerde immer ein Urteil vorliegen?

Nein, bei einem Verfahren zu einer Ordnungswidrigkeit muss keine Urteil vorliegen, damit Betroffene eine Rechtsbeschwerde einreichen können. Auch gegen einen gerichtlichen Beschluss ist die Beschwerde möglich.

An wen ist die Beschwerde zu richten?

Eine Rechtsbeschwerde ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Wichtige Informationen zum Ablauf und den Fristen lesen Sie hier.

§ 79 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Was ist eine Rechtsbeschwerde?

Das Bußgeldverfahren bietet Betroffenen die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen. Hier kann es dann zu einer Verhandlung vor Gericht oder zu einem Beschluss des Gerichts ohne eine
solche
kommen.

Sind Betroffene bzw. die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich das Verfahren fällt, mit deb Entscheidungen bezüglich des Vorgangs nicht einverstanden, können sie in ter bestimmten Voraussetzungen auch Rechtsmittel eingelegen. Dies ist im § 79 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt.

Demnach sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Rechtsbeschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen vor. Ziel einer Rechtsbeschwerde, laut OWiG, “ist es, eine sogenannte höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen”. In diesem Zusammenhang sollen dann die Rechtsfragen geklärt werden, welche strittig sind.

Die Rechtsbeschwerde bei einer Owi (Ordnungswidrigkeit) unterscheidet sich von einer Rechtsbeschwerde nach Zivilprozessordnung (ZPO) oder auch gemäß der Strafprozessordnung (StPO) insofern, als dass hier nicht unbedingt ein Urteil vorliegen muss. Auch für einen gerichtlichen Beschluss im Bußgeldverfahren kann eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

Nur ein Anwalt kann einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stellen.
Nur ein Anwalt kann einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stellen.

Das Einlegen einer Rechtsbeschwerde bewirkt die Überprüfung der Sachlage durch eine höhere Gerichtsinstanz, z. B. einem Oberlandesgericht (OLG) oder sogar dem Bundesgerichtshof (BGH). Auch der Eintritt der Rechtskraft vom betroffenen Beschluss oder Urteil wird durch eine Rechtsbeschwerde gehemmt.

Wann sind im Bußgeldverfahren Rechtsmittel möglich?

Für eine Rechtsbeschwerde ohne gesonderten Antrag zur Zulassung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Bußgeld muss zum Beispiel 250 Euro übersteigen, damit eine Rechtsbeschwerde zulässig wird.

Liegt das zu zahlende Bußgeld unter dieser Grenze und sind Nebenstrafen, wie ein Fahrverbot, nicht verhängt worden, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht anwendbar.

Wurden jedoch solche Nebenstrafen gemäß § 79 Abs. 1 OWiG – ein Fahrverbot wäre eine solche – ausgesprochen, können Betroffene, Rechtsbeschwerde einlegen.

Darüber hinaus ist eine solche Beschwerde über die Staatsanwaltschaft möglich, wenn Betroffene aufgrund einer Ordnungswidrigkeit einen Freispruch erhalten haben oder es zur Einstellung des Verfahrens kam.

Sie ist auch zulässig, wenn von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wurde, im Bußgeldbescheid bzw. in einem Strafbefehl jedoch eine Summe , die 600 Euro übersteigt, festgelegt ist sowie ein Fahrverbot verhängt oder diese Sanktionen durch die Staatsanwaltschaft beantragt wurden.

Des Weiteren können Betroffene eine Rechtsbeschwerde beantragen, wenn der Einspruch durch das Urteil als ungerechtfertigt verworfen oder ein Festlegung nach § 72 OWiG erlassen wurde, obwohl ein rechtzeitiger Einspruch gegen dieses Verfahren vorlag. Auch wenn Betroffenen auf andere Art das „rechtliche Gehör“ nicht versagt wurde, ist eine Rechtsbeschwerde möglich.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen nach § 79 OWiG nicht vor, muss ein gesonderter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden. Das Gericht entscheiden dann, ob die Beschwerde zugelassen wird. Dies ist im § 80 OWiG geregelt:

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

Wie muss eine solche Beschwerde eingereicht werden?

Eine Rechtsbeschwerde muss immer an das Amtsgericht adressiert sein, dass für den Vorgang zuständig ist.

Sie muss immer schriftlich und durch den Rechtsanwalt des Verkehrssünders erfolgen. Es ist für Betroffen hier nicht ratsam, selbst tätigt zu werden und bezüglich einer Rechtsbeschwerde für eine Owi (Ordnungswidrigkeit) Muster aus dem Internet oder der Fachliteratur zu verwenden.

Eine Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren muss immer schriftlich erfolgen.
Eine Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren muss immer schriftlich erfolgen.

Bei diesem Schreiben sind immer rechtlichen Anforderungen zu beachten. Auch muss es konkret an den jeweiligen Einzelfall und dessen rechtliche Situation angepasst sein sowie ausführlich begründet werden. Für eine Rechtsbeschwerde sind Muster daher meist auf Webseiten für Anwälte zu finden.

Wie bei allen Rechtsmitteln muss auch hier eine Frist gewahrt und beachtet werden. Der Betroffene oder sein Rechtsanwalt sowie auch die Staatsanwaltschaft haben ein Woche nach Urteilsverkündung beziehungsweise der Zustellung des Urteils oder Beschlusses Zeit Rechtsbeschwerde einzureichen.

Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet und dem zuständigen Gericht zugesandt werden. Das muss zudem schriftlich durch den Rechtsanwalt geschehen.

Die Begründungsfrist kann nicht verlängert werden, es ist bei einer unverschuldeten Versäumnis jedoch möglich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerde vollständig oder in Teilen bis zur Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Eine Rücknahme kann allerdings nicht widerrufen werden, dann tritt die Rechtskraft für den Beschluss oder das Urteil ein.

Hier ist auch zu beachten, dass wenn nur eine Rechtsbeschwerde eingelegt wird, dies als Verzicht auf die Wiedereinsetzung angesehen wird. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sollte vor oder gleichzeitig mit der Rechtsbeschwerde gestellt werden.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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