Corona-Bußgeld­katalog für Baden-Württem­berg: Was droht bei Verstößen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Mehr zur bundesweiten Ausgangssperre (inkl. Bußgeldern) erfahren Sie in unserem Ratgeber “Ausgangssperre wegen Corona bundesweit einheitlich geregelt“.

Corona-Bußgeld­katalog des Landes Baden-Württem­berg (Stand: 15.09.2021)

VerstoßSanktionWer muss das Bußgeld zahlen?
Kein Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes50 -250 €
(Regelsatz 70 €)
betrof­fene Person
Teilnahme an Veranstaltungen oder Betreten von Einrichtungen ohne einen Impf- oder Genesenen­nachweis vorzulegen150 - 1.000 €
(Regelsatz 200 €)
betrof­fene Person
Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung eines Test-, Impf- oder Genesenen­nachweises500 - 10.000
(Regelsatz 650 €)
Anbieter, Betreiber oder Veranstalter
Auf behördliches Verlangen kein Hygienekonzept oder keine
Auskunftserteilung über die Umsetzung eines solchen vorgelegt
Gewerblich: 500 - 5.000 € (Regelsatz 650)

Nicht gewerblich: 50 - 2.500 € (Regelsatz 250)
Betreiber, Veranstalter
Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen gewährt500 - 5.000 €
(Regelsatz 600 €)
Betreiber, Veranstalter
Falsche Angaben bei den Kontaktdaten gemacht50 - 250 €
(Regelsatz 100 €)
Anwesender
An privaten Zusammenkünften oder Veranstaltungen teilgenommen, obwohl dies verboten war50 - 500 €
(Regelsatz 100 €)
jede beteiligte Person
Private Veranstaltungen abgehalten, obwohl dies verboten war100 - 1.000 €
(Regelsatz 200 €)
Veranstalter
Veranstaltungen durchgeführt, obwohl die zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität überschritten wurdeGewerblich: 500 - 10.000 € (Regelsatz 650 €)

Nicht gewerblich: 300 - 5.000 € (Regelsatz 450 €)
Veranstalter
An Veranstaltungen teilgenommen oder Einrichtungen betreten ohne einen Testnachweis vorzulegen150 - 1.000 €
(Regelsatz 200 €)
betrof­fene Person
Vorlage oder umgehende Anpassung eines Hygienekonzepts verweigertGewerblich: 500 - 5.000 € (Regelsatz 650 €)

Nicht gewerblich: 50 - 2.500 € (Regelsatz 250 €)
Veranstalter
Veranstaltung abgehalten ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführenGewerblich: 500 - 5.000 € (Regelsatz 650 €)

Nicht gewerblich: 50 - 2.500 € (Regelsatz 250 €)
Veranstalter
Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtungen oder Einrichtungen des Verkehrswesens betrieben ohne ein Hygienekonzept erstellt oder eine Datenverarbeitung durchgeführt zu habenGewerblich: 500 - 5.000 € (Regelsatz 650 €)

Nicht gewerblich: 50 - 2.500 € (Regelsatz 250 €)
Anbieter, Betreiber
Gastronomie, Vergnügungsstätte, Mensa, Cafeteria, Betriebskantine, Beherbergungsbetrieb oder ähnliche Einrichtungen betrieben ohne ein Hygienekonzept erstellt oder eine Datenverarbeitung durchgeführt zu haben500 - 5.000 €
(Regelsatz 650 €)
Betreiber
Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Markt, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit
Kundenverkehr oder ähnliche Einrichtungen betrieben ohne ein Hygienekonzept erstellt zu haben
500 - 5.000 €
(Regelsatz 650 €)
Betreiber
Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betrieben ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen500 - 5.000 €
(Regelsatz 650 €)
Betreiber
Als Beschäftigter die Annahme eines Testangebots, die Durchführung eines Tests, die Aufbewahrung oder die Zugänglichmachung von Testnachweisen verweigert50 - 500 €
(Regelsatz 100 €)
betroffener
Beschäftigter
Durchführung eines Tests, Aufbewahrung oder Zugänglichmachung von Testnachweisen als
Selbstständiger verweigert
50 - 500 €
(Regelsatz 100 €)
betroffener
Selbstständiger
Finanzierung oder Organisation von Tests in Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, oder in landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitskräften verweigert500 - 5.000 €
(Regelsatz 650 €)
Betreiber, Arbeitgeber
Erstellung, Vorlage, umgehende Anpassung oder Durchführung eines Hygienekonzepts für Schlacht-,
Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, oder für landwirtschaftliche Betriebe mit
Saisonarbeitskräften verweigert
500 - 5.000 €
(Regelsatz 650 €)
Betreiber
Durchführung einer Datenverarbeitung in Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen
und behandeln, oder in landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitskräften verweigert
500 - 5.000 €
(Regelsatz 650 €)
Betreiber

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der unregelmäßigen Anpassungen der einzelnen Verordnungen in den Bundesländern die Aktualität der folgenden Inhalte nicht garantieren können. Die jeweils aktuellste Fassung der unterschiedlichen Corona-Rechtsverordnungen des Landes Baden-Württemberg können Sie auf dem Landesportal www.baden-wuerttemberg.de prüfen.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Auch Baden-Württemberg hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen erlassen!

Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg erlassen: Welche Sanktionen drohen bei Zuwiderhandlungen?
Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg erlassen: Welche Sanktionen drohen bei Zuwiderhandlungen?

Nordrhein-Westfalen hatte als erstes Bundesland explizit einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regeln erlassen. Zwar hat die Bundesregierung einen Leitfaden für die Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus erlassen. Die Umsetzung und Übertragung in Landesrecht obliegt jedoch der Verantwortung der Bundesländer.

Und auch der Erlass von einem eigenen Corona-Bußgeldkatalog liegt damit in den Händen der Länder. So kommt es zwischen den Bundesländern durchaus zu Abweichungen, sowohl bei den Corona-Maßnahmen als auch dem Corona-Bußgeld.

Baden-Württemberg zählt neben NRW und Bayern zu den bislang am stärksten von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Bundesländern. Die Einhaltung der Corona-Maßnahmen erscheint hier also besonders drängend. Doch wie hoch fallen die Sanktionen laut Corona-Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg aus, sollte es zu Zuwiderhandlungen kommen?

FAQ: Strafen- & Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln in Baden-Württemberg

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg?

Ein Verstoß gegen das Kontaktverbot kostet mindestens 100 Euro je Person. Verstöße gegen Schließungsanordnung können den Verantwortlichen wesentlich teurer zu stehen kommen. Den gesamten Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg finden Sie hier.

Kann auch eine Strafe bei Corona-Verstößen in Baden-Württemberg drohen?

Ja. Einzelne Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können Straftaten darstellen. Diese sind nicht explizit im Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg aufgeführt. Welche Strafen im Einzelfall drohen können, erfahren Sie hier.

Gibt es auch in anderen Bundesländern bereits einen spezifischen Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln?

Ja. NRW hatte einen solchen als ersten erlassen. Weitere Bundesländer folgten. Nach und nach wollen voraussichtlich alle entsprechende Maßnahmen treffen. Eine Übersicht zu den Corona-Bußgeldkatalogen der Bundesländer finden Sie hier.

Wie hoch ist das Bußgeld für Corona-Verstöße in Baden-Württemberg?

Einige Beispiele:

  • Verstoß gegen Kontaktsperre (mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum): Bußgeld zwischen 100 bis 1.000 Euro je Person
  • Verstoß gegen Schließungsanordnung (Clubs, Bars, Frisör usf.): Bußgeld zwischen 2.500 bis 5.000 € für den Verantwortlichen, im Wiederholungsfalle bis 25.000 Euro
  • Verstoß gegen Besuchsverbote (z. B. in Pflegeheimen oder Krankenhäusern): Bußgeld zwischen 250 bis 1.500 Euro für die betroffene Person

Eine detaillierte Übersicht zu den genauen Sanktionen gibt die obige Tabelle.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?

Warum gibt es einen eigenen Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg?

Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln in Baden-Württemberg: Was soll er bewirken?
Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln in Baden-Württemberg: Was soll er bewirken?

Grundsätzlich waren Missachtungen der Corona-Maßnahmen auch vor dem Erlass von dem Corona-Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg mit Sanktionen belegt, denn: Das Infektionsschutzgesetz legt in den §§ 73 bis 75 fest, was als Ordnungswidrigkeit und welche Verstöße als Straftat zu werten sind.

Da es sich bei den Corona-Regeln um recht spezifische Maßnahmen handelt, soll die Festlegung von Regelbußen in einem eigenen Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln in Baden-Württemberg vor allem die schnelle Durchsetzung ermöglichen. Das IfSG sieht nur Höchstgrenzen für bestimmte Verstöße vor. In jedem Einzelfall müsste ein Verstoß daher gesondert geprüft und ein genaues Bußgeld für Corona-Verstöße in Baden-Württemberg verhängt werden.

Durch den Erlass fester Regelbußen im Corona-Bußgeldkatalog können Baden-Württemberg und die anderen Bundesländer, die bislang dem Beispiel NRW folgten, drei wesentliche Effekte erzielen:

  • Die Sanktionen sind durch die Festlegung von Regelbußen für den juristischen Laien nicht mehr so abstrakt. Der Corona-Bußgeldkatalog kann in Baden-Württemberg und den anderen Bundesländern daher auf Unbelehrbare verstärkt eine abschreckende Wirkung entfalten.
  • Polizei und Ordnungsamt erhalten mit einem Bußgeldkatalog, der die Corona-Regeln in Baden-Württemberg erfasst, ein spezifisches, übersichtliches und handliches Regelwerk, das sie bei der Ahndung von Verstößen heranziehen können.
  • Die Verhängung von Bußgeldern vereinfacht und beschleunigt sich: Die Kontrollbehörden können auf Grundlage von dem Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg ohne lange Abwägung Bußgeldbescheide erlassen. Eine langwierige Prüfung und Festlegung der Bußgeldhöhe für einen Einzelfall bleiben so aus. Auch die Betroffenen spüren die Auswirkungen so viel unmittelbarer.

Thomas Strobl, Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister des Landes Baden-Württemberg, begründet den Corona-Bußgeldkatalog seines Landes entsprechend:

“Wir brauchen eine einheitliche Handhabung, von Wertheim zum Bodensee, von Karlsruhe bis Ulm. Das gewährleistet der neue Bußgeldkatalog. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt er Transparenz, für die Sicherheits- und Ordnungsbehörden eine rechtssichere Arbeitsgrundlage. Unsere Landespolizei wird die Einhaltung der Corona-Verordnung weiter mit Hochdruck und mit starken Kräften überwachen. Denn ob die Regeln eingehalten werden oder nicht, entscheidet am Ende des Tages über Menschenleben. Seien Sie dabei – retten Sie Menschenleben!”

Wozu dienen die Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg und den anderen Bundesländern?

Die folgende Grafik veranschaulicht, welchen Effekt sich Bundes- und Landesregierung von den massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens erhoffen:

Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.

Bildnachweise: fotolia.com/Manuel Schönfeld, depositphotos.com/DenisSmile, depositphotos.com/belchonock

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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