Bußgeldkatalog zur Corona-Epidemie in Bayern: So viel kosten Verstöße

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 6. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Neuer „Corona-Bußgeldkatalog” für Bayern (Stand: 20.11.2020)

VerstoßSanktionWer muss das Bußgeld bezahlen?
Aufent­halt im öffent­lichen Raum mit anderen als den zuge­lassenen Perso­nen150 €je­de Per­son ab 14 Jah­ren
Feiern und/oder Grillen auf öffent­lichen Plätzen oder An­lagen150 €je­de Per­son ab 14 Jah­ren
trotz Verpflichtung kein Schutz- oder Hygienekonzept vorgelegt5.000 €Verant­wort­licher
Verstoß gegen die Masken­pflicht250 €je­de Per­son ab 14 Jah­ren
Durch­führung einer nicht zu­lässigen Veran­staltung oder Versamm­lung5.000 €Ver­an­stal­ter oder Lei­ter einer Ver­an­stal­tung oder Ver­samm­lung
... Teil­nahme500 €Teil­neh­mer
verbots­widriger Betrieb einer Sport­halle, Sport­platzes, Sport­anlage, Sportein­richtungen oder Tanzschulen5.000 €Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­widriger Betrieb einer Einrichtung oder Durch­führung von touris­tischen Führungen oder Reisebus­reisen5.000 €Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
unzulässiger Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben oder unzulässige Durchführung von Führungen in Kulturstätten5.000 €Verant­wort­licher
Betreiber von Ladenge­schäften, die ...
... nicht sicherstellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass die Zahl der gleich­zeitig im Laden­geschäft anwe­senden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufs­fläche5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... kein Schutz- und Hygiene­konzept oder kein Parkplatz­konzept vorlegen können5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
Betreiber von Einkaufs­zentren, die ...
... nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand in den verbin­denden Kunden­passagen einge­halten werden kann5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass die Zahl der gleich­zeitig in den verbin­denden Kunden­passagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufs­fläche5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... kein Schutz- und Hygiene­konzept vorle­gen können5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
Verant­wortliche von Dienst­leistungs­betrieben, die ...
... nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nach­kommt5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... kein Schutz- und Hygiene­konzept vorle­gen können5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
Betrei­ber von Praxen, die ...
... nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
Betreiber von Verkaufs­stellen auf einem Markt ...
... nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
... kein Schutz- und Hygiene­konzept vorle­gen können5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
unzulässige Öffnung bzw. unzulässiger Betrieb von gastrono­mischen Einrich­tungen*5.000 €Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
unzulässige Öffnung bzw. unzulässiger Betrieb von Hotels, Beherbungs­stätten, Schulland­heimen, Jugend­herbergen, Camping­plätzen oder sonstigen Unter­künften*5.000 €Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
unzulässige Durchf­ührung von Ta­gungen, Kon­gressen, Messen oder Aus­stellungen10.000 €Leiter, Veran­stalter
Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die ...
... angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten25.000 €Inha­ber, Geschäfts­führung
... ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden25.000 €Inha­ber, Geschäfts­führung
... den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen25.000 €Inha­ber, Geschäfts­führung
Verant­wortliche, die bei Prü­fungen ...
... nicht sicher­stellen, dass der Mindest­abstand zwischen den Teilne­hmern einge­halten wird5.000 €Lei­ter, Be­trei­ber
... nicht zum Prüfungs­betrieb gehö­rende Zu­schauer zulassen5.000 €Lei­ter, Be­trei­ber
Verant­wortliche, die verbots­widrig Angebote der Er­wachsenen­bildung oder beruf­liche Aus- und Fort­bildung oder Musikun­terricht oder Fahrschul­unterricht er­teilen5.000 €Ver­ant­wort­lich­er
Betreiber von Kultur­stätten wie Museen und Gedenkstätten, die ...
... kein Schutz- oder Hygiene­konzept vorlegen können5.000 €Be­trei­ber
... nicht sicher­stellen, dass die Anzahl der Besu­cher nicht höher ist als ein Besu­cher je 10 m² zugäng­licher Fläche5.000 €Be­trei­ber
Betreiber von Kultur­stätten wie Theatern, Konzert­häusern und Kinos, die ...
... nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der Mindest­abstand zwischen allen Teil­nehmern einge­halten wird (bei Einsatz von Blasinstru­menten und Gesang beträgt der Mindest­abstand 2 m)10.000 €Inha­ber, Geschäfts­führung
... mehr als die gestat­tete Besucher­zahl zulassen10.000 €Inha­ber, Geschäfts­führung
... kein Schutz- oder Hygiene­konzept vorlegen können10.000 €Inha­ber, Geschäfts­führung
* Betrieb nur zugelassen, wenn entsprechende Sicherheits- und Hygienekonzepte sowie allgemeine Corona-Regeln eingehalten werden bzw. werden können
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der dynamischen Entwicklungen für die Aktualität der Inhalte dieser Seite nicht garantieren können. Prüfen Sie daher stets auch die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Rechtsverordnungen des Landes Bayern. Diese finden Sie auf dem Online-Portal des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?
Wo gilt in Bayern eine Maskenpflicht?
  • bei der Nutzung von von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen (auch in Schulbussen u. Ä.)
  • in Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr und für Verkaufsstellen auf Märkten (sowohl für Kunden als auch das Personal in Bereichen mit Kundenverkehr)
  • während des praktischen Fahrunterrichts bzw. einer praktischen Fahrprüfung (für alle Beteiligten)
  • in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr (für alle Anwesenden in Bereichen mit Kundenverkehr)
  • in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden (für alle Anwesenden und sofern die Leistung dies zulässt)
  • bei Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften (für alle Anwesenden)
  • beim Besuch von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen

Bußgeld: Verstöße gegen Corona-Anordnung in Bayern können teuer werden

Die Sanktionen im Corona-Bußgeldkatalog von Bayern sollen die Ausbreitung des Virus reduzieren.
Die Sanktionen im Corona-Bußgeldkatalog von Bayern sollen die Ausbreitung des Virus reduzieren.

Um die Ausbreitung der Corona-Epidemie in Deutschland zu verlangsamen, wurden bereits zahlreiche Maßnahmen getroffen wie z. B. Schulschließungen und Kontaktverbote. Während die Bevölkerung dadurch vor der Ansteckung mit dem Virus geschützt werden soll, muss sie gleichzeitig auch zahlreiche Einschränkungen in Kauf nehmen.

Das Land Bayern hat einen Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße erlassen, der die Sanktionen für eine Missachtung der verschiedenen Maßnahmen festlegt. Er ist seit dem 27. März 2020 in Kraft. Wer in Bayern ohne einen triftigen Grund seine Wohnung verlässt, muss fortan mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen. Gleiches gilt, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen nicht eingehalten wird. Und bei anderen Verstößen muss der Betroffene sogar noch erheblich tiefer in die Tasche greifen.

FAQ: Corona-Bußgeldkatalog für Bayern

Welche Sanktionen sieht der Corona-Bußgeldkatalog in Bayern vor?

Unserer Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die einzelnen Bußgelder für Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen ausfallen.

Können Verstöße auch als Straftat geahndet werden?

Verstoßen Sie gegen das Infektionsschutzgesetz, handelt es sich um eine Straftat. Dafür kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Was ist in Bayern noch erlaubt?

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Regeln und erfahren, was in Bayern derzeit noch erlaubt ist.

Erklärung zum Corona-Bußgeldkatalog für Bayern: Was ist noch erlaubt?

Der Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Bayern legt fest, welche Bußgelder anfallen, wenn bestimmte Vorschriften, die im Zuge der Corona-Krise vom Land Bayern erlassen wurden, missachtet werden. Insbesondere betrifft dies die „Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie” vom 24. März 2020.

Hier ist konkret festgelegt, was derzeit in Bayern erlaubt ist und was nicht (Stand 31.03.2020). Dies sind die wichtigsten Regeln:

  • Physische und soziale Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Es gilt ein gebotener Mindestabstand von 1,50 m zwischen zwei Personen.
  • Der Besuch von Krankenhäusern, vollstationären Pflegeeinrichtungen, Altenheimen, Seniorenresidenzen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist verboten.
  • Eine Ausnahme bilden Geburts- und Kinderstationen. Diese dürfen von engsten Angehörigen weiterhin besucht werden.
  • Auch der Besuch von Hospizen und Palliativstationen ist weiterhin erlaubt.
  • Gastronomiebetriebe jeder Art dürfen nur noch für die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen öffnen.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?

Bildnachweise: istockphoto.com/SerrNovik, depositphotos.com/© Giovanni_Cancemi, depositphotos.com/© AndrewLozovyi, depositphotos.com/© belchonock

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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