Nichteinhaltung des Mindestabstands | 100 - 500 € | jede beteiligte Person |
Nichtvorlage eines Hygienekonzepts | 250 - 5.000 € | Inhaber, Veranstalter, Geschäftsführung, Verantwortlicher |
Verstoß gegen die Pflicht, Aushänge zu den Schutz- und Hygienekonzepten gut sichtbar auszuhängen | 50 - 5.000 € | Inhaber, Veranstalter, Geschäftsführung, Verantwortlicher |
Verstoß gegen die Pflicht, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht oder gegen die Herausgabepflicht | 500 - 10.000 € | Inhaber, Veranstalter, Geschäftsführung, Verantwortlicher |
Verstoß gegen die Maskenpflicht* | 50 - 500 € | jede betroffene Person |
Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ohne Einhaltung der im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards | 50 - 500 € | jede beteiligte Person |
Verstoß gegen die Pflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde vorzulegen; Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts | 250 - 5.000 € € | Versammlungsleiter |
Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts | 250 - 5.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Nichtgewährleistung der Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln | 100 - 2.500 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Ausübung von nicht kontaktfreiem Sport soweit keine Ausnahme vorliegt | 25 - 500 € | jede beteiligte Person |
Durchführung eines Wettkampfbetriebes in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes | 250 - 5.000 € | verantwortliche Person |
Öffnen eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Inanspruchnahme gesichtsnaher sexueller Dienstleistungen | 250 - 5.000 € | in Anspruch nehmende Person |
Betrieb von Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb, Organisation oder Durchführung eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Nichtvorlage eines Hygienekonzepts (Prositutionsgewerbe) | 250 - 5.000 € | Anbieter, Inhaber, Geschäftsführung |
Angebot sexueller Dienstleistungen nicht nur nach Terminvereinbarung oder ausschließlich an einzelne Personen | 250 - 5.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Nichtgewährleistung der Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl (soweit keine Ausnahme vorliegt) | 1.000 - 15.000 € | Inhaber, Geschäftsführung, verantwortliche Person |
Öffnen einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb einer Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung, verantwortliche Person |
Durchführung einer Tanzveranstaltung in geschlossenen Räumen einer Gaststätte | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Öffnen von Saunen, Dampfbädern oder ähnlichen Einrichtungen | 1.000 - 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Durchführung eines Aufgusses in einer Trockensauna | 500 - 5.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft zu begeben (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende) | 500 - 5.000 € | Ein- und Rückreisender |
Nichteinhaltung der häuslichen Absonderung (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende) | 1.000 - 5.000 € | Ein- und Rückreisender |
Nichteinhaltung des Besuchsverbots (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende) | 500 - 5.000 € | Ein- und Rückreisender |
... als Besucher | 300 - 1.000 € | Besucher |
Verstoß gegen die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Behörde nach der Einreise und gegen die Pflicht, auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung hinzuweisen (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende) | 500 - 2.500 € | Ein- und Rückreisender |
Verstoß gegen die Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt bei Auftreten von Krankheitssymptomen | 500 - 5.000 € | Ein- und Rückreisender |
bei Ausnahme von der häuslichen Quarantäne: Verstoß gegen die Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt bei Auftreten von Krankheitssymptomen | 500 - 2.500 € | Ein- und Rückreisender |
Zur Zeit gibt es viele, die eine Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen zur Covid-19-Bekämpfung proklamieren und sich dabei auf das Grundgesetz berufen.
Meißt haben diese Leute aber nicht weitergelesen – man muss schon alle Artikel des GG lesen und in den Artikeln auch alle Absätze.
Zur Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gibt es den Absatz 7, der Eingriffe und Beschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung unter bestimmten Umständen zulässt:
“(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.”
Dieser Bußgeldkatalog in der vorliegenden Form ist verfassungswidrig. Hierzu besteht bereits eine Verfassungsklage. Z.B. ist die Unverletzlichkeit der Wohnung, der kleinsten Aufenthaltseinheit, de facto aufgehoben. Andernfalls kann ein verordnungswidriger Aufenthalt nicht kontrolliert werden. Eine “Hintertür” für die Polizei?
Mit “Solidarität”, wie von den Politikern so oft deklamiert, hat das alles nichts zu tun. Solidarität ist stets freiwillig, ohne jeden Zwang.